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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 18 WEG ... / A. Allgemeines.

Dr. Oliver Elzer
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I. Begriff der Verwaltung.

 

Rn 1

Der Begriff der Verwaltung iSv § 18 ist weit zu verstehen (BGH ZMR 24, 109 Rz 14; 20, 197 Rz 16; NJW 16, 2177 Rz 26 = ZMR 16, 476). Verwaltung findet grds durch Vereinbarungen iSv § 10 I 2, aber auch – und sogar vornehmlich – durch Beschl statt. Der Begriff ›Verwaltung‹ ist Zusammenfassung der im Verbandsrecht genutzten Begriffe Geschäftsführung und Vertretung (vgl §§ 715, 720 BGB). Inhaltlich umfasst der Begriff die Verwaltungsentscheidungen (Vereinbarungen iSv § 10 I 2 und Beschl) – auch zur Art und Weise des Gebrauchs – sowie Maßnahmen (sämtliche Maßnahmen, die in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht auf eine Änderung des bestehenden Zustandes des gemE abzielen oder sich als Geschäftsführung oder als Vertretung in Bezug auf das gemE ggü Dritten darstellen (BGH ZMR 24, 109 Rz 14; NJW 15, 3713 Rz 11; 99, 2108). Entspricht nur eine Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung, müssen die WEigtümer sie für die GdW treffen (BGH ZMR 15, 244 Rz 24).

II. Verfügungen über das gemE.

 

Rn 2

Keine Verwaltung ist eine tw oder vollständige Verfügung (§ 1 Rn 14) über das gemE (BGH WuM 19, 724 Rz 12; NJW 13, 1962 Rz 8). Die WEigtümer können zB nicht über eine Belastung des Grundstücks beschließen oder über die Frage, ob es tw veräußert wird (BGH NJW 13, 1962 [BGH 12.04.2013 - V ZR 103/12] Rz 8). Maßnahmen, die eine Änderung der sachenrechtlichen Grundlagen bloß vorbereiten sollen, können nach hM allerdings mehrheitlich beschlossen werden (BGH WuM 19, 724 Rz 16). Anders liege es nur dann, wenn die vorzubereitende Maßnahme ›offenkundig‹ nicht der Verwaltung dient, bspw weil der Erwerb eines Grundstücks durch die WEigtümer vorbereitet werden soll und jeder Zusammenhang mit dem gemE fehlt (BGH WuM 19, 724 [BGH 20.09.2019 - V ZR 258/18] Rz 16).

III. Träger der Verwaltung.

 

Rn 3

Die Verwaltung des gemE obliegt nach § 18 I allein der GdW (BGH NJW-RR 23, ...

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