Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Verbesserung der Betriebsführung.

Rn 13 ›Betriebsführung‹ meint Wartung und Steuerung einer bestehenden Heizungsanlage (BTDrs 17/10485, 14). ›Verbesserung‹ meint, dass es bei der Anlage zu irgendeinem Effizienzgewinn (Rn 9) kommt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Übereinstimmung von Einigung und Eintragung.

I. Grundsatz. Rn 20 Einigung und Eintragung müssen inhaltlich übereinstimmen (BGH NJW 00, 806; 73, 614f [BGH 12.01.1973 - V ZR 98/71]) und zusammen bei Vollendung des Rechtserwerbs vorliegen, wobei die Reihenfolge unerheblich ist (BGH NJW 00, 806 [BGH 26.11.1999 - V ZR 432/98]). Eine Eintragung ohne Einigung dürfte selten sein. Wegen des Voreintragungsgrundsatzes (s Rn 8) ist...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Bei der Eintragung eines Rechts, mit dem ein Grundstück belastet wird, kann zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Einer Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung steht die Bezugnahme auf die bisherige Eintragung nach § 44 Absatz 3 Satz 2 der Grundbuchordnung gleich.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Prozentsatz.

Rn 3 Auch das neue System erlaubt die Geltendmachung eines Prozentsatzes des Mindestbedarfs. Damit wird der Unterhalt dynamisiert, weil jener sich auf die jeweilige Düsseldorfer Tabelle bezieht. Möglich ist auch, den Unterhalt als Festbetrag geltend zu machen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Mehrere Wohnungen (§§ 559b I 2, 559 III).

Rn 9 Ist eine Modernisierungsmaßnahme für mehrere Wohnungen durchgeführt worden (§ 559 III), sind die Kosten für sämtliche Wohnungen anzugeben (LG Berlin GE 03, 883; LG Köln WuM 87, 273 [LG Köln 04.11.1986 - 12 S 43/86]).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Der Ausübungsberechtigte.

Rn 8 Wer zur Ausübung berechtigt ist, muss sich aus der Vereinbarung von Rn 1 ergeben. Gelingt das auch durch Auslegung nicht, ist der Vertrag nach § 154 I im Zweifel unwirksam. Doch enthält hinsichtlich der Gegenleistung § 316 eine die Unwirksamkeit vermeidende Sondervorschrift.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Pflichten des Verpächters sind ggü Vermieterpflichten (§ 535 I 2) reduziert wegen der Bewirtschaftungspflicht des Pächters (§ 586 I 3; BGH NJW 89, 1222 [BGH 22.12.1988 - BLw 6/88]). Zu Pflanzenschutzrechtliche Anwendungsbestimmungen vgl Koof AUR 19, 286.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Drittnutzer.

Rn 47 Da WEigtümer Drittnutzern keine Rechte vermitteln können, die sie selbst nicht haben, sind auch Drittnutzer Beschl, Vereinbarungen und dem Gesetz unterworfen und können bei Verstößen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (§ 13 Rn 8).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Willenserklärung/geschäftsähnliche Erklärung.

Rn 8a Ob es sich bei der Modernisierungsankündigung um eine Willenserklärung oder eine geschäftsähnliche Erklärung handelt, ist str (ohne Stellungnahme BGH ZMR 21, 723 Rz 19). In beiden Fällen sind die Vorschriften zur Auslegung von Willenserklärungen (direkt oder zumindest entspr) anwendbar (BGH ZMR 21, 723 Rz 19). Für Willensmängel gilt nichts anderes.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Verzögerte bzw unterlassene Nacherfüllung.

aa) Schadensersatz wegen Verzugs. (1.) Ausfallschäden. Rn 36 Da der Anspruch auf Nacherfüllung ein modifizierter Erfüllungsanspruch ist (§ 439 Rn 8), führt eine Leistungsstörung aus verzögerter Nacherfüllung zu einem Verzug des Verkäufers mit einer Hauptleistungspflicht. Es gilt die Verzugshaftung (HP/Faust Rz 70; Lorenz NJW 05, 1889, 1891). (2.) Verletzungen des Integritätsint...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Verw (§ 9b I 1).

I. Grundsätze. Rn 2 Nach § 9b I 1 ist der Verw vGw in Bezug auf jeden Vertrag und jede Erklärung als Organ der GdW (§ 9a Rn 12) grds der gesetzliche Vertreter der GdW. Eine Beschränkung des Umfanges seiner Vertretungsmacht wäre Dritten ggü gem § 9b I 3 unwirksam. Für die Wirksamkeit kommt es nach hM nicht darauf an, ob der Verw handeln darf, ob also ein Beschl vorliegt oder §...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Mängel.

a) ›Formale‹. aa) Grundsatz. Rn 61 Erfüllt eine Abrechnung nicht die in Rn 52–60 genannten Voraussetzungen, ist sie ›formal‹ mangelhaft und damit unwirksam. Mit einer wegen formaler Mängel unwirksamen Abrechnung genügt der Vermieter seiner Abrechnungspflicht nicht (BGH NJW 11, 1867 Rz 15); vielmehr kann der Mieter in diesem Fall eine erneute Abrechnung verlangen (BGH NJW 11, 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Benachteiligung aus anderen Gründen.

Rn 5 I u II rechtfertigt nur Ungleichbehandlung wegen Religion/Weltanschauung, für andere Gründe gelten §§ 5, 8, 10, 20 (vgl BTDrs 16/1780, 36); nach § 8 ist daher gerechtfertigt die Zulassung nur von Männern zum Priesteramt in der katholischen Kirche, nicht aber der Ausschluss wegen Behinderung oder ethnischer Herkunft.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. WKRL.

Rn 1 § 475b wurde iRd Umsetzung von Art 3 II 2 iVm Art 2 Nr 5 lit b WKRL neu aufgenommen und entspricht den Vorschriften über die Vertragsmäßigkeit der Waren in Art 6, 7 u 8 der RL (BTDrs 19/27424, 30).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Wohnungseigentum.

Rn 9 Wohnungs- ist Miteigentum am gemE, das untrennbar (§ 6 I) mit SonderE an einer Wohnung und/oder Räumen verbunden ist. Am Miteigentum hat jeder WEigtümer einen Anteil (Miteigentumsanteil). Die Miteigentumsanteile haben idR, aber nicht zwingend eine unterschiedliche Größe (§ 3 Rn 4). Das Recht an einem Wohnungseigentum ist ein Wohnungseigentumsrecht (§§ 9 I Nr 2, 11 III 1).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Beginn und Ende der Rechtsfähigkeit.

I. Beginn. Rn 14 Die Rechtsfähigkeit beginnt (wie § 1 ausdrücklich festlegt) mit der Vollendung der Geburt. Dies stellt eine bewusste Abweichung zum vorverlagerten strafrechtlichen Schutz dar, vgl den früheren § 217 StGB. Vollendet ist die Geburt mit dem vollständigen Austritt aus dem Mutterleib (sei es auf natürlichem oder künstlichem Wege). Durchtrennung der Nabelschnur und...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Andere Sicherungsmaßnahmen.

Rn 50 Die Aufzählung in § 1960 II ist nicht abschließend, im Bedarfsfall sind andere Sicherungsmaßnahmen möglich, wie zB bei verderblichen Waren der freihändige Verkauf, wobei der Erlös dem Nachlass zufällt (vgl Staud/Mesina § 1960 Rz 18).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Nachgeholter Gestattungsbeschl.

Rn 14 Die WEigtümer können einen Gestattungsbeschl auch dann fassen, wenn die bauliche Veränderung bereits durchgeführt ist (BGH ZMR 20, 854 Rz 10). Auch dieser Beschl ist an den Voraussetzungen des § 20 I, IV zu messen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Testamentsvollstrecker ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet. (2) 1Anordnungen, die der Erblasser für die Verwaltung durch letztwillige Verfügung getroffen hat, sind von dem Testamentsvollstrecker zu befolgen. 2Sie können jedoch auf Antrag des Testamentsvollstreckers oder eines anderen Beteiligten von dem Nachlassgericht außer Kraft gesetzt w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / J. Verjährung (Abs 2).

Rn 13 Ab dem 1.1.10 beginnt die dreijährige Verjährungsfrist (§ 195) mit dem Erbfall (Rn 3; nicht: ab Ende des Jahres) zu laufen. Den Übergang regelt Art 229 EGBGB. Auch konkurrierende Ansprüche, zB aus § 826, verjähren nach den Fristen der §§ 195, 199. Der Fristbeginn ist ggf unterschiedlich.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Rechtsstreit.

Rn 41 Streitigkeiten über den Geltungsbereich eines SNRs (LG Duisburg ZMR 14, 470) oder den Inhalt des Gebrauchs (BGH ZMR 10, 971 Rz 7) unterfallen § 43 II Nr 1. Nichts anderes gilt, wenn streitig ist, wem das SNR zusteht (aA zum alten Recht Saarbr NJW-RR 98, 165 [OLG Hamm 22.04.1997 - 7 U 94/97]; Stuttg NJW-RR 86, 318 [OLG Stuttgart 04.12.1985 - 8 W 481/84]).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Forstwirtschaftliche Grundstücke, § 585 III.

Rn 6 Hierunter fällt nur die Zupacht von (bewaldeten) Grundstücksflächen – nicht auch eines forstwirtschaftlichen Betriebes –, die iRd landwirtschaftlichen Betriebes genutzt werden sollen. Ein unmittelbarer Bezug zur landwirtschaftlichen Nutzung insgesamt ist nicht zwingend erforderlich.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. UN-Kaufrecht.

Rn 5 Die Regelungen des UN-Kaufrechts zur Nacherfüllung können wegen der Besonderheiten des internationalen Handels nicht zum Vergleich herangezogen werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Notwendigkeit eines Beschl.

Rn 12 Die WEigtümer, ggf Zwangs- oder Insolvenzverwalter, schulden Vorschüsse nur nach einem Beschl gem § 28 I 1 (§ 16 Rn 44), der den Vorschuss für jedes Wohnungseigentum nennen muss. Unschädlich ist, wenn statt des aktuellen WEigtümers der Vorgänger genannt wird (BGHZ 142, 290, 299 = ZMR 99, 834).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IX. Nr 7.

Rn 17 Die Ausnahme für Behandlungsverträge geht auf Art 3 III lit b VRRL zurück; für sie gelten nach § 630a die speziellen Informations-, Aufklärungs- und Duldungspflichten der §§ 630c, 630e und 630 f. Die Informationspflichten der §§ 312a II, 312d I passen daneben nicht (BTDrs 17/12637, 47).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Eingeschränkter Anwendungsbereich nach § 491 II, III.

Rn 5 § 510 III 1 nennt unter Verweis auf § 491 II 2 Nr 1–5, III 2, IV Konstellationen, in denen trotz Vorliegens eines Ratenlieferungsvertrags ein Widerrufsrecht nach § 355 nicht besteht. Folglich findet in diesen Konstellationen § 356c ebenfalls keine Anwendung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Wirtschaftlicher Vorverein.

Rn 3 Für den wirtschaftlichen Vorverein, der ein Handelsgewerbe betreibt, gilt das Recht der OHG mit den entspr haftungsrechtlichen Konsequenzen (§ 54 I 2 mit § 126 HGB). Beim nicht kaufmännisch tätigen wirtschaftlichen Vorverein gilt hinsichtlich der Haftung das Recht der GbR (s § 54 Rn 22f).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Bezeichnung der Gegenstände (§ 23 II).

1. Allgemeines. Rn 11 Die Tagesordnungspunkte und die vorgesehenen Beschl müssen so genau bezeichnet sein, dass die WEigtümer verstehen und überblicken können, was in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erörtert und beschlossen werden soll und welche Auswirkungen der vorgesehene Beschl hat (BGH ZMR 13, 975 = NJW 13, 3098 Rz 22; ZMR 12, 380 = NZM 12, 275 Rz 9). Die Bezeichn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überblick.

a) Allgemeines. Rn 52 Der Vermieter erfüllt iSv § 362 I seine Pflicht, abzurechnen, wenn seine Abrechnung den Anforderungen des § 259 I genügt, also eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthält (BGH NJW 18, 1599 [BGH 07.02.2018 - VIII ZR 189/17] Rz 15; WuM 17, 529 [BGH 19.07.2017 - VIII ZR 3/17] Rz 15). Für die Annahme einer Erfüllung sind nach hM ›keine...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Ordnungsgemäße Verwaltung durch den Vorerben.

I. Inhalt. Rn 6 Diese Pflicht wird aus § 2130 I erschlossen, ebenso die Schadensersatzpflicht bei Verletzung. Letztere tritt erst mit dem Nacherbfall ein. II. Objektiver Maßstab. Rn 7 Objektiver Maßstab für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung des Vorerben ist die Erhaltung des Nachlasses in seiner Wertsubstanz. Dies bedeutet wegen § 2111 nicht die Erhaltung der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / ff) Beurkundung vor einem Notar.

Rn 17 Die Beurkundung vor einem Notar kann ein Hinweis auf die Wahl eines bestimmten Rechts sein, jedenfalls als eines unter mehreren Indizien (BGH NJW-RR 05, 206 [BGH 26.07.2004 - VIII ZR 273/03]; Frankf NJW-RR 93, 182 [OLG Frankfurt am Main 24.06.1992 - 9 U 116/89]; Köln RIW 93, 414).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Gemeinschaft.

1. Überblick. Rn 6 Spricht das Gesetz von Gemeinschaft (§§ 11 I 1, II, III 1, 17 I), ist eine Gemeinschaft iSv §§ 10 I 1 iVm §§ 741 ff BGB gemeint. Diese Bruchteilseigentümergemeinschaft wird aus allen im Grundbuch eingetragenen WEigtümern gebildet. Diese sind insoweit als Teilhaber und Miteigentümer des gemE anzusprechen. 2. Bruchteilsgemeinschaft von WEigtümern. Rn 7 Miteigen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Der Anspruch auf den Maklerlohn und den Ersatz von Aufwendungen ist ausgeschlossen, wenn der Makler dem Inhalt des Vertrags zuwider auch für den anderen Teil tätig gewesen ist.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Weitere Fälle eines sorgfaltsunabhängigen Vertretenmüssens.

1. Höhere Gewalt. Rn 35 Die Haftung der Parteien nach Art 79 I CISG ist ebenfalls verschuldensunabhängig. Auf persönliche Verschuldensfähigkeit kommt es nicht an. Aber auch die Einhaltung der objektiv geforderten Sorgfalt reicht zur Entlastung nicht aus, vielmehr muss der Schuldner beweisen, ›dass die Nichterfüllung auf einem außerhalb [seines] Einflussbereichs liegenden Hind...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Zweck.

Rn 1 § 445b soll verhindern, dass die Mängelrechte des Regressierenden gem § 438 I Nr 3 schon verjährt sind, bevor er sie infolge später Inanspruchnahme durch den Käufer überhaupt geltend machen kann (Verjährungsfalle; zu § 479 aF: BTDrs 14/6040, 250; HP/Faust Rz 1).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolgen von Formmängeln.

I. Nichtigkeit; Heilung. Rn 9 Wird die Schriftform des § 492 I nicht eingehalten o fehlt eine der in Art 247 §§ 6, 12 u 13 EGBGB genannten Pflichtangaben, ist das Teilzahlungsgeschäft nach II 1 nichtig. Bei fehlenden Angaben nach Art 247 §§ 7, 8 EGBGB sowie bei bloß fehlerhaften Angaben ist das nicht der Fall (Bülow/Artz Rz 17; aA BeckOKBGB/Möller Rz 12). Die Nichtigkeit wird...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Übertragung eines Gesellschaftsanteils bedarf der Zustimmung der anderen Gesellschafter. Die Gesellschaft kann eigene Anteile nicht erwerben. (2) Ist im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass im Fall des Todes eines Gesellschafters die Gesellschaft mit seinem Erben fortgesetzt werden soll, geht der Anteil auf den Erben über. Sind mehrere Erben vorhanden, fällt der Ges...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Erlangung der tatsächlichen Gewalt (Abs 1).

I. Tatsächliche Gewalt. Rn 7 Das Gesetz verlangt zum Besitzerwerb die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache. Es geht dabei also um einen Realakt, für den keinerlei rechtsgeschäftliche Voraussetzungen bestehen; auch eine Stellvertretung ist nicht möglich (vgl aber zum Besitzdiener § 855). Im Einzelnen bedarf es zu der Bewertung, ob Besitz erlangt ist, einer Beurtei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Übereignung.

Rn 20 Die Sicherungsübereignung als abstraktes Verfügungsgeschäft erfolgt durch formfreie (BGH NJW 56, 1918) dingliche Einigung (§ 929 Rn 4–9) u Besitzverschaffung nach §§ 929 ff. a) Einigung. Rn 21 Die formfreie Einigung (§ 929 Rn 4–9) kann auf beiden Seiten mit Hilfe von Vertretern erfolgen. aa) Bedingte Einigung. Rn 22 Die Parteien können die Sicherungsübereignung durch Verei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Verschlossenes Inventar.

Rn 4 Die Übergabe eines verschlossenen/versiegelten Inventars stellt wegen des Einsichtsrechts und der bei Einreichen des Inventars anfallenden Gebühren, die sich nach dem Wert des Nachlasses richten, keine wirksame Inventarerrichtung dar (NK-BGB/Odersky § 2010 Rz 4; aA RGRK/Johannsen § 2010 Rz 2).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich.

I. Ansprüche aus dem BGB. Rn 2 Sofern nicht durch G oder Vereinbarung eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, ergreift die Regelverjährung grds alle privatrechtlichen Ansprüche (§ 194 Rn 4; Einheitsverjährung). Sie gilt sowohl für Primär- wie auch für Sekundärleistungsansprüche. Abweichende gesetzliche Bestimmungen finden sich in den Regelungen des Verjährungsrechts sel...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Stundungsvoraussetzungen.

Rn 5 Die Stundungsentscheidung setzt eine umfassende Abwägung der Interessen des Schuldners, des Gläubigers und der Belange der gemeinsamen Kinder voraus, wobei kein Vorrang der einen oder anderen Seite besteht. Ohne Bedeutung sind in diesem Zusammenhang die Umstände, die zur Beendigung des Güterstandes geführt haben, insb persönliche Pflichtwidrigkeiten des Schuldners. I. Be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. condictio indebiti – § 812 I 1 Alt 1.

a) Anwendungsbereich. Rn 20 Die Kondiktion wegen Fehlens des rechtlichen Grundes gem § 812 I 1 Alt 1 (condictio indebiti) ist der Grundtyp der Leistungskondiktion und hat solcherart Leitbildfunktion für alle übrigen Tatbestände dieser Kondiktionsform (s Rn 8f). Ihr Hauptanwendungsfall besteht in der Rückabwicklung von Zuwendungen, die der Bereicherungsgläubiger zum Zwecke der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Grundsatz des einheitlichen Vertragsstatuts (Abs 1).

I. Anwendungsbereich und allgemeine Regeln. Rn 3 Das einheitliche Vertragsstatut regelt gem Art 10 I auch das Zustandekommen und die materielle Wirksamkeit des Vertrages, soweit nicht unionsrechtliche Regelungen oder staatsvertraglich geregelte Vereinheitlichung im Vertragsrecht greifen: insb Art 14–24 CISG, dazu Staud/Hausmann Art 10 Rz 7 f, s.o. Vor ROM I Rn 16. Das einheit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungsumfang.

I. Verfestige Lebensgemeinschaft (Abs 1). Rn 3 Die Norm gibt in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebenden Partnern die Möglichkeit der Annahme eines Kindes, sofern ein gemeinsamer Haushalt besteht. Zwar findet sich das Tatbestandsmerkmal einer verfestigten Lebensgemeinschaft bereits in § 1579 Nr 2, dort ist der Begriff allerdings weiter gefasst. Abweichend von der weiten...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. International.

1. Verträge mit Auslandsbezug. Rn 5 Die §§ 305 ff sind aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender (BGH NJW 03, 2605 [BGH 10.04.2003 - VII ZR 314/01]) Wahl des deutschen Rechts durch die Parteien (Art 3 I, II ROM I), aufgrund objektiver Anknüpfung nach Art 4 ROM I oder aufgrund der Sonderanknüpfung der Art 6 I ROM I, Art 46b EGBGB (kollisionsrechtlicher Verbraucherschutz) ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Nacherbe kann die Erbschaft ausschlagen, sobald der Erbfall eingetreten ist. (2) Schlägt der Nacherbe die Erbschaft aus, so verbleibt sie dem Vorerben, soweit nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) In einem Erbvertrag kann jeder der Vertragschließenden vertragsmäßige Verfügungen von Todes wegen treffen. (2) Andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts können vertragsmäßig nicht getroffen werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verpflichtung, Bestellung.

Rn 6 Die Verpflichtung bedarf nur dann der Beurkundung nach § 311b III, wenn das Unternehmen das gesamte Vermögen des Bestellers bildet (BGH NJW 57, 1514 [BGH 19.06.1957 - IV ZR 214/56]). Die Bestellung geschieht wie oben dargestellt (Rn 3). Anmeldung zum Handelsregister (BayObLG DNotZ 74, 241 [BayObLG 03.07.1973 - BReg. 2 Z 25/73]).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Verletzung eines sonstigen Rechts.

1. Allgemeines. a) Dogmatik. Rn 54 Der Schutz ›sonstiger Rechte‹ stellt innerhalb des § 823 I einen – begrenzten – Auffangtatbestand dar. Erfasst sind nach hM nur absolute Rechte, die ggü jedermann durchsetzbar sind. Merkmale sind jedenfalls Zuweisungsgehalt und Ausschließungsfunktion (Staud/J Hager § 823 Rz B 124 mwN), umstritten ist, ob auch soziale Offenkundigkeit (dafür zB...mehr