Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / [Ohne Titel]

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Abgrenzung.

I. Bestätigung gem § 144. Rn 2 Die Bestätigung nach § 144 betrifft ein wirksames, noch nicht angefochtenes Rechtsgeschäft und führt nur zum Verlust des Anfechtungsrechts. Sie stellt geringere Anforderungen und setzt keine empfangsbedürftige Willenserklärung voraus (RGZ 68, 398). Nach Ausübung des Anfechtungsrechts ist eine Bestätigung gem § 141 möglich (BGH NJW 71, 1800). II. ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Die Nachlassgläubiger können im Wege des Aufgebotsverfahrens zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

I. Normzweck. Rn 1 Dem Verpächter soll bei verspäteter Rückgabe (Brandenburg v 9.6.10 – 3 U 204/07) ein verschuldensunabhängiger Entschädigungsanspruch neben möglichen Schadensersatzansprüchen gewährt werden. Eine Rückgabe der Pachtsache in nicht vertragsgemäßem Zustand fällt nicht unter § 584b (Köln v 17.10.06 – 22 U 787/06). Zur Nutzungsaufgabe vgl Brandenburg v 11.8.10 – 3...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Tatbestand.

I. Besitz des Dritten. Rn 2 Der Besitz des Veräußerers ist nicht Voraussetzung für die Übereignung nach § 931. Hat der Veräußerer unmittelbaren Besitz, so scheidet § 931 generell aus. Hat eine dritte Person unmittelbaren Besitz der Sache, so ist eine Übereignung nach § 931 möglich, unabhängig davon, ob der Veräußerer mittelbarer Besitzer oder ohne jeden Besitz ist. Ist die Sa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Auskunftsanspruch.

I. Inhalt, Umfang und Grenzen. 1. Auskunft über das Endvermögen. Rn 4 Der Auskunftsanspruch soll den auskunftsberechtigten Ehegatten in die Lage versetzen, Existenz und Höhe seiner Zugewinnausgleichsforderung zu ermitteln. Deshalb kann er nach dem Wortlaut der Norm Auskunft über das Endvermögen beanspruchen, soweit das Ergebnis der Auskunftserteilung für deren Berechnung maßge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungsinhalt.

I. Tatsache. Rn 3 Tatsachen als Gegenstand der haftungsbegründenden Handlung sind konkrete Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die sinnlich wahrnehmbar oder einer Überprüfung ihrer Richtigkeit durch Beweis zugänglich sind (BVerfG NJW 96, 1529 f mwN; BGHZ 132, 13, 21 mwN; 139, 95, 102). Sie sind abzugrenzen von Werturteilen, bei denen die subjektive Bezieh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Stellung eines Ersatzmieters.

1. Allgemeines. Rn 9 Dabei ist zu unterscheiden, ob es bereits im Mietvertrag eine Ersatzmieterstellung vereinbart ist oder nicht (Lützenkirchen § 537 Rz 32 ff). Ggf ist durch interessengerechte Auslegung zu ermitteln, ob nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien den Mietern ein Anspruch gg den Vermieter auf Zustimmung zu einem künftigen Mieterwechsel zustehen sollte (BG...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Abdingbarkeit.

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Änderungen.

I. Änderungsverträge. Rn 8 Das Schriftformerfordernis gilt grds auch für Änderungsverträge (Hambg ZMR 23, 629 für neue Fälligkeit; KG GE 23, 450 u ZMR 18, 582; BGH MDR 16, 146, NJW 99, 2517; Jacoby NZM 11, 1 [2]; zur Vertragserweiterung: Dresd ZMR 16, 27, Frankf MietRB 16, 282). Die Wirksamkeit der Änderung als solche wird zwar von der fehlenden Schriftform nicht berührt (and...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Sonderfälle.

I. Handelsrecht. Rn 8 Zur Fortführung eines einzelkaufmännischen Unternehmens und der Gesellschafterstellung in einer Personenhandelsgesellschaft vgl FAKomm-ErbR/Kummer Rz 11 ff, zur Vor- und Nacherbschaft in Gesellschaftsanteile Heckschen/Weitbrecht MDR 24, 1629. II. Verfügungen über das Sondervermögen im Ganzen. Rn 9 Der Vorerbe kann sich ohne Zustimmung des Nacherben verpfli...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Verbotene Eigenmacht (Abs 1).

I. Begriff und Bedeutung. Rn 2 Zentraler Ausgangspunkt für den gesamten Besitzschutz ist die verbotene Eigenmacht, die in I als widerrechtliche Beeinträchtigung des Besitzes ohne Willen des Besitzers definiert wird. Dabei bezieht sich die Norm wie der gesamte Besitzschutz nur auf den unmittelbaren Besitzer. Kein Tatbestandsmerkmal des gesamten Besitzschutzes ist das Verschuld...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anfrage und Ablehnungsoption, § 594 S 2–4.

I. Voraussetzungen. 1. Form. Rn 2 § 594 3. Zwecks Beweissicherung ist für beide Erklärungen Schriftform vorgesehen. 2. Befristeter Pachtvertrag. Rn 3 Nur bei einem auf mindestens drei Jahre geschlossenen Vertrag besteht die Klärungsmöglichkeit durch Anfrage. 3. Hinweis auf Rechtsfolgen. Rn 4 Hinweis auf Rechtsfolgen und Erklärungszeitraum, § 594 4. Die Anfrage bleibt wirkungslos, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

I. Gesetzesgeschichte. Rn 1 § 558d ist durch das MSRG v. 19.6.01 (BGBl I 1149) mWv 1.9.01 in das Gesetz eingefügt und umfassend mWz 1.7.22 durch das MsRG v. 10.8.21 (BGBl I 3515) geändert worden (dazu BTDrs 19/26918 u 19/31106). Er ist ohne gesetzliches Vorbild (BTDrs 14/4553, 57). II. Bedeutung. Rn 1a Die Bedeutung folgt aus § 558a II Nr 1: Danach kann zur Begründung eines Mie...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anforderungen.

I. Urkunde. 1. Gegenstand. Rn 4 Die rechtsgeschäftliche Erklärung muss in einer Urkunde niedergelegt sein. Urkunde ist jede schriftlich verkörperte Willenserklärung, die geeignet und bestimmt ist, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen sowie den Aussteller erkennen lässt (BGHZ 136, 357, 362). Die Urkunde kann in jeder lebenden oder toten Sprache abgefasst sein (Brandbg NJW-RR 99...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Anwendungsbereich.

I. Rechtsgeschäfte. Rn 13 § 138 gilt für Rechtsgeschäfte aller Art, also für Verpflichtungs-und Verfügungsgeschäfte. Allerdings begründet ein sittenwidriges Grundgeschäft nicht schon die Sittenwidrigkeit des abstrakten Geschäfts. Dazu müssen weitere Umstände hinzukommen (Soergel/Hefermehl Rz 12). Ein abstraktes Schuldanerkenntnis oder Schuldversprechen kann aufgrund einer Ges...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Rechtsfolgen.

I. Eintritt und Ausfall der Bedingung. Rn 21 Tritt bei der aufschiebenden Bedingung das Ereignis ein, so beendet dies automatisch die Schwebelage. Bei Verpflichtungsgeschäften entsteht in diesem Moment der Anspruch, seine Fälligkeit richtet sich nach § 271. Bei Verfügungsgeschäften finden im Moment des Bedingungseintritts Rechtserwerb und -verlust statt. Die Wirkungen des Rec...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Analogien.

I. Abs 1. Rn 6 Die Vorschrift gilt entspr, wenn der Nacherbfall durch ein anderes Ereignis als die Geburt des Nacherben definiert, dieser aber bis dahin nicht gezeugt ist. Auch hier handelt es sich um eine gestaffelte Nacherbschaft. Rn 7 Die Vorschrift gilt ferner entspr, wenn eine beim Erbfall noch nicht gezeugte Person als Ersatzerbe eingesetzt ist; § 2102 steht nicht entgeg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten. 2Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Hinterbliebenengeld.

I. Einführung. Rn 19 Mit Gesetz vom 17.7.2017 (BGBl I 2017, 2421) ist Abs 3 neu eingefügt worden. Für alle Verletzungen ab dem 22.7.2017 sieht die Norm nunmehr vor, dass den Hinterbliebenen ein Hinterbliebenengeld – eine ›angemessene Entschädigung in Geld‹ zu zahlen sei, wenn ein besonderes persönliches Näheverhältnis besteht (ausf hierzu Huber/Kadner Graziano/Luckey). Die No...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Mit dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge hört der Vorerbe auf, Erbe zu sein, und fällt die Erbschaft dem Nacherben an.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen für eine Herabsetzung.

I. Verfall der Strafe. Rn 3 Nach I 1 (›verwirkte Strafe‹) muss die Strafe bereits verfallen sein. Eine vorsorgliche richterliche Herabsetzung des noch nicht verfallenen Strafversprechens kommt also nicht in Betracht; auch eine Feststellungsklage ist unzulässig (RG JW 13, 604). Rn 4 Die Strafe muss noch verlangt werden können. Daher scheidet eine Herabsetzung aus, wenn der Gläu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Vertragsbegriff.

I. Definition. Rn 1 Der Vertrag ist die privatautonome Regelung eines Rechtsverhältnisses durch Rechtsgeschäft aufgrund des übereinstimmenden Willens von mindestens zwei Parteien (Flume II § 33, 2; NK-BGB/Rademacher/G. Schulze Vor §§ 145–157 Rz 16). Er ist Hauptfall des mehrseitigen Rechtsgeschäfts. In Abgrenzung hierzu ist der Beschluss ein innerorganisatorischer Willensbild...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Satzung.

I. Begriff. Rn 2 Die Satzung ist der privatautonom von den Gründern festgelegte Teil der Vereinsverfassung. Aufgrund § 59 I, II besteht für den eV faktisch Schriftformzwang. Satzung im formellen Sinne ist die Satzungsurkunde mit den in ihr enthaltenen Regelungen. Materielles Satzungsrecht sind die das Vereinsleben betreffenden Grundentscheidungen, die nicht nur in der Satzung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungsumfang.

I. Einwilligung bei alleiniger Annahme (Abs 1 S 1). Rn 2 Ausgehend von dem Grundsatz, dass ein Ehepaar nur gemeinsam ein Kind annehmen kann (§ 1741 II 1), bestimmt I, dass bei Annahme nur durch einen Ehegatten die Zustimmung des anderen erforderlich ist. Betroffen ist von dieser Regelung nur die Stiefkindadoption, die nach § 1741 II 3 erlaubt ist. Rn 3 Auch eine Annahme eines ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rücktrittsvermutung (S 5 u 6).

I. Voraussetzungen. Rn 7 Nimmt der Unternehmer die aufgrund des Teilzahlungsgeschäfts gelieferte Sache – gleichgültig bei welcher Eigentumslage – wirtschaftlich betrachtet wieder an sich, gilt dies als Ausübung des Rücktrittsrechts (unwiderlegliche Vermutung). Dadurch soll verhindert werden, dass der Verbraucher Besitz u Nutzung der Sache verliert, aber zur Entrichtung weiter...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Voraussetzungen.

1. Empfangsbedürftige Willenserklärung. Rn 2 Die Vorschrift ist nach ihrem eindeutigen Wortlaut allein auf empfangsbedürftige Willenserklärungen anwendbar. Bei streng einseitigen Willenserklärungen fehlt ein Adressat, der mit dem Scheincharakter einverstanden sein könnte. § 117 gilt daher nicht für das Testament (BayObLG FamRZ 77, 348; Frankf OLGR 93, 467). Auf amtsempfangsbe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Beschlussfassung.

I. Versammlungsleitung. Rn 7 Die Satzung muss bestimmen, wer die Versammlung leitet. Fehlt es daran, kann die Mitgliederversammlung einen Leiter wählen, andernfalls ist der Vorstandsvorsitzende oder ein vom Vorstand gewähltes Vorstandsmitglied zuständig (BeckOK/Schöpflin Rz 18). Der Versammlungsleiter muss für den ordnungsgemäßen Ablauf, insb die korrekte Beschlussfassung sor...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Regelungsgehalt.

I. Kündigungsrecht (Abs 1). Rn 3 Der Besteller darf den Vertrag kündigen, wenn das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlages ausgeführt werden kann. Ob eine Überschreitung vorliegt, ist durch eine Gegenüberstellung der veranschlagten und der tatsächlich anfallenden Gesamtkosten zu ermitteln (Grüneberg/Retzlaff § 649 Rz 4), wobei die kostenmäßigen Auswirku...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Versendungskauf.

I. Versendung nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort. Rn 7 Die Voraussetzung der Versendung nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort bedeutet: (1) § 447 gilt nicht für die Bringschuld, da bei ihr abw von § 269 I der Sitz des Käufers der Erfüllungsort ist. Die Übernahme der Kosten der Versendung durch den Verkäufer beim Versandhandel steht gem § 269 III der Anwendbar...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Schwere Verletzung (§ 17 I 1, II).

I. Generalklausel (§ 17 I). 1. Schwere und unzumutbare Verletzung. a) Überblick. Rn 4 WEigtümer treffen eine Reihe geschriebener und ungeschriebener Pflichten. Verletzt ein WEigtümer eine oder mehrere dieser Pflichten, muss für ein Veräußerungsverlangen untersucht werden, ob die Verletzung schwer und eine Fortsetzung der Gemeinschaft unzumutbar ist. Dies kann nicht abstrakt bea...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Ermittlung des Aufrechnungsstatuts.

I. Vertragsfreiheit (1. Hs). Rn 1 Art 17 schreibt im 1. Hs den Grundsatz der Vertragsfreiheit für die Aufrechnung (zum Aufrechnungsbegriff s Lieder RabelsZ [14], 809, 820 ff) fest: Die Parteien können das Recht wählen, nach dem aufgerechnet werden kann (Aufrechnungsstatut). Daraus dürfte im Erst-Recht-Schluss folgen, dass die Parteien materiell die Aufrechnungsmöglichkeit aus...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Auflösung.

I. Begriff und Abgrenzung. Rn 1 Die Auflösung zielt auf Beendigung des Vereins und ändert seinen Zweck in den der Liquidation. Erlöschen ist die sofortige Vollbeendigung des Vereins, er hört auf zu existieren. Mit dem Verlust der Rechtspersönlichkeit endet lediglich diese, er kann aber als VoRp oder als GbR fortbestehen (KG Rpfleger 07, 82, 83 [KG Berlin 12.09.2006 - 1 W 428/...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolgen.

I. Leistung an alle Gläubiger. Rn 7 Der einzelne Gläubiger kann Leistung nur an alle verlangen. Der Schuldner kann nicht mit einer Forderung, die er nur gg einen Mitgläubiger hat, aufrechnen (BGH NJW 69, 839 [BGH 29.01.1969 - VIII ZR 20/67]; 96, 1407, 1409 [BGH 12.10.1995 - I ZR 172/93]). Die Leistung an nur einen Mitgläubiger ist keine Erfüllung, dies gilt auch für Miterben ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Geschäftsordnung.

I. Vereinbarung. Rn 11 Die WEigtümer können sich durch Vereinbarung für Ablauf und Inhalt einer Versammlung eine Geschäftsordnung geben, zB wer die Versammlung leitet, ob geraucht werden darf, die Dauer der Redezeit (§ 23 Rn 11) etc. Eine vereinbarte Geschäftsordnungsregelung kann nur durch eine Vereinbarung wieder geändert werden. II. Geschäftsordnungsmaßnahme. Rn 12 Wird eine...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anspruch.

I. Voraussetzungen. Rn 2 Das Grundbuch muss mindestens in zweifacher Hinsicht unrichtig sein: Der von der Grundbuchberichtigung nach § 894 Betroffene ist selber nicht oder nicht richtig im Grundbuch eingetragen. Bsp: Der Eigentümer ist verstorben und der Berechtigte eines zu Unrecht gelöschten Rechts will dessen Wiedereintragung erreichen. Zur Berichtigung ist die Bewilligung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Tatbestand.

I. Leistungskondiktion (condictio ob turpem vel iniustam causam) – § 817 S 1. 1. Allgemeine Tatbestandsmerkmale. Rn 2 Der Kondiktionsanspruch aus § 817 1 setzt wie jede Leistungskondiktion voraus, dass der Bereicherungsschuldner etwas durch Leistung eines anderen, den Bereicherungsgläubiger, erlangt hat. Insoweit gelten keine Besonderheiten, so dass auf die Ausführungen zu § 8...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Kappungsgrenzen (§ 559 IIIa).

I. Zweck. Rn 15 § 559 IIIa ist durch das MietAnpG v 18.12.18 (BGBl I 2648) mWv 1.1.19 in das Gesetz eingefügt worden (zum Übergangsrecht s Vor § 555a Rn 4). Er will die Möglichkeit der Mieterhöhung nach Modernisierung nach oben hin absolut und für Mieter vorhersehbar begrenzen (BTDrs 19/4672, 31). Die Bestimmung einer grds absoluten Kappungsgrenze, die nicht an die Höhe der b...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

I. Grundsätze. Rn 1 Vorerbe und Nacherbe sind nacheinander Erben desselben Erblassers und Träger der auf dessen Nachlass bezogenen Rechte und Pflichten. Mit dem Nacherbfall hört der Vorerbe auf, Erbe zu sein, und fällt die Erbschaft dem Nacherben an (§ 2139). Rn 2 Der Nacherbe ist Gesamtrechtsnachfolger (§ 1922) des Erblassers. Die Erbschaft fällt dem Nacherben automatisch ohn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Einführung.

I. Rechtsnatur und Inhalt des Pfandrechts. Rn 1 Ein Pfandrecht an einem Recht ist ein streng akzessorisches Recht mit dem Inhalt, die übertragbaren Rechte des Verpfänders auszuüben u sich hieraus wegen der gesicherten Forderung zu befriedigen. Es teilt den Charakter des belasteten Rechts. Ein Pfandrecht an einer Forderung ist somit schuldrechtlicher Natur, das die Forderung d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Auf die einzelnen Leistungen finden die für die Zinsen einer Hypothekenforderung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Anwendungsvoraussetzungen.

I. Vertragsgrundlage. Rn 8 Geschäftsgrundlage sind nach einer immer wieder verwendeten Formulierung die bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäft...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Abdingbarkeit.

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Einzelfälle.

I. Gesamtschuld kraft Gleichstufigkeit. Rn 8 Gesamtschuldner sind: Architekt u Bauunternehmer bzw Handwerker bzgl der gemeinsam zu verantwortenden Baumängel (BGHZ 43, 227, 232 ff; 51, 275, 277; NJW-RR 08, 176, 178; Saarbr NJW 16, 3186, 3191, aber anders, wenn der Architekt nur seine Pflicht zur Objektbegehung zum Zwecke der nachträglichen Feststellung von Mängeln verletzt hat...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

I. Materiell-rechtlich. Rn 1 Durch Vereinigung und Bestandteilszuschreibung (Oberbegriff ›Verbindung‹) können mehrere Grundstücke im Rechtssinne zu einem Grundstück im Rechtssinne zusammengefasst werden. Im Grundbuch erfolgt dies durch Buchung mehrerer Flurstücke unter einer laufenden Nummer im Bestandsverzeichnis. Die Rechtsfolgen von Vereinigung und Zuschreibung unterscheid...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Wahl erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. (2) Die gewählte Leistung gilt als die von Anfang an allein geschuldete.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Umgehungsgeschäfte.

I. Grundlagen. Rn 30 Mitunter versuchen die Parteien einen vergleichbaren wirtschaftlichen Erfolg, wie in einem missbilligten Geschäft, mit anderen rechtlichen Mitteln zu erreichen, ohne den Tatbestand der Verbotsnorm zu verwirklichen. Lassen sich die Ziele auf anderem Weg erreichen, sind solche Geschäfte iRd rechtsgeschäftlichen Gestaltungsfreiheit zulässig. Der Einsatz ande...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Rückerstattungsanspruch gem §§ 547 I 2, 818 f.

I. Tatbestand. Rn 7 Auch der Rückerstattungsanspruch aus I 2 ist vertraglicher Natur, bei der Verweisung auf das Bereicherungsrecht handelt es sich also um eine Rechtsfolgeverweisung (BGH NJW 70, 2289 [BGH 21.10.1970 - VIII ZR 63/69]). Tatbestandlich ist neben der Beendigung des Mietverhältnisses und der im Voraus geleisteten Miete Voraussetzung, dass der Vermieter die Vertra...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Inhalt.

I. Wohnen als Hauptzweck. Rn 4 Eine andersartige Nutzung kann nur Nebenzweck sein (LM Nr 3). Der Eigentümer muss von der Benutzung des Gebäudes oder Gebäudeteils ausgeschlossen sein. Ist dies nicht der Fall, so liegt eine gewöhnliche beschränkt-persönliche Dienstbarkeit vor (Kobl NZM 01, 1095 [OLG Koblenz 08.03.2000 - 3 U 1295/99]). Eine Mitbenutzung des Eigentümers ist aber ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Einsatz des Vermögens.

1. Gesteigerte Unterhaltsverpflichtung. Rn 10 Eltern müssen auch den Stamm ihres Vermögens verwerten, wenn der Unterhalt des Kindes durch die Erwerbstätigkeit nicht aufgebracht werden kann. Die Sicherstellung des eigenen Selbstbehalts des Unterhaltsverpflichteten geht jedoch vor. Ihm ist daher der Teil des Vermögens zu belassen, auf den er für eigene Unterhaltszwecke angewies...mehr