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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 310 BGB ... / E. Bereichsausnahmen (Abs 4).

Prof. Dr. Klaus Peter Berger
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I. Erb-, Familien-, Gesellschaftsrecht (S 1).

1. Erb- und Familienrecht.

 

Rn 14

Die Freistellung erb- und familienrechtlicher Verträge von der Geltung des 2. Abschn beruht auf dem durch eine Vielzahl zwingender Vorschriften gewährleisteten gesetzlichen Schutz der Parteien sowie darauf, dass die auf den einfachen Austauschvertrag abzielenden AGB-Vorschriften für derartige Verträge nicht passen (BTDrs 7/3919, 41).

 

Rn 15

Hieraus folgt zugleich die Grenze der Bereichsausnahme. Sie gilt nicht, wenn der schuldrechtliche Charakter des Vertrages das familien- bzw erbrechtliche Element überwiegt. Die Bereichsausnahme gilt daher nicht für Schenkungsverträge auf den Todesfall, wenn diese sich als Rechtsgeschäfte unter Lebenden darstellen (MüKo/Fornasier § 310 Rz 119), und für Erbschaftskaufverträge nach § 2371 (W/L/P/Schmidt § 310 IV Rz 6; U/B/H/Ulmer/Schäfer § 310 Rz 113; aA HP/Becker § 310 Rz 27). Allein die Tatsache, dass Darlehens-, Schenkungs-, Dienst- oder Mietverträge zwischen Familienangehörigen abgeschlossen werden, lässt diese nicht unter die Bereichsausnahme fallen, es sei denn, sie regeln genuin erb- oder familienrechtliche Rechtspflichten (HP/Becker § 310 Rz 26). Auf AGB für Lebenspartnerschaftsverträge (§ 1 LPartG) ist IV analog anzuwenden (Grüneberg/Grüneberg § 310 Rz 48).

2. Gesellschaftsrecht.

 

Rn 16

Die Bereichsausnahme beruht auf der Erwägung, dass Verträge auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts nicht auf dem Austausch von Leistungen, sondern auf die Begründung von mitgliedschaftsrechtlichen und/oder organisationsrechtlichen Strukturen zielen, für deren Kontrolle die §§ 305 ff nicht passen (BGH NJW 95, 192). Deshalb gilt die Bereichsausnahme für alle Gesellschaftsformen, also GbR (U/B/H/Ulmer/Schäfer § 310 Rz 121), stille Gesellschaft (BGH NJW 95, 192), OHG, KG, GmbH, AG, KGaA, Genossenschaft (BGH NJW 88, 1729 [BGH 08.02.1988 - II ZR 228/87]), Verein (BGH NJW ...

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