Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1715 BGB – Beendigung der Beistandschaft.

Gesetzestext (1) 1Die Beistandschaft endet, wenn der Antragsteller dies schriftlich verlangt. 2 § 1712 Abs. 2 und § 1714 gelten entsprechend. (2) Die Beistandschaft endet auch, sobald der Antragsteller keine der in § 1713 genannten Voraussetzungen mehr erfüllt. Rn 1 Ebenso wie die Beistandschaft nur aufgrund eines freiwilligen und schriftlichen Antrages eintritt, tritt sie auß...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1199 BGB – Gesetzlicher Inhalt der Rentenschuld.

Gesetzestext (1) Eine Grundschuld kann in der Weise bestellt werden, dass in regelmäßig wiederkehrenden Terminen eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist (Rentenschuld). (2) 1Bei der Bestellung der Rentenschuld muss der Betrag bestimmt werden, durch dessen Zahlung die Rentenschuld abgelöst werden kann. 2Die Ablösungssumme muss im Grundbuch angegeben werden. ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Vorbemerkung vor §§ 1363 ff BGB

Rn 1 Das Güterrecht regelt die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten zueinander, soweit sie auf dem Bestehen der Ehe beruhen. Treten sich die Eheleute wie Dritte ggü, sind die in diesem Zusammenhang begründeten Rechtsverhältnisse nicht dem Güterrecht zuzuordnen. Hierzu rechnen zB Ansprüche auf Ausgleich von Gesamtschulden (§ 426), Ausgleichsansprüche iRe Ehegattenin...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Einfache Wartefrist, § 577a I.

I. Zeitliche Reihenfolge der tatbestandlichen Voraussetzungen. Rn 4 Ein die Sperrfrist auslösender Umwandlungsfall liegt immer dann vor, wenn die sog Umwandlung nach Abschluss des Mietvertrages und nach Überlassung der Wohnräume an den Mieter erfolgt (LG München I, 9.8.24 – 14 S 16755/23; AG Tempelhof-Kreuzberg GE 14, 876). Hierbei wird die Kündigungssperre stets und ausnahms...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

I. Verfahren. Rn 4 Die Inventarfrist ist eine richterliche (also keine gesetzliche) Frist (Erman/Horn § 1994 Rz 1), die allein auf Antrag eines Nachlassgläubigers bestimmt wird. Die Fristbestimmung ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Erbe zuvor Antrag auf amtliche Inventaraufnahme gestellt hat (München FamRZ 08, 2310). Die Glaubhaftmachung des Antragstellers erstreckt ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Ergänzende Vertragsauslegung.

1. Rechtsgeschäft. Rn 25 Weist ein gültiges Rechtsgeschäft in einem regelungsbedürftigen Punkt eine planwidrige Regelungslücke auf, kann die Lücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden (BGHZ 9, 277 f; 77, 304; GRUR 20, 57 Tz 26). Erforderlich ist ein wirksames Rechtsgeschäft, nicht eine einzelne Willenserklärung (BGH NJW 09, 2443 Tz 19). Ein Einigungsma...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Anpassungsfähige Anrechte.

I. Allgemeines. Rn 3 Anpassungsfähig sind nur die in § 32 aufgeführten Anrechte aus öffentlich-rechtlichen Regelsicherungssystemen, nicht dagegen privatrechtliche Anrechte insb aus dem Bereich der ergänzenden betrieblichen oder privaten Altersvorsorge. Das BVerfG hat die mit § 32 vorgenommene Differenzierung zwischen den Regelsicherungssystemen und anderen Versorgungssystemen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Der Nachlassverwalter kann für die Führung seines Amts eine angemessene Vergütung verlangen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungsinhalt.

I. Aufrechnungsbefugnis. Rn 3 § 406 erhält dem Schuldner die Aufrechnungsmöglichkeit, sofern die Aufrechnungslage schon bei der Abtretung bestand. Er kann sich darüber hinaus auch auf solche Umstände berufen, die später eingetreten sind u die ihm ohne die Abtretung das Recht zur Aufrechnung ggü dem früheren Gläubiger gegeben hätten (BGHZ 19, 153, 156 f; 58, 327, 329; NJW 03, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Unentgeltlichkeit für den Käufer (Abs 2).

I. Übernahme aller Aufwendungen durch Verkäufer. Rn 33 II verpflichtet den Verkäufer verschuldensunabhängig, alle zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen (BGH ZIP 17, 2364 Rz 30); er gibt dazu nur Beispiele (›insb‹). Voraussetzung ist, dass sich der Kaufvertrag ›im Stadium der Nacherfüllung befindet‹ (BGH ZIP 17, 2363 Rz 30). Über diese Kostenzuordnung hinaus ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolge: Überlassung der Wohnung.

I. Wohnungsüberlassung und Befristung. Rn 14 Hinsichtlich des Inhalts des Anspruchs auf Wohnungsüberlassung ist zwischen verschiedenen dinglichen und obligatorischen Rechtslagen an der Wohnung zu differenzieren. Dabei werden hinsichtlich dinglicher Rechtspositionen das Grundeigentum, das Erbbaurecht, der Nießbrauch, das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche W...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Aufrechnungserklärung.

I. Bedeutung. Rn 1 Nach § 388 wird die Aufrechnung durch die Aufrechnungserklärung bewirkt, nicht schon durch den Eintritt der Aufrechnungslage (BGHZ 155, 392). Die Aufrechnungserklärung ist deshalb immer dann erforderlich, wenn sich zwei selbstständige Forderungen gegenüberstehen, die keinen bloßen Rechnungsposten innerhalb eines einheitlichen Anspruchs bilden (Karlsr OLGR 0...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Begriff, Formen und Abschluss der Garantie.

I. Kaufrechtsinterner Garantiebegriff. Rn 6 Mit der ausdrücklichen Entscheidung im VerbraucherrechteG ist die Diskussion über den/die kaufrechtlichen Garantiebegriff(e) überholt (S 8. Aufl Rz 6 mit Nachw): Es gab und gibt nur einen einheitlichen kaufrechtlichen Garantiebegriff (s D. Schmidt BB 2005, 2763, 2764 f; v Gierke/Paschen GmbH-Rdsch 02, 457, 459 ff; Müller NJW 02, 102...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Genehmigung.

I. Genehmigungserklärung. Rn 2 Zur Rechtsnatur und den allg Wirksamkeitsvoraussetzungen der Zustimmungserklärung s bereits § 182 Rn 4 ff. Der Genehmigende muss den Inhalt eines zustimmungsbedürftigen und zustimmungsfähigen Rechtsgeschäfts nachträglich billigen (Staud/Klumpp Rz 6 ff, 36). Hieran fehlt es, wenn die Zustimmung bereits verweigert wurde oder gem den auf sonstige R...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Patientenakte.

I. Normzweck. Rn 1 Die Führung einer Patientenakte dient mehreren Zwecken. Die Dokumentation der Behandlung soll zum einen die sachgerechte Behandlung und Weiterbehandlung gewährleisten sowie Doppeluntersuchungen vermeiden (BGH NJW 89, 2330, 2331; Laufs/Katzenmeier/Lipp/Katzenmeier IX Rz 47; Laufs/Kern/Rehborn/Rehborn/Kern § 61 Rz 10 ff). Die Pflicht des Behandelnden, über di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Einigung.

I. Rechtsnatur. Rn 4 Die Einigung ist ein abstrakter dinglicher Vertrag (BGH NJW 16, 1887 Rz 9; BGH NJW 14, 2790 Rz 9; BGHZ 26, 16). Daher gelten für die Einigung alle Regelungen der Willenserklärungen sowie des Zustandekommens von Verträgen. Relevante Mängel müssen dem dinglichen Vertrag selbst anhaften, vom Grundgeschäft ist das dingliche Geschäft abzutrennen (Abstraktionsp...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 75. Wette (Abs 4).

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Hat der Antragende für die Annahme des Antrags eine Frist bestimmt, so kann die Annahme nur innerhalb der Frist erfolgen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Der Nießbrauch ist nicht übertragbar. 2Die Ausübung des Nießbrauchs kann einem anderen überlassen werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Höhe (§ 558 III 1, 2).

1. Grundsatz (§ 558 III 1). Rn 21 Die Kappungsgrenze beträgt grds 20 vH. 2. Wirksame Landesverordnung (§ 558 III 2, 3). a) Überblick. Rn 22 Ausnw beträgt die Kappungsgrenze nur 15 vH. Dies ist der Fall, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Rechtsfolgen.

I. Wahlrecht des Gläubigers. Rn 11 Der Gläubiger kann jeden Schuldner ganz oder nur zT in Anspruch nehmen, sog ›Paschastellung‹ des Gläubigers. S 2 stellt klar, dass dies solange gilt, bis der Gläubiger vollständig befriedigt ist. Das freie Wahlrecht findet in krassen Fällen seine Grenze in § 242, zB wenn der Gläubiger eine dingliche Sicherheit aufgibt, die bei Inanspruchnahm...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Verbürgen sich mehrere für dieselbe Verbindlichkeit, so haften sie als Gesamtschuldner, auch wenn sie die Bürgschaft nicht gemeinschaftlich übernehmen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungsgehalt.

I. Heiratsvermittlung. Rn 3 Grds ist ein Vertrag, der auf den Nachweis der Gelegenheit zur Eingehung einer Ehe gerichtet ist, nicht unwirksam, insb nicht nichtig. Vielmehr wird durch die gewählte Rechtskonstruktion eine unvollkommene Verbindlichkeit geschaffen (FamRZ 83, 987). Dies bedeutet, dass der Vertrag als solcher wirksam ist und grds gezahlte Vergütungen nicht zurückge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Überblick.

I. Haftungstatbestände in § 823. Rn 1 Nach der gesetzlichen Konzeption enthält § 823 zwei Haftungstatbestände: einen rechtsgutsbezogenen in Abs 1 (Haftungsgrund: Verletzung bestimmter Rechtsgüter) und einen verhaltensbezogenen in Abs 2 (Haftungsgrund: Verstoß gg bestimmte gesetzliche Verhaltensgebote). Dieses – durch § 826 vervollständigte (Vor §§ 823 ff Rn 6) – Grundmodell w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Anspruchsvoraussetzungen.

I. Gebäude und Gebäudeteile. Rn 9 Gebäude ist ein Bauwerk, das fest mit dem Erdboden verbunden und allseitig durch Wände und Dach umschlossen ist und den Eintritt von Menschen ermöglicht sowie Schutz gg äußere Einflüsse gewährt. Gebäudeteil ist eine Sache, wenn sie zur Herstellung eines Gebäudes eingefügt ist oder wenn sie in einem so festen baulichen Zusammenhang mit dem Geb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungsgehalt.

I. Ermächtigung. Rn 2 Voraussetzung der partiellen Geschäftsfähigkeit ist die formfreie Ermächtigung der gesetzlichen Vertreter zur Aufnahme des selbstständigen Betriebs eines Erwerbsgeschäftes. Die Ermächtigung ist eine einseitige, an den Minderjährigen zu richtende Willenserklärung, die zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch das Familiengericht bedarf (Soergel/Hefermehl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Haftungsausschlüsse.

I. Subsidiarität nach Abs 1 S 2. Rn 40 Nach I 2 haften der Beamte und damit der Staat nur subsidiär, wenn die Amtspflichtverletzung nur fahrlässig erfolgte. Der Begriff der anderweitigen Ersatzmöglichkeit wird weit verstanden. Hierfür kommen alle Möglichkeiten der Schadloshaltung tatsächlicher und rechtlicher Art in Betracht (BGH VersR 09, 551) Nach der Rspr des BGH entfallen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Ausgleichsanspruch nach Abs 1.

I. Rechtsnatur. Rn 16 Der Anspruch nach I wurzelt im Gemeinschaftsverhältnis der Gesamtschuldner, ist daher rechtlich selbstständig u von der gem II übergegangenen Forderung des Gläubigers zu trennen. Die beiden Ansprüche können allerdings wg ihres engen Zusammenhangs nur gemeinsam abgetreten werden (München BeckRS 15, 09714). Der Ausgleichsanpruch wird aber nicht dadurch ber...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

I. Mangel. Rn 2 Es muss ein Mangel der Reise vorliegen (I; s § 651i II). Die nicht dem Reiseden zuzurechnende Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung der Reiseleistungen begründet den Anspruch auf Preisminderung. Dass die Vertragswidrigkeit dem Reiseveranstalter oder anderen Personen als dem Reisenden zuzurechnen ist oder dass sie durch Umstände bedingt ist, die vom Reise...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Berücksichtigung von Schulden.

1. Gesteigerte Unterhaltsverpflichtung. Rn 6 Verbindlichkeiten dürfen nicht ohne Rücksicht auf die Unterhaltsinteressen getilgt werden. Es bedarf einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Belange von Unterhaltsgläubiger, Unterhaltsschuldner und Drittgläubiger. Insb kommt es auf den Zweck der Verbindlichkeit, den Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Dringlichk...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeine Grundlagen.

I. Das Bereicherungsrecht als Ausgleichsordnung. Rn 1 § 812 ist die zentrale Vorschrift des Bereicherungsrechts. In ihr ist der allen Bereicherungstatbeständen inhärente Grundgedanke verankert, dass die nach den Kriterien der rechtsgeschäftlichen bzw gesetzlichen Güterzuordnung zu Unrecht im Vermögen des Bereicherungsschuldners befindlichen Gegenstände oder Werte an denjenige...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Person und Eignung.

1. Person. Rn 10 Im Prinzip kann jede – natürliche oder juristische – Person Verw sein; auch eine OHG oder KG, der Bauträger (BGH NJW 13, 3360 Rz 8), nach – unzutreffender – hM aber keine Außen-GbR (BGH ZMR 09, 779 Rz 11), die freilich idR als Verw OHG ist. Die Bestellung einer Unternehmer-GmbH ist möglich (BGH NJW 12, 3175 Rz 13 = ZMR 12, 885). Rechtlich unverbundene Persone...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Voraussetzungen.

I. Lesbare Erklärung, S 1. Rn 5 Es muss eine formbedürftige Willenserklärung oder – wichtiger – rechtsgeschäftsähnliche Erklärung abgegeben werden. Eine formwirksame Erklärung muss nicht nur vom Erklärenden in Textform abgegeben werden, sondern dem Empfänger auch in Textform zugehen (BTDrs 17/12637, 44). Rn 6 Verlangt wird eine Lesbarkeit der Erklärung, dh, sie muss in Schrift...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Verpflichten sich mehrere durch Vertrag gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung, so haften sie im Zweifel als Gesamtschuldner.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Abgrenzung.

I. Vertragsbedingung. Rn 10 Nicht um Bedingungen im Rechtssinn handelt es sich bei sog ›Vertragsbedingungen‹ iSv § 305 I. Der Ausdruck ›Vertragsbedingung‹ bezeichnet nur einzelne Klauseln des Vertrages, die den Inhalt des Rechtsgeschäfts festlegen. Sie betreffen dagegen nicht spezifisch den Eintritt der Wirkungen des Rechtsgeschäfts. Zur Abgrenzung zwischen Bedingung und Fäll...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Vollzugspflichten.

I. Beschl-Durchführung. 1. Verpflichteter. Rn 12 Der Verw muss als Organ der GdW jede Vereinbarung (BTDrs 19/22634, 47), va aber jeden Beschl, auch angefochtene (BGH NJW 96, 1216, 1217), zeitnah (LG Frankfurt aM ZMR 10, 787), idR unverzüglich (BGH NZM 11, 454 Rz 20), durchführen (BTDrs 19/22634, 47; s.a. BGH WuM 20, 233 Rz 13; ZMR 18, 777 Rz 13). Dieses Tun kann nur die GdW vo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungsinhalt.

I. Haftungsvoraussetzungen. 1. Keine Verantwortlichkeit für einen Schaden gem §§ 827 f. Rn 3 Verwirklichung eines der oben (Rn 2) genannten Deliktstatbestände; bei fingierter Zurechnungsfähigkeit müssten alle Anspruchsvoraussetzungen (einschl der subjektiven Elemente, sofern deren Fehlen nicht gerade auf der Verschuldensunfähigkeit beruht) erfüllt sein (insb BGHZ 39, 281, 284)...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Gewöhnlicher Aufenthalt.

1. Definition. a) Objektive Festlegung. Rn 29 Der gewöhnliche Aufenthalt setzt anders als das im anglo-amerikanischen Rechtskreis vorherrschende Anknüpfungsmoment des ›domicile‹ keine dauerhafte heimatliche Verbundenheit (Hamm FamRZ 92, 552; BeckOK/Lorenz Rz 18; Erman/Hohloch Rz 59; Looschelders Rz 15) mit dem betreffenden Ort voraus. Gewöhnlicher Aufenthalt ist vielmehr der O...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Die Versäumung der Ausschlagungsfrist kann in gleicher Weise wie die Annahme angefochten werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsätzliches.

I. Entstehungsgeschichte. Rn 1 Das seit 1964 geltende Verbot von Vertragsstrafen im Wohnraummietrecht hat § 555 aus § 550 aF unverändert übernommen. II. Normzweck. Rn 2 Der soziale Schutzzweck des § 555 soll den Wohnraummieter gg eine Übervorteilung seitens des Vermieters schützen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Fallgruppen.

1. Anderer Ersatzpflichtiger. Rn 113 Nicht streitig sind die Fälle, in denen die Reserveursache zur Ersatzpflicht eines Dritten geführt hätte: Das kann den realen Schädiger nicht entlasten, soweit er durch seine Schädigung das Wirksamwerden der Reserveursache und damit die Haftung des bloß hypothetisch gebliebenen dritten Schädigers verhindert hat (etwa BGHZ 29, 207, 215 f; N...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Vorsitz (§ 24 V).

I. Person. Rn 15 Vorsitzender ist – bestimmen die WEigtümer durch Beschl oder Vereinbarung keine andere Person – der Verw als Organ der GdW. Dieser kann sich Dritter bedienen (KG ZMR 01, 223; BayObLG ZMR 01, 826; s.a. § 26 Rn 14). Ist der Verw eine juristische Person, zB GmbH oder Limited, kann diese durch eine allgemein vertretungsberechtigte Person, jedenfalls aber durch ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Inventar

I. Antragsberechtigung. Rn 4 Nur der Erbe, bei mehreren Erben jeder für sich, ist berechtigt, nicht aber verpflichtet, und zwar auch nicht auf einen dahingehenden Antrag eines Gläubigers, der Vor- und Nacherbe jeder im Zeitraum seiner Erbschaft, ein Inventar zu errichten. Durch die Inventarerrichtung kann der Erbe den Fortfall der Haftungsbeschränkungsmöglichkeit als Folge ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Auslegungsziele.

I. Empirische Auslegung. 1. Grundsätze. Rn 16 Auslegungsziele und Auslegungsmethoden sind zu unterscheiden (Staud/Singer § 133 Rz 2). Als Ziel der Auslegung nennt § 133 den wirklichen Willen. Der Rechtsbegriff des wirklichen Willens darf nicht mit der psychischen Tatsache des inneren Willens gleichgesetzt werden. Ein innerer, in keiner Weise nach außen gedrungener Wille kann k...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Problemfälle.

1. Software und Daten. Rn 5 Computerprogramme, Daten und Informationen sind nach hM keine Sache, sondern das Ergebnis einer geistigen Schöpfung des Urhebers und damit ein Immaterialgut (Rostock BeckRS 21, 42957; Redeker NJW 92, 1739; Junker NJW 93, 824; BeckOKBGB/Fritzsche Rz 28; aA König NJW 93, 3124; Erman/J.Schmidt Rz 3). Der BGH bejaht die Sacheigenschaft jedenfalls bei V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Begriffsbestimmung.

I. Körperliche Gegenstände. Rn 2 Körperlichkeit erfordert räumliche Abgrenzung und Beherrschbarkeit des Gegenstands. Maßgebend ist die Verkehrsanschauung. Die Abgrenzung kann von Natur aus bestehen oder durch die Fassung in einem Behältnis bzw Hilfsmittel wie Grenzsteine oder die Einzeichnung in Karten, Katastern oder Plänen erfolgen. Keine Sachen sind Luft im Raum, fließende...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Entschädigung (II).

1. Berechnung. Rn 7 Sie geht vom Reisepreis (einschl Gewinn) aus und kann konkret (II 2) oder wahlweise (BGH NJW-RR 90, 114 [BGH 26.10.1989 - VII ZR 332/88]) aufgrund einer Pauschalierung erfolgen (II 1). Solche Tarife bzw Entschädigungspauschalen müssen so gestaltet werden, dass es idR ausgeschlossen ist, dass die Entschädigung nach II 2 überschritten wird (BGH NJW-RR 22, 11...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Verwertung und Rückzahlung der Kaution.

I. Die Kaution während des Mietverhältnisses. Rn 18 Der Mieter darf auf die Kaution nicht einseitig zugreifen, er kann sie weder zurückverlangen noch gg Ansprüche des Vermieters aufrechnen. Es besteht nur ein durch das Vertragsende aufschiebend bedingter Rückzahlungsanspruch. Nach Kündigung darf der Mieter die Kaution nicht ›abwohnen‹ (LG München I WuM 96, 541). Wenn der Verm...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Offenbarung von Behandlungsfehlern.

I. Voraussetzungen. Rn 8 Vor dem Hintergrund einer Abwägung der Interessen des Behandelnden am Schutz seiner Person und des Patienten am Schutz seiner Gesundheit (BTDrs 17/10488 S 21), kann den Behandelnden die Pflicht treffen, eigene wie fremde Behandlungsfehler zu offenbaren (dazu Spickhoff/Spickhoff Rz 24 f; Wagner VersR 12, 789, 795 ff). Der Begriff des Behandlungsfehlers...mehr