Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Bedeutung.

I. Anfechtbarkeit. Rn 1 Weicht bei einer Willenserklärung der Wille unbewusst von der Erklärung ab, muss der Erklärende als Ausdruck seiner Selbstverantwortung im Interesse des Verkehrsschutzes die Erklärung so gg sich gelten lassen, wie sie der Empfänger gem §§ 133, 157 verstehen durfte. Da eine privatautonome Gestaltung von Rechtsverhältnissen voraussetzt, dass die erklärte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Einführung.

I. Wesen und Bedeutung der Bürgschaft. Rn 1 Die Bürgschaft ist ein Vertrag zwischen dem Bürgen und dem Gläubiger eines Dritten, in dem sich der Bürge einseitig ggü dem Gläubiger verpflichtet, für die Verbindlichkeit des Dritten (des Hauptschuldners) einzustehen (Schuldhelfer). Aufgrund des Vertrages tritt der Bürge für eine fremde Schuld ein (Interzedent). Die Bürgschaft dien...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Voraussetzungen.

a) Berechtigtes Interesse eines/des Mieters. Rn 3 Nach BGH (ZMR 18, 405; NJW 85, 130, 131) genügen auf Seiten des Mieters vernünftige nachvollziehbare Gründe (LG Hamburg ZMR 20, 513; Beweise muss der Mieter nicht vorlegen, LG Berlin WuM 18, 360) für seinen Überlassungswunsch. Geschützt ist jedes rechtliche, persönliche, wirtschaftliche (LG Berlin MM 18, Nr 4, 28) oder familiä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Aushöhlungsverbot (Nr 2).

1. Gang der Prüfung. Rn 22 Nr 2 lässt sich kaum trennscharf von Nr 1 abgrenzen. Die Einschränkung wesentlicher Rechte und Pflichten ist fast immer auch mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar. Auch hier ist eine umfassende Abwägung der beiderseitigen Interessen vorzunehmen (BGHZ 155, 137), wobei die Prüfung in drei Schritten durchzuführen ist. Rn ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Unternehmenskauf.

1. Begriff. Rn 26 Kennzeichnend für einen Unternehmenskauf ist, dass ›nicht nur einzelne Wirtschaftsgüter, sondern ein Inbegriff von Sachen, Rechten und sonstigen Vermögenswerten übertragen werden soll und der Erwerber dadurch in die Lage versetzt wird, das Unternehmen als solches weiterzuführen‹ (zur aF BGH NJW 02, 1042, 1043 mwN; Staud/Bach Rz 111). Rechtlich kann ein Unter...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Verkehrswege.

a) Allgemeines. Rn 135 Die Widmung von Straßen oder anderen Verkehrswegen für den öffentlichen Verkehr bedeutet zugleich die Schaffung einer Gefahrenquelle für die Verkehrsteilnehmer. Die darauf bezogenen Pflichten sind der ursprüngliche ›Prototyp‹ der Verkehrs(sicherungs)pflichten. Sie sind abzugrenzen zu öffentlich-rechtlichen Pflichten bei öffentlichen Verkehrswegen, bei d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Sozialansprüche.

1. Ansprüche der Gesamthand gg Gesellschafter. Rn 27 Sozialansprüche sind die Ansprüche der Gesellschaft gg einzelne Gesellschafter. Die Geltendmachung obliegt nach den allg Grundsätzen der Geschäftsführung und damit den geschäftsführenden Gesellschaftern, ggf mit Ausn des anspruchsverpflichteten Gesellschafters. Dies gilt grds auch bei der Innengesellschaft; Einschränkungen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Voraussetzungen.

a) Tier. Rn 2 § 833 erfasst grds alle Tiere. Str ist die Tiereigenschaft von Kleinstlebewesen und laborgezüchteten Mikroorganismen. Auch wenn von ihnen Gefahren ausgehen, die anderen von § 833 erfassten Tiergefahren – etwa der durch einen Insektenschwarm verursachten – vergleichbar sind (zB Ausscheiden von Giften, Verursachen von Krankheiten), spricht gg ihre Einbeziehung, da...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Fehlerhafte Dokumentation.

I. Normzweck. Rn 8 Die in Umsetzung der Rspr normierte Vermutung, nicht ordnungsgemäß dokumentierte Maßnahmen seien nicht getroffen worden (BGHZ 129, 6, 10; BGH NJW 15, 42), soll zu Gunsten des Patienten den Wissensvorsprung des Behandelnden ausgleichen. Die Vermutung trägt überdies der Tatsache Rechnung, dass der Patient andernfalls in Beweisschwierigkeiten geriete, ohne das...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Eintragung.

I. Verfahren. Rn 16 Zum Eintragungsverfahren und zu den Verfahrensgrundsätzen s.o. Rn 5 ff. Liegen alle Verfahrensvoraussetzungen vor, ist das Grundbuchamt zum Vollzug des Eintragungsantrages verpflichtet (HP/Eckert Rz 21). II. Mindestanforderung. Rn 17 Eintragung ist der Vermerk des Rechts oder der Rechtsänderung im Grundbuch (vgl Schöner/Stöber Rz 225). Zur Wirksamkeit muss d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zentrale Begriffe.

I. WEigtümer. 1. Überblick. Rn 1 WEigtümer ist, wer zu Recht im Wohnungs- und/oder Teileigentumsgrundbuch eingetragen ist (BGH ZMR 21, 402 Rz 17; 17, 906 Rz 6); dies kann auch die GdW (Rn 6) – auch in einer anderen WE-Anlage (München ZMR 16, 792) – sein (Hamm NJW 10, 1464). WEigtümer ist ferner, wer durch Erbfall (BGH ZMR 19, 423 Rz 7; NZM 13, 735 Rz 6), Umwandlung oder durch ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Tatbestand.

I. Erklärung ggü dem Notar. Rn 2 Das öffentliche Testament kann durch Erklärung ggü dem Notar zur Niederschrift errichtet werden. Die Erklärung muss nicht auf Deutsch abgegeben werden; es genügt, dass der Notar die verwendete Sprache versteht. Auch eine mündliche Abgabe der Erklärung ist seit dem 1.8.02 nicht mehr erforderlich (OLGVertrÄndG v 23.7.02, BGBl I 2850, 4410); für ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Gesellschafterbeschlüsse bedürfen der Zustimmung aller stimmberechtigten Gesellschafter.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungsumfang.

I. Wirkung ex nunc (Abs 1). Rn 2 Grds wirkt die Aufhebung nur für die Zukunft (I). Bis zu diesem Zeitpunkt erworbene Ansprüche bleiben erhalten. Dies betrifft bspw Unterhaltsansprüche, die für die Zukunft wegfallen, nicht aber für die Vergangenheit. Rn 2a Eine Sonderregelung enthält I 2 für die postmortal erfolgende Aufhebung. Stellt der Annehmende oder das Kind den Antrag auf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolge.

I. Außenverhältnis Mitbürge – Gläubiger. Rn 8 Die Mitbürgen haften dem Gläubiger im Außenverhältnis als Gesamtschuldner nach Maßgabe der §§ 421–425. Insb kann der Gläubiger jeden Mitbürgen nach § 421 nach seinem Belieben in Anspruch nehmen (Bayer ZIP 90, 1523, 1525). Er kann auch auf einen Anspruch aus Mitbürgschaft verzichten. II. Innenverhältnis zwischen Mitbürgen. Rn 9 Im In...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Kündigung (S 1).

1. Allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzungen. Rn 3 Für die Wirksamkeit der Kündigung nach § 648 gelten die allg Grundsätze. Erforderlich ist eine Kündigungserklärung, die dem Unternehmer zugehen muss. Sie bedarf keiner Form und kann deshalb grds auch konkludent erfolgen (Grüneberg/Retzlaff § 648 Rz 3). Allerdings muss der Besteller klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Garantie.

1. Inhalt. Rn 51 Der selbstständige Garantievertrag ist ein einseitig verpflichtender Vertrag, durch den sich der Garant verpflichtet, für den Eintritt eines bestimmten Erfolges einzustehen oder die Gefahr eines künftigen Schadens zu übernehmen (BGH NJW 96, 2569, 2570; ZIP 01, 1469). Die Regelungen des Bürgschaftsrechts gelten nicht (BGH NJW 67, 1020, 1021; Erman/Zetzsche § 7...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Aufbewahrung.

aa) Original und elektronische Bereitstellung. Rn 43 Die Verwaltungsunterlagen sind von der GdW angemessen zu schützen und grds im Original aufzubewahren (s.a. LG Hamburg ZMR 20, 957; LG Freiburg NJW-RR 11, 1096). Sind die Originalbelege nicht umfassend vorhanden, muss die GdW iE darlegen und benennen, wo sie noch vorhanden sind, und sie vorlegen (s.a. LG Frankfurt aM ZMR 23,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Jeder Teilhaber kann über seinen Anteil verfügen. 2Über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen können die Teilhaber nur gemeinschaftlich verfügen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Haftungsvoraussetzungen.

a) Verkehrspflichten des Produzenten. Rn 183 Für die Bestimmung der Pflichten des Produzenten gelten die allg Regeln über Konkretisierung und Umfang von Verkehrspflichten. Abzuwägen sind die Interessen des Produzenten (insb Möglichkeiten und Kosten der Gewährleistung eines bestimmten Niveaus von Produktsicherheit bzw der Reduzierung von Produktgefahren und die Zumutbarkeit so...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungsinhalt.

I. Tatbestandsvoraussetzungen. 1. Handeln eines Verrichtungsgehilfen. Rn 7 Verrichtungsgehilfe ist derjenige, dem von einem anderen, in dessen Einflussbereich er allgemein oder im konkreten Fall steht und dem ggü er in gewisser Weise abhängig, insb weisungsgebunden ist, eine Tätigkeit übertragen worden ist (BGHZ 45, 311, 313; 103, 298, 303; NJW 09, 1740 Rz 11 mwN; VersR 14, 46...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungsumfang.

I. Grundsatz und Vaterschaft (Abs 1). Rn 2 Ausgehend von dem Grundsatz, dass die Eltern – also Vater und Mutter – der Annahme zustimmen müssen, stellt die Vorschrift zunächst auf diese Elternschaft ab. Da die Kindesmutter immer feststeht (§ 1591), wird hinsichtlich der Vaterschaft auf die gesetzliche Regel des § 1592 Bezug genommen. Entscheidend ist der rechtliche Status als ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

I. Normzweck. Rn 1 Der Pächter soll durch ein Besitzpfandrecht gesichert werden für evtl Forderungen ggü dem Verpächter. II. Anwendungsbereich. Rn 2 Die Regelung gilt für Grundstücks- und Landpacht (vgl § 585 II).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungen.

I. Einzelzahlungsvertrag. Rn 2 Die Regelung in I legt die Primärpflichten seitens des Zahlungsdienstleisters in einem Einzelzahlungsvertrag fest und definiert gleichzeitig den Zahlungsdienstnutzer. Durch die Sonderform des Geschäftsbesorgungsvertrages nach I wird der Zahlungsdienstleister verpflichtet, bei der Erbringung eines Zahlungsdienstes einen Zahlungsvorgang auszuführe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Virtuelle Versammlungen (§ 23 Ia).

I. Allgemeines. Rn 13a § 23 Ia ist durch Art 1 Nr 2 Gesetz zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen v 10.10.24, iKg am 17.10.24, eingefügt worden (BGBl 2024 I Nr 306). Bis 31.12.27 ist bei der Beschl-Fassun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Zugang.

1. Grundlagen. Rn 8 Eine empfangsbedürftige Willenserklärung wird erst mit Zugang beim abwesenden Empfänger wirksam. Zugegangen ist die verkörperte Erklärung sobald sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass die Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht und unter gewöhnlichen Verhältnissen mit einer Kenntnisnahme zu rechnen ist (BGHZ 67, 275; 137, 205, 208; N...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Das Nachlassgericht hat die Einsicht des Inventars jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Hinterlegungsgegenstand.

I. Geld. Rn 8 Unter das Merkmal Geld fallen alle gesetzlichen und gesetzlich zugelassenen Zahlungsmittel. Auch ausländisches Geld kann nach den Hinterlegungsgesetzen (zB § 11 II HintG BW) hinterlegt werden. II. Wertpapiere. Rn 9 Wertpapiere sind Urkunden, durch die ein privates Recht in der Weise verbrieft ist, dass die Innehabung des Papiers Voraussetzung für die Ausübung des ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Verfügung über den Gesellschaftsanteil.

I. Verfügung. Rn 2 I 1 schreibt die Übertragbarkeit des Gesellschaftsanteils fest. Darunter fallen sowohl die Übertragung des gesamten Gesellschaftsanteils (BGH NJW 97, 860, 861) als auch seine Teilübertragung (Frankf NJW-RR 96, 1123 [OLG Frankfurt am Main 15.04.1996 - 20 W 516/94]). Möglich ist auch die gleichzeitige Übertragung aller Gesellschaftsanteile auf mehrere Erwerbe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Nachprüfung durch staatliche Gerichte.

1. Grundsätzliches. Rn 21 Aus dem staatlichen Gewaltmonopol und dem Rechtsstaatsprinzip folgt, dass Vereinsstrafen durch staatliche Gerichte überprüfbar sind; es gibt auch insoweit keinen von staatlichem Recht freien Raum. Daher kann die Satzung die gerichtliche Nachprüfung nicht ausschließen (BGHZ 29, 352, 354; Frankf NJW-RR 00, 1117, 1118). 2. Vorrang vereinsinterner Rechtsb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Gesamtrechtsnachfolge.

I. Erbfall. Rn 2 Der ›Erbfall‹ ist als äußeres Merkmal für die Beerbung in aller Regel der Tod des Erblassers, seltener die bloße Todesvermutung. Die Feststellung des exakten Todeszeitpunktes kann wegen der Möglichkeit der Reanimation und Intensivtherapie im Einzelfall schwierig sein. Maßgebend ist der sog Gesamthirntod (hM BayObLG NJW-RR 99, 1309; MüKo/Leipold § 1922 Rz 13),...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Zuweisungsvoraussetzungen.

I. Zuweisung aus Gründen des Kindeswohls oder der Billigkeit (Abs 1). Rn 5 Der Anspruch auf Zuweisung der Ehewohnung besteht vorrangig dann, wenn das Kindeswohl dies gebietet, wobei schon dem Wortlaut der Norm entnommen werden kann, dass es sich dabei nicht zwingend um gemeinsame Kinder handeln muss. Auch mit Volljährigkeit wird das Kindeswohl nicht bedeutungslos (Hambg FamRZ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Leistungsfähigkeit.

I. Eigener angemessener Unterhalt. Rn 1 Der dem Pflichtigen zu belassende Selbstbehalt variiert je nachdem, ob er dem Berechtigten nach II gesteigert unterhaltsverpflichtet ist oder eine ›normale‹ Unterhaltsverpflichtung nach I besteht, wobei in diesem Rahmen auch die gesetzliche Ausgestaltung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Rangfolge von Bedeutung ist. 1. G...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Anspruchsberechtigung und Prozessstandschaft.

I. Anspruchsberechtigung. Rn 6 Anspruchsberechtigter ist der gegenwärtige und wirkliche Rechtsinhaber, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen ist (RGZ 53, 410). Bei einer Verfügungsbeschränkung ist der durch die Beschränkung Geschützte anspruchsberechtigt. Nicht anspruchsberechtigt sind frühere Rechtsinhaber (RGZ 53, 410f). Auch gleich- und nachrangige Berechtigte ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

I. Willenserklärung. Rn 2 Es muss der objektive Tatbestand einer Willenserklärung vorliegen, dh eines Verhaltens, von dem aus der Empfänger berechtigterweise auf einen Rechtsfolgewillen schließen darf. Der objektive Erklärungstatbestand fehlt, wenn zu Ausbildungszwecken ein Beispiel gegeben wird (Neuner AT § 40 Rz 9). § 118 gilt für empfangsbedürftige wie nicht empfangsbedürf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Anknüpfung nach Art 8.

I. Anknüpfungsgegenstand. Rn 3 Mit ›gewillkürter Stellvertretung‹ meint der Gesetzgeber die Vollmacht (s MüKo/Spellenberg Rz 39). Die von Art 8 normierte Sonderanknüpfung der gewillkürten Stellvertretung gilt sowohl für Schuldverträge, deren Vertragsstatut sich nach ROM I richtet als auch für dem autonomen IPR unterliegende Rechtsgeschäfte. Die Zulässigkeit der Stellvertretun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Wird der Landpachtvertrag für längere Zeit als zwei Jahre nicht in Textform geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Bisherige Anknüpfung.

I. Anknüpfungsgegenstand. Rn 2b Der Anknüpfungsgegenstand umfasste neben der ausdrücklichen Vollmacht auch die Duldungs- oder Anscheinsvollmacht (BGHZ 43, 21; Köln NJW-RR 96, 411; AG Alsfeld NJW-RR 96, 120) und die generelle Einziehungsermächtigung (Kegel/Schurig § 17 V 2a). Einzelermächtigungen wurden dagegen kollisionsrechtlich wie Abtretungen behandelt (BGHZ 125, 196; NJW-...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

I. Grundsätze. 1. Ein Verw. Rn 1 Eine WE-Anlage kann immer nur einen Verw haben. Mehrere Verw nebeneinander sind unzulässig (LG Nürnberg-Fürth ZMR 10, 315; LG Düsseldorf NZM 10, 288), auch in Mehrhausanlagen (AG Heilbronn ZMR 10, 484). 2. Amtsträger. Rn 2 Der Verw ist Träger eines privaten Amtes (BGH ZMR 18, 777 Rz 2). Er schuldet nach § 280 I 1 BGB der GdW eine pflichtgemäße Ve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Verfahrensfragen.

I. Beweislast. Rn 28 Nach den allgemeinen Beweislastregeln hat derjenige, der sich auf die Folgen der Anfechtung beruft, den Anfechtungsgrund, die Anfechtungserklärung und den Anfechtungszeitpunkt darzulegen und zu beweisen. Die Überschreitung oder Versäumung der Anfechtungsfrist, und damit den Ausschluss der Anfechtungsfrist sowie den Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Anfechtu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Auskunft.

I. Umfang. Rn 4 Die Auskunft muss alle Positionen enthalten, die für die Beurteilung der Bedürftigkeit bzw Leistungsfähigkeit von Bedeutung sein können. Es sind sämtliche Einkünfte, auch Steuererstattungen anzugeben (Ddorf FamRZ 91, 1315). Die Auskunftsverpflichtung bezieht sich auch auf das Vermögen. Wegen der laufenden Veränderungen muss allerdings ein Stichtag festgelegt w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Weist der Dritte das aus dem Vertrag erworbene Recht dem Versprechenden gegenüber zurück, so gilt das Recht als nicht erworben.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Abnahme der Kaufsache.

1. Begriff. Rn 38 Bei beweglichen Sachen unter Einschluss von Tieren meint Abnahme die Übernahme des Besitzes durch den Käufer, also den Akt, durch den der Verkäufer die Verpflichtung zur Übergabe erfüllt (I 1 Alt 1) und zugleich von der Kaufsache entlastet wird (RG 53, 161, 162; BGH NJW 72, 99 [BGH 30.09.1971 - VII ZR 20/70] mwN; Staud/Beckmann Rz 224). Bei Grundstücken schl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Die Vorschriften über die Miete von Sachen sind auf die Miete digitaler Produkte entsprechend anzuwenden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Sicherungsmaßnahmen

I. Anlegen von Siegeln. Rn 13 Das Anlegen von Siegeln kommt in Betracht bei der Versiegelung der Wohnung des Erblassers, wenn sich Nachlassgegenstände an verschiedenen Orten befinden und eine Inbesitznahme infolge der räumlichen Entfernung nicht schnell genug möglich ist. Rn 14 Der Rechtspfleger beim Nachlassgericht ist für die Anordnung der Siegelung zuständig. Sie kann vAw o...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rechtsfolge.

1. Aufhebung. Rn 5 Die spätere Verfügung hebt die frühere nur insoweit auf, als ein Widerspruch besteht. So widerspricht die alleinige Erbeinsetzung des Ehegatten in einem notariellen Testament als bloße Wiederholung nicht einer früheren Erbeinsetzung durch privatschriftliches Testament, auch wenn nun noch Regelungen für den Fall des gleichzeitigen Versterbens oder des Länger...mehr