Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolgen von Formmängeln.

I. Nichtigkeit; Heilung. Rn 9 Wird die Schriftform des § 492 I nicht eingehalten o fehlt eine der in Art 247 §§ 6, 12 u 13 EGBGB genannten Pflichtangaben, ist das Teilzahlungsgeschäft nach II 1 nichtig. Bei fehlenden Angaben nach Art 247 §§ 7, 8 EGBGB sowie bei bloß fehlerhaften Angaben ist das nicht der Fall (Bülow/Artz Rz 17; aA BeckOKBGB/Möller Rz 12). Die Nichtigkeit wird...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Übertragung eines Gesellschaftsanteils bedarf der Zustimmung der anderen Gesellschafter. Die Gesellschaft kann eigene Anteile nicht erwerben. (2) Ist im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass im Fall des Todes eines Gesellschafters die Gesellschaft mit seinem Erben fortgesetzt werden soll, geht der Anteil auf den Erben über. Sind mehrere Erben vorhanden, fällt der Ges...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Erlangung der tatsächlichen Gewalt (Abs 1).

I. Tatsächliche Gewalt. Rn 7 Das Gesetz verlangt zum Besitzerwerb die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache. Es geht dabei also um einen Realakt, für den keinerlei rechtsgeschäftliche Voraussetzungen bestehen; auch eine Stellvertretung ist nicht möglich (vgl aber zum Besitzdiener § 855). Im Einzelnen bedarf es zu der Bewertung, ob Besitz erlangt ist, einer Beurtei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Übereignung.

Rn 20 Die Sicherungsübereignung als abstraktes Verfügungsgeschäft erfolgt durch formfreie (BGH NJW 56, 1918) dingliche Einigung (§ 929 Rn 4–9) u Besitzverschaffung nach §§ 929 ff. a) Einigung. Rn 21 Die formfreie Einigung (§ 929 Rn 4–9) kann auf beiden Seiten mit Hilfe von Vertretern erfolgen. aa) Bedingte Einigung. Rn 22 Die Parteien können die Sicherungsübereignung durch Verei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Verschlossenes Inventar.

Rn 4 Die Übergabe eines verschlossenen/versiegelten Inventars stellt wegen des Einsichtsrechts und der bei Einreichen des Inventars anfallenden Gebühren, die sich nach dem Wert des Nachlasses richten, keine wirksame Inventarerrichtung dar (NK-BGB/Odersky § 2010 Rz 4; aA RGRK/Johannsen § 2010 Rz 2).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich.

I. Ansprüche aus dem BGB. Rn 2 Sofern nicht durch G oder Vereinbarung eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, ergreift die Regelverjährung grds alle privatrechtlichen Ansprüche (§ 194 Rn 4; Einheitsverjährung). Sie gilt sowohl für Primär- wie auch für Sekundärleistungsansprüche. Abweichende gesetzliche Bestimmungen finden sich in den Regelungen des Verjährungsrechts sel...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Stundungsvoraussetzungen.

Rn 5 Die Stundungsentscheidung setzt eine umfassende Abwägung der Interessen des Schuldners, des Gläubigers und der Belange der gemeinsamen Kinder voraus, wobei kein Vorrang der einen oder anderen Seite besteht. Ohne Bedeutung sind in diesem Zusammenhang die Umstände, die zur Beendigung des Güterstandes geführt haben, insb persönliche Pflichtwidrigkeiten des Schuldners. I. Be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. condictio indebiti – § 812 I 1 Alt 1.

a) Anwendungsbereich. Rn 20 Die Kondiktion wegen Fehlens des rechtlichen Grundes gem § 812 I 1 Alt 1 (condictio indebiti) ist der Grundtyp der Leistungskondiktion und hat solcherart Leitbildfunktion für alle übrigen Tatbestände dieser Kondiktionsform (s Rn 8f). Ihr Hauptanwendungsfall besteht in der Rückabwicklung von Zuwendungen, die der Bereicherungsgläubiger zum Zwecke der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Grundsatz des einheitlichen Vertragsstatuts (Abs 1).

I. Anwendungsbereich und allgemeine Regeln. Rn 3 Das einheitliche Vertragsstatut regelt gem Art 10 I auch das Zustandekommen und die materielle Wirksamkeit des Vertrages, soweit nicht unionsrechtliche Regelungen oder staatsvertraglich geregelte Vereinheitlichung im Vertragsrecht greifen: insb Art 14–24 CISG, dazu Staud/Hausmann Art 10 Rz 7 f, s.o. Vor ROM I Rn 16. Das einheit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungsumfang.

I. Verfestige Lebensgemeinschaft (Abs 1). Rn 3 Die Norm gibt in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebenden Partnern die Möglichkeit der Annahme eines Kindes, sofern ein gemeinsamer Haushalt besteht. Zwar findet sich das Tatbestandsmerkmal einer verfestigten Lebensgemeinschaft bereits in § 1579 Nr 2, dort ist der Begriff allerdings weiter gefasst. Abweichend von der weiten...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. International.

1. Verträge mit Auslandsbezug. Rn 5 Die §§ 305 ff sind aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender (BGH NJW 03, 2605 [BGH 10.04.2003 - VII ZR 314/01]) Wahl des deutschen Rechts durch die Parteien (Art 3 I, II ROM I), aufgrund objektiver Anknüpfung nach Art 4 ROM I oder aufgrund der Sonderanknüpfung der Art 6 I ROM I, Art 46b EGBGB (kollisionsrechtlicher Verbraucherschutz) ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Nacherbe kann die Erbschaft ausschlagen, sobald der Erbfall eingetreten ist. (2) Schlägt der Nacherbe die Erbschaft aus, so verbleibt sie dem Vorerben, soweit nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) In einem Erbvertrag kann jeder der Vertragschließenden vertragsmäßige Verfügungen von Todes wegen treffen. (2) Andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts können vertragsmäßig nicht getroffen werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verpflichtung, Bestellung.

Rn 6 Die Verpflichtung bedarf nur dann der Beurkundung nach § 311b III, wenn das Unternehmen das gesamte Vermögen des Bestellers bildet (BGH NJW 57, 1514 [BGH 19.06.1957 - IV ZR 214/56]). Die Bestellung geschieht wie oben dargestellt (Rn 3). Anmeldung zum Handelsregister (BayObLG DNotZ 74, 241 [BayObLG 03.07.1973 - BReg. 2 Z 25/73]).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Verletzung eines sonstigen Rechts.

1. Allgemeines. a) Dogmatik. Rn 54 Der Schutz ›sonstiger Rechte‹ stellt innerhalb des § 823 I einen – begrenzten – Auffangtatbestand dar. Erfasst sind nach hM nur absolute Rechte, die ggü jedermann durchsetzbar sind. Merkmale sind jedenfalls Zuweisungsgehalt und Ausschließungsfunktion (Staud/J Hager § 823 Rz B 124 mwN), umstritten ist, ob auch soziale Offenkundigkeit (dafür zB...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Der Unternehmer kann von dem Verbraucher Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und sonstige Kosten nur verlangen, soweit er den Verbraucher über diese Kosten entsprechend den Anforderungen aus § 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche informiert hat.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Nachlassgegenstand.

Rn 4 § 2040 betrifft nur einzelne Nachlassgegenstände (Sachen oder Rechte), nicht aber den Gesamtnachlass.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verzug.

1. Fälligkeit. Rn 2 Die Fälligkeit kann sich aus einem Vertrag oder dem Gesetz ergeben. Bei Trennungsunterhalt ist die Trennung erforderlich, beim nachehelichen Unterhalt die Rechtskraft der Scheidung. Da beide Unterhaltsarten nicht identisch sind, müssen die Voraussetzungen jeweils gesondert geschaffen werden. 2. Mahnung. Rn 3 S § 286 Rn 1. Zur Bestimmtheit sind erforderlich A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Allgemeines.

Rn 8 Die Verjährung des Kondiktionsanspruchs aus § 813 I 1 und die Verteilung der Beweislast folgt den für § 812 I maßgeblichen Grundsätzen. Auf die dortigen Ausführungen (§ 812 Rn 108f) wird verwiesen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Betreuungsgerichtliche Genehmigung.

Rn 11 Soweit der Betreuer selbst für eine Willenserklärung in Vertretung des Betreuten der Einwilligung des BtG bedarf (§ 1823 Rn 5), gilt dies auch für die Zustimmung zu einer entspr Willenserklärung des Betreuten.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Teilaufhebung (Abs 5).

Rn 6 Haben Eheleute ein Kind gemeinsam angenommen, kann die Wirkung der Aufhebung beschränkt werden auf einen Ehegatten. Da das Adoptionsrechtsverhältnis zu dem anderen Ehegatten bestehen bleibt, ist es folgerichtig, dass die Rechtsbeziehungen des Kindes zu seinen leiblichen Verwandten nicht wieder aufleben. Anders ist die Rechtslage bei einer Stiefkindadoption, da in diesem...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Ehegattenerbrecht (Abs 5).

Rn 11 Abs 5 enthält abw von den vorangehenden Absätzen keine Verweisung auf anzuwendendes Scheidungsfolgenrecht für den Fall der Eheaufhebung, sondern regelt einen erbrechtlichen Sonderfall (Dresd ZEV 23, 713 im Erbscheinsverfahren). Er erweitert den in § 1933 1 und 2 geregelten Ausschluss des Ehegattenerbrechts bei einer durch Tod aufgelösten aufhebbaren Ehe. I. Normaler Erb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Einzelheiten.

I. Einrede der Anfechtbarkeit (Abs 1). Rn 7 Die Leistungsverweigerung des Bürgen aus § 770 I setzt eine Anfechtungsmöglichkeit des Hauptschuldners nach §§ 119 ff voraus. Von praktischer Bedeutung ist die Einrede der Anfechtbarkeit va in den Fällen von § 123 (arglistige Täuschung des Hauptschuldners, Drohung), weil das Anfechtungsrecht in allen anderen Fällen nach § 121 erlisc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Kasuistik eheprägender Faktoren.

Rn 12 Für die Bestimmung des Bedarfs ist sämtliches Einkommen einschl sämtlicher geldwerter Vorteile, welches für die allg Lebensführung zur Verfügung stand, heranzuziehen (zu Einzelheiten der Einkommensermittlung vgl Vor § 1577 Rn 1 ff).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Beweislast.

Rn 5 Der Eigentümer hat die verbotene Eigenmacht bzw das Vorliegen einer Straftat darzulegen und zu beweisen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Durch die Norm soll nur die Scheidung einer im Grundsatz gescheiterten Ehe zur Unzeit vermieden werden (Staud/Rauscher Rz 6 mwN). Sie hat zwar faktisch eine eheerhaltende und -verlängernde Wirkung, jedoch nicht die Erhaltung der Ehe zum Zweck (RGRK/Grashoff Rz 5). Rn 2 Sie schützt zwei Zielgruppen: minderjährige aus der Ehe hervorgegangene Kinder (1. Fallgruppe Kindersch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Beispiele für mögliche, von § 556a I abweichende Umlageschlüssel.

1. Anzahl der Bewohner/Eigentümer/Nutzer- bzw Personen/Personenmonate. Rn 8 Die Mietvertragsparteien können die Anzahl der Bewohner/Eigentümer/Nutzer- bzw Personen als Umlageschlüssel vereinbaren (BGH NJW 15, 51 Rz 14; NJW 10, 3570 Rz 10). Bei diesem Umlageschlüssel bestimmt sich der Anteil eines Mieters an den Betriebskosten nach dem Verhältnis der in seiner Wohnung lebenden...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Abdingbarkeit.

Rn 4 Von § 563a darf nicht zum Nachteil des Mieters abgewichen werden (III).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Erben können über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen. (2) Gegen eine zum Nachlass gehörende Forderung kann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Miterben zustehende Forderung aufrechnen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit nicht das Gesetz entgegensteht, mit seinem Sondereigentum nach Belieben verfahren, insbesondere dieses bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen, und andere von Einwirkungen ausschließen. (2) Für Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung (Erhaltung) des Sondereigentums hinausgehen, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung der Verfügung nicht bekannt war oder der erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist. 2Die Anfechtung ist ausgeschlossen, soweit anzunehmen ist, das...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Bestimmung durch die Eltern.

Rn 12 Haben Eltern bzw Elternteile das Bestimmungsrecht wirksam ausgeübt, hat das Kind keinen Anspruch auf Barunterhalt (BGH FamRZ 81, 250). Es muss also den Naturalunterhalt annehmen. Auch ein Anspruch auf Teilunterhalt scheidet aus Unterhaltsklage ist dann abzuweisen. Ist die Bestimmung unwirksam, wird dem Unterhaltsantrag, soweit die anspruchsbegründenden Voraussetzungen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Verlängerung; Disposition.

Rn 9 Das Gericht kann die Klagefrist nicht verlängern (BGH MDR 25, 31 Rz 16; NJW 09, 3655 [BGH 02.10.2009 - V ZR 235/08] Rz 8). Die Parteien können über die Klagefrist nicht disponieren (BGH MDR 25, 31 [BGH 25.10.2024 - V ZR 17/24] Rz 16). § 224 ZPO ist nicht anwendbar.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Pactum de non petendo.

Rn 7 Das Pactum de non petendo (Stillhaltevereinbarung) bewirkt – anders als der Erlass – kein Erlöschen des Schuldverhältnisses, sondern lediglich eine (idR) vorübergehende Einrede. Wird ein dauerndes Stillhalten vereinbart, so kann ein Erlass vorliegen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Ist ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder ist er mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er den Erbteil ausschlägt; die Ausschlagungsfrist beginnt erst, wenn der Pflichtteilsberecht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Allgemein-Verbraucherdarlehen (Abs 2).

I. Ausnahmetatbestände. Rn 29 Mit den fünf – vom Darlehensgeber zu beweisenden – Vollausnahmen (II 2 Nr 1–5) wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Verbraucher in diesen Fällen weniger schutzwürdig ist u die Anwendung der §§ 491 ff deshalb nicht sachgerecht erscheint. Bei den Verträgen handelt es sich aber weiterhin um Verbraucherverträge iSd § 310 III, so dass §§ 312 f...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Dulden.

1. Übersicht. Rn 7 Dulden heißt grds ›Hinnehmen‹ (KG NJW-RR 88, 1420; LG Berlin ZMR 19, 275; NJW 16, 2582, 2584). Bsp: Besichtigung der Wohnung durch Dritte zur Vorbereitung der Maßnahmen (s.a. § 535 Rn 61), Betretenlassen der Wohnung (s.a. § 535 Rn 61), Ertragen von Gerüchen, Lärm, Messungen, vorbereitende Maßnahmen, Unterbrechungen der Versorgung, vorübergehende Räumung. La...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Beweislast.

Rn 5 Die Gutgläubigkeit wird vermutet. Wer den guten Glauben bestreitet, muss die Bösgläubigkeit beweisen (RGZ 78, 589).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Beweis.

Rn 31 Die Voraussetzungen des § 569 I muss der Mieter beweisen. Der Vermieter muss Umstände beweisen, aus denen sich ein Ausschluss des Kündigungsrechtes ergibt. Die Beweislast für die Voraussetzungen des Kündigungsrechtes nach § 543 I trägt der Vermieter, für die Zahlung der Rückstände innerhalb der Schonfrist der Mieter.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Regelungsinhalt.

Rn 1 § 992 regelt unzweifelhaft das Offensichtliche: Wer sich eigenmächtig (Legaldefinition § 858 I) oder sogar in strafrechtlich relevanter Weise den Besitz an einer Sache verschafft, erhält iRd EBV keinerlei Besserstellung ggü dem Recht der unerlaubten Handlungen, das in den §§ 823 ff umfassend normiert ist. Es handelt sich um eine Rechtsgrundverweisung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Unterlassung und/oder Beseitigung.

1. Überblick. Rn 48 Der Anspruch auf Unterlassung und/oder Beseitigung einer Störung des SonderE, steht jedem WEigtümer nach § 1004 I BGB und/oder § 14 II Nr 1 zu (§ 14 Rn 48). Der Anspruch auf Unterlassung und/oder Beseitigung einer Störung des gemE ist hingegen ein sich aus dem gemE ergebendes Recht, das nach § 9a II Fall 1 allein von der GdW ausgeübt wird (BGH ZMR 21, 826 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Festlegung der Umlageschlüssel.

I. Vertrag. Rn 5 Die Mietvertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften iRd §§ 305 ff – ausdrücklich oder schlüssig – in den Grenzen der §§ 134, 138, 242 vertraglich bestimmen, nach welchem Umlageschlüssel die jeweiligen Betriebskosten (§ 556 Rn 3 ff) umgelegt werden. Die Mietvertragsparteien können dem Vermieter oder Mieter auch ein iSv § 315 einseitiges Le...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Gesetzlicher Formzwang, § 125 S 1.

I. Voraussetzungen. Rn 16 Gesetz iSd BGB und damit auch von § 125 1 ist jede Rechtsnorm, Art 2 EGBGB (BGH NJW 01, 601). Nicht jede gesetzliche Regelung rechtsgeschäftlicher Formen beinhaltet jedoch eine Formvorschrift gem § 125 1. Eine derartige gesetzliche Formvorschrift setzt voraus, dass die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts von der Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Schlägt der Pflichtteilsberechtigte ein ihm zugewendetes Vermächtnis aus, so hat im Verhältnis der Erben und der Vermächtnisnehmer zueinander derjenige, welchem die Ausschlagung zustattenkommt, die Pflichtteilslast in Höhe des erlangten Vorteils zu tragen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Wird eine Sache, eine Forderung gegen einen Dritten oder ein anderes Recht an Erfüllungs statt gegeben, so hat der Schuldner wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der Sache in gleicher Weise wie ein Verkäufer Gewähr zu leisten.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Steht der mittelbare Besitzer zu einem Dritten in einem Verhältnis der in § 868 bezeichneten Art, so ist auch der Dritte mittelbarer Besitzer.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Ist eine verwirkte Strafe unverhältnismäßig hoch, so kann sie auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. 2Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist jedes berechtigte Interesse des Gläubigers, nicht bloß das Vermögensinteresse, in Betracht zu ziehen. 3Nach der Entrichtung der Strafe ist die Herabsetzung ausgeschlossen. (2) Da...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Beteiligte Stellen.

Rn 18 Aufseiten des Staates geht es um die nach Landesrecht zuständige Behörde. Zu den Begriffen ›Interessenvertreter‹ und ›Anerkennung‹ s § 558c Rn 2.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Hat ein Miterbe durch die Zuwendung mehr erhalten, als ihm bei der Auseinandersetzung zukommen würde, so ist er zur Herauszahlung des Mehrbetrags nicht verpflichtet. 2Der Nachlass wird in einem solchen Falle unter den übrigen Erben in der Weise geteilt, dass der Wert der Zuwendung und der Erbteil des Miterben außer Ansatz bleiben.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verbraucher.

1. Allgemeines. Rn 16 Verbraucher (Legaldefinition in Art 3 lit a VerbrKrRL u § 13) ist jede natürliche Person (BGHZ 149, 80, 83; NJW 02, 133, 134), die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (BGHZ 128, 156, 162; Hamm WM 01, 2339), genauer bei Abgabe ihrer Vertragserklärung (Celle ZIP 11, 70, 71; LG Ddorf WM 11, 1990, 1991), über...mehr