Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungsumfang.

I. Beginn. Rn 1a Das Ausforschungs- und Offenbarungsverbot gilt bereits, sobald die Einwilligung nach § 1747 erteilt ist (II 1). Das FamG kann allerdings auch schon vorher die Wirkungen des I anordnen, wenn ein Antrag auf Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils gestellt ist (II 2). II. Umfang. Rn 2 Grds hat niemand ein Recht auf Offenbarung von Tatsachen, die für eine Anna...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Gemeinsame Voraussetzungen.

I. Gegenstand. Rn 3 Gegenstand einer Vereinigung oder Bestandsteilzuschreibung können neben Grundstücken auch grundstücksgleiche Rechte sein (Schöner/Stöber Rz 627). Möglich ist auch die Verbindung von Grundstücken mit grundstücksgleichen Rechten (BayObLGZ 93, 300; Staud/Picker Rz 19). Unzulässig ist die Zuschreibung des Erbbaugrundstücks zu dem darauf lastenden Erbbaurecht (...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Rechtswidrigkeit.

a) Handlungs- und Erfolgsunrecht. Rn 10 Die Beurteilung der Rechtswidrigkeit wird geprägt durch die Auseinandersetzung um Handlungs- oder Erfolgsunrecht, die sich insb bei mittelbaren Verletzungen und Unterlassungen auswirkt und sich teilw mit der Verkehrspflichtenproblematik überschneidet. Rn 11 Nach der Lehre vom Erfolgsunrecht, die an die kausale Handlungslehre anknüpft, wi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Vertragsparteien.

I. Allgemein. Rn 3 Parteien des Behandlungsvertrags sind der Behandelnde und der Patient. Als Behandelnde sind neben den Angehörigen ärztlicher Heilberufe (Ärzte und Zahnärzte) ebenfalls Angehörige nichtärztlicher Heilberufe wie Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie Vertreter anderer Heil(hilfs)- und Gesundheitsberufe wie Hebammen, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

I. Ehe. Rn 3 Die Möglichkeit der Verpflichtung auch des anderen Ehegatten besteht nur innerhalb einer wirksamen Ehe, also nicht in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, noch nicht während der Verlobungszeit und nicht mehr nach dem Ehezeitende, wobei es auf den Güterstand nicht ankommt (München NJW 72, 542 [OLG München 25.08.1971 - 12 U 1671/71]). II. Kein Getrenntleben, III. ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht mit dem Erbfall. (2) Der Anspruch ist vererblich und übertragbar.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Voraussetzungen.

1. Form. Rn 2 § 594 3. Zwecks Beweissicherung ist für beide Erklärungen Schriftform vorgesehen. 2. Befristeter Pachtvertrag. Rn 3 Nur bei einem auf mindestens drei Jahre geschlossenen Vertrag besteht die Klärungsmöglichkeit durch Anfrage. 3. Hinweis auf Rechtsfolgen. Rn 4 Hinweis auf Rechtsfolgen und Erklärungszeitraum, § 594 4. Die Anfrage bleibt wirkungslos, die fehlende Fortse...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Urkunde.

1. Gegenstand. Rn 4 Die rechtsgeschäftliche Erklärung muss in einer Urkunde niedergelegt sein. Urkunde ist jede schriftlich verkörperte Willenserklärung, die geeignet und bestimmt ist, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen sowie den Aussteller erkennen lässt (BGHZ 136, 357, 362). Die Urkunde kann in jeder lebenden oder toten Sprache abgefasst sein (Brandbg NJW-RR 99, 545). Sie...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Prüfungsmaßstab.

I. Wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts (S 1). 1. Umfang. Rn 9 Bei den ›wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts‹ handelt es sich um grundlegende Gerechtigkeitsvorstellungen, die den ›Kernbestand‹ des inländischen Rechts bilden (BTDrs 10/40504, 42; Erman/Hohloch Rz 11; Looschelders Rz 13). Dieser Kernbestand umfasst Grundsätze, die sich aus staatlicher Rechtssetzun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Internationales Privat- und Prozessrecht.

I. Selbstständige Anknüpfung, Form. Rn 64 Das auf den Bürgschaftsvertrag anwendbare Recht ist – unabhängig vom Statut der Hauptschuld (vgl Rauscher/Thorn ROM I Art 4 Rz 104) – selbstständig nach dem deutschen internationalen Schuldrecht zu ermitteln (Reithmann/Martiny/Martiny Rz 1183; implizit zu ex-Art 27 ff EGBGB: BGHZ 154, 378, 384f). Es gilt das Prinzip der freien Rechtsw...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Rechtsnatur und Abgrenzung.

I. Rechtsnatur. Rn 2 Mit der Aushändigung der Urkunde an den Anweisungsempfänger entsteht eine doppelte Ermächtigung, über ein fremdes Recht im eigenen Namen zu verfügen (BeckOKBGB/Gehrlein Rz 6): Der Anweisungsempfänger ist ermächtigt, die Leistung beim Angewiesenen im eigenen Namen zu erheben; der Angewiesene ist ermächtigt, an den Anweisungsempfänger als Inhaber der Urkund...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Der Erblasser kann einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist (Nacherbe).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Auswirkungen auf den Bedarf des Kindes.

I. Minderjährige Kinder. Rn 5 Das Kindergeld wird nicht mehr auf den Anspruch angerechnet, sondern auf den Bedarf des Kindes. Damit hat es bedarfsdeckende Wirkung. II. Volljährige Kinder. Rn 6 Bei volljährigen Kindern wird das Kindergeld in voller Höhe auf den Bedarf angerechnet. Dies bedeutet, dass bei der Berechnung der Haftungsanteile nur der um das gesamte Kindergeld gekürz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Beseitigungsanspruch.

I. Gläubiger. Rn 3 Gläubiger des Anspruchs ist derjenige, dessen Grundstück oder Recht durch die Vormerkung betroffen ist, dh dessen Grundstück oder Recht mit der Vormerkung belastet ist. Gläubiger kann auch sein, wer nicht Schuldner des gesicherten Anspruchs ist, weil Vormerkung und gesicherter Anspruch nachträglich auseinandergefallen sind (vgl HP/Eckert Rz 6; Staud/Kessele...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Gerichtliche Kontrolle.

I. Billiges Ermessen. Rn 14 Soll die Bestimmung (wie nach I im Zweifel) billigem Ermessen entsprechen und tut sie das nicht, so ist sie nach III 1 für den anderen Teil unverbindlich. Nach hM (etwa BAGE 18, 54, 59 [BAG 16.12.1965 - 5 AZR 304/65]; MüKo/Würdinger Rz 54; aA Boecken FS Fezer 16, 377) bedeutet die Unverbindlichkeit aber nicht automatisch die Unwirksamkeit. Vielmehr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Ersatzmieter (Nachmieter).

a) Nachmieterklausel. Rn 99 Die Mietvertragsparteien können eine Nachmieterklausel (zB ›der Mieter ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Nachmieter zu übertragen, sofern in der Person oder in dem Geschäftszweck des Nachmieters kein wichtiger Grund zur Ablehnung vorliegt‹) vereinbaren (zur Schriftform s BGH ZMR 05, 434, 435). Zu unterscheiden si...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Generalklausel (§ 17 I).

1. Schwere und unzumutbare Verletzung. a) Überblick. Rn 4 WEigtümer treffen eine Reihe geschriebener und ungeschriebener Pflichten. Verletzt ein WEigtümer eine oder mehrere dieser Pflichten, muss für ein Veräußerungsverlangen untersucht werden, ob die Verletzung schwer und eine Fortsetzung der Gemeinschaft unzumutbar ist. Dies kann nicht abstrakt beantwortet werden, sondern is...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolge.

I. Grundsatz: Lückenfüllung durch gesetzliche Vorschriften (Abs 2). Rn 13 Die nach I entstandene Lücke wird durch das dispositive Recht, einschl der von Rspr und Lehre entwickelten Rechtsgrundsätze geschlossen (BGHZ 124, 389; NJW 96, 2093). Fehlen entspr gesetzliche Regelungen (etwa im Fall eines gesetzlich nicht geregelten Vertragstyps), so kann die Klausel ersatzlos entfall...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Rechtsfolge.

I. Allgemein. Rn 6 Das vortretende Recht nimmt mit dessen schon bestehenden Zins- und anderen Nebenrechten den Rang des zurücktretenden Rechts ein, als wenn es diesen von Anfang an gehabt hätte (KGJ 20 A181; Frankf Rpfleger 80, 185). Der Rangrücktritt wirkt nur dann absolut, wenn keine Zwischenrechte bestehen oder diese ebenfalls zurücktreten (MüKo/Lettmaier Rz 17; Grüneberg/...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Begriffsbestimmung.

I. Zubehörsache. Rn 2 Nur bewegliche Sachen können als Zubehör dienen. Grundstücke, Grundstücksbestandteile und Rechte können dagegen kein Zubehör sein (BGHZ 111, 110, 116; 135, 292, 295). Bei einer Sachgesamtheit, zB dem Inventar eines landwirtschaftlichen Betriebes, stellt jede einzelne der Sachen das Zubehörstück dar, nicht die Sachgesamtheit als solche (hM BGH MDR 65, 561...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Voraussetzungen.

I. Vertragswidriger Gebrauch. Rn 3 Hierunter versteht man einen Gebrauch, der weder nach dem Mietvertrag (der zB das Rauchen – Stangl AnwZert MietR 3/22 Anm 2 – untersagen kann, BGH ZMR 15, 679, BGH ZMR 08, 525 oder die gewerbliche Nutzung; BGH NZM 13, 786) noch nach daneben geltenden gesetzlichen Regelungen zulässig ist. Zur Abgrenzung zwischen vertragsgemäßen und vertragswi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Soweit der Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist, kann sich der Erbe des Verpflichteten nicht auf die Beschränkung seiner Haftung berufen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Zuweisungsvoraussetzungen.

I. Der Begriff des Getrenntlebens. Rn 8 ist mit dem in § 1567 verwendeten identisch, so dass auf die Ausführungen zu dieser Norm verwiesen wird. Anders als für die Zuweisung von Haushaltssachen reicht hier aber auch bereits die ernsthafte Absicht der Trennung. Diese liegt vor, wenn mindestens einer der Ehegatten die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt und deshalb die häuslich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Haftungsvoraussetzungen.

1. Das Regelbeispiel. Rn 69 Wann eine Haftung des Dritten entsteht, ist in III 2 nur durch ein Regel-Bsp angedeutet. Dieses folgt aus der Begründung der cic-Haftung aus enttäuschtem Vertrauen. Danach muss der Dritte Vertrauen für sich selbst (und nicht für die künftige Vertragspartei) in Anspruch genommen haben. Nach BGH NJW 04, 2523, 2525 muss der Dritte dazu an den Vertrags...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Objektive Anforderungen (Abs 3).

I. Allgemeines. Rn 46a Neben die subjektiven Anforderungen treten in Umsetzung von Art 7 WKRL objektive Anforderungen an die Kaufsache. Hierbei handelt es sich um einen Mangeltatbestand von erheblicher Bedeutung: Viele Eigenschaften werden weder vereinbart noch vorausgesetzt, sondern als selbstverständlich von den Parteien überhaupt nicht bedacht, zB, dass Stühle nicht breche...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Vor der Annahme der Erbschaft kann ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, nicht gegen den Erben gerichtlich geltend gemacht werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Erfasste Vertragsstörungen.

1. Nichtabnahme; verspätete Abnahme. Rn 33 Nimmt der Kunde die Leistung (gleich welcher Art) nicht oder verspätet ab, ist für Nr 6 unerheblich, ob die Abnahme der Leistung für den Kunden Haupt-, Nebenpflicht oder nur eine Obliegenheit darstellt (BGH NJW-RR 86, 212 [BGH 29.10.1985 - X ZR 12/85]). Die Nichtabnahme muss aber der eigentliche Strafgrund sein (W/L/P/Dammann § 309 N...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Sachlicher Anwendungsbereich (Abs 1–3).

I. Grundregel (Abs 1). Rn 5 Nach dem deutschen Wortlaut von Art 1 I 1 ist ROM I auf ›vertragliche Schuldverhältnisse‹ in ›Zivil- und Handelssachen‹ anzuwenden, die eine ›Verbindung zum Recht verschiedener Staaten‹ aufweisen. Die Begriffe bedürfen autonomer Auslegung (Vor ROM I Rn 12 ff). 1. Vertragliche Schuldverhältnisse. Rn 6 Der Begriff ›vertragliche Schuldverhältnisse‹ (›co...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Abs 3 S 1: Regelungsbefugnis des FamG.

I. Vorrang der Elternvereinbarung. Rn 29 Die Eltern können die Ausgestaltung des persönlichen Umgangs grds selbst bestimmen. Das FamG darf den Umfang und die Ausübung des Umgangsrechts nur dann regeln, wenn die Eltern nicht in der Lage sind eine wirksame und erforderliche Vereinbarung darüber zu treffen (BVerfG FamRZ 95, 86, 87). Die vorrangige Zuständigkeit der Eltern für di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Aufhebung des Wohnsitzes (Abs 3).

I. Aufgabe des Wohnsitzes. Rn 8 Voraussetzung einer Aufhebung des Wohnsitzes ist es, dass der räumliche Standort faktisch aufgehoben wird und diese Aufhebung mit dem Willen des Betroffenen einher geht. Hierfür genügt nicht die vorübergehende Abwesenheit, auch wenn sie längere Zeit dauern sollte. Auch die polizeiliche Abmeldung ist nicht ausschlaggebend, allenfalls ein Indiz f...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Abgrenzung.

I. Auslegung. Rn 12 Ergibt die Auslegung, dass das Gewollte, also nicht das irrtümlich Erklärte, als Erklärungsinhalt gilt (BGHZ 71, 247), scheidet eine Anfechtung aus. Hat der Erklärungsempfänger den Irrtum erkannt, gilt das Gewollte (BGH NJW-RR 95, 859 [BGH 22.02.1995 - IV ZR 58/94]). II. Falsa demonstratio. Rn 13 Verstehen die Parteien die Erklärung abw von ihrer eindeutigen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Die Bestätigung eines anfechtbaren Erbvertrags kann nur durch den Erblasser persönlich erfolgen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Fristsetzung und Ablauf.

1. Allgemeines. Rn 15 Nach I muss der Gläubiger, um das Rücktrittsrecht zu erhalten, idR dem Schuldner eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt haben und diese Frist muss erfolglos abgelaufen sein (s Odemer JURA 16, 842). Von diesem Erfordernis gibt es freilich nach II mehrere Ausnahmen. Zur Kritik hieran Bassler/Büchler AcP 214, 888. 2. Die Fristsetzung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Voraussetzungen.

I. Auskunftsberechtigter. Rn 1 Jeder Elternteil ist auskunftsberechtigt, auch wenn er selbst Inhaber der Personensorge ist. Daher kann auch bei gemeinsamer elterlicher Sorge der Elternteil, bei dem sich das Kind nicht in Obhut befindet, vom anderen Auskunft verlangen. Zudem steht gemeinsam sorgeberechtigten Eltern untereinander ein Anspruch auf Auskunft über Angelegenheiten d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Erklärung.

1. Form. Rn 8 Die Erklärung der Minderung unterliegt keiner besonderen Form. Sie ist als Ausübung eines Gestaltungsrechts bedingungsfeindlich, kann aber im Prozess hilfsweise erklärt werden (HP/Faust Rz 5). 2. Inhalt. Rn 9 Die Minderung muss nicht beziffert werden (HP/Faust Rz 6; iE MüKo/Westermann Rz 5). Wegen der unmittelbaren Gestaltungswirkung ist der Käufer an eine Beziffe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Anwendungsbereich.

1. Räumlicher Schutzbereich. Rn 10 Der Schutz des § 12 für den bürgerlichen Namen bezieht sich auf das gesamte Bundesgebiet. Lediglich im Handels- und Unternehmensrecht gibt es für Firmen und Geschäftsbezeichnungen Einschränkungen. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten gilt für die rechtliche Beurteilung des Namens das Personalstatut. Maßgebend ist das Recht des Heimatstaat...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Auflösungsgründe gem I.

I. Befristung (Nr 1). Rn 2 Tritt objektiv der Zeitpunkt ein, auf den die Dauer der GbR durch hinreichend bestimmte Regelung im Gesellschaftsvertrag befristet ist (Zeitablauf), tritt automatisch die Liquidation ein. Eine vorgesehene Mindestdauer der GbR ist keine Befristung iSv Nr 1 (sondern keine Möglichkeit ordentlicher Kündigung). Von der Befristung zu unterscheiden, ist di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Rechtsgrundlagen.

I. Allgemeines. Rn 1 Die Erscheinungsformen des Werkvertrages sind vielfältig und waren als solche in der bis zum 31.12.17 geltenden Fassung des Gesetzes in den §§ 631–651 nur unvollkommen geregelt. Mit der Einführung des neuen gesetzlichen Bauvertragsrechts (s Rn 6f) zum 1.1.18 hat sich das mit Sonderregeln für den Bau- und den Verbrauchervertrag sowie der Schaffung eigenstä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand oder bestimmungsgemäßen Gebrauch.

Rn 13 Der Begriff der ›Konstruktion‹ ist ebenso wenig klar definiert wie der des ›Bestands‹. Es erscheint insoweit naheliegend, auf die für das Architektengewerk maßgeblichen Vorgaben zurückzugreifen und die in der DIN 276 als Kostengruppe 300 aufgeführten ›Konstruktionen‹ zumindest exemplarisch heranzuziehen (so überzeugend: Langen/Berger/Dauner-Lieb/Langen, Kommentar zum n...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Zeitdauer.

Rn 11 Erforderlich für Besitzbegründung ist eine erkennbare Zeitdauer des Besitzes iVm der Festigkeit der Herrschaftsbeziehung (krit zur Dauer MüKo/Schäfer § 854 Rz 11f). Zwar kann die verlangte Dauer nicht in konkreten Zahlen bestimmt werden, aber auch hier hilft die Verkehrsanschauung. Daher ist unstr Besitz zu verneinen beim Sitzen auf einer Parkbank, beim Benutzen von Ge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Ersitzung und Herausgabe, insb bei Bereicherungshaftung.

Rn 8 Dem Sinn und Zweck der Ersitzung entspricht es, schuldrechtliche Herausgabeansprüche aus Gesetz gg den Erwerber auszuschließen. Dies ist auch den Gesetzesmaterialien zu entnehmen (Motive III 353). Fortbestehen müssen und werden lediglich vertragliche Rückgabeansprüche. Dagegen kann der mit einer Ersitzung regelmäßig verbundene Eingriff in fremdes Eigentum wohl unstr nic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Guter Glaube.

Rn 6 Nach II setzt die Ersitzung voraus, dass der Besitzer beim Besitzerwerb gutgläubig ist. Wegen der negativen Formulierung von II wird der gute Glaube vermutet und die Beweislast trägt derjenige, der bösen Glauben behauptet (BGH NJW 19, 3147 Rz 39 unter Bezug auf diesen Kommentar). Für den Begriff des guten Glaubens s.o. § 932 II, guter Glaube ist also ausgeschlossen bei ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Umbau.

Rn 11 Für den Begriff des ›Umbaus‹ wird man auf die Terminologie in § 2 Abs 5 HOAI zurückgreifen können, wonach Umbauten Umgestaltungen eines vorhandenen Objekts mit wesentlichen Eingriffen in Konstruktion oder Bestand sind (ebenso: Langen/Berger/Dauner-Lieb/Langen, Kommentar zum neuen Bauvertragsrecht, § 650a Rz 17; D/L/O/P/S/Oberhauser § 2 Rz 21). Wann solche Eingriffe wes...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Wiederherstellung.

Rn 8 Nach allgemeinem Sprachgebrauch ist Wiederherstellung die erneute Herstellung von etwas, was zuvor bereits vorhanden war (ebenso: Langen/Berger/Dauner-Lieb/Langen, Kommentar zum neuen Bauvertragsrecht, § 650a Rz 16; BeckOGK/Merkle, BGB nF, § 650a Rz 62). Davon umfasst sind zunächst Fälle, in denen ein beschädigtes oder zerstörtes Bauwerk wieder in seinen ursprünglichen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. oder eines Teils davon.

Rn 6 Hiermit wird bestimmt, dass nicht ein Bauwerk oder eine Außenanlage als Ganzes Gegenstand des Vertrags sein muss (anders beim Verbraucherbauvertrag, s § 650i I). Nach dem Wortlaut könnten deshalb umgekehrt nahezu alle Arbeiten (soweit sie unter die verschiedenen Leistungsformen des I [s Rn 7–11] fallen) an einem Bauwerk oder einer Außenanlage Bauvertragsleistungen sein,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Früchte.

Rn 11 § 1 G zur Sicherung der Düngemittel- u Saatgutversorgung v 19.1.49 (BGBl III 403–11; verlängert am 30.7.51 BGBl I 476; dazu BGHZ 29, 280; 41, 6; 120, 268; WM 01, 1628; Oldbg RdL 63, 25; Ddorf NJW 59, 1227; LG Braunschw AgrarR 92, 175; Eller Kommentar zum Früchte-Pfandrecht 1988; Staud/Schaub vor § 581 Rz 106 ff; Sichtermann, Früchtepfandrechtsgesetz 1955; Ebeling WM 55...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1816 BGB – Eignung und Auswahl des Betreuers; Berücksichtigung der Wünsche des Volljährigen.

Gesetzestext (1) Das Betreuungsgericht bestellt einen Betreuer, der geeignet ist, in dem gerichtlich angeordneten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten nach Maßgabe des § 1821 rechtlich zu besorgen und insbesondere in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlichen Kontakt mit dem Betreuten zu halten. (2) Wünscht der Volljährige eine Person als Betreuer, so ist dies...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Z

Zahlung bargeldlose ~ § 245 BGB 3 Zahlung eines Preises § 312 BGB 5 Zahlungsanweisung § 780 BGB 3 Zahlungsaufschub Tatbestand § 506 BGB 4 Zahlungsauftrag § 675f BGB 27 Ablehnung § 675o BGB 1 Ausführungspflicht § 675o BGB 6 Entgelt § 675y BGB 18 Haftungsausschluss § 675y BGB 15 Nicht erfolgte Ausführung § 675y BGB 1 Regressansprüche § 676a BGB 2 Sonstige Ansprüche § 675z BGB 1 Terminaufträ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32007R0864 Erwägungsgründe

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 61 Buchstabe c und Artikel 67, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (ABl. C 241 vom 28.9.04, S. 1), gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags, aufgrund ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Vorbemerkung vor §§ 1773 ff BGB

Rn 1 Das materielle Vormundschaftsrecht hat in §§ 1773 ff seine Regelung gefunden und gliedert sich in die Vormundschaft über Minderjährige (§§ 1773–1808), die rechtliche Betreuung (§§ 1814–1881), die Pflegschaft für Minderjährige (§§ 1809–1813) und sonstige Pflegschaften (§§ 1882–1888), die den Dritten Abschnitt beschließt. Als besonders ausgestaltete Art der Pflegschaft is...mehr