Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Mieterhöhungsverfahren (§§ 559c III, 559b).

I. Grundsatz. Rn 22 Für die Geltendmachung einer Mieterhöhung im vereinfachten Verfahren ist § 559b entspr anzuwenden (§ 559c III 1). II. § 559b I analog. 1. Allgemeines. Rn 23 Die Mieterhöhung ist dem Mieter in Textform zu erklären (§ 559b I 1). Entsprechend § 559b I 2 muss der Vermieter angeben, welche Modernisierungsmaßnahmen er durchgeführt hat und wie hoch die Kosten für di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Gerichtliche Regelung der elterlichen Verantwortung.

I. Internationale Zuständigkeit. Rn 13 Die Regelung der internationalen Zuständigkeit für Verfahren, die eine umfassende oder teilw Sorgezuweisung, -beschränkung oder -entziehung oder eine Umgangsregelung zum Gegenstand haben, ergibt sich nicht aus einer einheitlichen Norm, sondern aus einer Reihe unionsrechtlicher u staatsvertraglicher Rechtsquellen u nachrangig aus dem nati...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Grenzen.

1. Allgemeines. Rn 6 Die gesetzlichen Grenzen des Mitgebrauchs bestimmt § 14 (BGH ZMR 16, 888 Rz 28). Es können daneben Grenzen nach § 10 I 2 und/oder § 19 I gewillkürt bestimmt und ggf nach §§ 10 II erstritten werden. Bei einer gesteigerten Inanspruchnahme des Gebrauchsrechtes können die WEigtümer eine – auch pauschale – Kostenerstattung bestimmen. 2. Örtlich isoliertes gemE;...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Interessen anderer Mieter und dinglich Berechtigter.

a) Überblick. Rn 10 Interessen anderer Mieter sind zu berücksichtigen, wenn sie im Gebäude wohnen, das der Mieter bewohnt, der auf Duldung in Anspruch genommen wird. Auf die Mietsache (§ 555a Rn 2) kommt es für § 555d II 1 nicht an. Der andere Mieter muss kein Mieter des Vermieters sein, kann also zB Untermieter sein, jedenfalls aber Mieter eines anderen Vermieters. In erweit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Überblick.

I. Anknüpfungsleiter. Rn 1 Art 11 regelt die Grundanknüpfung für Ansprüche des Geschäftsherrn gg den Geschäftsführer, aber auch für Ansprüche des Geschäftsführers gg den Geschäftsherrn aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA). Aufgrund der universellen Anwendung der VO (Art 3) kommt der nationalen Regelung in Art 39 EGBGB praktisch keine Bedeutung mehr zu, sieht man vom ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Die Ehegatten haben bei der Erfüllung der sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen einander nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeines.

Rn 9 Dabei ist zu unterscheiden, ob es bereits im Mietvertrag eine Ersatzmieterstellung vereinbart ist oder nicht (Lützenkirchen § 537 Rz 32 ff). Ggf ist durch interessengerechte Auslegung zu ermitteln, ob nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien den Mietern ein Anspruch gg den Vermieter auf Zustimmung zu einem künftigen Mieterwechsel zustehen sollte (BGH ZMR 22, 629, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Aufwendungen, insb Verwendungen.

I. Anspruchsumfang. Rn 5 Im Gegensatz zu § 347 2 aF, §§ 994 ff erweitert II die Gegenansprüche des Rücktrittsschuldners: Die notwendigen Verwendungen (§ 994 Rn 2) sind ihm allemal zu ersetzen (näher Kohler JZ 13, 171). Dabei sind Verwendungen alle sachbezogenen Vermögensaufwendungen, die unmittelbar der Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung der Sache dienen (etwa BGH...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Übergabe mit vereinbartem Zubehör und vereinbarten Anleitungen (Abs 2 S 1 Nr 3).

1. Bedeutung. Rn 40 Gem II 1 Nr 3 kann auch das Fehlen des vertraglich vereinbarten Zubehörs oder der vereinbarten Anleitungen die Mangelhaftigkeit der Kaufsache begründen. Diese Anforderung ist erstmalig zum Zwecke der Umsetzung von Art 6 lit c WKRL in die Vorschrift aufgenommen worden. Da entsprechendes Zubehör o Anleitungen Gegenstand einer vertraglichen Vereinbarung sein ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Bezugnahme auf § 22.

Rn 7 III ist unklar (vgl auch BTDrs 16/1780, 39). IRv § 612a BGB trägt der ArbN die Beweislast für Maßregelung und Kausalität, ggf mit Vorteil des Anscheinsbeweises (iE § 612a BGB Rn 6), für Kausalität eines Merkmals nach § 1 reicht Vollbeweis von Indizientatsachen gem § 22 aus.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Tatbestandsvoraussetzungen des § 171.

I. Vollmachtskundgabe iSv § 171 I. 1. Rechtsnatur und Anfechtbarkeit. Rn 2 Die Vollmachtskundgabe ist nach hM eine rein deklaratorische, rechtsgeschäftsähnliche Handlung, auf welche die Vorschriften über Willenserklärungen (§§ 104 ff) entspr anzuwenden sind (Staud/Schilken Rz 2; aA Flume II § 51 9). Es muss ein adressatengerichteter Kundgabewille vorliegen (Bork Rz 1524) und d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Vererbung (Abs 2).

Rn 10 Der Anspruch ist vererblich. Gleiches gilt für das Recht zur Ausschlagung (§§ 1952 I, 2180 III), verstirbt der Pflichtteilsberechtigte, der iSv § 2306 I u § 2307 I bedacht wurde, ohne ausgeschlagen zu haben. Ausschluss der Vererblichkeit durch bedingten Pflichtteilsverzicht ist möglich.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Mieterhöhungen nach § 558 oder § 560.

Rn 19 § 559c IV lässt Mieterhöhungen nach § 558 oder § 560 unberührt (BTDrs 19/4672, 33).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Insbes der Verdienst aus unselbstständiger Tätigkeit.

Rn 12 Bei Tätigkeiten, die durch Lohn, Gehalt oder bei Beamten durch die Dienstbezüge abgegolten werden, spielen mehrere Besonderheiten eine Rolle. 1. Die Fortzahlung des Entgelts. Rn 13 Solange das Entgelt fortgezahlt wird (§§ 1 EFZG, 63 HGB, 87a BBG, 52 BRRG), entsteht streng genommen kein Verdienstausfall. Doch wird bei den Vorschriften über die Fortzahlung jeweils ein Ansp...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Überblick.

Rn 45 § 28 III enthält 2 Beschl-Kompetenzen: Zum einen können die WEigtümer beschließen, wann Geldforderungen fällig werden, zum anderen, wie sie zu erfüllen sind. Es gibt keine Beschl-Kompetenz, eine Vereinbarung zur Fälligkeit dauerhaft zu ändern (LG Lüneburg v 10.6.24 – 3 S 13724).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / d) Schutz des gutgläubigen Erwerbers – Unerheblichkeit des Subsidiaritätsgrundsatzes.

aa) Ausgangslage. Rn 80 Erweist sich die Leistung (des Nichtberechtigten) zugleich als Eingriff in die Rechtssphäre eines anderen (des Berechtigten), so stellt sich vordergründig die Frage nach dem Verhältnis zwischen Leistungs- und Eingriffskondiktion, die va der BGH mit dem Subsidiaritätsgrundsatz zunächst dahin beantwortet hat, dass der Leistungskondiktion generell der Vor...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Beweislast.

Rn 6 Die Beweislast ist umstr. Nach Soergel/Harder/Wegmann (§ 2140 Rz 2) hat, wer sich auf die Unwirksamkeit eines Rechtserwerbs vom Vorerben beruft, die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Vorerben oder des Dritten zu beweisen. Nach Staud/Avenarius (§ 2140 Rz 3) muss hingegen der Vorerbe, der sich ggü dem Nacherben auf die Wirksamkeit seiner Verfügung beruft, seinen gu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Stellvertretung.

Rn 6 Bei der Wohnsitzbegründung ist nach hM Stellvertretung möglich. Diese kann sich aus einer gesetzlichen Vertretung bei nicht voll Geschäftsfähigen ergeben. Möglich ist auch eine rechtsgeschäftliche Vertretung, zB durch einen Ehepartner bei Haft des anderen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Beweislast.

Rn 5 Derjenige, der sich auf das Erlöschen der Außenvollmacht beruft, muss den Wegfall des Rechtsscheins in Form einer wirksamen Erlöschensanzeige oder die tatsächlichen Voraussetzungen der Bösgläubigkeit des Vertragspartners beweisen (Baumgärtel/Laumen/Prütting/Prütting Hdb der Beweislast 5. Aufl 23 Bd 2 § 170 Rz 1; BeckOKBGB/Schäfer Rz 1).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Anwendungsbereich.

Rn 3 Für Verbrauchsgüterkauf gilt in den Grenzen von § 475 III 2 Alt 3 nur I, wobei § 475 II zu beachten ist. IÜ ist die Norm anwendbar auf den Kauf beweglicher Sachen und auf den Kauf von Rechten, der die Übergabe von Sachen impliziert (Erman/Grunewald Rz 2; MüKo/Westermann Rz 3).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Abs 2, Abs 3 S 2 bis 6: Wohlverhaltenspflicht, Anordnungen und Sanktionen.

I. S 1: Wechselseitige Loyalitätspflicht der Eltern. 1. Grundzüge. Rn 19 Die mit dem natürlichen Elternrecht verbundene Elternverantwortung begründet die Pflicht der Eltern das Wohl des Kindes bestmöglichst zu fördern und nicht zu beeinträchtigen. Dem Kindeswohl entspricht es aber am besten, wenn die Eltern auch noch nach der Trennung auf der Elternebene einvernehmlich zusammen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Erlöschen.

I. Ausnahmen. Rn 3 Ausn von § 889 gelten nach §§ 914 III, 917 II, 1107, 1178 I, 1200 I. II. Vereinigung von Grundstücksrecht und Recht daran. Rn 4 § 889 gilt nicht für die Vereinigung von grundstücksgleichen oder beschränkten dinglichem Grundstücksrecht und Rechten daran in einer Person. ZB kann der Nießbrauch nach §§ 1072, 1063 I und ein Pfandrecht nach §§ 1273 I, 1256 an eine...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Auskunftsanspruch.

Rn 13 Ein Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Hausrats wurde nach altem Recht nur in Ausnahmefällen angenommen. Dieses Anspruchs bedarf es nach der erweiterten, aus § 206 FamFG folgenden Mitwirkungspflicht nicht mehr (KG FamRZ 24, 1477).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Anspruchsverpflichtet.

Rn 2 ist derjenige, der das Kind in seiner Gewalt hat und die Herausgabe verweigert oder den Berechtigten auf andere Weise daran hindert das Kind wieder an sich zu bringen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundstücksgeschäfte.

I. Anwendungsbereich, I. 1. Vertragsgegenstand. Rn 1 Der Vertrag muss eine Verpflichtung zur Änderung des Eigentums (auch von Miteigentumsanteilen) an einem Grundstück enthalten, also zur Übertragung oder zum Erwerb von Eigentum an einem Grundstück verpflichten. Einem Grundstück stehen gleich das Wohnungseigentum (§ 4 III WEG) und das Erbbaurecht (§ 11 ErbbauRG dazu Nürnbg Mit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Allgemeine Grundsätze.

a) Durchgriffsverbot. Rn 77 Am Anfang aller Erwägungen für eine geordnete Rückabwicklung rechtsgrundloser Zuwendungen in Mehrpersonenverhältnissen steht das historisch aus dem Verbot der Versionsklage entwickelte Durchgriffsverbot. Es besagt, dass der Bereicherungsgläubiger sich mit seinem Kondiktionsanspruch an denjenigen halten muss, dem der durch den Bereicherungsvorgang a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. VOB/B.

Rn 15 § 12 VI VOB/B entspricht zunächst § 644 I 1, verweist dann aber auf § 7 VOB/B, der eine für den Unternehmer günstigere Regelung enthält, indem er gem § 6 V VOB/B einen § 645 entspr Teil seiner Vergütung verlangen kann, wenn die Werkleistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt und objektiv unabwendbare Ereignisse beschädigt oder zerstört wird (BGHZ 61, 144 = BauR 73, 317).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Kein Haftungsausschluss gem Abs 3.

1. Kenntnis oder Kennenmüssen des Vertragspartners (S 1). Rn 4 Die Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht entfällt, wenn der Vertragspartner bei der Vornahme des Vertretergeschäfts den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 122 II). Grob fahrlässige Unkenntnis des Mangels der Vertretungsmacht kommt nur in Betracht, wenn der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anlagenerrichtung (Abs 2).

Rn 2 Die Regelung schränkt Abs 1 ein, um das auf Ausbeutung von Bodenbestandteilen gerichtete Recht zu sichern. Unzulässig ohne ausdrückliche Gestattung ist jede Anlage (§ 1020 Rn 2), die nicht unmittelbar dem Gewinnungszweck dient, also zB ein Bürogebäude.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung (§ 569 I).

I. Allgemeines. Rn 2 Der Mieter kann den Mietvertrag gem §§ 569 I 1, 543 fristlos kündigen, wenn der gemietete Wohnraum so beschaffen ist, dass seine Benutzung mit einer erheblichen (Rn 4) Gefährdung der Gesundheit verbunden ist (daneben besteht ein Kündigungsrecht aus § 543 II Nr 1). Es handelt sich um eine aus sozialpolitischen Erwägungen zu Gunsten des Mieters aufgenommene...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Zieht der Vorerbe Früchte den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zuwider oder zieht er Früchte deshalb im Übermaß, weil dies infolge eines besonderen Ereignisses notwendig geworden ist, so gebührt ihm der Wert der Früchte nur insoweit, als durch den ordnungswidrigen oder den übermäßigen Fruchtbezug die ihm gebührenden Nutzungen beeinträchtigt werden und nicht der Wert ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Vereinbarte Ausscheidensgründe gem II.

Rn 8 Der Gesellschaftsvertrag kann bspw vorsehen, dass die Mitgliedschaft zeitlich befristet ist oder unter einer auflösenden Bedingung steht oder dass in den in I genannten Fällen statt des Ausschiedens des Einzelnen die GbR sich auflöst. Als zwingend anzusehen, ist aber I Nr 3 insofern, als nicht vereinbart werden kann, dass der Betroffene trotz des gg ihn erlassenen Eröff...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Befriedigung aus dem Verwertungserlös.

Rn 3 Dem Vermieter steht gg den Pfändungspfandgläubiger die Möglichkeit der Klage auf vorzugsweise Befriedigung für seine durch das Vermieterpfandrecht gesicherten Forderungen aus dem Verwertungserlös des Pfandobjektes zu.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Verfahren.

Rn 4 III weist Streitigkeiten über das Umgangsrecht oder ein Herausgabeverlangen dem BtG zu, wobei sich das BtG anders als im Kindschaftsrecht (§§ 1632 I, 1684, 1697a) bei seiner Entscheidung nicht am Wohl des Betreuten, sondern alleine an seinen Wünschen gem § 1821 I–IV zu orientieren hat.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Inhalt.

1. Änderung des Werkerfolgs (Abs 1 S 1 Nr 1). Rn 7 Die Vereinbarung eines vom Unternehmer geschuldeten Erfolgs gehört zu den essentialia negotii für den wirksamen Abschluss eines Werkvertrags und prägt damit dessen Inhalt, § 631 II. Dass gleichwohl eine Änderung des geschuldeten Erfolgs gg den Willen des Unternehmers möglich sein soll, gründet sich in den typischen Problemen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Obliegenheit zur Einleitung des Insolvenzverfahrens.

Rn 9 Die monatliche Schuldenbelastung kann durch Einl der Verbraucherinsolvenz mit der späteren Restschuldbefreiung verringert werden. Eine unterhaltsrechtliche Obliegenheit für den Schuldner, von dem Verbraucherinsolvenzverfahren Gebrauch zu machen, kann bei gesteigerter Unterhaltsverpflichtung bestehen (BGH FamRZ 05, 508) Dies gilt nicht bei nur vorübergehender Zahlungsunf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeines.

Rn 28 Die Beschl-Ersetzungsklage ist statthaft, wenn die Klage auf einen Beschl abzielt (LG München I NZM 23, 164 [BGH 24.03.2022 - V ZB 60/21]). Ggf ist eine Klage auf Beschl-Ersetzung nach einem Hinweis nach § 139 ZPO als Leistungsklage umzudeuten.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Außerordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers (Abs 2).

I. Voraussetzungen. Rn 14 Die für alle grund- o schiffspfandrechtlich gesicherten Darlehensverträge mit gebundenem Sollzinssatz (§ 489 V), auch Forwarddarlehen (Feldhusen ZIP 16, 850), geltende, nicht abdingbare (Siol FS Hadding 1157, 1167; aA NK-BGB/Krämer Rz 14; Mülbert WM 02, 465, 475f) Vorschrift erfordert ein berechtigtes Interesse des Darlehensnehmers – ein solches des ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Mitarbeit im Beruf oder Geschäft des Ehegatten.

1. Mitarbeitspflicht als Ausnahme. Rn 5 Eine Pflicht zur Mitarbeit ist gesetzlich nicht mehr vorgeschrieben. Sie kann aber in Ausnahmefällen unterhaltsrechtlich geboten sein oder sich aus der ehelichen Beistandspflicht (§ 1353) ergeben (Staud/Voppel Rz 34), etwa beim Aufbau eines Betriebes (BGH FamRZ 59, 454), bei fehlenden Mitteln für die Einstellung einer Hilfskraft (BGHZ 4...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Tatbestand.

1. Beendigung des Mietverhältnisses. Rn 3 Unter § 547 fällt jede Beendigung des Mietverhältnisses; s hierzu die Aufzählung unter § 545 Rn 3. 2. Mietvorauszahlungen. Rn 4 Erfasst sind nach Mietende geleistete Mietvorauszahlungen, die nach dem Normzweck (vgl Rn 1) der vertraglichen Vereinbarung entspr müssen (vgl Bub/Treier V B Rz 443), andernfalls greift nur Bereicherungshaftung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Leistungsstörungen.

Rn 19 Für Leistungsstörungen gelten die allg Regeln der §§ 280 ff, 311a II (Wagner/Potsch JURA 06, 402; Schmidt-Räntsch FS U. Huber [06], 587; Staud/Bergmann Rz 52; Erman/Ehmann Rz 3; HK-BGB/Friesen Rz 6; Jauernig/Mansel Rz 6), aber auch § 523 f (MüKo/Seiler Rz 15).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. SonderE.

Rn 4 Verfügungen über Teile des SonderE (idR Räume) sind zulässig (§ 2 Rn 17 und Rn 18).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Kündigung durch Gesellschafter (Nr 2).

Rn 4 I Nr 2 bezieht sich auf § 725 und meint – ausdrücklich (›Mitgliedschaft‹) – nicht den Fall des § 731 (›Gesellschaft‹).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Unterhalt wegen Krankheit nach II.

Rn 3 Nach II ist die Mutter auch unterhaltsberechtigt, wenn sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch sie oder die Entbindung verursachte Krankheit außer Stande ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Hier ist Ursächlichkeit erforderlich.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Gebiete (§ 558c II).

Rn 5 § 558c II regelt, für welche Gebiete Mietspiegel erstellt werden können. So können etwa Gemeinden oder Gemeindeteile, die stark im Einzugsgebiet einer größeren Gemeinde liegen und daher mit dieser zusammen einen einheitlichen Wohnungsmarkt bilden, in einen gemeinsamen Mietspiegel einbezogen werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Einzelheiten.

I. Außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossene Verträge. 1. Inhaltliche Anforderungen an Bestätigung und Abschrift. a) Bestätigung. Rn 6 In der Vertragsbestätigung ist der Vertragsinhalt wiederzugeben. Dies folgt schon aus dem Telos des § 312f, dass die vertraglichen Rechte und Pflichten des Verbrauchers dokumentiert werden sollen. In die Bestätigung aufzunehmen sind nach § 30...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Anwendungsbereich.

Rn 1 Die Vorschrift gilt für alle Mietverhältnisse mit Ausnahme der Mietverhältnisse über Wohnraum (s hierfür §§ 563 ff); zum Leasing vgl LG Saarbrücken – 6 O 53/15. Für Fälle, in denen der Mieter vor dem 1.9.01 verstarb, s Art 229 § 3 I Nr 5 EGBGB.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Praktisch bedeutsame Fälle.

I. Aktien, GmbH-Anteile. Rn 10 Der Gewinnanteil steht dem Nießbraucher zu (MüKo/Pohlmann § 1068 Rz 51). Keine Früchte des Nießbrauchs sind jedoch Bezugsrechte, § 186 AktG, § 55 GmbHG. Sie stehen dem Aktionär bzw Gesellschafter zu (BGHZ 58, 316). Verliert der belastete Anteil durch die Kapitalerhöhung an Wert, so besteht ein Anspruch auf Bestellung des Nießbrauchs auch am neue...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Verfahrensrechtliches.

I. Tätigkeit deutscher Gerichte. Rn 11 Die Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Todeserklärung ist geregelt in § 12 Verschollenheitsgesetz, wonach es auf die Staatsangehörigkeit, den letzten Wohnsitz des Betreffenden oder ein berechtigtes Interesse ankommt. Das führt wegen Art 9 2 idR zu einem Gleichlauf mit dem anwendbaren Recht. Ausl Recht müssten deutsch...mehr