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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 312d BG ... / B. Einzelheiten.

Prof. Dr. Michael Stürner
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I. Unterrichtung des Verbrauchers.

 

Rn 6

Nach I 1 ist der Unternehmer bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Art 246a EGBGB zu informieren. Für den Inhalt der dem Verbraucher mitzuteilenden Informationen verweisen I und II auf Art 246a bzw Art 246b EGBGB. Nach Art 246a § 1 I 1 Nr 9 EGBGB ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher ggf Informationen über das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien zur Verfügung zu stellen. Der EuGH hat die Frage, ob das bloße Bestehen einer Herstellergarantie genügen soll, dahingehend entschieden, dass die Informationspflicht hinsichtlich der Garantie nur ausgelöst wird, wenn der Verbraucher ein berechtigtes Interesse daran hat (EuGH 5.5.22, C-179/21 – absoluts, NJW 22, 1871 Rz 53 [›Victorinox-Garantie‹]; nachgehend BGH ZIP 22, 2493: Die Informationspflicht besteht nur, wenn die Garantie ein zentrales oder entscheidendes Merkmal des Angebots ist).

 

Rn 6a

Hervorzuheben sind Art 246a § 4 I und Art 246b § 1 I EGBGB. Danach hat der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen vor Abgabe dessen Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung zu stellen (Deutlichkeitsgebot). Dies umfasst auch, dass die Informationen in einer für den Verbraucher klaren und verständlichen Sprache abgefasst sind (BTDrs 17/12637, 75). Bsp zur Gestaltung: Köln MDR 15, 905 [OLG Köln 08.05.2015 - 6 U 137/14] Rz 31 ›Flirtcafé‹. Art 246a § 1 I 1 Nr 2 EGBGB verstößt insoweit gg Art 6 I lit c VRRL, als ein Unternehmer danach verpflichtet ist, vor Abschluss eines Vertrags mit einem Verbraucher im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen stets seine Telefonnummer anzugeben. Auch besteht keine Verpflichtung des Unternehmers, einen Telefon- oder Tele...

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