Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Das Vorkaufsrecht erstreckt sich im Zweifel nicht auf einen Verkauf, der mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht an einen gesetzlichen Erben erfolgt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Vollmachtserklärung.

1. Interne und externe Vollmachtserteilung. Rn 7 Empfänger der Vollmachtserklärung ist gem I entweder der Bevollmächtigte (Innenvollmacht) oder der Dritte (Außenvollmacht), dem ggü die Vertretung stattfinden soll. Die externe Bevollmächtigung kann auch durch Erklärung an eine Mehrzahl von Personen zB durch einen Rundbrief an Kunden eines Unternehmens erfolgen. Eine solche Bev...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Abgrenzung zu anderen Gestaltungsformen

I. Teilungsanordnung und Erbeinsetzung. Rn 11 Teilungsanordnungen regeln nur, welche Gegenstände einem Miterben aus dem Nachlass zukommen sollen, ohne ihn wertmäßig zu begünstigen; sie haben nicht etwa die Wirkung, dass ein Miterbe mehr oder weniger als seinen Erbteil erhält. Der Wert des zugewiesenen Gegenstandes wird auf den Erbteil des Miterben angerechnet. Übersteigt der ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Ein Arbeitsplatz darf nicht unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 ausgeschrieben werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Abgrenzungen.

I. Auslegung. Rn 2 Die Auslegung geht der Umdeutung stets vor (BGH WM 59, 330; ZIP 01, 307). Oft wird erst durch Auslegung festzustellen sein, ob das erklärte Rechtsgeschäft nichtig ist. Bei einer Falschbezeichnung (falsa demonstratio, § 133 Rn 21) gilt das Rechtsgeschäft nach den allg Auslegungsregeln mit dem übereinstimmend gewollten Inhalt. Eine Umdeutung ist nicht erforde...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Eigentumserwerb (Abs 1).

I. Eintragung und Eigenbesitz. Rn 2 Eine natürliche oder juristische Person – auch des Öffentlichen Rechts (BGHZ 136, 242) – muss im Grundbuch als Eigentümer, Miteigentümer (Celle RdL 57, 321) oder Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts eingetragen sein, ohne Eigentümer bzw Inhaber zu sein. § 900 gilt auch für eine zu Unrecht eingetragene Gesamthandsgemeinschaft. Die Eintra...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

I. Beendigungsfreiheit. Rn 38 Wesentliches Merkmal der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist deren Unverbindlichkeit. Jeder Partner kann sich jederzeit ohne Angabe von Gründen aus ihr entfernen, weshalb Vereinbarungen, durch die die Auflösung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird, unwirksam sind. Da auch kein Vertrauensschutz gewährt wird, kann aus der einseitigen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Abgrenzungen.

I. Schuldübernahme/Schuldbeitritt. Rn 15 Bei Zweifeln, ob Schuldübernahme oder Schuldbeitritt vorliegt, ist von letzterem auszugehen, da er den Gläubiger nicht belastet (BGH NJW 83, 678 [BGH 20.10.1982 - IVa ZR 81/81]). Die Übernahme einer hypothekarisch gesicherten Schuld spricht dagegen für die alleinige Forthaftung des Erwerbers (RGZ 75, 338, 340). II. Bürgschaft. Rn 16 IGgs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Das Wechsel- und Scheckverbot (Abs 3).

I. Voraussetzungen. Rn 5 Der Darlehensnehmer darf nicht verpflichtet werden, für Ansprüche des Darlehensgebers Wechselverbindlichkeiten als Aussteller, Bezogener, Indossant, Wechselbürge o als Ehrenannehmer einzugehen (München ZIP 04, 991; MüKo/Weber Rz 18f). Das Wechsel- u Scheckverbot gilt auch, wenn der Darlehensnehmer ohne Verpflichtung einen Wechsel o Scheck als Sicherhe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. WEigtümer.

1. Überblick. Rn 1 WEigtümer ist, wer zu Recht im Wohnungs- und/oder Teileigentumsgrundbuch eingetragen ist (BGH ZMR 21, 402 Rz 17; 17, 906 Rz 6); dies kann auch die GdW (Rn 6) – auch in einer anderen WE-Anlage (München ZMR 16, 792) – sein (Hamm NJW 10, 1464). WEigtümer ist ferner, wer durch Erbfall (BGH ZMR 19, 423 Rz 7; NZM 13, 735 Rz 6), Umwandlung oder durch Zuschlag gem ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Sonderrechte eines Mitglieds können nicht ohne dessen Zustimmung durch Beschluss der Mitgliederversammlung beeinträchtigt werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

I. Verfassungsmäßig berufener Vertreter. Rn 3 Der Verein ist verantwortlich für das Verhalten des Vorstands als Organ, einzelner Vorstandsmitglieder eines mehrgliedrigen Vorstands und für die besonderen Vertreter nach § 30. Der Begriff ist durch eine weite Auslegung gekennzeichnet. Da die juristische Person nicht selbst entscheiden kann, wem sie ohne Entlastungsmöglichkeit ha...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Anwendungsfälle.

1. Nichterfüllung sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebender wirtschaftlicher Verpflichtungen. Rn 10 Die schuldhafte Verletzung der sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebenden wirtschaftlichen Verpflichtungen ist als Regelbeispiel normiert. Dazu rechnet vorrangig die Verletzung gesetzlicher Unterhaltspflichten wie auch die der Absprachen über Haushaltsführung und Erwerbstä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Erbrachte Leistungen.

a) Unterscheidung nach Vertragstypen. Rn 7 Die og Abrechnungsgrundsätze führen weitergehend dazu, dass der Unternehmer die vertraglich vereinbarten Preise den tatsächlich erbrachten und den kündigungsbedingt nicht erbrachten Leistungen zuordnen muss. In welcher Weise das zu geschehen hat, hängt vom vertraglichen Preisgefüge und damit für den besonders praxisrelevanten Bereich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Beweiserhebung.

1. Allgemeines. Rn 11 Von der Partei, die das Vorliegen eines qualifizierten Mietspiegels in Abrede stellt, ist zu verlangen, dass sie iRd Möglichen substanziierte Angriffe vorbringt, sofern die Erstellung des Mietspiegels in allgemein zugänglichen Quellen dokumentiert ist (BGH NJW 14, 292 Rz 16; 13, 775 Rz 22). Zu beachten ist, dass der Gesetzgeber bei Einführung des qualifi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Staatsangehörigkeit.

I. Gemeinsame Staatsangehörigkeit. Rn 5 Entscheidend ist in zweiter Linie die Staatsangehörigkeit, die beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung besitzen (I lit b). II. Mehrfache Staatsangehörigkeit (Abs 2). Rn 6 Besitzen die Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung mehr als eine gemeinsame Staatsangehörigkeit, findet sogleich I 1 lit c (engste Verbindung) Anwendung (II)...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Auslegungsregel.

I. Wechselbezügliche Verfügungen. Rn 2 Die Auslegungsregel des II greift ein, wenn zweifelhaft bleibt, ob Wechselbezüglichkeit oder Unabhängigkeit gewollt ist (BGH NJW-RR 87, 1411 [BGH 10.06.1987 - IVa ZR 14/86]). Um die Zweifel zu beseitigen, können zunächst nach den Grundsätzen der Andeutungstheorie außerhalb der Urkunde liegende Umstände berücksichtigt werden. Dazu gehören...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anknüpfungsgegenstand.

I. Form. 1. Qualifikation. Rn 4 Anknüpfungsgegenstand des Art 11 ist die Form, dh die Art und Weise der Äußerung einer Willenserklärung (Erman/Hohloch Rz 13; Staud/Winkler v Mohrenfels Rz 49). Abzugrenzen ist einerseits von den sachlichen Voraussetzungen, die der lex causae unterliegen, und andererseits von prozessualen Fragen, die der lex fori unterliegen. Testfrage für die Q...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Tatbestandsvoraussetzungen.

1. Handeln eines Verrichtungsgehilfen. Rn 7 Verrichtungsgehilfe ist derjenige, dem von einem anderen, in dessen Einflussbereich er allgemein oder im konkreten Fall steht und dem ggü er in gewisser Weise abhängig, insb weisungsgebunden ist, eine Tätigkeit übertragen worden ist (BGHZ 45, 311, 313; 103, 298, 303; NJW 09, 1740 Rz 11 mwN; VersR 14, 466 Rz 12). Da § 831 eine unerla...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Sicherungsübereignung.

I. Grundlagen. 1. Begriff und Rechtsnatur. Rn 15 Sicherungsübereignung ist die Übereignung einer Sache, eines Inhaber- oder Orderpapiers (L/F/G/Wittig § 11 Rz 6) oder die Übertragung eines Anwartschaftsrechts daran zur Sicherung einer Forderung idR des Erwerbers gg den Sicherungsgeber oder einen Dritten. Bei Nichterfüllung der gesicherten Forderung darf der Sicherungsnehmer da...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

I. Unbestimmtheit der Leistungszeit. Rn 2 Voraussetzung des § 299 ist, dass die Leistungszeit entweder unbestimmt ist, so dass der Schuldner die Leistung gem § 271 I sofort erbringen kann, oder zwar eine Bestimmung der Leistungszeit vorliegt, der Schuldner aber auch zu einem früheren Zeitpunkt leisten kann, § 271 II (MüKoBGB/Ernst § 299 Rz 2; Staud/Feldmann § 299 Rz 1). II. An...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungsgehalt.

I. Unwirksamkeit bei fehlender Einwilligung (S 1). Rn 2 Einseitige Rechtsgeschäfte, die ein Minderjähriger ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vornimmt, sind unwirksam (1). Die Regelung gilt sowohl für empfangsbedürftige Rechtsgeschäfte (zB Kündigung, Rücktritt, Anfechtung, Aufrechnung) als auch für nicht empfangsbedürftige Rechtsgeschäfte (zB Ausl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Die Verpfändung einer Forderung, zu deren Übertragung der Abtretungsvertrag genügt, ist nur wirksam, wenn der Gläubiger sie dem Schuldner anzeigt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Fallgruppen.

a) Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung. Rn 85 Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung ist eine Geltendmachung von Ansprüchen (insb auf Unterlassung) aus Schutzrechten gg einen Konkurrenten oder dessen Abnehmer, die sich als unberechtigt erweist. Werden Herstellung oder Vertrieb bestimmter Produkte durch den Verwarnten aufgrund der Verwarnung eingeschränkt oder eingestellt, hat ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Verbindung oder Einfügung.

I. Vorübergehender Zweck. Rn 2 Die mit dem Grund und Boden verbundenen Sachen (I 1) und die in ein Gebäude eingefügten Sachen (II) werden gleichbehandelt. Die Verbindung oder Einfügung erfolgt zu einem vorübergehenden Zweck, wenn ihm seiner Natur nach eine zeitliche Begrenzung innewohnt, auch wenn es sich um einen längeren Zeitraum handelt (BGH NJW 96, 917 [BGH 22.12.1995 - V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Staatsverträge der Mitgliedstaaten.

I. Multilaterale Staatsverträge. Rn 1 Art 75 betrifft das Verhältnis zu bestehenden internationalen Staatsverträgen der MS. Grds lässt die VO die Anwendung internationaler Üb unberührt, denen ein oder mehrere MS zum Zeitpunkt der Annahme der Verordnung angehören u die Bereiche betreffen, die in der Verordnung geregelt sind, UA 1 (Erw 73). II. Bilaterale Abkommen. Rn 2 Bilateral...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Schadensersatzansprüche.

1. Störungen im höchstpersönlichen Bereich. Rn 26 Pflichtverletzungen, die dem höchstpersönlichen Bereich der Ehe zuzurechnen sind, begründen keine Schadensersatzansprüche, weil die Erfüllung dieser Pflichten nur durch die eheliche Gesinnung gewährleistet werden kann und auch nur indirekter staatlicher Zwang auf die Eheleute damit nicht vereinbar wäre (BGH FamRZ 13, 939). Des...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Eigenschaftsirrtum, § 119 II.

1. Einordnung. Rn 34 Beim Eigenschaftsirrtum stimmen Wille und Erklärung überein, während die Vorstellung des Erklärenden von der Wirklichkeit abweicht. Da der Irrtum bei der Willensbildung eingetreten ist, handelt es sich um einen ausnahmsweise beachtlichen Motivirrtum (AnwK/Feuerborn § 119 Rz 63), der wie ein Inhaltsirrtum zur Anfechtung berechtigt. Um den Anwendungsbereich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht aufgerechnet werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

I. Normzweck und Rechtsnatur. Rn 1 Durch die Vormerkung kann ein schuldrechtlicher Anspruch auf dingliche Rechtsänderung abgesichert werden. Dies ist insb erforderlich, wenn der Erwerb eines dinglichen Rechts – wegen der noch erforderlichen Eintragung oder evtl Genehmigungen – nicht sofort erfolgen kann (zB Eigentumsumschreibung) oder soll (zB bedingter Rückübertragungsanspru...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Materielle Eheschließungsvoraussetzungen.

I. Eheschließung (Abs 1). Rn 4 I umfasst in seinem Anwendungsbereich alle Eheschließungsvoraussetzungen und Ehehindernisse. Dazu gehören insb die Ehemündigkeit (Saarbr FamRZ 08, 275; Karlsr FamRZ 17, 959; Andrae NZFam 16, 923, 924; Coester StAZ 16, 257, 259) sowie das Ehehindernis der Doppelehe (Naumbg FamRZ 15, 2054; zur polygamen Ehe Helms GPR 12, 2; Coester/Coester-Waltjen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Anwendungsfälle.

I. Allgemeines. Rn 3 § 18 regelt in I und II zwei verschiedene Anwendungsfälle der Bagatellklausel. Während I in den VA fallende Anrechte beider Ehegatten erfasst, die untereinander zu verrechnen sind, werden nach II einzelne Anrechte für sich betrachtet. Die Prüfung des FamG hat sich nach der Reihenfolge der Regelungen im Gesetz zu richten, sodass mit I zu beginnen ist (BGH ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Rechtsstellung des Nacherben vor dem Nacherbfall.

I. Anwartschaftsrecht. Rn 50 Vor dem Erbfall hat der Nacherbe wie jeder Erbe keine Rechte, insb auch kein Anwartschaftsrecht und auch keine sonstige gesicherte Rechtsposition (BGH NJW 96, 1062, 1063; RGZ 49, 372), sondern allenfalls eine rein tatsächliche Erwerbsaussicht. Eine Feststellungsklage mit Bezug auf sein künftiges Nacherbenrecht wäre unzulässig, weil es an einem geg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Geldbetrag, Zinsen, Nebenleistungen.

1. Geldbetrag. Rn 3 Der Geldbetrag der Forderung muss zahlenmäßig als bestimmte Summe eingetragen werden; Berechenbarkeit genügt nicht (KGJ 36, 229). 2. Zinsen. Rn 4 Üblicherweise werden die Zinsen als jährlich (Eintragung nicht notwendig, da selbstverständlich, Frankf Rpfleger 80, 18) zu entrichtender Prozentsatz der Forderung angegeben; zulässig ist aber auch die Angabe ander...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Konstitutives Schuldanerkenntnis.

I. Voraussetzungen. Rn 3 Das konstitutive Schuldanerkenntnis iSd § 781 ist ein einseitig verpflichtender abstrakter Schuldvertrag. Ohne dass sich das im Wortlaut der Erklärung niederzuschlagen braucht, muss der Schuldner das Bestehen einer Verbindlichkeit anerkennen (Köln NJW-RR 95, 566 [OLG Köln 26.08.1994 - 19 U 260/93]: Übersendung eines Verrechnungsschecks). Es kann sich ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Begriff der Rechtsfähigkeit.

I. Begriff. Rn 7 Der Begriff der Rechtsfähigkeit ist im Gesetz nicht festgelegt, sondern er wird vorausgesetzt. Nach heute weithin anerkannter Auffassung wird Rechtsfähigkeit verstanden als die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein (abw früher Fabricius Relativität der Rechtsfähigkeit, 1963, S 31 ff). Dieser allg und umfassende Begriff der Rechtsfähigkeit steht ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Zustandekommen.

I. Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer. Rn 2 Der Vertrag hat eine Doppelnatur: Zum einen handelt es sich um ein Verfügungsgeschäft über die Forderung, aufgrund der Neuverpflichtung des Übernehmers ggü dem Gläubiger aber zugleich um ein Verpflichtungsgeschäft. Der Mitwirkung des Schuldners bedarf es nicht. Ihm steht entgegen tw vertretener Auffassung (Jauernig/Stürner §§...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Die Anweisung erlischt nicht durch den Tod oder den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit eines der Beteiligten.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Tatbestand.

I. Wurzeln. Rn 6 Die Wurzeln müssen in das betroffene Grundstück hinüber gewachsen sein; eine Grenzüberschreitung ist notwendig. II. Zweige. Rn 7 Auch hinsichtlich der Zweige muss eine Grenzüberschreitung vorliegen; sie müssen also in den Luftraum über dem betroffenen Grundstück herüberragen. Das Selbsthilferecht ist nicht auf Zweige bis zu einer bestimmten Höhe beschränkt, vie...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Versöhnungsversuche.

I. Begriff des Versöhnungsversuchs. Rn 9 Durch die Regelung des II sollen Versöhnungsversuche der Eheleute erleichtert werden. Der grds scheidungswillige Ehegatte soll nicht befürchten müssen, nach einem kurzfristigen Versöhnungsversuch werde die Trennungsfrist neu zu laufen beginnen und nur deshalb von dem Versuch Abstand nehmen (BTDrs 7/650, 114). Rn 10 Der Versuch setzt vor...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Guter Glaube des Erwerbers.

I. Begriff. Rn 8 Für den Erwerb vom nicht berechtigten Veräußerer wird nach der amtl Überschrift der Norm guter Glaube des Erwerbers vorausgesetzt. Nach der sprachlichen Gestaltung der Norm selbst ist jedoch umgekehrt der Erwerb bei Bösgläubigkeit ausgeschlossen. Denn der gute Glaube wird nicht als Tatbestandsvoraussetzung formuliert, sondern es wird durch den ›Es sei denn‹-S...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Einzelfälle.

I. Anwartschaftsrecht. Rn 3 Die Vorschrift findet zug des Pfandgläubigers bei der rechtsgeschäftlichen Aufhebung oder Beeinträchtigung eines Anwartschaftsrechts an einer beweglichen Sache durch Vereinbarung entspr Anwendung (hM MüKo/Damrau § 1204 Rz 12; Soergel/Habersack Rz 2; NK-BGB/Bülow Rz 6; Erman/J. Schmidt Rz 10; Reinicke MDR 61, 681, 682 [BGH 10.04.1961 - VII ZR 68/60]...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Der Vorerbe hat dem Nacherben gegenüber in Ansehung der Verwaltung nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Tatbestand.

I. Kündigung (S 1). 1. Allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzungen. Rn 3 Für die Wirksamkeit der Kündigung nach § 648 gelten die allg Grundsätze. Erforderlich ist eine Kündigungserklärung, die dem Unternehmer zugehen muss. Sie bedarf keiner Form und kann deshalb grds auch konkludent erfolgen (Grüneberg/Retzlaff § 648 Rz 3). Allerdings muss der Besteller klar und eindeutig zum Ausdr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Ein Vertrag, durch den der Erbe die ihm angefallene Erbschaft verkauft, bedarf der notariellen Beurkundung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Abgrenzung.

1. Anwendbarkeit des Werkvertragsrechts. Rn 2 Der Regelungsbereich des werkvertraglichen Mängelhaftungsrechts ist in mehrfacher Weise begrenzt. Er umfasst – selbstverständlich – zunächst nur die Fälle, in denen überhaupt Werkvertragsrecht Anwendung findet. Das ist in der Praxis indes nicht immer leicht zu entscheiden, wie die mannigfaltigen Abgrenzungsprobleme gerade bei häuf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Abgrenzung zu anderen Rechtsgeschäften.

I. Garantie. 1. Inhalt. Rn 51 Der selbstständige Garantievertrag ist ein einseitig verpflichtender Vertrag, durch den sich der Garant verpflichtet, für den Eintritt eines bestimmten Erfolges einzustehen oder die Gefahr eines künftigen Schadens zu übernehmen (BGH NJW 96, 2569, 2570; ZIP 01, 1469). Die Regelungen des Bürgschaftsrechts gelten nicht (BGH NJW 67, 1020, 1021; Erman/...mehr