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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 921 BGB ... / B. Tatbestand.

Dr. Reiner Lemke
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I. Grenzanlagen.

 

Rn 2

Eine Grenzanlage iSd Vorschrift ist eine natürliche oder von Menschenhand geschaffene Anlage, die von der zwischen aneinander angrenzenden Grundstücken verlaufenden Grenzlinie durchschnitten wird und dem Vorteil sämtlicher betroffener Grundstücke dient.

 

Rn 3

Das Gesetz nennt nur beispielhaft einige Arten von Grenzanlagen. Daneben kommen alle denkbaren baulichen (zB Weg, BGHZ 154, 139, 145) oder natürlichen Anlagen (zB Hecke, BGHZ 143, 1) in Betracht. Keine Grenzanlagen sind auf oder über die Grenze gebaute Teile eines Gebäudes (s aber Rn 10 ff).

II. Vorteil für die betroffenen Grundstücke.

 

Rn 4

Alle Arten von Vorteilen kommen in Betracht wie zB ein Lärm- und Sichtschutz (BGHZ 143, 1, 5). Bei der Beurteilung der Vorteilhaftigkeit, die für sämtliche von der Anlage betroffenen Grundstücke gegeben sein muss, ist ein objektiver Maßstab anzulegen; der Vorteil muss äußerlich erkennbar sein. Fällt er später auch nur für eines der betroffenen Grundstücke weg, handelt es sich nicht mehr um eine Grenzanlage iSd Vorschrift. Die Anlage kann, muss aber nicht eine grenzscheidende Wirkung haben (BGHZ 154, 139, 141 ff).

III. Einverständnis des Nachbarn.

 

Rn 5

Die Anwendung der Vorschrift setzt weiter voraus, dass der Nachbar der Grenzüberschreitung (Rn 2) ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat. Dieses – nicht im Gesetzeswortlaut enthaltene – Erfordernis ist deshalb notwendig, weil es nicht dem Belieben eines Grundstückseigentümers überlassen bleiben kann, ohne oder gg den Willen seines Nachbarn eine Grenzanlage zu schaffen, dafür dessen Grund und Boden in Anspruch zu nehmen und ihn auch noch mit Unterhaltungskosten zu belasten (BGHZ 143, 1, 5).

 

Rn 6

In der Mitbenutzung durch den Nachbarn ist sein Einverständnis jedenfalls dann zu sehen, wenn ihm bekannt ist oder wenn er wenigstens damit rechnet, dass sich die Anlage auf der Grenze befindet. Unter dieser ...

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