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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 780 BGB ... / B. Tatbestand.

Prof. Dr. Petra Buck-Heeb
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I. Vertragsgegenstand.

 

Rn 4

Ein abstraktes Schuldversprechen setzt einen Vertragsschluss voraus. Hierfür gelten die allg Regeln (vgl BGHZ 124, 263: Angebotsannahme durch Hinnahme von mit Zusätzen versehenen Wechselakzepten). Ein ausdrückliches Versprechen oder Schuldbekenntnis ist nicht erforderlich (BGH WM 76, 907, 908f). Wirksam ist das Versprechen erst mit dem Zugang der Urkunde beim Gläubiger. Gegenstand des Vertrags, auf den sich die Verpflichtung bezieht, kann jede Leistung (§ 241 I) sein (vgl aber Köln NJW-RR 04, 1081: keine rechtlich bindende Verpflichtung für Vaterschaftsbegutachtung). IdR, aber nicht zwingend, wird die Zahlung einer Geldsumme versprochen sein. Handelt es sich um nicht vertretbare Sachen, wird nur selten ein selbstständiges Schuldversprechen zu bejahen sein. Der Vertrag kann auch unter einer aufschiebenden Bedingung (BGH WM 77, 1025, 1027; BGHZ 124, 263, 269) oder mit einer Befristung geschlossen werden.

 

Rn 5

Das Schuldversprechen bzw -anerkenntnis kann also auch in Abhängigkeit von einer bestimmten Gegenleistung des Gläubigers erfolgen. Es kann jedoch aufgrund der Abstraktheit nicht, wie beim gegenseitigen Vertrag, auf eine Zug um Zug zu erbringende Leistung gerichtet sein. Nicht als selbstständiges Anerkenntnis ausgelegt werden können daher Vertragsklauseln hinsichtlich im Gegenseitigkeitsverhältnis stehender Verpflichtungen; möglich ist nur die Abgabe als eigenständiges Schuldanerkenntnis (RGZ 108, 105, 107).

II. Neue selbstständige Verpflichtung.

1. Grundverpflichtung.

 

Rn 6

Dem selbstständigen Schuldversprechen oder -anerkenntnis kann eine Verpflichtung zur Leistung aus jedem privatrechtlichen Schuldverhältnis zugrunde liegen. Ob der Anspruch aus der Grundverpflichtung schon verjährt ist (BGH NJW 73, 1960, 1961) und ob die Verjährung bekannt ist oder nicht (BGH WM 86, 429, 430), ist unerheblich. Grundlage können auch andere u...

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