Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Den Ehegatten obliegt es, sich um eine Einigung über die Bewältigung der im Haushalt anfallenden Aufgaben zu bemühen, während der Gesetzgeber bewusst auf ein gesetzliches Leitbild der Ehe verzichtet hat (BTDrs 7/650, 75). Die Norm stellt eine Konkretisierung von § 1353 I dar.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Besonderheiten.

Rn 14 Der Ausgeschlossene kann im Nachlassverwaltungs- und Nachlassinsolvenzverfahren nur dann auf Duldung der Zwangsvollstreckung klagen, wenn nach dem Teilungsplan feststeht, dass nach der Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger ein Überschuss verbleibt (RGZ 61, 221).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. § 21 IV.

I. Überblick. Rn 22 § 21 IV 1 ist eine Anspruchsgrundlage. Sind seine Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, kann ein WEigtümer verlangen, dass ihm gestattet wird, neben anderen die Nutzungen einer baulichen Veränderung zu ziehen. § 21 IV 2 regelt, was gilt, wenn der Anspruch erfüllt ist. Die WEigtümer dürfen nach § 21 V 1 von beiden Regelungen in den Grenzen von § 21 V 2 etwas ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Rücktrittsrecht (Abs 1 S 1).

Rn 6 Die Alternativität von Minderungs- und Rücktrittsrecht (I 1) impliziert, dass für beide dieselben Voraussetzungen gelten, dh außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs Fristsetzung gem §§ 281 I 1, 323 I (s § 437 Rn 18).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Hat der Erblasser einem Abkömmling, der zur Zeit der Errichtung der letztwilligen Verfügung keinen Abkömmling hat oder von dem der Erblasser zu dieser Zeit nicht weiß, dass er einen Abkömmling hat, für die Zeit nach dessen Tode einen Nacherben bestimmt, so ist anzunehmen, dass der Nacherbe nur für den Fall eingesetzt ist, dass der Abkömmling ohne Nachkommenschaft stirbt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Der Wiederverkäufer kann für Verwendungen, die er auf den gekauften Gegenstand vor dem Wiederkauf gemacht hat, insoweit Ersatz verlangen, als der Wert des Gegenstandes durch die Verwendungen erhöht ist. 2Eine Einrichtung, mit der er die herauszugebende Sache versehen hat, kann er wegnehmen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Drittnutzer.

Rn 21 Da WEigtümer Drittnutzern keine Rechte vermitteln können, die sie selbst nicht haben, sind auch Drittnutzer der Sache nach Beschl, Vereinbarungen und dem Gesetz unterworfen und können bei Verstößen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (§ 13 Rn 8).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Anknüpfungspunkte/-momente.

1. Abweichung von Anknüpfungspunkten. Rn 36 Die von den einzelnen Kollisionsnormen zum Anknüpfungspunkt erhobenen Umstände (Staatsangehörigkeit, gewöhnlicher Aufenthalt, Handlungsort, Belegenheitsort etc) konkretisieren in einer typisierenden Weise die engste Verbindung der im Anknüpfungsgegenstand zusammengefassten Rechtsfragen zu einer Rechtsordnung. Falls im Einzelfall auf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Anknüpfungspunkt.

I. Regelanknüpfung. Rn 3 Die Anknüpfung ist nicht wandelbar: Als Anknüpfungszeitpunkt ist der letzte Zeitpunkt festgelegt, in dem der Verschollene nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat. Rn 4 Welche von mehreren Staatsangehörigkeiten oder welche Ersatzanknüpfung bei Staatenlosen, Vertriebenen und Flüchtlingen maßgeblich ist, ergibt sich aus Art 5 bzw vorrangigen Staa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Rückzahlungspflicht des Unternehmers, I–IV, § 355 III 1, 2.

I. Grundsatz. Rn 7 Nach § 355 III sind die empfangenen Leistungen nach Erklärung des Widerrufs unverzüglich zurückzugewähren (§ 355 Rn 13). Für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge enthält § 357 I zusätzlich die Höchstfrist von 14 Tagen (vgl Art 13 I, 14 I VRRL). Für Verträge über Finanzdienstleistungen gilt § 357b I (30 Tage). Fristbegin...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Sanktion.

Rn 5 Verstößt das von das ROM I berufene Vertragsrecht gg wesentliche Grundsätze des deutschen oder europäischen Rechts, insb Grund- oder Menschenrechte, so muss das entscheidende deutsche Gericht eine Ergebniskorrektur vornehmen (dazu Art 6 EGBGB Rn 18). Bsp für Verstöße s Art 6 EGBGB Rn 20.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Stellvertretendes Commodum (§ 285).

Rn 10 Es ist str, ob neben den in Nr 3 geregelten Ansprüchen der Anspruch auf das Surrogat besteht (dagegen Grüneberg/Weidenkaff Rz 4c; offenbar BGHZ 129, 103, 106; dafür Erman/Grunewald Rz 43; v Olshausen ZGS 02, 195, 196 ff).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. § 157.

Rn 6 Zunächst ist durch Auslegung zu bestimmen, ob das Rechtsgeschäft einen sittenwidrigen Inhalt hat. IRd ergänzenden Vertragsauslegung ist zu berücksichtigen, was redliche Vertragspartner vereinbart hätten (BaRoth/Wendtland Rz 7).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Erbverzicht.

Rn 18 Gem § 2346 können Ehegatten durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbteil verzichten. Der Verzichtsvertrag bedarf der notariellen Form (§ 2348) und hat zur Folge, dass der Überlebende nicht Erbe ist, somit seine Rechte aus II beanspruchen kann.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Verschaffung des Eigentums.

1. Begriff. Rn 17 Die Norm fordert Übereignung auf einem dafür zur Verfügung stehenden Weg: §§ 929–931 oder unter Einsatz handelsrechtlicher Traditionspapiere. 2. Pflichtenstellung des Verkäufers. Rn 18 Zu unterscheiden sind Erfüllung und Leistungspflichten des Verkäufers. a) Erfüllung. Rn 19 Erst mit vollständigem Übergang unbelasteten Eigentums tritt Erfüllung ein, also bei ein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Grundpfandrechte.

Rn 17 Das ›Gesamtgrundstück‹ kann mit einem Grundpfandrecht belastet werden. Dieses kann zB der Sicherung eines Kredits dienen, dessen Aufnahme beschlossen werden (BGH NZM 15, 821; NJW 12, 3719 Rz 6) und § 18 II entsprechen kann (zu den Kriterien s BGH ZMR 16, 49; LG Itzehoe ZMR 19, 897).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Insbesondere Mietwohnungen.

a) Grundsatz. Rn 122 Der Mieter einer Wohnung kann ohne besondere vertragliche Abrede erwarten, dass die angemieteten Räume einen Standard aufweisen, der bei vergleichbaren Wohnungen üblich ist (s.a. Rn 106). Insb Alter, Ausstattung und Art des Gebäudes, aber auch die Höhe der Miete und eine eventuelle Ortssitte sind nach §§ 133, 157, 242 zu berücksichtigen (BGH GE 22, 950 Rz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Namensrecht.

Rn 8 Alle gesetzlich erlaubten Namen unterstehen dem Schutz des Gesetzes. Das Namensrecht ist ein absolutes Recht und zugleich Teil des Persönlichkeitsrechts. Als spezielle Ausprägung ist das Namensrecht und damit § 12 lex specialis ggü dem allg Persönlichkeitsrecht.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Mittelbare Benachteiligung.

Rn 30 Gründung Betriebskindergarten, da statistisch gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften davon weniger profitieren? Schon keine ungünstigere Behandlung, da zusätzliche wirtschaftliche Erschwernisse für alle Gruppen gleichermaßen ausgeglichen werden; jedenfalls ist sachlicher Grund die Bindung von ArbN mit Kindern an das Unternehmen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Kosten (§ 21 III 1).

1. Überblick. Rn 19 Erfasst sind die Kosten, die auf einer baulichen Veränderung beruhen. Erfasst sind damit nicht nur die Baukosten. Gemeint sind auch sämtliche Folgekosten, insb des Gebrauchs und der Erhaltung (BRDrs 168/20, 75). 2. Betroffene WEigtümer. Rn 20 Die Kosten sind auf die WEigtümer umzulegen, die den Beschl nach § 20 I gefasst haben. Wer dies ist, muss sich aus ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

I. Ziel der Auslegung. Rn 1 Ziel der Auslegung ist allein die Ermittlung des Erblasserwillens nach dem Verständnis des Erblassers selbst, § 133. Nur bei wechselseitigen Verfügungen in Ehegattentestamenten und Erbverträgen kommt es auf den Horizont eines verständigen Dritten an (§ 157). Erst anschließend ist zu prüfen, ob der ermittelte Wille formgerecht Ausdruck gefunden hat....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Vertraglich vereinbarte Aktualisierungen, II 1 Nr 3.

Rn 10 Die Vorschrift betrifft nur zwischen den Parteien vertraglich vereinbarte Aktualisierungen während des nach dem Vertrag maßgeblichen Zeitraums. Ihr dürfte ggü den Aktualisierungen als objektive Anforderung nach III Nr 5 iVm § 327f geringe Bedeutung zukommen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Abhängigkeit von einer Gegenleistung.

Rn 3 In den Fällen der Abhängigkeit der Herausgabe von einer Gegenleistung (§ 373) muss der Gläubiger ggü der Hinterlegungsstelle den Nachweis führen, die Gegenleistung erbracht zu haben. Hauptsächlich für diesen Fall ist § 380 bedeutsam.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Abdingbarkeit.

Rn 4 Die Norm ist zwingend beim Verbrauchsgüterkauf (§ 476 I 1). Beim Fehlschlagen der Nacherfüllung kann Recht zu mindern nicht durch AGB ausgeschlossen werden (§ 309 Nr 8 lit b bb ggf iVm §§ 310 I, 307). IÜ besteht Dispositivität.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Rechtszuständigkeit.

I. Allgemeines. Rn 12 Seit dem 1.1.24 spricht das Gesetz vom VoRp. Der nicht eingetragene Verein ist nunmehr rechtsfähig, da § 54 I 1 für den ideellen VoRp auf das Recht des eV verweist, was die Rechtsfähigkeit des VoRp impliziert. Aufgrund der Verweisung des § 54 I 2 für den wirtschaftlichen VoRp in das Recht der GbR ist dieser aufgrund § 705 II rechtsfähig. der nV eine Gesa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift vermeidet, dass die lange Verjährungsfrist des Erbschaftsanspruchs von 30 Jahren (§ 197 I Nr 2) durch die 10-jährige Ersitzungsfrist unterlaufen wird.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften.

1. Zu §§ 355, 357b–d. Rn 3 § 357 ist im Zusammenhang zu sehen mit § 355, der in III 1–4 grundlegende Bestimmungen zu den Rechtsfolgen des Widerrufsrechts bei Verbraucherverträgen enthält, die auch für die § 357 unterfallenden Vertriebsformen gelten. Ggü § 355 III 1 enthält I für die Frist zur Rückgewährung der ausgetauschten Leistungen eine spezielle Vorschrift. Rn 4 Für die R...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Anwendungsbereich.

Rn 1 Die Bestimmung erfasst die erstmalige Begründung von SonderE durch Teilungsvertrag nach § 3, aber auch die nachträgliche Begründung (= Änderung; Rn 8) und die (ggf tw) Aufhebung von SonderE (Rn 6).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Deklaratorische Klauseln; Leistungsbeschreibungen (Abs 3).

Rn 33 III 1 entzieht deklaratorische Klauseln und solche, die nur der Leistungsbeschreibung dienen, der Inhaltskontrolle. Die §§ 305 II, 305b, 305c I sowie das Transparenzgebot nach I 2 (s.a. III 2) sind dagegen auch auf solche Klauseln anwendbar. I. Deklaratorische Klauseln. Rn 34 Klauseln, die lediglich die anwendbaren gesetzlichen Vorschriften (zum Gesetzesbegriff s Rn 20) ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Ehegatte ist nicht Erbe.

Rn 14 Ist der überlebende Ehegatte weder gesetzlicher Erbe noch durch Testament bedacht (BGHZ 42, 182) und steht ihm auch kein Vermächtnis zu, greift die güterrechtliche Lösung nach II. Hat er allerdings die Erbschaft ausgeschlagen, enthält III die einschlägigen Regelungen. 1. Ausschluss durch Verfügung von Todes wegen. Rn 15 Da die Testierfreiheit der Eheleute nicht beschränk...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Wirkung.

Rn 3 Mit der Verjährung erlischt das Recht und das Grundbuch wird richtig, so dass auch Grundbuchberichtigungsansprüche nach §§ 894 ff nicht mehr bestehen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Verhältnis Berechtigter/Inhaber von Belastungen.

Rn 9 Die Vormerkungswirkung nach Abs 2 gilt auch bei Belastungen des Grundstücks. Sie setzt jedoch (anders als oben Rn 8) erst mit Eintritt der Vorkaufslage ein. Erforderlich ist der Abschluss eines wirksamen Kaufvertrags einschließlich der Genehmigungen (BGHZ 60, 275). Vor diesem Zeitpunkt entstandene Belastungen sind dem Vorkaufsberechtigten ggü wirksam.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 Es soll eine Vervielfältigung der Pflichtteilslasten durch Einschränkung der an sich nach § 2303 gegebenen Pflichtteilsberechtigung entgegengewirkt werden, indem einem Stamm nicht zweimal ein Pflichtteil gewährt wird (BGH NJW 11, 1878, 1881, 12, 3097, 3098; Wendt ErbR 13, 366, 367). Die Norm bezieht sich nur auf das Pflichtteilrecht der Abkömmlinge oder Eltern, nicht de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Gesicherter Anspruch (Abs 1).

Rn 5 Durch die Vormerkung kann nur ein schuldrechtlicher Anspruch auf dingliche Rechtsänderung gesichert werden. I. Schuldrechtlicher Anspruch. Rn 6 Es muss sich um einen schuldrechtlichen Anspruch des Privatrechts handeln (RGZ 60, 425; vgl aber HP/Eckert Rz 13f). Der schuldrechtliche Anspruch kann auf Vertrag, einseitigem Rechtsgeschäft oder G beruhen (BGHZ 134, 184; Soergel/...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Abgrenzung zu anderen Rechtsformen.

I. GbR. Rn 5 Die Abgrenzung zur GbR ist angesichts § 54 II und wegen der Frage, ob das Innenrecht des Vereins oder der GbR Anwendung findet, unverzichtbar. Der VoRp setzt begrifflich einen gemeinsamen Zweck, Gesamtnamen sowie körperschaftliche Struktur durch Vorstand, Mitgliederversammlung und Unabhängigkeit vom Mitgliederwechsel voraus. Er muss mindestens drei (nach aA zwei)...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift ist eine Rechtsgrundverweisung auf das Deliktsrecht (Folge dreijährige Verjährung §§ 195, 199; BGH ZEV 19, 261 [BGH 28.02.2019 - IV ZR 153/18]).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks.

1. Überblick. Rn 27 Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks müssen und können nicht in sich abgeschlossen sein. § 3 III verlangt daher, dass Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks durch Maßangaben im Aufteilungsplan (§ 7 Rn 14) bestimmt sind. Stellplätze müssen aber ebenso wie die Flächen grds vom gemE, eigenem ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Gefahrtragung, § 582a I 1.

Rn 3 Ab Besitzerhalt bis längstens zur tatsächlichen Rückgewähr des Inventars oder Annahmeverzug des Verpächters haftet der Pächter für unverschuldete zufällige Verschlechterung bzw sogar den Untergang des überlassenen Inventars.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Rechtsgeschäftsähnliches und vorvertragliches Handeln.

Rn 10 Auch die Vorbereitung, nicht nur der Abschluss von Rechtsgeschäften, werden vom Verbraucherschutz erfasst. Es gilt das oben zu § 13 Rn 12 Gesagte entspr.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Sicherheitsleistung.

Rn 5 Die Sicherheitsleistung bestimmt sich nach den §§ 232 ff. Bei Streit/Unsicherheit über den Bestand der Verbindlichkeiten kann nach §§ 372 ff hinterlegt werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Regelungsinhalt.

Rn 1 Die §§ 1009 ff gelten nur dann, wenn das Eigentum an einer beweglichen oder unbeweglichen Sache bzw einem Tier (§§ 90 ff) mehreren (also wenigstens 2) Personen nach Bruchteilen zusteht. Abzugrenzen davon ist das Gesamthandseigentum, das ungeteilt der Gesamthand – zB der Erbengemeinschaft – zusteht und gerade nicht aus Bruchteilen besteht.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Anspruchsvoraussetzungen.

Rn 3 Der Anspruch ist gegeben, wenn kein Anspruch nach §§ 1570, 1571 oder 1572 besteht, der Berechtigte trotz notwendiger Bemühungen keine angemessene Erwerbstätigkeit findet, die Bedürfnislage zu den maßgeblichen Einsatzzeitpunkten vorliegt und noch keine nachhaltige Unterhaltssicherung durch eine bereits ausgeübte angemessene Erwerbstätigkeit erfolgt. 1. Subsidiarität. Rn 4...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Das digitale Produkt ist frei von Rechtsmängeln, wenn der Verbraucher es gemäß den subjektiven oder objektiven Anforderungen nach § 327e Absatz 2 und 3 nutzen kann, ohne Rechte Dritter zu verletzen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Anwendungsbereich.

a) Allgemeines. Rn 3 § 535 ist auf alle Mietverträge anzuwenden, auch auf Untermietverträge (BGHZ 81, 46, 50 = NJW 81, 2246; s § 540 Rn 2 ff). Ferner auf Pachtverträge als Sonderform der Miete. Aus der von den Vertragsparteien gewählten Bezeichnung eines Vertrags kann nicht zwingend auf dessen Rechtsnatur geschlossen werden. Diese ist vielmehr nach seinem gesamten Vertragsinh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Rechtliche Grundlagen.

Rn 1 Entspr Grundlagen finden sich im EStG und BKGG. Letzteres betrifft nur beschränkt Steuerpflichtige und Kinder, die Kindergeld für sich beanspruchen, wenn sie Vollwaisen sind, den Aufenthalt ihrer Eltern nicht kennen oder niemandem sonst ein Kindergeldanspruch zusteht.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Rechtsfolgen.

1. Erhöhungserklärung. a) Überblick. Rn 7 Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen vor, ist der Vermieter berechtigt, Erhöhungen durch Erklärung anteilig auf den Mieter umzulegen. b) Erhöhungsbetrag. Rn 8 Erhöhungsbetrag ist die Differenz zwischen den Betriebskosten zum Vergleichszeitpunkt (Rn 5) und zum Zeitpunkt der Abgabe der Erhöhungserklärung (AG Waiblingen WuM 88, 129). Bei e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 Führt die Auslegung von Gesetz, gerichtlicher Verfügung oder Rechtsgeschäft zu keinem eindeutigen Ergebnis, ermöglichen die nur dann anwendbaren §§ 187 ff eine exakte Termins- oder Fristbestimmung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Soweit der Erblasser zum Rücktritt berechtigt ist, kann er nach dem Tode des anderen Vertragschließenden die vertragsmäßige Verfügung durch Testament aufheben. 2In den Fällen des § 2294 findet die Vorschrift des § 2336 Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Zahlung.

Rn 3 Der Begriff ›Zahlung‹ beschränkt sich mit Blick auf § 487 S 2 nicht auf die Übergabe von Bargeld, sondern umfasst jede Form der Erfüllung, durch die der Verbraucher die Verfügungsbefugnis verliert (BTDrs 17/2764, 20). Auch Leistungen an Dritte sind erfasst.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Notwendiger Inhalt der Bürgschaftsurkunde.

1. Übersicht: Essentialia, Übermittlung, Auslegung, Reichweite. Rn 10 Die Bürgschaftsurkunde muss zur Wahrung der Schriftform folgende Essentialia enthalten: (1.) den Willen, für eine fremde Schuld einzustehen (Verbürgungswille), (2.) den Gläubiger und den Hauptschuldner und (3.) die verbürgte Forderung (BGHZ 132, 119, 122; 140, 167, 171; WM 03, 1563, 1564). Die Urkunde muss ...mehr