Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Deliktsrecht.

Rn 80 Die §§ 823 ff kommen uneingeschränkt neben dem Mängelrecht zur Anwendung (Erman/Grunewald vor § 437 Rz 31; zum Ersatz des Erfüllungsschadens s Retzlaff MDR 11, 329); zur Verjährung s § 438 Rn 9. Davon ist zu unterscheiden, ob die Grundsätze der Haftung für Weiterfresser- und Produktionsschäden fortgelten (so § 823 Rn 41–55; zum KaufR s Schollmeyer NJOZ 09, 2729 ff).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Abgrenzung.

Rn 5 Keine Überweisung liegt vor, wenn die Veranlassung vom Begünstigten ausgeht (zB Lastschrift) oder der Begünstigte in anderer Form bei der Gutschrift auf sein Konto mitwirkt (zB Einsatz von Karten). Die Überweisung ist ferner abzugrenzen vom Auftrag an ein Kreditinstitut, Geld in bar an den Begünstigten auszuzahlen (zu den Sorgfaltsanforderungen: BGHZ 130, 87).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Form.

Rn 23 Gelddarlehensverträge sind abgesehen von Verbraucherdarlehensverträgen (§ 492) u solchen bis 75.000 EUR Nettodarlehensbetrag mit Existenzgründern (§ 513) formfrei wirksam (Kobl WM 13, 842). Verträge über Bankdarlehen sehen idR Schriftform (§§ 127, 126) vor. Ein Darlehensvertrag kann als Teil eines anderen Vertrages formbedürftig sein (L/B/S/Steffek 13. Kap Rz 18).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Mietveränderung.

I. Erklärung. 1. Allgemeines und Textform (§ 557b III 1). Rn 5 Durch Vereinbarung einer Indexmiete wird die Miete nach § 557b III 1 nicht automatisch geändert. Die Änderung muss vielmehr durch Mieter oder Vermieter durch einseitige, empfangsbedürftige Erklärung in Textform (§ 126b) geltend gemacht werden (LG Berlin NZM 02, 947, 948). Bei mehreren Mietern oder Vermietern ist di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Abdingbarkeit, § 575a IV.

Rn 5 Auch § 575a ist insoweit zwingend, dass zum Nachteil des Mieters abw Vereinbarungen unwirksam sind.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der wirkliche Erbe kann von dem Besitzer eines unrichtigen Erbscheins die Herausgabe an das Nachlassgericht verlangen. (2) Derjenige, welchem ein unrichtiger Erbschein erteilt worden ist, hat dem wirklichen Erben über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Bedeutung.

Rn 34 Der Mangeltatbestand berücksichtigt, dass viele Anforderungen an eine Kaufsache nicht ausdrücklich vereinbart werden; dann sind sie unter Heranziehung der vorausgesetzten Verwendung zu konkretisieren (BTDrs 14/6040, 213). Er meint dagegen nicht den Fall, dass die Parteien bewusst nicht die einzelnen Anforderungen, sondern nur den Verwendungszweck vereinbaren (aA HP/Fau...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / d) Höhe.

Rn 17 Da die Pauschale nicht zu einer verdeckten höheren Miete führen, andererseits aber die voraussichtlichen Kosten decken soll, ist nur die Vereinbarung einer Pauschale in angemessener Höhe zulässig. Dabei sind in Ermangelung anderer Anhaltspunkte dieselben Grundsätze anzuwenden wie bei der Beurteilung der Angemessenheit von Vorauszahlungen (Rn 22).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Einschaltung einer Mittelsperson.

a) Empfangsvertreter. Rn 16 Erfolgt die Erklärung ggü einem wirksam bevollmächtigten Empfangsvertreter, § 164 III, müssen die Zugangsvoraussetzungen beim Vertreter erfüllt sein (BGH NJW 65, 966 [BGH 27.01.1965 - VIII ZR 11/63]; 03, 2370, Postfach GmbH-Geschäftsführer). Auf die Weiterleitung an den Adressaten kommt es nicht an. Wer zum Abschluss eines Rechtsgeschäfts bevollmäc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsstellung des Dritten.

Rn 6 Die Verpflichtung zur Zustimmung besteht grds nur ggü dem Vorerben, nicht ggü dem Dritten, zu dessen Gunsten der Vorerbe verfügt. Der Vorerbe kann dem Dritten aber den Anspruch abtreten (Soergel/Harder/Wegmann § 2120 Rz 10). Der Dritte kann dem Herausgabeanspruch des Nacherben dessen Zustimmungspflicht aus § 2120 entgegenhalten.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren. (2) 1Das jeweilige Vermögen der Ehegatten wird nicht deren gemeinschaftliches Vermögen; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt. 2Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird jedoch ausgeglichen, wenn die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Ausschluss weiterer Mieterhöhungen (§ 559c IV).

1. Grundsatz. a) Überblick. Rn 16 Ist der Vermieter nach § 559c I vorgegangen, so kann er zum Schutz des Mieters (BTDrs 19/4672, 33) innerhalb von 5 Jahren nach Zugang der Mieterhöhungserklärung beim Mieter keine Mieterhöhungen nach § 559 oder § 559e erklären (§ 559c IV 1), wohl aber nach § 558 (Harsch MietRB 19, 242, 244; Eisenschmid WuM 19, 224, 239 [BGH 10.01.2019 - V ZR 13...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 Entspr historischen Vorbildern erlaubt das BGB dem Erblasser, sich den Rücktritt vom Erbvertrag vorzubehalten. Der Vorbehalt macht den Erbvertrag nicht zu einem Testament. Ähnliche Wirkungen können durch eine auflösende Bedingung (§ 158 II) erreicht werden (FA-ErbR/Krause Kap 2 Rz 133).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Abdingbarkeit.

Rn 4 Die Haftung für Arglist ist nicht abdingbar (Brandbg BeckRS 12, 14956). Eine Garantie kann von vornherein tatbestandlich oder von den Rechtsfolgen her beschränkt gewährt werden, wie durch die Konjunktion ›soweit‹ und in § 443 I klargestellt ist.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Die Vermutung in S 2.

1. Allgemeines. Rn 4 Die Vermutung in 2 gleicht weitgehend dem § 287 I ZPO (vgl Vor § 249 Rn 9). Die ›freie Überzeugung‹ von § 287 I 1 ZPO führt nämlich kaum zu einem anderen Ergebnis als zu dem in 2 geforderten Wahrscheinlichkeitsurteil (BGHZ 29, 393, 398f). Rn 5 Hinsichtlich des für die Erwartung maßgeblichen Zeitpunktes verweist der Wortlaut von 2 auf die Vergangenheit (›er...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Anfechtung.

1. Überblick. Rn 44 Der Beschl nach § 28 II 1 ist anfechtbar, wenn er formal oder materiell mangelhaft ist. Materiell widerspricht er nur dann § 18 II, wenn er betragsrelevante Mängel aufweist (BGH ZMR 25, 44 Rz 8), zB wenn zur Berechnung falsche Umlageschlüssel angewendet wurden (BGH NJW 18, 3717 Rz 15; AG Köln ZMR 24, 702) oder wenn auf einen WEigtümer Ausgaben und/oder Ein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Heilung.

Rn 39 Zur Heilung ist grds ein neues Mieterhöhungsverlangen erforderlich.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Vertragsschlüsse auf Auktionsplattformen im Internet.

1. Einführung und Abgrenzung. Rn 49 Soweit Vertragsschlüsse iRv Online-Auktionen auf einer Internetplattform wie bspw eBay über sog Sofort- oder Direktkaufmodelle stattfinden (hier findet keine Auktion statt, sondern die Ware wird zu einem Festpreis angeboten), können sie aus der folgenden Erörterung ausscheiden. Sie werfen hinsichtlich des Vertragsschlusses keine Sonderprobl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 Die Vorschrift betrifft eheliche Kinder und Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern, die durch Sorgerechtserklärungen vor der Geburt des Kindes oder nach Geburt, aber vor Namensgebung, erklärt haben, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (§ 1626b II iVm § 1626a I Nr 1).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 10. Schenkung.

Rn 17 Von einer Schenkung sowie von ehebedingten Zuwendungen, bei denen der Geldbetrag endgültig dem Empfänger verbleiben soll, unterscheidet sich ein Gelddarlehen durch die Pflicht des Darlehensnehmers zur Rückzahlung der Darlehensvaluta. Wird eine Rückzahlungspflicht für den Fall vereinbart, dass der Geber den überlassenen Betrag benötigt, liegt ein Gelddarlehen vor (Köln ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Kein Gebrauch.

I. Verwendungsrisiko. Rn 2 Nach § 537 I 1 wird darauf abgestellt, ob der Mieter durch einen in seiner Person liegenden Grund (auch vorzeitiger Auszug, Saarbr IMR 15, 336; LG Berlin WuM 16, 227; vorzeitige Schlüsselrückgabe, Agatsy IMR 18, 154) an der Ausübung seines Gebrauchsrechts gehindert wird. Gleiches gilt, wenn zwar kein Hinderungsgrund vorliegt, der Mieter aber den Geb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Fortbestehendes Verfügungsrecht des Vorerben.

Rn 1 Die Vorschrift gibt dem Vorerben ein Verfügungsrecht über den Nachlass auch nach dem Eintritt der Nacherbfolge. Er bleibt in gleicher Weise wie bis dahin verfügungsbefugt, also mit allen Beschränkungen und evtl bestehenden Befreiungen. Voraussetzung ist, dass er den Eintritt des Nacherbfalls weder kennt noch kennen muss (§ 122 II, so dass schon einfache Fahrlässigkeit s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Eintrittsrecht.

Rn 14 Im Unterschied zum Vorkaufsrecht wird das Eintrittsrecht im Kaufvertrag mit dem Drittkäufer vereinbart: es gewährt dem Berechtigten unter dort zu regelnden Bedingungen das Recht auf Übertragung der Rechtsstellung des Drittkäufers. Die eher seltene Konstruktion wird va zugunsten von Familienangehörigen und Konzernunternehmen oder bei noch nicht feststehendem Enderwerber...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Wohnungseigentum wird durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum (§ 3) oder durch Teilung (§ 8) begründet.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Hinweise.

Rn 7 Wegen der meist langen Verfahrensdauer des Feststellungsverfahrens nach § 1964 dürfte ein Antrag nach § 1961 meist sinnvoll sein.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Funktion.

Rn 1 Ist das digitale Produkt mangelhaft, steht dem Verbraucher – wie im Kaufrecht (§ 441) auch – ein Minderungsrecht nach § 327n zu, welcher der Umsetzung von Art 14 IV, V DIRL dient.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Nebenpflichten des Arbeitgebers/Dienstberechtigten.

a) Beschäftigungspflicht. Rn 94 Der ArbN hat aus dem allg Persönlichkeitsrecht (Art 2 I iVm Art 1 GG) gg den ArbG einen Anspruch auf Beschäftigung (§§ 611, 613 iVm § 242; BAG GS NJW 85, 2968 [BAG 27.02.1985 - GS 1/84]), wenn das Interesse des ArbN an seiner Beschäftigung das des ArbG an seiner Nichtbeschäftigung überwiegt; der Anspruch kann ausgeschlossen sein, wenn eine Besc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtliche Behandlung.

Rn 5 Die einzelnen Teilschulden bzw Teilforderungen bleiben trotz der Teilung in gewisser Hinsicht miteinander verbunden. Anfechtung, Rücktritt u Minderung können nur gemeinsam ausgeübt, das Zurückbehaltungsrecht (§ 320 I 2) nur einheitlich geltend gemacht werden. Im Prozess sind Teilschuldner u -gläubiger einfache Streitgenossen (§ 59 ZPO).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Nach Zugang der Modernisierungsankündigung kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Die Kündigung muss bis zum Ablauf des Monats erfolgen, der auf den Zugang der Modernisierungsankündigung folgt. (2) § 555c Absatz 4 gilt entsprechend. (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Grundsatz.

Rn 13 Für die Ankündigung der Modernisierungsmaßnahme ist grds § 555c anwendbar.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Funktion.

Rn 1 I entspricht für die Ausübung des Bestimmungsrechts im Wesentlichen dem § 315 II (§ 315 Rn 9). Dagegen behandelt II eine Besonderheit, die sich durch die Einschaltung eines Dritten ergibt: Dieser wird von Mängeln seiner die Bestimmung enthaltenden Willenserklärung nicht selbst betroffen. Daher fehlt ihm auch ein eigenes Interesse an einer Anfechtung. Das will II ausglei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Europäisierung.

1. Europäisches Deliktsrecht. Rn 27 Das Deliktsrecht hat Bedeutung im Hinblick auf den europäischen Binnenmarkt und den Verbraucherschutz: Unterschiedliche Haftungsregeln, va unterschiedliche Haftungsstandards (ggf iVm öffentlich-rechtlichen Sicherheitsanforderungen), können den freien Waren- oder Dienstleistungsverkehr (Art 34, 56 AEUV) behindern, insb wenn sie im Zusammenha...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Unterschiedliche Formvorschriften (Abs 3).

Rn 3 Haben die Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnl Aufenthalt in verschiedenen teilnehmenden Mitgliedstaaten u sieht das Recht beider Staaten unterschiedliche Formvorschriften vor, so gilt die mildere Form (Helms FamRZ 11, 1765, 1769; MüKo/Rentsch Rz 6). Die Vereinbarung ist formgültig, wenn sie den Vorschriften des Rechts eines dieser Mitgliedstaaten genügt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck der Vorschrift.

I. Ersatzfähigkeit, S 1. Rn 1 Entgangener Gewinn sind diejenigen Vorteile, deren Zufluss in das Vermögen des Geschädigten der zum Ersatz verpflichtende Umstand verhindert hat. Dieser Gewinnentgang ist schon von § 249 I umfasst (Totalersatz, s § 249 Rn 5); § 252 soll also insoweit nur Zweifel beheben, die sich aus früheren Kodifikationen hätten ergeben können (s Mot II 17f). Z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsmittel.

Rn 3 Zur Wahrung seiner Rechte steht dem Erben die sofortige Beschwerde nach § 360 FamFG sowohl im Fall des 1 als auch im Fall des 2 zu.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Treu und Glauben als Generalklausel und als allg Rechtsgrundsatz.

1. Elemente der Norm. Rn 8 § 242 enthält keine subsumtionsfähigen Tatbestandsmerkmale und auch keine konkreten Rechtsfolgen; es handelt sich um eine doppelte Generalklausel, welche in Tatbestand und Rechtsfolgen offen ist. Dem Wortlaut der Vorschrift lassen sich nur sehr grobe Leitlinien entnehmen: Rn 9 Nach hA gilt § 242 nur innerhalb von Sonderverbindungen; das ergibt sich a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundregel.

Rn 1 Der Nacherbe wird damit Erbe des Erblassers im Sinne einer Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922). Der Erwerb wird aber nicht auf den Tod des Erblassers zurück bezogen. Der Nacherbe wird auch nicht Erbe des Vorerben. Rechtsnachfolger des Vorerben sind dessen eigene Erben. Die Erbschaft fällt dem Nacherben kraft Gesetzes und ohne irgendwelche Übertragungsakte an.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Aufschiebend bedingter Kaufvertrag.

Rn 10 Über Potestativ(Voluntativ)Bedingung lässt sich der Kaufvertrag selbst ähnl wie ein Optionsrecht oder ein bindendes Verkaufsangebot gestalten. Praktisch werden Optionsrecht und Verkaufsangebot oft vorgezogen, da sie die fehlende Bindung des Käufers besser ausdrücken.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn er Anlagegeld anders als auf einem Anlagekonto gemäß § 1841 Absatz 2 anlegt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Verstöße.

a) WEigtümer. Rn 32 Verstoßen die WEigtümer gg Öffentliches Recht, ist das rechtswidrig. Die Folge dieses Verstoßes kann bspw darin liegen, dass die GdW ein Messergebnis nicht nutzen darf (OVG Münster NZM 16, 773 [OVG Nordrhein-Westfalen 25.07.2016 - 4 A 1150/15]; VG Köln ZWE 15, 292; 15, 293). Ferner kann ein Bußgeld verwirkt sein. Schließlich kann der Staat durch einen Verw...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Weitere.

Rn 87 Partei kraft Amtes als Vermieter kann auch ein Nachlassverwalter (§§ 1981 ff), ein Testamentsvollstrecker oder ein Nachlass- und Abwesenheitspfleger (§§ 1960 ff) sein.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Grenzen (§ 20 IV).

I. Grundlegende Umgestaltung der WE-Anlage. Rn 44 Eine grundlegende Umgestaltung ist bei § 20 II 1 zumindest typischerweise nicht anzunehmen (BGH WuM 24, 171 Rz 15; ZMR 24, 391 Rz 40). Privilegierung ist bei der Prüfung iSe Regel-Ausnahme-Verhältnisses Rechnung zu tragen (BGH WuM 24, 171 Rz 15). IÜ ist die Frage im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände zu entscheid...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Privatrecht.

1. BGB. Rn 4 §§ 119, 120 gelten für alle Willenserklärungen, sofern keine Sonderregelungen eingreifen. Für die anfängliche, aber erst nach Vertragsschluss erkennbare, und die nachträgliche Zahlungsunfähigkeit enthält § 321 eine Sonderregelung. IÜ ist eine Anfechtung nicht ausgeschlossen (Soergel/Hefermehl § 119 Rz 42; MüKo/Armbrüster § 119 Rz 134; aA Flume AT, 487). Rn 5 Sind ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Des Dritterwerbers.

Rn 10 Der Dritterwerber kann analog §§ 994 II, 995, 999, 677 ff Ersatz der notwendigen Verwendungen verlangen (BGHZ 144, 328; 75, 291). Klagt der Dritterwerber gg den Vormerkungsberechtigten auf Besitzherausgabe aus § 985, kann letzterer den fälligen Anspruch aus § 888 nach § 242 im Wege der Widerklage entgegenhalten.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Für die Bewertung eines Anrechts aus einem privaten Versicherungsvertrag sind die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes über Rückkaufswerte anzuwenden. 2Stornokosten sind nicht abzuziehen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsätzliches.

Rn 1 § 562d enthält eine inhaltliche und zeitliche Beschränkung (Burbulla MietRB 23, 174) für die Geltendmachung des Vermieterpfandrechts. Der für gesetzliche Pfandrechte – abgesehen von den Transportpfandrechten, insb im Seehandelsrecht – geltende Prioritätsgrundsatz gilt auch hier (§ 1209).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Sonderproblem: Bauen auf fremdem Grund (Einbaufälle).

aa) Grundlagen. Rn 68 Besonders umstr ist die monetäre Abwicklung von rechtsgrundlos erbrachten Bauarbeiten auf fremdem Boden. Das überrascht nicht angesichts der Vielfalt der in Betracht zu ziehenden Erscheinungsformen solcher fremdnützigen Bautätigkeiten im Spannungsfeld zwischen Bereicherungsausgleich, Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA – §§ 677 ff) und den Regeln zum Eige...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Streitgegenstand, Zuständigkeit, Parteien.

Rn 25 Zum Streitgegenstand gilt Rn 2 entspr, zur Zuständigkeit gilt Rn 3 entspr, zu den Parteien gelten Rn 5 ff entspr.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Dritter Fall der Surrogation: Erwerb durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft.

I. Wirtschaftliche Betrachtung. Rn 12 Auch hier entscheiden wirtschaftliche Gesichtspunkte. Deshalb gehört hierher auch die Ersteigerung, wenn und soweit dazu Mittel aus der Vorerbschaft verwendet werden. II. Mittel der Erbschaft. Rn 13 Mit Mitteln der Erbschaft hat der Erwerb stattgefunden, wenn ihr der Gegenwert entnommen worden ist. Auch hier ist eine wirtschaftliche Betrach...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Sanierungsvereitelung.

Rn 40 Im Unterschied zur Insolvenzverschleppung betrifft die spiegelbildliche Fallgruppe der Sanierungsvereitelung das Verhalten von Gläubigern wie Gesellschaftern. § 826 greift jedoch auch hier nur unter besonderen Umständen ein (insb BGHZ 129, 136, 172 ff, wo gleichzeitig eine Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht angenommen wurde; ausf MüKo/Wagner § 826 Rz ...mehr