Fachbeiträge & Kommentare zu Kaufvertrag

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / d) Berechnung der verkürzten Steuer

Rz. 474 [Autor/Stand] Die Berechnung der verkürzten Steuer in den Urteilsgründen setzt zunächst voraus, dass sich der Tatrichter mit den Besteuerungsgrundlagen insoweit auseinandersetzt, als er diese der Berechnung der verkürzten Beträge zugrunde legen will.[2] Die verkürzte Steuer ist im Urteil für jeden Steueranspruch – für jede Steuerart und jeden Steuerabschnitt – gesond... mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Weber-Grellet, Keine Abfärbung gewerblicher Beteiligungseinkünfte einer vermögensverwaltenden KG auf ihre Einkünfte aus VuV – Anmerkung zu BFH v 06.10.2004, StuB 2005, 167; Heuermann, Entfärbungen – Reduktionen der Abfärbewirkung bei Beteiligungseinkünften, DB 2004, 2548 Kratzsch, Abfärbewirkung durch Beteiligungseinkünfte bei vermögensverwaltenden GbR, GStB 2005, 285; Hallerba... mehr

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Anschaffungskosten, Besonde... / 2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Kauf eines Grundstücks mit aufstehendem Betriebsgebäude

Ein Unternehmer erwirbt mit Kaufvertrag vom 20.12.01 ein Grundstück in Berlin mit aufstehendem Betriebsgebäude (vollständig erschlossen), das er als Lagerhalle für seine Waren benutzen möchte. Im Kaufvertrag ist der Übergang von Nutzen und Lasten zum 1.1.02 vereinbart. Aus dem Kaufvertrag ergibt sich eine Aufteilung des Kaufpreises auf Grund und Boden und Gebäude in Höhe von... mehr

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Anschaffungsnahe Aufwendungen / 4 Anschaffungsnaher Aufwand im Steuerrecht

Anschaffungsnaher Aufwand sind Aufwendungen, die nach der Anschaffung eines Gebäudes für die Instandsetzung und Modernisierung aufgewendet werden. In der Regel stellt man hierbei auf einen Zeitraum für die Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten ab, die innerhalb von 3 Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden. Entscheidend für die Bestimmung des 3-Ja... mehr

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Anschaffungskosten, Besonde... / 4.3 Unterscheidung selbstständiger und unselbstständiger Gebäudeteile

Neben den verschiedenen Möglichkeiten der Nutzung einzelner Gebäudeteile, ist auch zwischen selbstständigen und unselbstständigen Gebäudeteile zu unterscheiden. Die Unterscheidung ist notwendig, weil davon die Art der Abschreibung abhängt. Stellt ein Wirtschaftsgut ein unselbstständiges Wirtschaftsgut zum Gebäude dar, wird es über die Laufzeit des Gebäudes abgeschrieben und ... mehr

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Anschaffungsnahe Aufwendungen / 4.4 Laufende Prüfung der 15 %- Grenze über 3-Jahreszeitraum des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG

Überwachungsbogen 15 %-Grenze über 3-Jahreszeitraum mehr

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Anschaffungskosten, Besonde... / 6.1 Bodenrichtwert und bewertungsrechtliche Verfahren für Gebäudewertermittlung

Erfolgte die Aufteilung des Gesamtkaufpreises eines Grundstücks nicht bereits im Kaufvertrag, muss eine Aufteilung vorgenommen werden. Hierfür müssen zunächst der Bodenwert und der Wert des Gebäudes einzeln ermittelt werden. Aus dem sich daraus ergebenen Verhältnis kann der Kaufpreis aufgeteilt werden. Der Bodenwert wird anhand der Bodenrichtwerte ermittelt, die von den zust... mehr

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Anschaffungskosten, Besonde... / 3.1 Handelsrecht: Anschaffungskosten für Vermögensgegenstände

Das Handelsrecht definiert die Anschaffungskosten als Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können.[1] Neben dem Kaufpreis gehören auch die direkt zuordenbaren Nebenkosten zu den Anschaffungskosten sowie die nachträglich ... mehr

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Anschaffungskosten, Besonde... / 3.3 Überblick über Anschaffungskosten bei Gebäuden

Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick der Anschaffungskosten (keine abschließende Aufzählung): Kaufpreis Grunderwerbsteuer Notargebühren für Auflassung und Kaufvertrag Maklergebühren Architektenhonorar (für Begutachtung) Besichtigungskosten (Fahrtkosten etc.) Grundbucheintrag (ohne Eintragung einer Grundschuld) Wertermittlungsgutachten Anliegerbeiträge Erschließungsgebühren Kanalan... mehr

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Vorsteuerberichtigung: die ... / 5.1 Sachverhalt

Handelsvertreter H hatte im Jahr 2025 ein neues Fahrzeug erworben. Nach dem Kaufvertrag musste er am 1.7.2025 einen Kaufpreis von (netto) 18.500 EUR bezahlen. Da H bisher seine unternehmerische Tätigkeit nur nebenberuflich ausgeübt hatte, betrugen seine Umsätze in den vergangenen Jahren maximal 20.000 EUR pro Jahr. Um den Verwaltungsaufwand für sich so gering wie möglich zu ... mehr

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Anschaffungskosten, Besonde... / 6 Kaufpreisaufteilung: So werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten richtig auf Gebäude und Grund und Boden aufgeteilt

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Grundstücks sind aufzuteilen auf den Grund und Boden und das Gebäude. Der Anteil für den Grund und Boden unterliegt keiner Abnutzung. Hat das Gebäude unterschiedlich genutzte selbstständige Gebäudeteile, erfolgt eine weitere Aufteilung der Anschaffungskosten, auf das Gebäude und die einzelnen Gebäudeteile. Grundlage für die Auf... mehr

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Weilbach/Koll/Faltings, GrE... / 2.2 Verhältnis zur Umsatzsteuer

Rz. 4 Das Verhältnis der Grunderwerbsteuer zur Umsatzsteuer bestimmt sich nach § 4 Nr. 9a UStG. Diese Vorschrift beruht unionsrechtlich auf Art. 135 Abs. 1 Buchst. j und k sowie auf Art. 371 i. V. m. Anhang X Teil B Nr. 9 der Richtlinie des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 2006/112/EG. Danach besteht für die Mitgliedstaaten die Befugnis, die Lief... mehr

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Anschaffungsnahe Aufwendungen / 8 Änderung von Bescheiden, wenn im dritten Jahr nach Anschaffung die 15-%-Grenze überschritten wird

Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, wenn ein Ereignis eintritt, das steuerliche Rückwirkung entfaltet.[1] Der erlassene Steuerbescheid, in dem z. B. die Instandhaltungsmaßnahmen im ersten Jahr nach der Anschaffung eines Gebäudes vom Finanzamt als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben anerkannt wurden, ist zunächst inhaltlich korrekt. Kommt es aber im... mehr

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Weilbach/Koll/Faltings, GrE... / 3 Grunderwerbsteuer und Billigkeitsmaßnahmen

Rz. 7 Ansprüche aus einem Steuerschuldverhältnis können nach § 227 AO ganz oder teilweise erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Die unbillige Härte kann in der Sache selbst liegen, aber auch in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen der Steuerpflichtigen begründet sein. Dementsprechend können im Rahmen des Festsetz... mehr

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Anschaffungsnahe Aufwendungen / 4.2 Erwerb eines gesamten Gebäudes und Erwerb von Sondereigentum

Für die Ermittlung der 15 %-Grenze ist auf das gesamte Gebäude abzustellen. Wird das Gebäude unterschiedlich genutzt, liegt je Nutzungsart ein Wirtschaftsgut vor. Ein Gebäude kann zu eigenbetrieblichen, fremdbetrieblichen, eigenen und fremden Wohnzwecken genutzt werden. Erfolgte die Aufteilung in Sondereigentum, wodurch mehrere selbstständige wirtschaftliche Einheiten entsta... mehr

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Anschaffungskosten, Besonde... / 6.2 BMF stellt Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung bereit

Bundesfinanzministerium – Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung) Das BMF stellt auf seiner Internetseite eine Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück zum Download bereit. Hierbei wird der Gesamtkaufpreis nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht nach der Restwertmethode,... mehr

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Weilbach/Koll/Faltings, GrE... / 5 Grunderwerbsteuer in an Deutschland angrenzenden Staaten

Rz. 11 In allen an Deutschland angrenzenden Staaten – mit Ausnahme von Dänemark, Tschechien und Polen – wird eine der deutschen Grunderwerbsteuer vergleichbare Steuer bzw. Abgabe erhoben. Häufig sind diese Abgaben als "Registersteuer" ausgestaltet. Die Steuersätze liegen zwischen 1 % in einzelnen Kantonen der Schweiz und 12,5 % in Belgien. Näheres zur landeseigenen Bezeichnu... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Beurkundungsbedürftigkeit der Verwahrungsvereinbarung

Rz. 97 Bei Grundstücksübertragungen (vgl. § 311b Abs. 1 S. 1 BGB) oder bei der Abtretung von Geschäftsanteilen (vgl. § 15 Abs. 4 GmbHG) ist die Verwahrungsvereinbarung zu beurkunden. In der Vertragsurkunde darf man sich nicht auf die Formulierung beschränken, dass die Zahlungsabwicklung über Notaranderkonto erfolgen soll. Die vollständigen Verwahrungsbedingungen gehören zu d... mehr

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Vorbemerkungen zu §§ 57 ff. / III. Öffentlich-rechtliche Verwahrungsanweisung – zivilrechtliche Verwahrungsvereinbarung

Rz. 11 Auch wenn die notarielle Verwahrung selbst öffentlich-rechtlicher Natur ist, gibt es bei Verwahrungsgeschäften ein wichtiges zivilrechtliches Element. Dogmatisch muss nämlich streng unterschieden werden zwischen der zivilrechtlichen Verwahrungsvereinbarung der Beteiligten einerseits (Verhältnis der Beteiligten untereinander) und der öffentlich-rechtlichen Verwahrungsa... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / aa) Keine hinreichende Bezeichnung des Beurkundungsgegenstands

Rz. 13 Nach § 13 S. 1 NotAktVV ist der Geschäftsgegenstand stichwortartig und hinreichend entscheidungskräftig zu bezeichnen. § 13 Abs. 1 S. 2 NotAktVV normiert, dass für den Fall, dass die Bundesnotarkammer für den Geschäftsgegenstand eine bestimmte Formulierung vorgesehen hat, diese zu verwenden ist. Im Vergleich zur Vorgängerregelung sind die Anforderungen an die Bezeichn... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / D. Beifügung

Rz. 61 Wird dem Notar eine Vollmacht oder ein Vertretungsnachweis eines gesetzlichen Vertreters vorgelegt, so hat er diese Urkunden mindestens in beglaubigter Abschrift der Niederschrift beizufügen. § 12 BeurkG wird in diesem Punkt durch § 14 Abs. 2 DONot ergänzt. Die Vollmacht bzw. der Vertretungsnachweis ist im Falle einer Papierurkunde anzukleben, soweit keine Verbindung ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / c) Erlösverteilung bei mehreren Verkäufern

Rz. 23 Einen Fall der mehrseitigen Verwahrungsanweisung stellt auch die in einem Kaufvertrag enthaltene Erlösverteilung zwischen mehreren Verkäufern dar. Das KG Berlin[46] sah dies allerdings anders. Ihm lag ein Fall vor, in dem eine im Kaufvertrag festgelegte Auszahlung nach Quoten später von einem Teil der verkaufenden Miterben widerrufen worden war. Ohne in seinem Beschlu... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / III. Vorkaufsrecht an landwirtschaftlichen Grundstücken nach dem RSiedlG

Rz. 19 Das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht zugunsten gemeinnütziger Siedlungsunternehmen oder einer anderen durch die Siedlungsbehörde bezeichneten Stelle betrifft landwirtschaftliche Grundstücke oder Moor- und Ödland, das in landwirtschaftliche Kultur gebracht werden kann, ab einer Mindestgröße von 2 ha (§ 4 Abs. 1 S. 1 RSiedlG [35]); die Landesregierungen können durch Rec... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Aussetzung von Amts wegen, Abwicklungsstörungen

Rz. 35 Das Gebot, eine Amtstätigkeit zu verweigern, wenn sie mit den Amtspflichten des Notars nicht im Einklang steht (§§ 4 BeurkG, 14 Abs. 2 BNotO), kann den Notar zu einer Aussetzung des Urkundenvollzugs verpflichten.[136] Gelangt der Notar nachträglich zu der sicheren Erkenntnis, dass er die Urkundstätigkeit schon nicht hätte durchführen dürfen, muss er den Vollzug verwei... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 5. Urkundsinhalt und Beurkundungstechnik

Rz. 38 Ist der infolge der Versteigerung zustande gekommene Kaufvertrag gem. § 311b Abs. 1 S. 1 BGB formbedürftig, umfasst die Beurkundungspflicht alle Vereinbarungen, die nach dem Willen der Parteien Bestandteil des Vertrags sein sollen, d.h. in innerem Zusammenhang mit ihm stehen.[53] Der Beurkundungspflicht unterliegen allerdings nur die im Rahmen der Versteigerung abgege... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / a) Fälle ohne "berechtigtes Sicherungsinteresse"

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Gemeindliche Vorkaufsrechte nach dem BauGB

Rz. 9 Die §§ 24, 25 BauGB bilden die Rechtsgrundlage für das allgemeine und besondere Vorkaufsrecht der Gemeinde.[20] Durch das Baulandmobilisierungsgesetz wurde der Anwendungsbereich erheblich erweitert, insb. auch bzgl. des preislimitierten Vorkaufsrechts nach § 28 Abs. 3 BauGB.[21] Selbst wenn nach diesen Vorschriften ein Vorkaufsrecht begründet ist, steht die Ausübung al... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / a) Kaufvertragsaufhebungen

Rz. 18 Die einvernehmliche Anweisung zur Rückzahlung des Kaufpreises wegen Vertragsaufhebung soll nach teilweise vertretener Auffassung erst möglich sein, wenn der Aufhebungsvertrag beurkundet ist. Das soll zumindest in den Fällen gelten, in denen der Kaufvertrag bereits die Auflassung enthält und zugunsten des Käufers eine Vormerkung eingetragen wurde. Eine nur privatschrif... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 3. Behandlung typischer Fallsituationen

Rz. 73 Fallsituation 1: Im Grundbuch eingetragene Gläubiger sind ausweislich der im Kaufvertrag getroffenen Vereinbarungen abzulösen. Der Kaufpreisanspruch wird wirksam gepfändet. Der hinterlegte Betrag reicht nicht aus, um sowohl die Gläubigerablösungen vorzunehmen als auch den Anspruch des pfändenden Gläubigers zu erfüllen. Hier hat der Notar zunächst die Grundpfandrechtsgl... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Insolvenz des Verkäufers

Rz. 97 Wie dargestellt fällt das Notaranderkonto (dabei geht es letztlich um die Forderungen des Notars gegen die Bank) nicht in die Insolvenzmasse. Deshalb stellt die Auszahlung vom Anderkonto auch keine Verfügung über das Vermögen des Gemeinschuldners dar. Auszahlungen vom Notaranderkonto unterliegen daher weder einem allgemeinen Verfügungsverbot noch einem Zustimmungsvorb... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 3. "Verspätete" Treuhandaufträge

Rz. 114 Der Treuhandauftrag wird von der finanzierenden Bank regelmäßig vor oder zeitgleich mit der Einzahlung erteilt werden. Fraglich war lange Zeit, wie Fälle zu behandeln sind, in denen der Treuhandauftrag dem Notar erst zugeht, nachdem die Gutschrift auf dem Treuhandkonto bereits erfolgt ist. Der BGH[350] hat im Jahre 2002 mit einem für viele überraschenden Urteil Klarh... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / F. Die "unechte" Versteigerung

Rz. 55 In der Praxis sind viele Grundstücksauktionen keine "echten" Versteigerungen. Das Versteigerungsverfahren dient oft nur der Kaufpreisfindung oder dazu, eine Vorauswahl unter den Kaufinteressenten zu treffen. Erst im Anschluss an diese Vorauswahl erfolgt dann die eigentliche Beurkundung: Es wird ein "normaler" Kaufvertrag zwischen dem Grundstückseigentümer bzw. dem Ver... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / B. Vorkaufsfall

Rz. 4 Vorkaufsrechte verschaffen dem Berechtigten nur dann einen Anspruch auf Erwerb des Grundstücks, wenn ein Vorkaufsfall i.S.d. § 463 BGB vorliegt. Voraussetzung ist der Abschluss eines Kaufvertrags oder eines kaufähnlichen Vertrags; der Vertrag muss rechtswirksam sein und es muss sich um ein Drittgeschäft [9] handeln. Rz. 5 Auch das öffentlich-rechtliche Vorkaufsrecht wird... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / e) Sonderproblem: Einbeziehung eines Finanzierungsgläubigers

Rz. 69 Kaufpreise werden vielfach bankfinanziert. Die Banken verlangen regelmäßig die Eintragung eines Grundpfandrechts. Aus Bankensicht stellt die Verwahrung des Kaufpreises auf Anderkonto in solchen Fällen kein Problem dar: Die Überweisung durch die Bank an den Notar erfolgt dann nicht auflagenfrei, sondern "zu treuen Händen". Sieht der Kaufvertrag allerdings eine auflagen... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 2. "Aus dem zugrunde liegenden Amtsgeschäft"

Rz. 48 Die Kostenforderungen müssen "aus dem zugrunde liegenden Amtsgeschäft" stammen. Hat der Notar gegen den Empfangsberechtigten noch Kostenforderungen aus einer anderen Notariatssache oder gar aus rechtsanwaltlicher Tätigkeit, darf er nicht zugunsten eines seiner Konten den Ausgleich herbeiführen. Der Begriff des "zugrunde liegenden Amtsgeschäfts" ist eng zu verstehen. E... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / VI. Flexible Rückabwicklungsmöglichkeiten nach Abs. 1

Rz. 72 Der Grundsatz der freien Widerruflichkeit (vgl. Rdn 60) stößt, wie die obigen Ausführungen bereits gezeigt haben, sehr schnell an Grenzen. Die Verwahrungsanweisung von Käufer und Verkäufer im Kaufvertrag einerseits und die Treuhandaufträge der abzulösenden Banken und der finanzierenden Gläubiger andererseits stehen in einem engen Zusammenhang. Sie müssen daher "zusamm... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / F. Treuhandaufträge dritter Personen (Abs. 6)

Rz. 111 Bei einem Kaufvertrag mit Notaranderkonto sind Beteiligte der Verwahrungsvereinbarung Verkäufer und Käufer. Wenn Grundpfandrechte abzulösen sind und/oder der Erwerber den Kaufpreis über eine Bank finanziert, sind auch Kreditinstitute in die Vertragsabwicklung einbezogen. Die Gläubiger des Verkäufers übersenden dem Notar die Löschungsbewilligungen für die zu ihren Gun... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 5. Problem der "Sicherstellung"

Rz. 120 Im Treuhandaufträgen und Notarbestätigungen wird vielfach der Begriff "Sicherstellung" verwendet. Das ist problematisch. Der Begriff "Sicherstellung" vermittelt den Eindruck, als könne der Notar rechtlich und/oder tatsächlich dafür einstehen, dass eine bestimmte Tatsache eintritt (meist geht es um Eintragungen ins Grundbuch). Einer unbedingten Einstandspflicht steht ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Wechselseitige Verweisung (Abs. 1)

Rz. 2 In Abs. 1 hat die frühere Norm des § 8 Abs. 7 S. 1 DONot a.F. ihre Entsprechung gefunden. Danach ist bei Urkunden, die den Inhalt einer anderen Urkunde desselben Notars berichtigen, ändern, ergänzen oder aufheben (sog. Nachtragsbeurkundungen, §§ 44a Abs. 3, 44b BeurkG), nach wie vor ein – wechselseitiger – Verweis anzubringen. Durch die Querverweise soll vermieden werd... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Die Abgrenzung von einseitiger und mehrseitiger Verwahrungsanweisung

Rz. 7 Ausgangspunkt der Art und Weise des Widerrufs und seiner Maßgeblichkeit ist die Unterscheidung von einseitiger und mehrseitiger Verwahrungsanweisung. Maßgebliches Abgrenzungskriterium sind die gegenseitigen Sicherungsinteressen der Vertragsparteien. Einseitig sind beim Kaufvertrag allein die Anweisungen, die nur den Käufer oder nur den Verkäufer betreffen, ohne dass das... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / C. Der Widerruf einer einseitigen Verwahrungsanweisung (Abs. 1)

Rz. 11 Abs. 1 regelt den Grundsatz, dass eine Verwahrungsanweisung frei widerruflich ist. Zwischen einseitigen und mehrseitigen Verwahrungsanweisungen wird zunächst nicht unterschieden.[26] Abs. 2 und 3 enthalten dann allerdings wichtige Beschränkungen des Widerrufsrechts bei mehrseitigen Verwahrungsanweisungen. Im Ergebnis ist die freie Widerruflichkeit nur für einseitige V... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 4. Die Fallsituationen des beachtlichen Widerrufs

Rz. 30 Abs. 3 S. 1 benennt drei Fälle, in denen der einseitige Widerruf beachtlich ist, nämlich die behauptete Aufhebung, Unwirksamkeit und Rückabwicklung des der Verwahrung zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses. Eine Aufhebung setzt immer eine einvernehmliche vertragliche Vereinbarung voraus. Der Widerrufende muss also behaupten, der Vertrag sei im Einvernehmen aufgehoben wo... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / III. Vollmacht und Vollmachtsvermutung

Rz. 9 Der Notar bedarf zur Antragstellung als Vertreter des Antragsberechtigten einer Vollmacht. Der hoheitliche, öffentlich-rechtliche Charakter der notariellen Amtstätigkeit steht einem Rückgriff auf Modelle des Privatrechts insoweit nicht entgegen. Die Vollzugsvollmacht beinhaltet allerdings keine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht, sondern bleibt im öffentlichen Recht ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / C. Gesetzliche Vorkaufsrechte

Rz. 7 Gesetzliche Vorkaufsrechte können unterschiedliche Zwecke verfolgen. Es gibt Vorkaufsrechte, die öffentlichen Belangen dienen wie dem Planungsrecht, dem Denkmal- oder dem Naturschutz, sowie Vorkaufsrechte, die den Schutz bestimmter Personengruppen verfolgen. Das Vorkaufsrecht kann einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zustehen, wie es bei den gemeindlichen Vorkauf... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 7. Treuhandauflagen mit "Gebührenvorbehalt"

Rz. 126 In der Praxis kommt es vielfach vor, dass Löschungsunterlagen von den Notaren, die darauf Unterschriften beglaubigt haben, mit der Treuhandauflage übersandt werden, von den Unterlagen erst nach Begleichung der Notargebühren Gebrauch zu machen. Dieses Verfahren könnte bedenklich sein, denn Kostenschuldner gegenüber dem Notar ist regelmäßig nur derjenige, dessen Unters... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 2. Vorkaufsrecht nach dem Schuldrechtsanpassungsgesetz

Rz. 35 Das SchuldRAnpG regelt Rechtsverhältnisse an Grundstücken im Beitrittsgebiet, die dem Nutzer zur kleingärtnerischen Nutzung ("Datschen") usw. oder zur Errichtung von persönlichen, nicht Wohnzwecken dienenden Bauwerken überlassen wurden, an Grundstücken, die von Behörden aufgrund eines Überlassungsvertrages i.S.d. Art. 232 § 1a EGBGB zu Wohnzwecken oder zu gewerblichen... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung

Rz. 56 § 57 Abs. 6 BeurkG bezieht sich auf Treuhandaufträge Dritter. Das sind solche, die dem Notar in Zusammenhang mit dem Vollzug des der Verwahrung zugrunde liegenden Geschäfts von Personen erteilt werden, die an diesem nicht beteiligt sind. Es wurde schon gezeigt, dass damit in der Praxis fast immer die Treuhandaufträge abzulösender und finanzierender Gläubiger im Rahmen... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / G. Pfändungen in das Notaranderkonto

Rz. 61 Fast immer geht es in der Praxis um Pfändungen durch Gläubiger des Verkäufers. Pfändungen durch Gläubiger des Käufers spielen dagegen nur eine geringe Rolle und bleiben hier ausgeklammert.[138] Wirtschaftlich betrachtet ist Gegenstand der Pfändung meist der aus dem Verkauf erzielte Erlös. Wickelt der Notar einen Kaufvertrag ohne Einschaltung eines Anderkontos ab, berü... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / a) Anweisende

Rz. 57 Anweisender ist zumindest der Hinterleger.[176] Im Übrigen sind Anweisende regelmäßig alle an der Verwahrungsvereinbarung Beteiligten, d.h. bei einem Kaufvertrag i.d.R. Verkäufer und Käufer.[177] Dringend empfiehlt sich – um Auslegungsprobleme zu vermeiden – ausdrücklich klarzustellen, welche Anweisungen einseitig (z.B. die Angabe des Verkäuferkontos) und welche Anwei... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 9. Baupläne und Baubeschreibung, Lagepläne

Rz. 50 Wird ein noch nicht fertiggestelltes Haus verkauft, müssen die Baupläne und die Baubeschreibung (mindestens in der Form der Verweisung) mitbeurkundet werden. Nach der Rechtsprechung[114] ist die Mitbeurkundung der Baubeschreibung beim Erwerb vom Bauträger sogar dann erforderlich, wenn das Gebäude bereits fertig gestellt ist, weil diese der Bezugspunkt für die werkvert... mehr