Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Zustimmung.

I. Zustimmungserklärung. 1. Allgemeines. Rn 7 Die Zustimmungserklärung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, auf welche die §§ 182 ff BGB anwendbar sind (BGH ZMR 19, 612 Rz 9). Sie kann sowohl vor (BayObLG DNotZ 92, 229) als auch nach Abschluss des Erwerbsvertrags abgegeben werden. Die Zustimmung ist dem GBA ohne Vorbehalte und Bedingungen (Hamm Rpfleger 92,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Lieferung einer anderen Sache (Abs 5).

I. Bedeutung. Rn 74 Die Behandlung des Aliuds hat praktische Bedeutung va beim Gattungskauf, bei dem sich Schlecht- und Falschlieferung oft kaum abgrenzen lassen (vgl nur BGH NJW 89, 218, 219 [BGH 23.11.1988 - VIII ZR 247/87] ›Glykolwein‹; HP/Faust Rz 145 mw Bsp). Die Norm stellt in Übereinstimmung mit dem UN-Kaufrecht (MüKo/Gruber Art 35 Rz 3–7; vgl BGHZ 132, 290, 296 f ›Kob...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Verfahrensrecht, Auslandsbezug, Vollstreckung.

I. Zuständigkeit. Rn 20 Gewinnzusagen werden ganz überwiegend aus dem Ausland versandt (Jauernig/Mansel Rz 2). Kommt es zum Abschluss des mit der Gewinnzusage angebahnten Verbrauchervertrages und hängt der Gewinn nach der Mitteilung von diesem ab, so kann der Verbraucher hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit wählen zwischen seinem Wohnsitzstaat und demjenigen des Unt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Beschl-Durchführung.

1. Verpflichteter. Rn 12 Der Verw muss als Organ der GdW jede Vereinbarung (BTDrs 19/22634, 47), va aber jeden Beschl, auch angefochtene (BGH NJW 96, 1216, 1217), zeitnah (LG Frankfurt aM ZMR 10, 787), idR unverzüglich (BGH NZM 11, 454 Rz 20), durchführen (BTDrs 19/22634, 47; s.a. BGH WuM 20, 233 Rz 13; ZMR 18, 777 Rz 13). Dieses Tun kann nur die GdW vom Verw verlangen und in...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungsgehalt.

I. Sicherungsberechtigter. Rn 3 Berechtigter iSd § 650e ist der Unternehmer eines Bauvertrags iSv § 650a, soweit er aufgrund des Vertrags Arbeiten an einem im Eigentum des Bestellers stehenden Grundstück (›Baugrundstück‹) durchführen soll. Daran fehlt es bei Leistungen des Subunternehmers, der seine Leistungen am Bauwerk aufgrund vertraglicher Beziehungen zum Hauptunternehmer...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Voraussetzungen.

a) Haustier, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist. Rn 13 Haustiere sind zahme Tiere, die von einer natürlichen oder juristischen Person zur Nutzung gezogen und gehalten werden (Kobl NJW-RR 92, 476; Ddorf VersR 95, 232, 233; Staud/Eberl-Borges § 833 Rz 118 ff; BeckOK/Spindler/Förster § 833 Rz 27 mwN). Keine Haustiere sin...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VIII. Mangelfallberechnung.

1. Grundsätze der Mangelfallberechnung. Rn 64 Bei der Mangelfallberechnung ist von dem für Unterhaltsleistungen zur Verfügung stehenden Einkommen des Unterhaltsverpflichteten zunächst der notwendige Selbstbehalt abzuziehen. Der Erwerbstätigenbonus ist bei der Leistungsfähigkeit nicht in Abzug zu bringen. Anschließend ist der Restbetrag auf die Unterhaltsberechtigten angemessen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Vorausverfügungen.

I. Begriff und Gegenstand. Rn 3 Hierunter zählt man Rechtsgeschäfte wie Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung des Vermieters gg Ansprüche des Mieters, Annahme an Erfüllungsstatt, die der Vermieter einseitig oder durch Vereinbarung mit einem Dritten trifft. Hierzu werden gerechnet: eine mit dem Mieter vereinbarte Mietsenkung sowie die vertragliche Verrechnung von Ansprüchen des ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Definition.

a) Objektive Festlegung. Rn 29 Der gewöhnliche Aufenthalt setzt anders als das im anglo-amerikanischen Rechtskreis vorherrschende Anknüpfungsmoment des ›domicile‹ keine dauerhafte heimatliche Verbundenheit (Hamm FamRZ 92, 552; BeckOK/Lorenz Rz 18; Erman/Hohloch Rz 59; Looschelders Rz 15) mit dem betreffenden Ort voraus. Gewöhnlicher Aufenthalt ist vielmehr der Ort, an dem ein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Informationspflichten.

1. Allgemeines. Rn 50 Die GdW schuldet den WEigtümern zT vGw, zT den Umständen nach und in besonderen Konstellationen Information (erforderliche Nachrichten), Auskunft und Rechenschaft. 2. Erforderliche Nachrichten. Rn 51 Die GdW – vertreten durch den Verw – hat aktiv solche Nachrichten zu geben, welche die WEigtümer benötigen, um das gemE sachgerecht zu verwalten (dazu Riecke ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Wer die Erbschaft durch Vertrag von einem Erbschaftsbesitzer erwirbt, steht im Verhältnis zu dem Erben einem Erbschaftsbesitzer gleich.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Intertemporales Schuldrecht.

I. Allgemeines. Rn 16 Das deutsche intertemporale Schuldrecht folgt dem allgemeinen Grundsatz, dass neue Vorschriften nur auf solche Rechtsverhältnisse anzuwenden sind, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung entstanden sind (Staud/Löwisch [2003] Art 229 § 5 Rz 1). Dieser Grundsatz hat bereits 1896 und späterhin in vielen weiteren Vorschriften seinen Niederschl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Abs 1 u 2: Haftungsbeschränkung.

I. Voraussetzungen. Rn 1 Die Vorschrift will verhindern, dass der Minderjährige mit fremdverursachten Schulden in die Volljährigkeit eintritt (FAKomm-FamR/Ziegler § 1629a Rz 2). Daher werden alle Verbindlichkeiten erfasst, die Eltern, Vormund, Pfleger oder andere Vertretungsberechtigte durch Rechtsgeschäft oder sonstige Handlungen mit Wirkung für den Minderjährigen begründen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Empirische Auslegung.

1. Grundsätze. Rn 16 Auslegungsziele und Auslegungsmethoden sind zu unterscheiden (Staud/Singer § 133 Rz 2). Als Ziel der Auslegung nennt § 133 den wirklichen Willen. Der Rechtsbegriff des wirklichen Willens darf nicht mit der psychischen Tatsache des inneren Willens gleichgesetzt werden. Ein innerer, in keiner Weise nach außen gedrungener Wille kann keine Bindungswirkung ent...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Begriff der AGB (Abs 1 S 1).

I. Vertragsbedingungen. Rn 1 Vertragsbedingungen sind alle Regelungen, die nach ihrem objektiven Wortlaut bei den Empfängern den Eindruck hervorrufen, es werde damit der Inhalt eines vertraglichen Rechtsverhältnisses gestaltet (BGHZ 133, 187; WM 05, 875). Die Art und Rechtsnatur des Rechtsverhältnisses, etwa die Frage, ob es sich um ein vertragliches, vorvertragliches (BGH NJ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Scheingeschäft, § 117 I.

I. Bedeutung. Rn 1 Beim Scheingeschäft wollen die Parteien einvernehmlich den äußeren Schein eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, doch sollen die damit verbundenen Rechtswirkungen nicht eintreten (BGHZ 36, 87 f; 144, 331, 333; BGH NJW-RR 06, 1556; 12, 18 Tz 9; s.a. 07, 1210, Jagdpacht; BAG NZA 21, 37). Indem die übereinstimmend nicht gewollte Willenserklärung für nichtig erklär...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Abs 1: Ruhen der elterlichen Sorge.

I. Rn 1 Die elterliche Sorge ruht, wenn dies durch das FamG festgestellt wird. Die Feststellung hat gestaltungsähnliche Wirkung, die unabhängig von ihrer sachlichen Richtigkeit eintritt (BayObLG FamRZ 88, 867, 868). Deshalb handelt es sich um einen Fall der rechtlichen Verhinderung auf Grund richterlichen Feststellungsbeschlusses (Staud/Coester § 1674 Rz 2). IRd Amtsermittl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Der Verleiher hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Das Rechtsverhältnis zwischen einem Kind und seinen Eltern unterliegt dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Die Härteklauseln.

I. Die Kinderschutzklausel. Rn 3 betrifft nur gemeinschaftliche minderjährige Kinder der Ehegatten. Dazu gehören außer den leiblichen auch Adoptivkinder, nicht dagegen Kinder nur eines Ehegatten aus einer anderen Beziehung. Rn 4 Die Kinderschutzklausel greift nur in den seltenen Ausnahmefällen, in denen das Kind ein besonderes Interesse an der Aufrechterhaltung des äußeren Ban...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Qualifizierte Legitimationspapiere.

I. Begriff. Rn 1 Namenspapiere mit Inhaberklausel (auch als qualifizierte Legitimationspapiere oder hinkende Inhaberpapiere bezeichnet) sind auf einen konkreten Berechtigten ausgestellte Leistungsversprechen. Eine ausdrückliche namentliche Benennung ist nicht erforderlich. Ausreichend soll sein, dass der Berechtigte durch Auslegung des Urkundstextes bestimmbar ist (MüKo/Haber...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Verstoß gg die Anlage- und Verzinsungspflicht.

I. Anlageverstoß des Vermieters. Rn 16 Der Mieter hat einen einklagbaren Anspruch auf Nachweis der gesetzeskonformen Anlage der Kaution (Herrlein ZMR 07, 249; AG Neumünster WuM 96, 632; LG Düsseldorf WuM 93, 400; zum treuwidrigen Verlangen LG Berlin ZMR 14, 540). Zur mündlichen Absprache der Anlage in Fondanteilen vgl KG NZM 07, 402. Der Vermieter (bzw der Zwangsverwalter sel...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Voraussetzungen.

1. Leistungsnähe des Dritten. Rn 5 Der Dritte muss sich bestimmungsgemäß in der Nähe (im Gefahrenbereich) der Leistung befinden (BGHZ 70, 323, 329). Dabei wird bisweilen formuliert, der Dritte müsse den Gefahren aus der Leistung in gleicher Weise ausgesetzt sein wie der Gläubiger (etwa BGHZ 129, 136, 168; allgemeiner BGHZ 133, 168, 173; 166, 117 Rz 52). Das trifft aber in ein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Subjektive Voraussetzungen.

1. Grundsatz. Rn 57 Bei dem Bewucherten muss eine Schwächesituation, also alternativ eine Zwangslage, Unerfahrenheit, ein Mangel an Urteilsvermögen oder eine erhebliche Willensschwäche bestehen, die der Wucherer ausgebeutet hat. Die Beeinträchtigungen der tatsächlichen Entscheidungsfreiheit sind für II abschließend aufgezählt. Bei vergleichbaren Schwächesituationen kommt eine...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Tatbestand.

I. Bereicherungsanspruch gg den Verfügenden. Rn 2 Die Durchgriffshaftung aus § 822 setzt einen bestehenden, allerdings wegen § 818 III faktisch nicht durchsetzbaren Bereicherungsanspruch des Berechtigten gg den verfügenden Ersterwerber voraus. Als Anspruchsgrundlage kommen alle in §§ 812–817 niedergelegten Kondiktionstatbestände in Betracht (allg M AnwK/Linke § 822 Rz 3; HP/W...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Zulässigkeit der Stellvertretung.

I. Höchstpersönliche Rechtsgeschäfte. Rn 26 Die Stellvertretung ist im rechtsgeschäftlichen Verkehr grds überall zulässig. Eine Ausn hiervon gilt für sog höchstpersönliche Rechtsgeschäfte. Ein Vertretungsverbot kann sich aus einem Gesetz oder Rechtsgeschäft mit dem künftigen Vertragspartner (›gewillkürte Höchstpersönlichkeit‹; BGHZ 99, 90, 94) ergeben. Str ist, ob auch aus de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Anrechnung.

I. Schadensminderungspflicht. Rn 6 Den Vermieter trifft grds keine Pflicht zur anderweitigen Verwertung der Sache während der Gebrauchshinderung des Mieters (Schmid DWW 09, 203). Eine Schadensminderungspflicht des Vermieters besteht nicht, da § 254 an einen Schadensersatzanspruch anknüpft, nicht aber an einen Erfüllungsanspruch, der hier gegeben ist (BGH NJW 07, 2177 = ZMR 07...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungsumfang.

I. Einzeladoption. Rn 2 Im Falle der Einzeladoption erhält das Kind den Namen des Annehmenden. Führt der Annehmende mehrere Namen in zeitlicher Reihenfolge, ist derjenige bestimmend, den er im Zeitpunkt des Eintritts der Wirksamkeit der Annahme führt (Köln FamRZ 04, 399). Fehlerhafte Bezeichnungen berühren jedoch nicht die Wirksamkeit der Annahme. Das Gesetz erklärt in I 2 di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Maßnahmen.

1. Inländische Maßnahme (II 1). Rn 31 Inländische Schutzmaßnahmen, die in Bezug auf ein Fürsorgeverhältnis (dazu Rn) angeordnet werden unterliegen deutschem Recht (II 1 Alt 1). Rn 32 Die Ausübung eines inländischen Fürsorgeverhältnisses unterliegt deutschem Recht (II 1 Alt 2). Rn 33 Eine besondere Regelung für vorläufige Maßregeln besteht nicht, so dass Art 24 zur Anwendung kom...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Tatbestand.

I. Ehepartner. Rn 2 Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Partnern einer gültigen Ehe errichtet werden. Nichtverheiratete können nicht wirksam gemeinschaftlich testieren (vgl aber unten Rn 5); eine nachträgliche Eheschließung bewirkt nach zutreffender Ansicht keine Heilung (Kanzleiter FamRZ 01, 1198). Ausgeschlossen vom gemeinschaftlichen Testament sind insb auch Verl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Bestimmung der Beteiligungsquote.

I. Grundregel: Verteilung nach Kopfteilen. Rn 4 Nach I 1 sind Gesamtschuldner einander zu gleichen Teilen verpflichtet, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist. In der Praxis überwiegen gesetzliche oder vertragliche Abweichungen von der Pro-Kopf-Regel, deren Voraussetzungen jedoch derjenige darlegen u beweisen muss, der sich auf sie beruft (RGZ 88, 122, 125; BGH NJW 88, 133 [...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Güterrechtliche Lösung (Abs 2).

I. Ehegatte ist nicht Erbe. Rn 14 Ist der überlebende Ehegatte weder gesetzlicher Erbe noch durch Testament bedacht (BGHZ 42, 182) und steht ihm auch kein Vermächtnis zu, greift die güterrechtliche Lösung nach II. Hat er allerdings die Erbschaft ausgeschlagen, enthält III die einschlägigen Regelungen. 1. Ausschluss durch Verfügung von Todes wegen. Rn 15 Da die Testierfreiheit d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Patronatserklärung.

1. Inhalt. Rn 56 In einer Patronatserklärung verspricht der ›Patron‹ (zB die Konzernmuttergesellschaft) idR ggü dem Gläubiger (zB Bank) eines Dritten (zB der Tochtergesellschaft) – dem Protégé – ein bestimmtes Verhalten, das die Aussichten auf Vertragserfüllung ggü dem Gläubiger (zB Rückzahlung eines Kredits durch die Tochtergesellschaft an die Bank) verbessert (ausführlich B...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Mängelrecht.

a) Formen des Mangels. Rn 29 Zu unterscheiden ist zwischen Mängeln einzelner Vermögensgegenstände und des Unternehmens insgesamt. aa) Einzelne Vermögensgegenstände. Rn 30 Bei der Veräußerung des Unternehmens stellt sich die Frage, ob und wie sich Rechts- oder Sachmängel einzelner Vermögensgegenstände auswirken: Beim Asset Deal geht es darum, ob sie für sich betrachtet Mängelans...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Aufenthalt.

I. Gewöhnlicher Aufenthalt. 1. Definition. a) Objektive Festlegung. Rn 29 Der gewöhnliche Aufenthalt setzt anders als das im anglo-amerikanischen Rechtskreis vorherrschende Anknüpfungsmoment des ›domicile‹ keine dauerhafte heimatliche Verbundenheit (Hamm FamRZ 92, 552; BeckOK/Lorenz Rz 18; Erman/Hohloch Rz 59; Looschelders Rz 15) mit dem betreffenden Ort voraus. Gewöhnlicher Au...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Tatbestand.

I. Der Veräußerer als Besitzer. Rn 3 Grundvoraussetzung des Tatbestandes ist es, dass der Veräußerer und bisherige Eigentümer im Besitz der Sache ist. Dieser Besitz muss Eigenbesitz (§ 872) sein. Es kann sowohl unmittelbarer als auch mittelbarer Besitz sein (BGHZ 111, 142). Mit der Übereignung nach § 930 wird der Veräußerer zum Fremdbesitzer (BGHZ 75, 253). Ist der Veräußerer...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Umfang und Inhalt des Formerfordernisses.

I. Notwendiger Inhalt der Bürgschaftsurkunde. 1. Übersicht: Essentialia, Übermittlung, Auslegung, Reichweite. Rn 10 Die Bürgschaftsurkunde muss zur Wahrung der Schriftform folgende Essentialia enthalten: (1.) den Willen, für eine fremde Schuld einzustehen (Verbürgungswille), (2.) den Gläubiger und den Hauptschuldner und (3.) die verbürgte Forderung (BGHZ 132, 119, 122; 140, 16...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Beschl.

1. Überblick. Rn 3 Beim Abschluss eines Grundstückskauf- oder Darlehensvertrags kann der Verw die GdW ausnw nur aufgrund eines Beschl der WEigtümer vertreten. Notwendig ist neben dem Beschl der WEigtümer, dass die GdW einen Grundstückskauf- oder Darlehensvertrag schließen soll, eine ausdrückliche Ermächtigung. Die Vertretungsberechtigung des Verw aufgrund eines Ermächtigungsb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungsumfang.

I. Antragsverfahren. Rn 3 Das Ersetzungsverfahren setzt stets einen Antrag des Kindes voraus. Die Regelungen des § 1746 geltend entspr. Dies bedeutet, dass mit Vollendung des 14. Lebensjahres das Kind selbst entscheidet, ob es den Antrag stellt, der gesetzliche Vertreter jedoch zustimmen muss. Da gerade in Fällen der Ersetzung häufig ein Interessenkonflikt bestehen wird, muss...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Quittung.

I. Rechtsnatur und Wirkung. Rn 4 Die Ausstellung einer Quittung ist keine Willenserklärung und keine geschäftsähnliche Erklärung, sondern ein Realakt (Frankf WM 90, 2036 [OLG Frankfurt am Main 20.09.1990 - 6 U 117/88]; Karlsr MDR 78, 667 [OLG Karlsruhe 28.10.1977 - 15 U 70/76]; LG Frankfurt WM 88, 1664). Rn 5 Durch die Unterzeichnung einer Quittung schafft der Gläubiger ein Be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Montageanforderungen (Abs 4).

I. Bedeutung; WKRL. Rn 62 Die Norm hat große praktische Bedeutung, da viele Verbrauchs- und Investitionsgüter erst nach Montage durch den Verkäufer oder von diesem beauftragte Dritte für den Käufer nutzbar sind. Sie bestätigt Einheitlichkeit des Kaufvertrags über Erwerb und Montage, unabhängig von Umfang und Wert der Montage im Vergleich zur Kaufsache (aA MüKo/Westermann Rz 3...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

I. Gerichtlicher Sachverständiger. Rn 2 Erfasst von § 839a wird jeder Sachverständige, der durch ein staatliches Gericht unabhängig von der Verfahrensordnung und -art eingesetzt wird. Auf eine Beeidigung kommt es, im Gegensatz zur früheren Rspr, nicht an. Die Haftung anderer Sachverständiger richtet sich nach den allg Vorschriften (s § 826 Rn 20). Berechtigt ist jeder Verfahr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I.

1. Kasuistik eheprägender Faktoren. Rn 12 Für die Bestimmung des Bedarfs ist sämtliches Einkommen einschl sämtlicher geldwerter Vorteile, welches für die allg Lebensführung zur Verfügung stand, heranzuziehen (zu Einzelheiten der Einkommensermittlung vgl Vor § 1577 Rn 1 ff). 2. Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Rn 13 Das Hauptgewicht der prägenden Einkünfte liegt beim Einkommen au...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Abdingbarkeit.

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Eheleute.

1. Überblick. Rn 92 Der Mietvertrag mit Ehegatten kann mit einem oder mit beiden geschlossen werden. Ist im ›Kopf‹ eines Mietvertragsformulars nur ein Ehegatte aufgeführt und wird die Urkunde auch nur von diesem unterzeichnet, wird er allein Mieter oder Vermieter (LG Berlin ZMR 88, 103). Sind beide Eheleute im Kopf aufgeführt, hat aber nur einer unterzeichnet, ist zu prüfen, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Wahrung.

1. Grundlagen. Rn 3 Die Klagefrist wird durch Erhebung einer ordnungsmäßigen Anfechtungsklage gewahrt (BGH MDR 23, 1234 Rz 5). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel, die Gültigkeit des angefochtenen Beschl vorläufig außer Kraft zu setzen, reicht nicht. Auch ein selbständiges Beweisverfahren, bei dem die Hauptsache eine Anfechtungsklage wäre, ist kei...mehr