Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Einwirkungen.

I. Gegenstand. Rn 6 Die von der Vorschrift erfassten Einwirkungen stimmen darin überein, dass sie in ihrer Ausbreitung weitgehend unkontrollierbar und unbeherrschbar sind, in ihrer Intensität schwanken und damit andere Grundstücke überhaupt nicht, nur unwesentlich oder auch wesentlich beeinträchtigen (BGHZ 117, 110, 112). In I 1 sind beispielhaft solche Stoffe genannt, deren ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Durch den Verwahrungsvertrag wird der Verwahrer verpflichtet, eine ihm von dem Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufzubewahren.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Entlastung nach § 831 I 2.

1. Auswahl und Überwachung des Verrichtungsgehilfen, Leitung der Verrichtung. Rn 16 Die Pflichten des Geschäftsherrn – und damit auch seine Entlastungsmöglichkeiten – richten sich nach Art und Umfang der dem Verrichtungsgehilfen übertragenen Tätigkeit, insb nach den damit verbundenen Gefahren (s etwa BGH VersR 58, 29, 30; NJW 78, 1681 f [BGH 14.03.1978 - VI ZR 213/76]; 03, 28...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Gestaltungsfreiheit, II und III.

I. Regelungen in II 1 und III. Rn 5 II 1 und III stellen die Dispositivität der Abwicklungsvorschriften klar. Für die Regelung der Auseinandersetzung haben damit die Vereinbarungen der Gesellschafter Vorrang. Das ermöglicht auch Regelungen zur Rechtsstellung und den Aufgaben der Liquidatoren (Servatius § 735 Rz 12). Getroffen werden können die abweichenden Regelungen bereits ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

I. Normzweck. Rn 1 Der Pächter soll auch bei Verweigerung der Unterpachterlaubnis durch den Verpächter am Vertrag grds festgehalten werden (vgl Ddorf OLGR 09, 341). II. Anwendungsbereich. Rn 2 § 584a gilt für die Pacht von Grundstücken und Räumen sowie die Rechtspacht. Für die Landpacht gilt § 589 (Nutzungsüberlassung an Dritte) sowie bei Tod des Pächters § 594d.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Beschl außerhalb der Versammlung (§ 23 III).

I. Allgemeines. Rn 15 Ein Beschl außerhalb der Versammlung setzt eine unmissverständliche Initiative und damit das Bewusstsein der WEigtümer voraus, einen verbindlichen Beschl zu fassen (BGH NJW 15, 2425 Rz 12; Ddorf ZMR 20, 430 = NZM 20, 113 Rz 12). Die Initiative kann nur von der GdW ausgehen (zum alten Recht aA LG Karlsruhe ZWE 17, 362). Auch über Beschl außerhalb der Vers...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Einzelne Konstellationen.

I. Abtretung. Rn 12 Die Abtretung einer Forderung gg einen Dritten wird idR erfüllungshalber erfolgen (BGH ZIP 14, 231 Rz 11). Das gilt auch bei Abtretung einer Grundschuld (Frankf MDR 79, 313). Ein Gläubiger, dem eine Forderung erfüllungshalber abgetreten wurde, hat zunächst aus der neuen Forderung mit verkehrsüblicher Sorgfalt seine Befriedigung zu erreichen. Wenn sich dies...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Notstandslage.

I. Drohende Gefahr. Rn 2 Weitergreifend als § 227 oder § 904 setzt Notstand nur eine drohende, nicht sogar eine gegenwärtige Gefahr voraus. Die drohende Gefahr ist gegeben, wenn eine auf tatsächlichen Umständen gegründete Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Schaden eintritt (BGHSt 18, 271, 272); die bloße Möglichkeit eines künftigen Schadenseintritts reicht nicht. Notstandsf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Voraussetzungen.

I. Gegenseitigkeit. Rn 9 Voraussetzung des Zurückbehaltungsrechts ist zunächst, dass der zurückbehaltende Schuldner Gläubiger des Gegenanspruchs ist und der Gläubiger zugleich dessen Schuldner. Ein Gegenanspruch nur gg einen Mitgläubiger reicht nicht aus (BGH DNotI 85, 551), wohl aber, dass der Schuldner nur Mitgläubiger der Gegenforderung ist (MüKoBGB/Krüger § 273 Rz 9; Stau...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Haftungsausschluss, -beschränkung.

I. Vereinbarung. Rn 5 Der Haftungsausschluss muss als Bestandteil des Kaufvertrags vereinbart werden, was vor oder nach dessen Abschluss, ausdrücklich oder stillschweigend geschehen kann, zB durch Bezeichnung der Kaufsache als ›Ramschware‹ (HP/Faust Rz 5 mwN; zur aF RG SeuffA 87 Nr 39). Die Weigerung, ein mangelhaftes Fahrzeug am Abholtag beim Verkäufer trotz zu hörender ›Mah...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Begründung des Wohnsitzes (Abs 1).

I. Rechtsnatur. Rn 4 Die Begründung des Wohnsitzes ist im Kern ein Realakt. Allerdings muss sie von einem Willen getragen werden, der nicht auf eine besondere Rechtsfolge ausgerichtet ist; daher wird die Wohnsitzbegründung nach hM zu Recht als rechtsgeschäftsähnliches Handeln bezeichnet (BGHZ 7, 104, 105). II. Voraussetzungen. Rn 5 Die Begründung des Wohnsitzes hat zwei Vorauss...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Kein Erlöschen.

I. Nachträglicher Erwerb. Rn 1 Wird der Inhaber eines – beschränkten dinglichen oder grundstücksgleichen – Rechts an einem Grundstück zugleich Eigentümer dieses Grundstücks, bleibt das Recht grds unverändert bestehen. Dies gilt sowohl, wenn der Eigentümer später das Recht erwirbt als auch wenn der Rechtsinhaber nachträglich das Eigentum erwirbt. Bei einer Verfügung über das G...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolgen.

I. Normzweckvorbehalt. Rn 16 Ein gesetzwidriges Rechtsgeschäft ist nach § 134 nichtig, falls sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Über die Rechtsfolge entscheidet damit in erster Linie der Verbotszweck. Sinn und Zweck des Gesetzes müssen eine Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts verlangen und dürfen sich nicht mit Wirkungen begnügen, bei denen die Gültigkeit des Geschäfts...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Entstehung der Gesamthypothek.

I. Ursprüngliche Gesamthypothek. Rn 4 Eine Gesamthypothek entsteht durch Einigung und Eintragung an allen Grundstücken (oder Miteigentumsanteilen), an denen nach Einigung von Eigentümer und Gläubiger die Hypothek lasten soll; allerdings entspricht es idR dem Willen der Parteien, dass bereits mit der Eintragung an dem ersten Grundstück eine Einzelhypothek entsteht (BGH DNotZ 7...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Mangelhaftigkeit der Ware (Abs 1).

1. Abweichender Zustand. Rn 3 Nach früherer Rspr, va des BGH, wirkt die Vermutung nur zeitlich mit dem Inhalt, dass der aufgetretene Mangel schon bei Gefahrübergang vorlag (BGH NJW 09, 580 Rz 14), der Käufer blieb daher beweispflichtig für die den Mangel begründenden Tatsachen, den Grundmangel (BGHZ 159, 215, 217 ff; 200, 1 Rz 18 ff). Im Anschluss an das Faber-Urteil des EuGH...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Kündigungsgründe.

1. Notwendigkeit. Rn 7 Im Kündigungsschreiben sind Kündigungsgründe anzugeben, soweit dies vorgeschrieben ist. Die Angabe bezweckt idR, dem Mieter zum frühestmöglichen Zeitpunkt über seine Position Klarheit zu verschaffen und ihn in die Lage zu versetzen, rechtzeitig alles Erforderliche zur Wahrung seiner Interessen zu veranlassen (BGH NJW 11, 914 Rz 10). Das Gesetz ordnet ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Erwerbsobliegenheit.

1. Gesteigerte Unterhaltsverpflichtung. Rn 4 Den Eltern obliegt eine erhöhte Arbeitspflicht unter gesteigerter Ausnutzung ihrer Arbeitskraft. Sie sind uU auch verpflichtet, in zumutbaren Grenzen einen Orts- oder Berufswechsel vorzunehmen, wenn sie nur auf diese Weise ihre Unterhaltsverpflichtung erfüllen können. Sie müssen alle zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten ausschöpfen und ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Erstellung.

1. Allgemeines (§§ 3–6 MsV). Rn 3 Die Einzelheiten, wie ein Mietspiegel zu errichten ist, bestimmt mWz 1.7.22 ua die Mietspiegelverordnung – MsV v 28.10.21 (BGBl I 4779). Die Erstellung und Anpassung eines einfachen Mietspiegels ist vorbehaltlich der §§ 4, 5 MsV an kein Verfahren gebunden. Das gilt sowohl für die Datenerhebung einschließlich der Verwendung von Sekundärdaten a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Ausübung der Minderung (Abs 1, 2).

I. Rechtsnatur, Wahlrecht. Rn 5 Die Minderung ist – wie der Rücktritt – ein Gestaltungsrecht (BTDrs 14/6040, 234f). Ihre Ausübung führt daher unmittelbar zur Umgestaltung des Schuldverhältnisses und zum Erlöschen des Wahlrechts des Käufers zwischen Rücktritt (MüKo/Westermann Rz 4 mwN) bzw Schadensersatz statt der Leistung (BGH NJW 18, 2863 Rz 19 ff; KG BeckRS 10, 12001; aA St...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Das Namensrecht.

I. Wesen und Inhalt. 1. Namensarten. Rn 5 Beim Namen als einer schriftlich und mündlich zum Ausdruck kommenden Kennzeichnung einer Person sind verschiedene Arten und Formen zu unterscheiden. Zu trennen ist zunächst der Zwangsname (die Führung eines Namens ist gesetzlich zwingend vorgeschrieben) vom Wahlnamen (die Namensführung ist frei wählbar und frei änderbar). Als Zwangsnam...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Zustandekommen des EV (Abs 1).

I. Sachenrechtliche Vereinbarung. Rn 6 Gem I Hs 1 wird der EV sachenrechtlich begründet, indem der Verkäufer sich bei Erfüllung des Kaufvertrags durch Übereignung das Eigentum vorbehält und der Käufer die Kaufsache annimmt. Nach der Auslegungsregel von I Hs 2 (HP/Faust Rz 11) liegt dann ›im Zweifel‹ eine Übereignung unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungsgehalt.

I. Anspruch auf Erlaubniserteilung, Abs 1 S 1. 1. Voraussetzungen. a) Berechtigtes Interesse eines/des Mieters. Rn 3 Nach BGH (ZMR 18, 405; NJW 85, 130, 131) genügen auf Seiten des Mieters vernünftige nachvollziehbare Gründe (LG Hamburg ZMR 20, 513; Beweise muss der Mieter nicht vorlegen, LG Berlin WuM 18, 360) für seinen Überlassungswunsch. Geschützt ist jedes rechtliche, pers...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Fallgestaltungen.

I. Rücknahmerecht ausgeschlossen. Rn 1 Nach den Hinterlegungsgesetzen der Länder (zB § 22 III Nr 1 HintG BW) kann der Gläubiger seine Empfangsberechtigung durch ein Anerkenntnis der anderen Beteiligten des Hinterlegungsverfahrens nachweisen. Allerdings endet die Verfahrensbeteiligung des Schuldners mit dem Ausschluss des Rücknahmerechts, also insb mit einem Rücknahmeverzicht ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Die Vorschriften dieses Untertitels über den Kauf von Grundstücken finden auf den Kauf von eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken entsprechende Anwendung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Funktion und Anwendungsbereich.

I. Funktion. Rn 1 § 829 statuiert eine Billigkeitshaftung für bestimmte Fälle der Verschuldensunfähigkeit als Ausn vom Verschuldensprinzip. Die Rechtsnatur der Haftung (Gefährdungshaftung, reine Ausfallhaftung, Ergänzung der verschuldensabhängigen Haftung, dazu insb MüKo/Wagner § 829 Rz 2; BeckOGK/Schneider § 829 Rz 2.1 mwN; Waldkirch Zufall und Zurechnung im Haftungsrecht 18...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Abgeschlossenheit (§ 3 III).

I. Allgemeines. Rn 23 Abgeschlossenheit bedeutet dauerhafte räumliche Abgrenzung und Abschließbarkeit von Wohnungen oder sonstigen Räumen. Sie soll gewährleisten, dass jede Wohnung abgegrenzt ist bzw sonstige Räume eindeutig abgegrenzt sind (BGH NJW 90, 1111, 1112). Streitigkeiten, wie sie unter der Geltung des früheren Stockwerkseigentums als Folge unklarer Verhältnisse ents...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungsumfang.

I. Antragserfordernis. Rn 6 Ein schriftlicher Antrag eines Elternteils ist Voraussetzung für ein Tätigwerden des Beistands ggü Dritten. Auch bei getrennt lebenden, verheirateten und gemeinsam sorgeberechtigten Eltern ist eine Vertretung des Kindes durch das Jugendamt als Beistand zur gerichtlichen Geltendmachung von Kindesunterhalt zulässig (BGH NJW 15, 232 [BGH 29.10.2014 - ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Grobe Behandlungsfehler.

I. Normzweck. Rn 12 V 1 trägt dem Umstand Rechnung, dass es dem Behandelnden aufgrund seiner Nähe und seines Wissensvorsprungs eher als dem Patienten zuzumuten ist, das Risiko der Unerweislichkeit zu tragen (BTDrs 17/10488 S 30). II. Umfang der Beweislastumkehr. Rn 13 V kodifiziert die Rspr, nach der das Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers die Umkehr der Beweislast nach s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A.

I. 1. Beendigung durch Ehevertrag. Rn 1 Die Gütergemeinschaft kann dadurch beendet werden, dass die Eheleute einen neuen Ehevertrag abschließen, mit dem sie die Aufhebung der Gütergemeinschaft vereinbaren. Wird hierin außer der Aufhebung der Gütergemeinschaft nichts über einen anderweitig gewollten Güterstand geregelt, gilt zwischen den Ehegatten fortan Gütertrennung (§ 1414...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungsinhalt.

I. Gefährdungshaftung, § 833 1. 1. Voraussetzungen. a) Tier. Rn 2 § 833 erfasst grds alle Tiere. Str ist die Tiereigenschaft von Kleinstlebewesen und laborgezüchteten Mikroorganismen. Auch wenn von ihnen Gefahren ausgehen, die anderen von § 833 erfassten Tiergefahren – etwa der durch einen Insektenschwarm verursachten – vergleichbar sind (zB Ausscheiden von Giften, Verursachen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Überblick.

I. Allgemeines. Rn 1 Die Vorschrift des § 654 enthält eine Regelung zum Schicksal des Vergütungs- und Aufwendungsersatzanspruchs, wenn der Makler vertragswidrig auch für die andere Vertragspartei des angestrebten Hauptvertrags als Makler tätig wird. Dabei steht die Vertragswidrigkeit der ›Doppeltätigkeit‹ im Vordergrund. Die Möglichkeit des Maklers, für beide Seiten des Haupt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Der Verpächter ist verpflichtet, dem Pächter die notwendigen Verwendungen auf die Pachtsache zu ersetzen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Voraussetzungen.

I. Auslegungsgegenstand. Rn 13 Die Auslegung erfolgt in mehreren Schritten. Zunächst ist der Erklärungstatbestand festzustellen (BGH NJW-RR 92, 773). Auslegungsgegenstand sind die Tatsachen, die den Erklärungsakt verkörpern, sowie alle Modalitäten, die Rückschlüsse auf seinen Inhalt zulassen (vgl BGH NJW 84, 721f [BGH 26.10.1983 - IVa ZR 80/82]). Auslegungsmittel sind die auß...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Rechtsinhalt.

I. Abschneiden. Rn 16 Das Selbsthilferecht erlaubt dem beeinträchtigten Grundstückseigentümer oder sonstigen Berechtigten (Rn 3) das Abschneiden in das Grundstück hinüber gewachsener Wurzeln oder herüberragender Zweige. Die Abtrennung darf höchstens bis zur Grundstücksgrenze vorgenommen werden, auch wenn ein Abschneiden an anderer Stelle auf dem Nachbargrundstück aus gärtneri...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Voraussetzungen.

I. Mitwirkung bei der Schädigung. 1. Verletzung von Pflicht oder Obliegenheit. Rn 6 Eine Mitwirkung des Geschädigten kann schon die Entstehung oder erst den Umfang des zu ersetzenden Schadens betreffen. I nennt nur die Entstehung, doch ist unstr auch die Mitwirkung bei der weiteren Entwicklung des Schadens gemeint. Davon geht auch II 1 am Ende aus, der ausdrücklich die Verpfli...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Rechtsfolgen.

a) Schadensersatz. Rn 10 Zu ersetzen ist der durch die sittenwidrige vorsätzliche Schädigung entstandene Schaden einschl bereits konkretisierter Erwerbsaussichten (zB auch Gefährdung von Ansprüchen gg Dritte, BGH NJW 95, 1284, 1285f [BGH 12.01.1995 - III ZR 136/93]). Bei sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung im Zusammenhang mit einem Vertrag kann zweifelhaft sein, ob das po...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Tabellen und Leitlinien.

I. Düsseldorfer Tabelle. Rn 12 Sie ist zu beziehen über die Homepage im Internet ›www.olg-duesseldorf.nrw.de‹. Ihr letzter Stand ist 1.1.25. Sie enthält ein Regelwerk für Minderjährigen- und Volljährigenunterhalt, das im gesamten Bundesgebiet anerkannt ist. Sie gliedert sich auf in Altersstufen und Einkommensgruppen. Sie enthält Prozentsätze der weiteren Einkommensgruppen im ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Beteiligte Personen.

1. Vorkaufsverpflichteter. Rn 7 Vorkaufsverpflichteter ist der Veräußerer/Verkäufer des Wohnungseigentums – Teileigentum genügt nicht –, der aber nicht mit dem Vermieter personenidentisch sein muss. Dies gilt auch bei Zwangsverwaltung (BGH ZMR 09, 349). 2. Vorkaufsberechtigter. Rn 8 Vorkaufsberechtigter ist nur der Endmieter, dem der Wohnraum zur tatsächlichen Nutzung überlasse...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Verhandlungen.

I. Begriff der Verhandlungen. Rn 2 Der Begriff der ›Verhandlungen‹ ist weit auszulegen. Der Gläubiger muss dafür lediglich klarstellen, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen will. Anschließend genügt jeder ernsthafte Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, sofern der Schuldner (bzw sein Vertreter; vgl Schlesw 22.8.11 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Klagefrist (§ 45 S 1).

I. Sinn und Zweck und Rechtscharakter. Rn 2 Mit der Klagefrist soll nach hM erreicht werden, dass die übrigen WEigtümer möglichst rasch Klarheit darüber erlangen, welcher Beschl aus welchen Gründen angefochten werden soll (BGH MDR 25, 31 Rz 14; ZMR 21, 132 Rz 11; ZWE 17, 99 Rz 16). Die Klagefrist wird von der ganz hM als materiell-rechtliche Aussschlussfrist verstanden (BGH M...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Anknüpfungspunkte.

I. Überblick. Rn 8 Art 11 schreibt eine alternative Anknüpfung vor, entweder an den Vornahmeort des Geschäftes (locus regit actum) oder an den Anknüpfungspunkt des Geschäftsstatuts, dem das Rechtsgeschäft, um dessen Form es geht, selbst unterliegt. Die Anknüpfung an den Vornahmeort unterliegt Einschränkungen nach IV aF u V aF: Für Schuldverträge, die Grundstücke betreffen, tr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Mieter- und Vermieterwechsel.

I. Mieterwechsel. Rn 18 Ein solcher ist iRd Vertragsfreiheit durch Abschluss eines dreiseitigen Vertrages jederzeit möglich und unproblematisch. Auch die Aufhebung des alten Vertrages und der Abschluss eines neuen Vertrages sowie ein Schuldbeitritt des neuen Mieters (BGH ZMR 98, 75 zum Finanzierungsleasing) sind möglich. Alter und neuer Mieter können auch mit Zustimmung des V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Form.

1. Qualifikation. Rn 4 Anknüpfungsgegenstand des Art 11 ist die Form, dh die Art und Weise der Äußerung einer Willenserklärung (Erman/Hohloch Rz 13; Staud/Winkler v Mohrenfels Rz 49). Abzugrenzen ist einerseits von den sachlichen Voraussetzungen, die der lex causae unterliegen, und andererseits von prozessualen Fragen, die der lex fori unterliegen. Testfrage für die Qualifika...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechte und Pflichten.

I. Rechte. 1. Vorteilsrechte (Wertrechte). Rn 5 Sie gewähren den Mitgliedern Anteil an den Vorteilen aus der Verfolgung des Vereinszwecks, also je nach konkretem Zweck Anspruch auf die Benutzung von Vereinseinrichtungen, auf Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen des Vereins (Reichert/Notz Kap 4 Rz 90 ff), zB Vertretung von Mitgliedern durch die Gewerkschaft in Arbeitsgerichts...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Konsequenzen.

1. Überblick. Rn 3 Eine Gesamtverweisung hat drei denkbare Konsequenzen: Entweder kommen die Kollisionsnormen der Zielrechtsordnung zu demselben Erg wie diejenigen der Ausgangsrechtsordnung, dass nämlich dieses Zielrecht anwendbar sei (sog Annahme der Verweisung), oder zu dem Erg, dass die Ausgangsrechtsordnung (lex fori) selbst anwendbar sei (Rückverweisung/Renvoi), oder zu ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Subjektiv-dingliches Recht (S 2).

I. Grundstücksrecht (Stammrecht). Rn 4 Sofern das aufzuhebende Recht dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zusteht (subjektiv-dingliches Recht), ist die Zustimmung auch derjenigen Berechtigten erforderlich, die ein Recht an dem herrschenden Grundstück haben, weil deren Recht mittelbar durch die Aufhebung des subjektiv-dinglichen Rechts betroffen ist. Bsp: Grundd...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Grundlagen.

1. Begriff und Rechtsnatur. Rn 15 Sicherungsübereignung ist die Übereignung einer Sache, eines Inhaber- oder Orderpapiers (L/F/G/Wittig § 11 Rz 6) oder die Übertragung eines Anwartschaftsrechts daran zur Sicherung einer Forderung idR des Erwerbers gg den Sicherungsgeber oder einen Dritten. Bei Nichterfüllung der gesicherten Forderung darf der Sicherungsnehmer das Sicherungsei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. WKRL.

Rn 3 Der Inhalt der Norm ist nicht durch die RL vorgegeben.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Anwendungsbereich.

Rn 1 Die Vorschrift gilt für alle Mietverhältnisse.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Vertragsschluss.

I. Allgemeines. Rn 40 Den §§ 145 ff liegt die Vorstellung eines sukzessiven Vertragsschlusses zugrunde, bei dem zunächst eine der Parteien einen Antrag macht, den anschließend die andere annimmt. Ob sich der Vertragsschluss tatsächlich nach diesem Muster vollzieht, ist für die Wirksamkeit des geschlossenen Vertrags freilich nicht entscheidend, denn der Geltungsgrund des Vertr...mehr