Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Rechtspflichten des Darlehensgebers.

I. Informationspflichten des Darlehensgebers (Abs 1). Rn 4 Die schon in Art 22 II WoImmoKrRL vorgeschriebene vorvertragliche Informationspflicht des Darlehensgebers erstreckt sich darauf, ob er ein Beratungsentgelt verlangt, wie hoch dies ist bzw, wenn sich die Höhe noch nicht bestimmen lässt, nach welcher Methode es berechnet wird (Art 247 § 18 I 1 Nr 1, S 2 EGBGB). Außerdem...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Leistungskondiktionen – Art 38 I.

1. Grundlagen. Rn 5 Die bereicherungsrechtliche Rückforderung rechtsgrundlos erbrachter Leistungen ist nach dem für die zugrunde liegenden Rechtsbeziehungen maßgeblichen Schuldstatut zu beurteilen (keine Anwendung finden das Sachstatut und das sog Vernichtungsstatut – MüKo/Junker Art 38 Rz 10 f mwN). Das folgt für den weitaus wichtigsten Bereich der Leistungskondiktionen im B...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Das Nachlassgericht hat die Anordnung der Nachlassverwaltung durch das für seine Bekanntmachungen bestimmte Blatt zu veröffentlichen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Beschl.

I. Allgemeines. Rn 1 Ein Beschl ist ein mehrseitiges Rechtsgeschäft (BGH ZMR 12, 284; umfassend Skauradszun, Der Beschl als Rechtsgeschäft). Er setzt sich aus den für sein Zustandekommen erforderlichen Stimmabgaben iS von empfangsbedürftigen Willenserklärungen zusammen (BayObLG ZMR 01, 994, 995). Für einen Beschl bedarf es einer Beschl-Kompetenz (§ 23 Rn 24 ff). Beschl können...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Tatbestandsvoraussetzungen.

1. Anspruchsteller. Rn 40 Der Anspruchsteller muss WEigtümer sein (dazu Vor §§ 1–49 Rn 1). WEigtümer idS ist auch der ausgeschiedene, sofern er noch betroffen ist (KG NZM 00, 828, 829). Das Einsichtsrecht unterliegt keinen weiteren Voraussetzungen (s.a. BGH NJW 11, 1137 Rz 8; LG Saarbrücken ZMR 19, 798). Der Einsichtnehmende muss kein besonderes rechtliches Interesse geltend ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Der Schuldner ist zu Teilleistungen nicht berechtigt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Vermögensbegriff.

I. Aktivvermögen. Rn 5 Das Vermögen besteht aus der Summe aller geldwerten Sachen und Rechte, die dem Ehegatten am Stichtag gehörten bzw bereits entstanden waren. Ist ein Steuererstattungsanspruch, zB bei Eheschließung kurz vor dem Jahresende, beim Eintritt des Güterstandes noch nicht entstanden, ist er auch nicht im Anfangsvermögen zu berücksichtigen (BGH FamRZ 22, 425). Zum...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsätzliches.

I. Bedeutung. Rn 1 Die Norm hat zunehmende praktische Relevanz. Sie nimmt Haftungsausschluss und -beschränkung die Wirkung, indem sie dem Verkäufer bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder der Übernahme einer Garantie die Berufung darauf verbietet (BTDrs 14/6040, 240). Im Gegenschluss wird deren grds Zulässigkeit bestätigt (Grüneberg/Weidenkaff Rz 1). II. Anwendungsbere...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsätzliches.

I. WKRL; Zweck. Rn 1 § 475e wurde iRd Umsetzung der WKRL neu eingefügt u macht von dem durch Art 10 V WKRL eingeräumten Spielraum Gebrauch. Die Norm legt Sonderbestimmungen der Verjährung fest u ergänzt somit die kaufrechtliche Verjährungsvorschrift in § 438. Die unionsrechtliche Regelung gab den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, eine Verjährungsfrist für die Haftung des Verkä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Das Bestimmungsrecht des Dritten.

I. Entstehung. Rn 5 Das Bestimmungsrecht des Dritten ergibt sich aus einer vertraglichen Ermächtigung durch die Parteien, in deren Verhältnis die Leistung bestimmt werden soll. Doch scheidet das zuständige Gericht als Dritter aus, weil sein gesetzlicher Aufgabenbereich nicht der Parteidisposition unterliegt (BGH NJW 95, 1360 [BGH 03.02.1995 - V ZR 222/93], auch schon RGZ 139,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Wertersatz.

1. Anwendungsbereich. Rn 6 Statt der Rückgewähr oder Herausgabe kommt nach II 1 Wertersatz in drei Fallgruppen in Betracht (Döll, Rückgewährstörungen beim Rücktritt, 11; Bartels AcP 215, 203): (1.) Die Natur des Erlangten schließt eine Rückgewähr oder Herausgabe aus, Nr 1. Das trifft zB zu für Dienstleistungen, Unterlassungen oder manche Werkleistungen, auch für die bloße Nut...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Zeitpunkt.

I. Wirksamer Kaufvertrag. Rn 6 Generelle Voraussetzung ist die Wirksamkeit des Kaufvertrags (Grüneberg/Weidenkaff Rz 9; zur aF BGHZ 138, 195, 206). Daraus folgt: Rn 7 (1) Bei Übergabe vor Eintritt einer aufschiebenden Bedingung ist zu unterstellen, dass im Falle des späteren Eintritts die Wirkungen rückbezogen auf die Übergabe vereinbart sind (§ 159), § 446 also gilt. Fällt di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Testamentserrichtung.

1. Mitwirkung. Rn 4 Während der Errichtung des Testaments müssen der Bürgermeister und die beiden Zeugen anwesend sein (BGHZ 37, 87; 54, 93). Als erstes muss der Erblasser seinen letzten Willen erklären, und zwar mündlich oder durch anderweitige Verständigung. Die Erklärung wird in eine Niederschrift aufgenommen. Möglich ist auch die Übergabe einer (offenen oder verschlossene...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Verwertung des Sicherungsguts.

1. Regelung in der Sicherungsabrede. Rn 65 Die Verwertung bestimmt sich nach der (AGB-)Sicherungsabrede (RGZ 143, 113, 116; BGH NJW 80, 226; zu Verwertungsvereinbarungen Mitlehner ZIP 12, 649 ff. Eine unangemessene Verwertungsregelung in AGB berührt die Wirksamkeit der Sicherungsübereignung – anders als die einer Lohnzession (Vor § 1273 Rn 29) – nicht (BGHZ 124, 380, 391 f; 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungsumfang.

I. Sorgerecht und Umgang (Abs 1). Rn 2 Die elterliche Sorge ist eine grundrechtlich geschützte Rechtsstellung. Wenn und soweit ein Elternteil oder beide Eltern durch freiwillige Erklärung bereit sind, dieses Recht an Dritte abzugeben, trifft das Gesetz eine Regelung dahingehend, dass die Rechtsstellung des Elternteils ruht. Die elterliche Sorge geht auf das Jugendamt als Vorm...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verletzung einer Amtspflicht.

1. Formen staatlichen Handelns. Rn 19 Der Staat kann hoheitlich handeln. Das geschieht obrigkeitlich, wenn der Staat dem Bürger mit Zwangsgewalt gegenübertritt. Werden Aufgaben zwar in den Formen des Öffentlichen Rechts, aber ohne Zwangsmittel wahrgenommen, liegt schlicht-hoheitliches Handeln vor. Beispiele hierfür sind die Einrichtungen der Daseinsfürsorge. Bei obrigkeitlich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Schutz vor Störungen.

I. Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche. Rn 25 Der Schutz des sog räumlich gegenständlichen Bereichs der Ehe gibt den betroffenen Ehegatten einen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch (BGH NJW 56, 1149, 1150 [BGH 21.03.1956 - IV ZR 194/55]), wobei die Rechtsgrundlage streitig ist (vgl zum Streitstand Staud/Voppel Rz 111 mwN). Der Schutzbereich umfasst die Ehewohnung (BG...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Die einzelnen Ausschlussgründe.

I. Vertraglicher Verzicht auf die Einrede der Vorausklage (Abs 1 S 1). Rn 4 Der vertragliche Verzicht auf die Einrede der Vorausklage kann vor, bei oder nach der Bürgschaftsübernahme vereinbart werden (BGH NJW 68, 2332). Er bedarf im nicht kaufmännischen Verkehr immer der Schriftform, da er die rechtliche Stellung des Bürgen verschlechtert (BGH NJW 68, 2332 [BGH 25.09.1968 - ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

I. Gegenstand der Teilkündigung. Rn 2 Als Räume, die dem Teilkündigungsrecht nach § 573b unterliegen, kommen in Betracht die nicht zum Wohnen – maßgeblich ist die Mietvertragsabrede, nicht das Öffentliche Baurecht – bestimmten Nebenräume eines Gebäudes oder Teile eines Grundstücks (zum Garten: VerfGH Berlin ZMR 10, 173; verneint für Garage LG Bamberg v 6.10.17 – 3 S 56/16). T...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Große Mehrheit (§ 21 II 1 Nr 1).

1. Beschl-Mehrheit. Rn 7 Damit alle WEigtümer die Kosten zu tragen haben, ist erforderlich, dass mehr als zwei Drittel der abgegebenen Stimmen ›Ja‹ lauten, wobei Stimmenthaltungen vorbehaltlich abweichender Regelung als Null-Stimmen zu werten sind. Die ›Ja‹-Stimmen müssen mindestens die Hälfte (aber nicht mehr) aller Miteigentumsanteile repräsentieren. Es gilt das Kopfprinzip...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Transparenzgebot (S 2).

1. Verstoß gg Transparenzgebot als unangemessene Benachteiligung. Rn 13 2 stellt wegen EuGH NJW 01, 2244 klar, dass sich eine unangemessene Benachteiligung auch aus der Intransparenz der Klausel ergeben kann. Das Transparenzgebot verlangt, dass eine Klausel für den typischerweise bei Verträgen der betr Art zu erwartenden Durchschnittskunden (BGHZ 115, 115; 106, 49; NJW 06, 99...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Abschlagsforderungen (Abs 3).

1. Regelungsgehalt und Wirkungsweise. Rn 15 III enthält eine Zahlungsregel, mit der die Liquidität des Unternehmers gesichert werden soll. Durch die Einführung der 80 % Regel in III 1 möchte der Gesetzgeber den Zahlungsfluss sicherstellen und dem Unternehmer eine effiziente Möglichkeit eröffnen, zeitnah seine Mehrvergütungsansprüche als Abschlagsforderungen zu realisieren (iE...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Die Verteidigungshandlung.

I. Verteidigungswille. Rn 7 Als Notwehr ist auch im Zivilrecht (aA Jauernig/Mansel Rz 7; MüKo/Grothe Rz 18; Staud/Repgen Rz 53) eine Maßnahme immer nur dann gerechtfertigt, wenn sie vom Abwehrenden nicht nur in Kenntnis der die Notwehrlage begründenden Umstände, sondern auch mit Verteidigungswillen vorgenommen wird. Wird von dem Angegriffenen in einer Notwehrlage ein Gegenang...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Rangverhältnisse und Mangelfall.

1. Rangverhältnisse. Rn 40 Rangfragen treten insb bei Wiederverheiratung des Unterhaltspflichtigen, beim Volljährigenunterhalt und beim Unterhalt der Mutter eines nicht ehelich geborenen Kindes auf. Sie werden aktuell, wenn der Unterhaltsverpflichtete mehreren Unterhaltsberechtigten dem Grunde nach Unterhalt schuldet. Rn 41 Solange er in der Lage ist, sämtliche Unterhaltsanspr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Staatsverträge der Mitgliedstaaten.

I. Multilaterale Staatsverträge (Abs 1, 2). Rn 1 Art 62 betrifft das Verhältnis zu bestehenden internationalen Staatsverträgen der MS. Grds lässt die VO die Anwendung internationaler Üb unberührt, denen ein oder mehrere MS zum Zeitpunkt der Annahme der Verordnung angehören u die Bereiche betreffen, die in der VO geregelt sind (II). Rn 2 Die VO hat aber im Verhältnis zwischen d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Besondere Voraussetzungen.

I. Anmietung zur Weitervermietung als Wohnung. Rn 3 Zweck des Hauptmietvertrages muss es – ggf nach einer konkludenten Änderung während der Vertragszeit – sein, die angemieteten Räume als Wohnraum weiter zu vermieten (Drasdo WuM 19, 1; LG Heidelberg WuM 22, 618). Ausreichend ist es, wenn beide davon ausgehen, dass die Wohnung vom Mieter an Dritte weitervermietet werden soll. ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Unterhaltstatbestand.

I. Wirksam geschlossene Ehe. Rn 3 § 1361 verlangt eine rechtswirksam geschlossene Ehe (Frankf FamRZ 20, 95; Bremen FamRZ 16, 828; zur ›hinkenden‹ Ehe vgl BVerfG FamRZ 83, 668; BGH FuR 03, 516). Eine Ehe mit verminderten Pflichten gibt es nicht, sodass ein Trennungsunterhaltsanspruch auch bei sog Scheinehen entsteht. Die Motivation für die Eheschließung ist unterhaltsrechtlich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Tatbestand.

I. Zwei Ansprüche des Bestellers. Rn 3 Das Leistungsverweigerungsrecht des Unternehmers des Architekten- oder Ingenieurvertrags setzt voraus, dass sein Besteller gg ihn einen Anspruch wegen eines Überwachungsfehlers hat. Die Formulierung, dass der Besteller ihn insoweit in Anspruch nimmt, dürfte keine selbstständige zusätzliche Voraussetzung darstellen (vgl hierzu Deckers NfB...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Inhalt.

1. Allgemeines. Rn 27 Ein SNR kann aufgrund der Privatautonomie iRd Gesetze frei gestaltet werden (BGH ZMR 12, 795 Rz 11). Welchen Inhalt es hat, muss vereinbart werden. 2. Benutzung und Gebrauch. Rn 28 Die WEigtümer müssen zum Umfang des Gebrauchs nichts bestimmen (BGH ZMR 19, 518 Rz 27). Ohne besondere Abrede ist es dem Berechtigten erlaubt, das gemE – so weit es seinem SNR u...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Abgrenzung.

1. Wiederverkauf. Rn 4 Darstellungen: Stoppel JZ 07, 218 ff; Ulbrich MDR 06, 1261 ff. Der gesetzlich bewusst nicht geregelte (BGHZ 110, 183, 191; BGH NJW 02, 506) Wiederverkauf betrifft die zum Wiederkauf umgekehrte Konstellation, dass der Käufer den Rückkauf durch den Verkäufer mit einseitiger Erklärung zustande bringen kann (vgl BGHZ 140, 218, 220; BGH NJW 84, 1568, 2569). ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungsinhalt.

I. Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Haftung. 1. Sittenverstoß. Rn 5 Sittenwidrigkeit liegt vor beim Verstoß gg das ›Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden‹ (zB RGZ 48, 114, 124; BGH NJW 91, 913, 914 mwN; VersR 13, 200 Rz 25 mwN; WM 14, 71 Rz 23). § 826 gewährleistet ein rechtsethisches Minimum (s nur Larenz/Canaris § 78 II 1b; Soergel/Hönn § 826 Rz 27); zu seine...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Der Erbe kann die Erbschaft annehmen oder ausschlagen, sobald der Erbfall eingetreten ist.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Willenserklärung.

I. Begriff, Geltungsgrund und Arten. Rn 16 Die Willenserklärung ist essenzieller Bestandteil eines Rechtsgeschäfts. Sie besteht in der Äußerung eines Willens, der unmittelbar auf die Herbeiführung einer Rechtswirkung gerichtet ist (BGH NJW 02, 364; 05, 54). Daran kann es bei der Abrede über den Gebrauch empfängnisverhütender Mittel fehlen (BGHZ 97, 372, 377 f; s.a. § 138 Rn 2...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Anwendungsbereich.

I. Neuregelung. Rn 1 Die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4.5.21 hat Art 24 geändert. Die Vorschrift folgt nunmehr dem Aufenthaltsprinzip (Abs 1) sowie der Maßgeblichkeit der lex fori; inländische Maßnahmen unterliegen grds inländischem Recht (Abs 2), die inländische Ausübung von Fürsorgeverhältnissen erfolgt nach deutschem Recht (Abs 3). Übergangs- und Übe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Position des Angebotsempfängers.

I. Allgemein. Rn 12 Str ist, ob dem Empfänger des Angebots ein Gestaltungsrecht zusteht, durch dessen Ausübung er den Vertrag zu Stande kommen lassen kann (bejahend RGZ 132, 6; Jauernig/Mansel Rz 4; NK-BGB/Rademacher/G. Schulze Rz 10; aA Staud/Bork Rz 34; MüKo/Busche Rz 31 Häsemeyer FS Jayme, 1441). Jedenfalls ist der Empfang eines Angebots dem Empfänger ausschl günstig, soda...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Arten.

1. Ein- und mehrseitige Rechtsgeschäfte. Rn 9 Rechtsgeschäfte können nach der Zahl der zu ihrer Begründung erforderlichen Willenserklärungen unterschieden werden. Einseitige Rechtsgeschäfte, wie Anfechtungs- oder Kündigungserklärungen, beinhalten eine Willenserklärung. Maßgebend ist die Singularität der Erklärung, unerheblich die Zahl der Erklärenden, vgl § 351. Regelmäßig is...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Mitwirkungsobliegenheit.

I. Inhalt. Rn 2 Das Zusammenwirken der Parteien ist als bloße Soll-Vorschrift ausgestaltet. Im Sinne des dem PatientenRG zugrunde liegenden Partnerschaftsgedankens (›Compliance‹; BTDrs 17/10488 S 21; Olzen/Metzmacher JR 12, 271, 273) sind die Vertragsparteien zur effektiven Unterstützung der Behandlung angehalten, wobei den Patienten vorrangig die Obliegenheit (nicht Pflicht)...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Recht.

I. Rangfähig. Rn 3 sind grds alle Grundstücksrechte, die im Grundbuch eingetragen werden. Rangfähig ist zumindest entspr auch eine Vormerkung (BGH DNotZ 00, 639; NJW 86, 578; Bremen WM 05, 1241; aA für die Auflassungsvormerkung LG Lüneburg Rpfleger 04, 214; mwN bei Grüneberg/Herrler Rz 5), nicht jedoch Löschungsvormerkungen untereinander (MüKo/Lettmaier Rz 9). Rangfähig ist e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

I. Verbundener Vertrag. Rn 3 Nach I 1 muss ein Verbraucherdarlehen (das ergibt sich aus I 2) mit einem anderen Vertrag mit einem Unternehmer verbunden sein, also idR zur Finanzierung dieses Vertrages dienen. Der Darlehensvertrag muss anders als vor Inkrafttreten des WoImmoKrRL-UG (Vor §§ 355 ff Rn 5) nicht entgeltlich sein. Auch sog Null-Prozent-Finanzierungen, die vor der Re...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Gesellschaftsrecht.

a) Wechsel der Gesellschafter. Rn 27 Wechselt der Gesellschafter, zB der Komplementär, oder wechselt der Geschäftsführer, hat dies auf das Amt keine Auswirkungen (Ddorf NJW-RR 90, 1299 [OLG Düsseldorf 28.05.1990 - 3 Wx 159/90]; BayObLG NJW-RR 88, 1170). b) Umstrukturierungen. Rn 28 Ist bei einer Verschmelzung der aufnehmende Rechtsträger der bisherige Verw, lässt dies die Verw-...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Voraussetzungen.

1. Objektiver Rechtsscheintatbestand. Rn 40 Der Rechtsschein einer Duldungs- und Anscheinsvollmacht setzt voraus, dass der Scheinvertreter ohne eine Bevollmächtigung als Vertreter für den Vertretenen auftritt, sodass der Geschäftsgegner nach Treu und Glauben annehmen darf, der als Vertreter Handelnde sei bevollmächtigt. Das setzt voraus, dass der Geschäftsgegner die Tatsachen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Die Annahme und die Ausschlagung können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Beispiele.

I. Kein Verstoß. Rn 19 Kein Verstoß gg den op liegt vor, wenn das Ergebnis der ausl Norm in Deutschland durch eine entspr AGB-Klausel herbeigeführt werden könnte (LG Frankfurt aM IPRspr 02 Nr 51, MüKo/Sonnenberger Rz 75); wenn ausl Recht Selbstkontrahieren in größerem Umfang als das deutsche gestattet (RG IPRspr 28 Nr 13); wenn die Verjährungsfrist kurz ist (Hamm NJW 19, 3527...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

I. Normzweck. Rn 1 § 583a will die Schlechterstellung des Pächters, der Inventar zu Eigentum hat, abmildern. Ist der Verpächter nicht bereit, das Inventar des Pächters bei Vertragsende zum Schätzwert zu übernehmen, kann der Pächter hierüber verfügen, zB iRe Kreditsicherung. II. Anwendungsbereich. Rn 2 Nur bei Unternehmens- bzw (auch landwirtschaftlicher, § 585 II) Betriebspacht.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Haltbarkeitsgarantie (Abs 2).

I. Inhalt. Rn 17 Die Haltbarkeitsgarantie regelt die frühere sog Garantiefrist, dh die Einstandspflicht des Verkäufers für Mängel, die nach Gefahrübergang innerhalb ihrer Dauer auftreten (Kobl ZGS 06, 36, 37; MüKo/Westermann Rz 9). Sie impliziert keine weitergehende, insb keine verschuldensunabhängige Haftung (MüKo/Westermann Rz 9). Deren zusätzliche Vereinbarung bedarf einer...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Duldungspflicht.

I. Überblick. Rn 1 § 15 ordnet in 2 Fällen nach einer Ankündigung grds eine Duldungspflicht von Drittnutzern an: Bei einer Erhaltungsmaßnahme am SonderE und/oder gemE und bei Maßnahmen, die über die Erhaltung des SonderE und/oder gemE hinausgehen. II. Tatbestandsvoraussetzungen. 1. Erhaltungsmaßnahme (§ 15 Nr 1). Rn 2 Es muss sich um eine Erhaltungsmaßnahme (zum Begriff § 13 Rn ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Anspruchsvoraussetzungen.

I. Anlage. Rn 7 Anlagen sind von Menschenhand künstlich geschaffene Werke von gewisser Selbstständigkeit und Dauer (BGH BB 65, 1125). Nicht erforderlich ist, dass die Anlagen für einen bestimmten Zweck benutzt werden. Der Anlagenbegriff erfasst in erster Linie Bauwerke wie Gebäude und Gebäudeteile, aber auch zB Gartenteiche (BGHZ 120, 239, 250), Erdaufschüttungen und eine Vie...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsätzliches.

I. Begriff. Rn 1 Das Vorkaufsrecht gewährt dem Berechtigten aufgrund Vereinbarung mit dem Verpflichteten das Recht, durch Erklärung ggü dem Verpflichteten im Falle des Verkaufs des belasteten Gegenstands einen Kaufvertrag mit denselben Bedingungen, wie sie der Verpflichtete mit dem Drittkäufer vereinbart hatte, zum Entstehen zu bringen. II. Bedeutung. Rn 2 Vorkaufsrechte werden...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsätzliches.

I. Zweck. Rn 1 § 446 verlagert Zufallsgefahren (1), Nutzungen und Lasten (2) als Emanationen des Eigentums schon mit Übergabe der Sache bzw mit Annahmeverzug (3) auf den Käufer. So wird der Übergang der Preisgefahr auf den Käufer von der Übereignung abgekoppelt. II. Bedeutung. Rn 2 Die praktische Bedeutung ist erheblich: Übergaben vor Eigentumserwerb sind verbreitet, zB Kauf un...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Einzelheiten des Widerrufsrechts.

I. Widerrufserklärung, I. Rn 5 Der Verbraucher hat den Widerruf des Vertrags ggü dem Unternehmer zu erklären. Der Unternehmer kann dem Verbraucher die Möglichkeit einräumen, zur Erklärung des Widerrufs das Muster-Widerrufsformular nach Anl 2 zu Art 246a § 1 II 1 Nr 1 EGBGB oder eine andere eindeutige Widerrufserklärung auf der Webseite des Unternehmers auszufüllen und ihm zu ...mehr