Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Grundstücksrechte.

1. Grundstücksrechte Rn 3 ieS sind das Eigentum an einem Grundstück und dingliche Rechte an einem Grundstück, die einen geringeren Umfang an Rechten vermitteln als das Eigentum (beschränkte dingliche Rechte, 3. Buch, Abschn 4–7). 2. Grundstücksgleiche Rechte sind beschränkte dingliche Rechte an einem Grundstück, die einen ähnlichen Umfang von Rechten vermitteln wie das Eigent...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Tatbestand.

I. Vertragsgegenstand. Rn 4 Ein abstraktes Schuldversprechen setzt einen Vertragsschluss voraus. Hierfür gelten die allg Regeln (vgl BGHZ 124, 263: Angebotsannahme durch Hinnahme von mit Zusätzen versehenen Wechselakzepten). Ein ausdrückliches Versprechen oder Schuldbekenntnis ist nicht erforderlich (BGH WM 76, 907, 908f). Wirksam ist das Versprechen erst mit dem Zugang der U...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Grundlagen.

1. Begriff und Rechtsnatur. Rn 7 Sicherungsabtretung ist die Abtretung eines Rechts zur Sicherung einer Forderung idR des Erwerbers gg den Sicherungsgeber oder einen Dritten. Sicherungshalber abgetretene Rechte sind nichtakzessorische fiduziarische Sicherheiten (BGHZ 137, 212, 218f). Rn 8 Die Sicherungsabtretung ist eine abstrakte Verfügung; Rechtsgrund ist die Sicherungsabred...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Rechtsfolgen.

I. Für die ordentliche Kündigung, § 584 I. Rn 3 Eine Kündigung eines Grundstückspachtvertrages auf unbestimmte Zeit – dies gilt auch bei auflösend bedingten Verträgen (BGH NZM 09, 433) und für die Fälle formunwirksamer Verträge nach § 550 – ist nur zum Ablauf des sich aus dem konkreten Vertrag ergebenden Pachtjahres möglich. Ist nichts ausdrücklich geregelt, ist idR der Pacht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rechtsfolgen.

1. Formulierung. Rn 10 Nach II sollen Verletzte ›auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist‹, eine ›billige Entschädigung in Geld‹ verlangen können. Dabei ist die Formulierung für die zu entschädigenden Nachteile ganz weit; sie geht erheblich über körperliche Schmerzen hinaus. Berücksichtigt werden die Schwere der Verletzungen, die Dauer des Leidens, der Verlauf ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Rechtswahl.

I. Gegenstand und Umfang. Rn 2 Gegenstand der Rechtswahl kann nur staatliches Recht, auch das eines Teilgebiets eines Mehrrechtsstaates (Art 25, vgl Meyer RabelsZ 19, 721, 733 f mwN) sein, also nicht supranationale Regeln, wie zB diejenigen des Gemeinsamen Referenzrahmens für ein Europäisches Privatrecht, denn Art 14 II, III nehmen Bezug auf das gewählte Recht von Staaten (s ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungsinhalt.

I. Voraussetzungen. 1. Gebäude oder anderes mit einem Grundstück verbundenes Werk. Rn 3 Gebäude ist ein mit dem Erdboden verbundenes, umschlossenes Bauwerk, das zum Aufenthalt von Menschen oder Tieren oder zur Unterbringung von Sachen bestimmt ist (s nur Soergel/Krause § 836 Rz 7; Staud/Bernau § 836 Rz 22). Dazu gehören auch zB Rohbauten (BGH VersR 58, 488, 489), unfertige Häu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Verwaltungsarten.

I. Notgeschäftsführung. Rn 12 Jeder Miterbe ist berechtigt und verpflichtet, notwendige Erhaltungsmaßnahmen ohne Mitwirkung der anderen, aber unter Einsatz seines eigenen Vermögens zu treffen (BGH JZ 53, 706). Eine Maßnahme ist notwendig, wenn sie der ordnungsgemäßen Verwaltung des gesamten Nachlasses dient und bei Nichtvornahme dem Nachlass oder einzelnen Gegenständen ein Sc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Tatbestand.

I. Vertiefung. Rn 10 Unter Vertiefung iSd Vorschrift ist jede Einwirkung auf ein Grundstück zu verstehen, die zur Folge hat, dass der Boden des Nachbargrundstücks in der Senkrechten den Halt verliert oder dass dort die Festigkeit der unteren Bodenschichten in ihrem waagerechten Verlauf beeinträchtigt wird (BGHZ 101, 106, 109). Diese Definition ist nicht ganz vollständig; es f...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Rechtsfolgen.

1. Schadensersatz. Rn 11 Zu ersetzen ist der durch die unwahre Tatsachenbehauptung entstandene Schaden. Meist geht es um Ersatz von Vermögensschäden, ggf aber auch um Naturalrestitution, zB durch Widerruf oder Klarstellung; hingegen besteht idR kein Anspruch auf Folgeberichterstattung (BGHZ 143, 199, 203 ff; Kübler JZ 00, 622; Ausn: BGHZ 57, 325, 333f). Der Schadensersatz kan...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

I. Normzweck. Rn 1 Schadensersatzansprüche wegen vom Mieter verursachter Schäden sowie trotz Fristsetzung nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen will § 551 sichern, wobei ein Ausgleich zwischen dem Sicherungsinteresse des Vermieters und dem Schutz des Mieters bezweckt ist (gesetzliche Begrenzung der Kautionshöhe). Die Kaution soll den Vermieter auch bei Streit über die Be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 7. Berufshaftung.

a) Grundlagen. Rn 172 Grundlage der Haftung für Verletzung von Verkehrspflichten bei der Ausübung bestimmter Berufe (grundl RGZ 102, 372, 374) ist das besondere Vertrauen, das der Berufsausübung entgegengebracht wird, und die damit verbundene Verringerung des Selbstschutzes des Geschädigten. Die Berufshaftung hat sich zur eigenständigen Fallgruppe der Haftung für Verkehrspfli...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Adoption

I. Adoption eines Minderjährigen. Rn 8 Nach § 1755 I wird das minderjährig adoptierte Kind nur von den Eltern der Annehmenden und deren Abkömmlingen beerbt. Den leiblichen Großeltern und deren Abkömmlingen steht kein gesetzliches Erbrecht zu (Erman/Lieder § 1926 Rz 4). II. Adoption eines Volljährigen. Rn 9 Bei der Adoption eines Volljährigen sind die leiblichen Großeltern und d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Leistungsfähigkeit.

1. Volljährige Enkelkinder. Rn 6 Bei volljährigen Enkelkindern spricht alles dafür, dass sich der Unterhalt der in Anspruch genommenen Großeltern auf den erhöhten Selbstbehalt berufen darf, der beim Elternunterhalt gilt (BGH FuR 06, 366). Dies ist allerdings seit 2020 problematisch. Viele OLG und auch die Düsseldorfer Tabelle sehen keinen festen Selbstbehalt für den Elternunt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Verstoß.

I. Ergebnis als Prüfungsgegenstand. Rn 14 Der so ermittelte Prüfungsmaßstab ist sodann anzuwenden auf das Ergebnis der Rechtsanwendung (BTDrs 10/504, 43; Grüneberg/Thorn Rz 5; Looschelders Rz 11; Staud/Blumenwitz Rz 86). Dieses ist im Lichte der Wertungen und Motive des anwendbaren Rechts zu betrachten (Looschelders IPRax 06, 463; Dörner IPRax 94, 35 [OLG Hamm 29.04.1992 - 15...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Genehmigungsbedürftigkeit im Einzelnen.

I. Inhalt. Rn 2 In sachlicher Hinsicht unterfallen der Genehmigungspflicht nach § 1850 nur Geschäfte über Grundstücke und Rechte an Grundstücken, einschließlich der Verfügung über Grundpfandrechte im grundbuchrechtlichen Zusammenhang eingetragene Seeschiffe und Schiffsbauwerke, ferner die grundstücksgleichen Rechte Erbbaurecht sowie Wohnungs- und Teileigentum. II. Verfügungen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Einzelfälle.

1. Kaufvertrag/Werkvertrag. Rn 21 Beim Kaufvertrag besteht die geschuldete Leistung in der Lieferung und Übereignung der Kaufsache und nicht in deren Herstellung (BGHZ 87, 112). Berührungspunkte zum Werkvertragsrecht bestehen zum einen dort, wo der Verkäufer die Kaufsache selber herstellt. Dann gilt: Handelt es sich um bewegliche Sachen, findet gem § 651 Kaufrecht Anwendung, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Prozessrecht.

I. Beweislast. Rn 50 Die Feststellung des Erklärungstatbestands ist Tatsachenfeststellung. Wer sich auf einen für die Auslegung maßgebenden Umstand beruft, muss diesen darlegen und beweisen (Baumgärtel/Laumen § 133 Rz 2). Dies gilt etwa für das Vorliegen einer Verkehrssitte (BGH NJW 90, 1724 [BGH 30.03.1990 - V ZR 113/89]) oder eine Vertragsauslegung gg den allg Sprachgebrauc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. 2Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Umfang der Kürzungsaussetzung (Abs 3).

I. Begrenzung der Kürzung durch den Unterhalt. Rn 11 III Hs 1 begrenzt die Aussetzung auf die Höhe des Unterhaltsanspruchs, den die ausgleichsberechtigte Person ohne die Kürzung hätte. Die Bestimmung korrespondiert mit I und bezieht sich daher auf den (fiktiven) gesetzlichen Unterhalt (BTDrs 16/10144, 72). Um den gebotenen Vergleich der Versorgungskürzung mit der Höhe des Unt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. System der §§ 823 ff.

I. Grundkonzeption und Regelungstechnik. Rn 6 Das Spektrum denkbarer Regelungstechniken im Haftungsrecht reicht von der Fallgruppenbildung (wie etwa ursprünglich im englischen Recht) bis zur Generalklausel (wie etwa im französischen Recht). In §§ 823 ff wurde ein Mittelweg gewählt, indem 3 ›kleine‹ (eingeschränkte) Generalklauseln sowie Sondertatbestände für einzelne Regelung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

I. Wertpapierbegriff. Rn 1 Ein Wertpapier ist nach hM eine Urkunde, die ein privates Recht so verbrieft, dass zu dessen Geltendmachung das Innehaben der Urkunde erforderlich ist (weiter Wertpapierbegriff, s Zöllner § 3 III 4b). Kein Wertpapier ist daher eine Urkunde, die als einfaches Legitimationspapier nur zu Beweiszwecken dient (zB Schuldschein) oder den Inhaber zum Empfan...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Verwirkungstatbestände.

I. Kurze Ehedauer gem Nr 1. Rn 3 Der Härtegrund ist anzuwenden, wenn die Ehe von kurzer Dauer war. Die Dauer der Ehe bemisst sich nicht nach der Zeit des tatsächlichen Zusammenlebens, sondern es gilt die Zeit von Eheschließung bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages (BGH FamRZ 95, 1405). 1. Zeitrahmen für eine kurze Ehedauer. Rn 4 Hat die Ehe nicht länger als zwei Jahre...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Voraussetzungen.

I. Rechtsgeschäft. Rn 5 § 139 gilt für Rechtsgeschäfte aller Art sowie Gesamtakte, wie Vereins-, Gesellschafts- und Wohnungseigentümerbeschlüsse, soweit diese einen rechtsgeschäftlichen Charakter besitzen (BGHZ 124, 122; 139, 298; BGH NJW 12, 2648 Tz 10, nicht lediglich interne Wirkung). Im Miet- und Arbeitsvertragsrecht wird § 139 weitgehend verdrängt (Rn 3). Bei normativ wi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Wissensvertretung.

1. Grundsätze der Wissenszurechnung kraft Aufgabenübertragung. Rn 13 Der Vorschrift in Abs 1 ist nach hM der allg Rechtsgedanke zu entnehmen, dass derjenige, der einen anderen mit der Erledigung bestimmter Aufgaben in eigener Verantwortung betraut, sich – unabhängig von einem Vertretungsverhältnis – das in diesem Rahmen erlangte Wissen des anderen zurechnen lassen muss (BGH Z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Objektiver Anwendungsbereich.

1. Art der Geschäfte. Rn 6 Art 12 hilft nur insofern über Mängel der Rechts- und Geschäftsfähigkeit hinweg, als hieran die Wirksamkeit eines Vertrages scheitern würde. Der Begriff ›Vertrag‹ ist unbesehen von dem ohnehin nur Schuldverträge betreffenden, zunächst nicht auf deutsch abgefassten Art 11 EVÜ übernommen worden, so dass ihm nicht ohne weiteres eine Einschränkung auf V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Eigenbedarf, § 573 II Nr 2.

I. Allgemeines. Rn 17 Eigenbedarf (BGH ZMR 06, 702 u ZMR 19, 668) ist das zahlenmäßig am meisten geltend gemachte berechtigte Interesse des Vermieters, der nicht zwingend Eigentümer sein muss, LG Hambg ZMR 11, 789. Rechtsstreite werden häufig wegen Schadensersatzes geführt (AG Grünstadt ZMR 13, 722; Börstinghaus NZM 05, 775). Eigenbedarf – zum Reformbedarf Hinz NZM 23, 185 – ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

I. Allgemeines. Rn 2 Die Voraussetzungen für die in § 389 geregelte Aufrechnungswirkung bestehen in einer Aufrechnungslage gem § 387 und dem Vorliegen einer Aufrechnungserklärung nach § 388. Da die Aufrechnung nicht kraft Gesetzes eintritt, sondern einer rechtsgestaltenden Erklärung bedarf, muss die Aufrechnungslage grds bis zur Aufrechnungserklärung fortbestehen. Dieses Prin...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Neue selbstständige Verpflichtung.

1. Grundverpflichtung. Rn 6 Dem selbstständigen Schuldversprechen oder -anerkenntnis kann eine Verpflichtung zur Leistung aus jedem privatrechtlichen Schuldverhältnis zugrunde liegen. Ob der Anspruch aus der Grundverpflichtung schon verjährt ist (BGH NJW 73, 1960, 1961) und ob die Verjährung bekannt ist oder nicht (BGH WM 86, 429, 430), ist unerheblich. Grundlage können auch ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Setzt der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz einer Abmahnung des Vermieters fort, so kann dieser auf Unterlassung klagen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Dogmatische Ausgestaltung.

I. Verfügung. Rn 4 Die Erwerbsgestattung ist ein Verfügungsgeschäft und als solches abstrakt, somit zu unterscheiden von dem zugrunde liegenden Verpflichtungsgeschäft. Maßgeblich für den Umfang des Eigentumserwerbs ist der jeweilige Inhalt der Gestattung, wobei die Gestattung auch bedingt sein kann (Grüneberg/Herrler § 956 Rz 2; Erman/Ebbing § 956 Rz 13). II. Dogmatische Einor...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungsinhalt.

I. Haftungsvoraussetzungen. 1. Aufsichtsbedürftiger. Rn 3 Minderjährige sind stets aufsichtsbedürftig (s insb BGH NJW 76, 1145, 1146 [BGH 02.12.1975 - VI ZR 79/74]; aA Rauscher JuS 85, 757, 761), unabhängig von den Umständen des Einzelfalls (die lediglich bei der Konkretisierung des Umfangs der Aufsichtspflicht zu berücksichtigen sind, dazu zB BGH NJW 80, 1044, 1045 [BGH 27.11...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Kriterien.

a) Art der Sache (Abs 3 S 1 Nr 1). aa) Vergleichsmaßstab. Rn 46d Die Kaufsache ist zu vergleichen mit Sachen der gleichen Art, dh Sachen derselben Kategorie (Vollkornbrot, Typklasse eines Autos: deutlich Ddorf NJW 06, 2858, 2859 f mwN), des vergleichbaren Standards (grüne Plakette begründet Erwartung der Einhaltung der entspr Vorgaben: Ddorf BeckRS 12, 04907), derselben Preisk...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Unzulässigkeit.

1. Stützverlust. Rn 17 Der Stützverlust kann sich darin zeigen, dass der Boden nach unten oder zur Seite hin absinkt; er kann auch darin liegen, dass sich der Boden von dem Grundstück her, auf dem die Vertiefung erfolgte, in Bewegung setzt und in sich den Halt verliert (BGHZ 44, 130, 135). Der Boden hat bereits dann die erforderliche Stütze verloren, wenn die Gefahr einer Bod...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Einzelfragen.

I. Vernichtung durch einen Dritten. Rn 9 Bedient sich der Erblasser eines Dritten als Werkzeug zur Vernichtung der Urkunde, so setzt ein wirksamer Widerruf voraus, dass dem Dritten keinerlei Entschluss- oder Handlungsspielraum belassen ist und die Vernichtung zu Lebzeiten des Erblassers erfolgt (München MDR 11, 668). Handelt der Dritte eigenmächtig, so hat dies auf die Wirksa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Gescheitertsein der Ehe.

I. Nichtbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft. Rn 2 Unter der Lebensgemeinschaft ist das Ganze der ehelichen Lebensverhältnisse zu verstehen, wobei primär die wechselseitigen inneren Bindungen der Eheleute sind und die häusliche Gemeinschaft die äußere Realisierung der Lebensgemeinschaft in einer beiden Ehegatten gemeinsamen Wohnung umschreibt (BGH FamRZ 02, 316; 89, 479)...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Legaldefinition des IPR (2. Hs).

I. Auslandsbezug. Rn 10 Da Art und Intensität der in der Legaldefinition des ›IPR‹ im 2. Hs geforderten ›Verbindung zu einem ausländischen Staat‹ nicht näher umrissen werden, ist in dem Auslandsbezug ein verengendes Tatbestandsmerkmal für die Anwendung des IPR nicht zu sehen (Kegel/Schurig § 1 III; MüKo/Sonnenberger Rz 2; v Hoffman/Thorn § 1 Rz 21 ff; aA Grüneberg/Thorn Rz 2;...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Die Anordnung der Nachlassverwaltung kann abgelehnt werden, wenn eine den Kosten entsprechende Masse nicht vorhanden ist.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Vertragstypische Pflichten des Pächters.

I. Zahlungsverpflichtung. Rn 3 Die Pacht kann wie Miete als bestimmter Betrag geschuldet sein oder als Bruchteil des Umsatzes (BGH NJW-RR 98, 803 = WuM 99, 161 [BGH 22.10.1997 - XII ZR 142/95]) oder Ertrages des Pächters. Eine unwirksame Betriebskostenvorauszahlung kann auszulegen sein als Pauschale (Ddorf GuT 02, 136 = NZM 02, 526). Bei Gaststättenpacht geht stillschweigend ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Tatbestand.

I. Objektive Merkmale. Rn 2 Die Formerleichterung besteht insoweit, als nur ein Ehegatte die Verfügungen beider niederschreiben muss, die dann beide unterzeichnen (vgl KG FamRZ 17, 1786; Hamm OLGZ 72, 143). Der Mitunterzeichnende kann auch zu einem späteren Zeitpunkt unterschreiben, aber nicht mehr nach dem Tod seines Ehegatten. Eine besondere Beitrittserklärung ist nicht nöt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Sonstige Ausgleichsregelungen.

1. Zugewinnausgleich und Schuldrecht. Rn 9 Neben dem Zugewinnausgleich stehen ggf noch Ansprüche aus dem sog ›Nebengüterrecht‹, also zB wegen der Auseinandersetzung von Miteigentum, aus der Gesamtschuldner- oder Gesamtgläubigerschaft usw. Diese Ausgleichsformen werden durch die Zugewinngemeinschaft nicht verdrängt (BGH FamRZ 11, 25). Die gegenseitigen Ansprüche berühren aber ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Verein.

I. Begriff und Wesen. Rn 10 Da das Gesetz den VoRp kennt (§ 54), setzt die Vereinseigenschaft keine juristische Persönlichkeit voraus. Der Verein ist eine Vereinigung, die einen Gesamtnamen führt, einen bestimmten Zweck verfolgt, eine größere Mitgliederzahl aufweist und auf eine Dauer angelegt ist, die Raum lässt für die notwendige körperschaftliche Organisation, die darin be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Rechte, die mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sind, gelten als Bestandteile des Grundstücks.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Der Rechtsinhalt.

I. Wiederkehrende Leistungen. Rn 3 Bei einer Reallast sind wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück zu erbringen. Dies erfordert nicht, dass die Leistungen in Natur aus dem Grundstück gewährt werden müssen. Abgestellt wird nur auf die dingliche Haftung des Grundstücks im Weg der Zwangsvollstreckung. Es genügt, wenn die Reallast den Wert einer Leistung verkörpert, die dem ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Wirkung (Abs 2).

I. Verfügung. 1. Rechtsgeschäftliche Verfügung. Rn 15 Beeinträchtigende rechtsgeschäftliche Verfügung ist jede Übertragung, Belastung, Inhaltsänderung oder Aufgabe (vgl aber MüKo/Lettmaier Rz 53) des mit der Vormerkung belasteten Rechts, wozu auch die Bewilligung und Eintragung einer Vormerkung gehört (Dresd NJW-RR 99, 1177 [OLG Dresden 21.01.1999 - 21 U 2423/98]). Die Verfügu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Abgrenzung.

I. Grundlagen. Rn 20 Die nach obigen Grundsätzen vorzunehmende Abgrenzung des Werkvertrages von anderen Vertragstypen ist wegen der Besonderheiten des Werkvertragsrechts im Bereich der Mängelhaftung, der Mitwirkungspflichten, der Sicherungsrechte, der Kündigung und der Verjährung bedeutsam. Darüber hinaus kennt nur das Werkvertragsrecht die rechtsgeschäftliche Abnahme (§ 640)...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Rechtsvergleichung, -angleichung und -vereinheitlichung.

I. Rechtsvergleichung. Rn 68 Für Europa ist zu unterscheiden: In den romanischen Rechtsordnungen basieren die Regelungen zur Bürgschaft auf der fideiussio des römischen Rechts. Daher sind die Grundsätze im Wesentlichen die Gleichen, so insb: (1.) die Haftung mit dem ganzen Vermögen (zB Niederlande: Burgerlijk Wetboek 7:854), (2.) die Möglichkeit der Sicherung jeder schuldrech...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungsgehalt.

I. Sicherungsanspruch (Abs 1 S 1). Rn 5 Gem I 1 hat der Unternehmer einen eigenständigen, einklagbaren Anspruch auf Sicherheitsleistung. Über ihn kann durch Teilurteil auch dann entschieden werden, wenn der Rechtsstreit zugleich den Vergütungsanspruch betrifft (BGHZ 230, 120 = NJW 21, 2438). Der Anspruch entsteht mit Abschluss des Bauvertrages, muss allerdings gem I 1 nur auf...mehr