Fachbeiträge & Kommentare zu Kaufvertrag

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Rechte der Vertragsparteien während der Schwebephase

Rz. 63 Auch wenn der Veräußerungsvertrag zunächst schwebend unwirksam ist, bestehen schon Rechtsbeziehungen zwischen Veräußerer und Erwerber. Zwar können die Vertragsparteien während des Schwebezustandes noch keine Erfüllung der Hauptleistungspflichten (z.B. Zahlung des Kaufpreises; Übereignung und Übergabe der Wohnungseigentumseinheit) sowie der von der Erfüllung der Hauptl...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / e) Leistungsannahme, Einziehen und Auszahlen von Geldern

Rz. 203 Zu den Maßnahmen nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG gehört das allgemeine Zahlungsmanagement, worunter auch die Entgegennahme von Geldern fällt.[168] Rz. 204 Dies betrifft etwa die Entgegennahme von Hausgeldern, von Sonderumlagen und Erhaltungsrücklagebeiträgen, Mieten aus der Vermietung gemeinschaftlichen Eigentums usw. Rz. 205 Leistungen an die GdWE – gleich welcher Art – si...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Veräußerungsbeschränkung: P... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall begehrt ein Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Zustimmung zu einer Veräußerung, da die Wohnungseigentümer eine Veräußerungsbeschränkung vereinbart haben. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn gegen den potenziellen Erwerber kein wichtiger Grund besteht. Hier kann man fragen, was der Wohnungseigentümer über den Erwerber m...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Sondernutzungsrecht: Gestre... / 3 Das Problem

In der Gemeinschaftsordnung heißt es wie folgt: "Bezüglich der im Aufteilungsplan mit Ga bezeichneten Garage und den mit Nrn. St 1 bis 8 bezeichneten Pkw-Stellplätzen werden hiermit ebenfalls Sondernutzungsrechte begründet. Die alleinige Nutzung dieser Garagen und Stellplätze steht derzeit X als Eigentümer aller Miteigentumsanteile verbunden mit Sondereigentum zu, und zwar a...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Bauträgervertrag: Klage auf... / 3 Das Problem

B ist eine Gesellschaft, die "Altbauten" ankauft, in Wohnungseigentum aufteilt und anschließend die Wohnungseigentumsrechte verkauft. So will sie es auch mit einem Mehrfamilienhaus in Berlin machen, das als Vorderhaus in geschlossener Bauweise um das Jahr 1900 errichtet wurde und über insgesamt 6 Geschosse (inklusive Kellergeschoss) sowie ein nicht ausgebautes Dachgeschoss v...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Vertragsrecht und Steuern: ... / 1.6.3 Festlegung des Leistungsorts

Ist einem Schuldverhältnis, z. B. Kaufvertrag oder Werkvertrag, nicht zu entnehmen, an welchem Ort die Leistung zu erfolgen hat und lässt sich der Leistungsort auch nicht aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses entnehmen, schreibt § 269 BGB den Leistungsort verbindlich vor. Die Leistung ist im Zweifel am Wohnsitz des Schuldners zum Zeitpunkt des...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 11/2025, Zustimmung de... / 1 Gründe

A. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Durchführung eines Grundstücksgeschäfts. Die Beklagte bestreitet die Wirksamkeit des Vertragsschlusses. Wegen des Sachverhalts wird auf die tatbestandlichen Feststellungen des LG verwiesen. Zusammengefasst: Die Beklagte ist bei angeordneter Testamentsvollstreckung die alleinige Erbin nach ihrem im Februar 2020 verstorbenen Lebensgef...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 11/2025, Immobilienver... / V. Vertragsgestaltung

Typisch für die verschiedenen Verrentungsmodelle ist,[16] dass der Immobilieneigentümer sein Eigentum ganz oder teilweise an einen Dritten überträgt, sich selbst aber den Besitz vorbehält. Bei der Vertragsgestaltung wird dabei auf verschiedene klassische und bekannte Rechtsverhältnisse zurückgegriffen werden, wie z.B. den Immobilienkaufvertrag, die Vereinbarung von Nießbrauc...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 11/2025, Immobilienver... / 4. Nießbrauch-Modell

Das Nießbrauch-Modell ist simpler als das Teilverkauf- oder das Leibrenten-Modell. Als zentrales Element dieses Modells wird im Rahmen einer vollständigen Immobilienveräußerung zugunsten des Verkäufers ein Nießbrauchrecht im Grundbuch eingetragen. Der Wert des Nießbrauchrechts mindert die Höhe des Kaufpreises, sodass der Verkäufer nur einen Teil des Verkehrswerts in bar ausbe...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
zfs 11/2025, Umfang der Rec... / 2 Aus den Gründen:

A. Der Kl. steht bereits kein Anspruch auf Deckungsschutz nach § 125 VVG, § 25 VRB 2014 zu. 1. Die Parteien haben eine "Mehrfahrzeug-Verkehrs-Rechtsschutz inkl. Personen-Verkehrs-Rechtsschutz" Versicherung mit dem u.a. in § 25 VRB 2014 festgelegten Inhalt abgeschlossen … Der Versicherungsschutz erfasst allerdings – anders als die Kl. und ihm folgend das LG meinen – den hier i...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Kündigungsausschluss / 3 Kündigungsausschlussvereinbarung im Kaufvertrag

Ein Kündigungsausschluss zugunsten des Mieters kann auch in einem Vertrag über den Verkauf einer vermieteten Wohnung vereinbart werden. Solche Vereinbarungen finden sich häufig in Verträgen über den Verkauf kommunaler Wohnungen. Sie können unterschiedlich ausgelegt werden. Denkbar ist zum einen, dass hierdurch nur eine Verpflichtung des Erwerbers gegenüber dem Veräußerer beg...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Haftungsumfang bei Abschluss des Kaufvertrages

Rz. 2 Die bei Abschluss des Kaufvertrages für den Erben als Verkäufer bestehende Haftungslage wirkt für und gegen den Käufer. Der Verkäufer kann seine Haftung durch Nachlassverwaltung (§ 1975 BGB), Nachlassinsolvenz (§§ 315 ff. InsO) oder die Erhebung der Dürftigkeitsreinrede (§ 1990 BGB) auf den Nachlass beschränken. Sofern der Verkäufer noch nicht unbeschränkt haftet, kann...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Haftungsumfang nach Abschluss des Kaufvertrages

Rz. 3 Nach Abschluss des Kaufvertrages ist die Haftungssituation von Verkäufer und Käufer getrennt zu beurteilen. Der Verlust einer Haftungsbeschränkung wirkt nicht zu Lasten des Anderen ebenso wie eine Haftungsbeschränkung nur für denjenigen wirkt, der sie herbeigeführt hat. Es besteht somit eine selbstständige Haftungslage.[6] Verkäufer und Käufer können eine Haftungsbesch...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Anzeigepflicht

Rz. 2 Adressat der Anzeigepflicht ist das Nachlassgericht, da nicht immer feststeht, wer Gläubiger ist.[2] Die Anzeige ist unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern i.S.d. § 121 Abs. 1 S. 1 BGB, zu erstatten und umfasst den schuldrechtlichen Erbschaftskauf, aber auch die dingliche Übertragung beim Erbteilskauf und den Namen des Käufers.[3] Eine Vertragsabschrift zu übersen...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Nach Ausübung

Rz. 16 Bei Ausübung des Vorkaufsrechts treten die Miterben in den geschlossenen Erbteilskaufvertrag mit allen Rechten und Pflichten ein, § 464 Abs. 2 BGB. Da das Vorkaufsrecht lediglich schuldrechtlich wirkt, erwerben die Miterben im Rahmen eines gesetzlichen Schuldverhältnisses einen Anspruch auf Übertragung des Erbteils.[41] Sie haben dem Käufer einen etwaig bereits bezahl...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Vorbemerkung zu §§ 2371 ff.... / 1. Erbschaftskauf

Rz. 4 Gegenstand des Erbschaftskaufs ist nicht das "Erbrecht" des Erben,[6] denn dieses kann nur durch familienrechtliche Bande oder letztwillige Verfügung erworben werden.[7] Der Käufer wird weder durch den Abschluss des Kaufvertrages noch durch das Erfüllungsgeschäft zum Erben.[8] Dies gilt selbst dann, wenn der Erwerber im Fall des § 2033 BGB in eine Gesamthandsgemeinscha...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Vertragliche Sicherungsmechanismen

Rz. 15 Der Käufer riskiert, dass der Verkäufer nicht Erbe ist oder der Erbteil belastet ist oder der Verkäufer anderweitige Verfügungen über den Erbteil trifft, während der Verkäufer davor zu schützen ist, seinen Erbteil durch die Abtretung zu verlieren, ohne den Kaufpreis erhalten zu haben.[40] Ein besonderes Sicherungsbedürfnis besteht bei dem Verkauf eines Erbteils. Für d...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Verfahrensfragen

Rz. 15 Soweit der Beschwerte sich auf sein Unvermögen (§ 2170 Abs. 2 S. 1 BGB) beruft, obliegt ihm hierüber die Beweislast.[41] Rz. 16 Auch wenn beim Verschaffungsvermächtnis ein Dritter in die Erfüllung des Vermächtnisses eingeschaltet ist, ist der Anspruch und gegebenenfalls die Klage gegen den mit dem Vermächtnis Beschwerten zu richten. Der Bedachte kann nicht unmittelbar ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Verkauf

Rz. 2 § 2034 BGB bezieht sich abschließend und ausschließlich auf den freiwilligen Verkauf eines Miterbenanteils. Auf andere Verträge wird § 2034 BGB nach der ganz h.M. nicht entsprechend angewendet, gleich ob Schenkung,[2] gemischte Schenkung,[3] Sicherungsabrede,[4] Tausch,[5] Vergleich, Zwangsvollstreckung (§ 471 BGB)[6] oder Teilungsversteigerung gem. § 180 ZVG (kein Vor...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Vorbemerkung zu §§ 2371 ff.... / I. Sinn und Zweck

Rz. 1 Die §§ 2371 ff. BGB regeln den Verkauf der Erbschaft als Ganzes, von Erbteilen, Bruchteilen derselben und von Vor- bzw. Nacherbschaft. In der Praxis kommt ein Kaufvertrag über die gesamte Erbschaft kaum vor. Größere Bedeutung hat der Verkauf eines Miterbenanteils.[1] Die Gründe für einen Verkauf und die hiermit verfolgten Zwecke sind vielfältig: ein Erbe kann eine schn...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Tatbestand

Rz. 2 Mit "überträgt" ist ausschließlich das dingliche Erfüllungsgeschäft gemeint, so dass es gleichgültig ist, ob das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft ein Kaufvertrag ist (anders hinsichtlich des Entstehens des Vorkaufsrechts bei § 2034 BGB; siehe hierzu § 2034 Rdn 2). "Ein anderer" muss ein "Dritter" i.S.v. § 2034 BGB sein (siehe hierzu § 2034 Rdn 8), d.h. kein Mite...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Ausübung

Rz. 14 Das Vorkaufsrecht wird durch formlose Erklärung gegenüber dem veräußernden Miterben ausgeübt, § 464 Abs. 1 BGB. Es ist nicht erforderlich, dass bereits eine Mitteilung gem. § 469 Abs. 1 BGB erfolgt ist.[37] Ist der Erbanteil bereits dinglich auf den Käufer übertragen, so ist das Vorkaufsrecht ihm gegenüber auszuüben, § 2035 BGB, bzw. gegenüber dem nachfolgenden Empfän...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Besonderheiten beim Erbteilskauf

Rz. 5 Besonderheiten ergeben sich beim Erbteilskauf, da hier Aufwendungen auf den ganzen Nachlass oder nur für den verkauften Erbteil oder nur auf einzelne Nachlassgegenstände denkbar sind. Entscheidend für die Ersatzpflicht ist, ob der Kaufvertrag vor oder nach der Auseinandersetzung geschlossen wurde. Beim Verkauf eines Erbteils vor der Auseinandersetzung bestimmen sich di...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Erbschaftskauf und Anteilsübertragung

Rz. 2 § 2030 BGB regelt zwei Fälle: zum einen den Fall, in dem der Erbschaftserwerber im Anschluss an den mit dem Erbschaftsbesitzer auf Veräußerung der ganzen Erbschaft gerichteten Kaufvertrag (Erbschaftskauf, §§ 2371, 2385 BGB) von diesem tatsächlich Erbschaftsgegenstände aufgrund entsprechender Verfügungen erhalten hat. Denn "die Erbschaft" an sich kann nicht "durch Vertr...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Einzelne Gegenstände

Rz. 11 Alles, was durch Leistung übertragen oder begründet werden kann, kann vermächtnisweise vermacht werden. Dies kann sein: ein Geldbetrag, Übertragung einer beweglichen oder unbeweglichen Sache, Zuwendung eines Nießbrauchs oder eines Wohnungsrechts, Anspruch auf dingliche Sicherung eines Rechts, Übernahmerecht, die Aufhebung eines dinglichen Rechts, Anspruch auf Erlass e...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Vorbemerkung zu §§ 2371 ff.... / I. Erbschein

Rz. 23 Der Erbschaftskauf macht den Erwerber nicht zum Erben. Ein bereits erteilter Erbschein wird durch den Erbteilserwerb nicht unrichtig. Der Erbschaftserwerber kann in dem Erbschein auch nicht angeführt werden.[43] Gleiches gilt beim Erwerb des Anwartschaftsrechts vom Nacherben.[44] Rz. 24 Während der dingliche Erbteilserwerber (§ 2033 BGB) berechtigt ist, einen Erbschein...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Nach Ausübung

Rz. 6 Zwischen den das Vorkaufsrecht ausübenden Miterben und dem Käufer kommt kein Kaufvertrag zustande. Vielmehr entsteht ein gesetzliches Schuldverhältnis, kraft dessen der Käufer verpflichtet ist, den von ihm erworbenen Anteil auf die Miterben zu übertragen, während diese ihm den von ihm an den verkaufenden Miterben etwa schon bezahlten Kaufpreis und Aufwendungen entsprec...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Frist zwei Monate

Rz. 13 Die Frist zur Ausübung (siehe hierzu Rdn 14) des Vorkaufsrechts beginnt für jeden Vorkaufsberechtigten individuell mit Zugang der Mitteilung über den Abschluss des Kaufvertrages.[29] Diese Mitteilung hat gem. § 469 Abs. 1 S. 1 BGB unverzüglich (§ 121 Abs. 1 S. 1 BGB) durch den veräußernden Miterben zu erfolgen. Die Frist beginnt jedoch gleichfalls, wenn der Käufer den...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 2379 BGB regelt im Innenverhältnis die Verteilung von Nutzungen und Lasten für die Zeit vor Abschluss des Kaufvertrages. In Abweichung von der kaufrechtlichen Regelung des § 446 Abs. 1 BGB, wonach der Gefahrübergang mit Übergabe erfolgt, geht die Gefahr beim Erbschaftskauf mit Abschluss des Kaufvertrages über (§ 2380 S. 1 BGB). Die Nutzungen stehen ab diesem Zeitpunk...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Voraussetzungen der Haftung

Rz. 2 Voraussetzung der Haftung des Käufers ist der Abschluss eines wirksamen Erbschaftskaufvertrages.[5] Ist der Vertrag wegen Formmangels nichtig, besteht demnach keine Haftung des Käufers.[6] Ist der Verkäufer gar nicht der wirkliche Erbe, so geht auch die Haftung nicht auf den Käufer über.[7] Die Haftung des Käufers erlischt, wenn der Kaufvertrag vor seiner (auch nur tei...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Rechtsgeschäftlicher Erwerb

Rz. 10 Der Erwerb muss durch Rechtsgeschäft gemacht sein. Es reichen hier aber bereits Austauschvorgänge aus, die einen Erwerb kraft gesetzlicher Vorschrift vorsehen, z.B. das vom Erbschaftsbesitzer in der Zwangsversteigerung mit Mitteln der Erbschaft erworbene Grundstück.[24] Der Zweck des Rechtsgeschäfts ist gleichgültig; auch Dinge, die der Erbschaftsbesitzer für sich per...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Vorkaufsrecht der Miterben

Rz. 4 Beim Verkauf eines Miterbenanteils an einen Dritten haben die übrigen Miterben ein gesetzliches Vorkaufsrecht (§§ 2034, 2035 BGB). Damit wird den Miterben die Möglichkeit eröffnet, den Eintritt Außenstehender in die Gemeinschaft zu verhindern, um die Zuordnung des Nachlasses an die Erbengemeinschaft zu erhalten und die Auseinandersetzung oder das Fortbestehen der Gemei...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Verbot unentgeltlicher Verfügungen

Rz. 20 Damit das Nachlassvermögen während der Dauer der Testamentsvollstreckung wertmäßig erhalten bleibt, erfolgt durch S. 3 ein Verbot unentgeltlicher Verfügungsgeschäfte. Es ähnelt dem Verfügungsverbot aus § 2113 Abs. 2 BGB. Somit ist der Testamentsvollstrecker nur dann zur unentgeltlichen Verfügung berechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstan...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Erwerb durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft

Rz. 7 Der wichtigste Fall der Surrogation ist der rechtsgeschäftliche Erwerb mit Mitteln der Erbschaft, sog. Mittelsurrogation, Abs. 1 S. 1 Fall 3. Das Rechtsgeschäft muss hierbei vom Vorerben abgeschlossen worden sein; bei unberechtigten Verfügungen Dritter greifen §§ 816 oder 2019 BGB, nicht aber § 2111 BGB.[23] Eine Mittelsurrogation liegt bereits dann vor, wenn die Mitte...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 In Ergänzung zu § 2382 BGB regelt § 2383 BGB den Umfang der Haftung des Käufers für Nachlassverbindlichkeiten und die Möglichkeiten seiner Haftungsbeschränkung. Nach dem Normzweck soll mit dem Abschluss des Kaufvertrages eine Universalsukzession des Käufers in die Passiva der Erbschaft erfolgen.[1] Die Haftung des Käufers wird im Zeitpunkt des Vertragsschlusses durch d...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Vorbemerkung zu §§ 2371 ff.... / III. Rechtsnatur

Rz. 3 Der Erbschaftskauf ist ein schuldrechtlicher Vertrag, auf den alle für Kaufverträge geltenden Vorschriften (§§ 433 ff. BGB), auch die Regelungen der §§ 320 ff. BGB,[4] Anwendung finden, soweit die §§ 2371 ff. BGB keine abweichenden Regelungen enthalten. Die Regelungen der §§ 2372–2381 BGB sind dispositiv. Zwingend sind die Regelungen in § 2371 BGB (Form), §§ 2382, 2383...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Normzweck

Rz. 1 Die Formvorschrift des § 2371 BGB hat Warn-, Beratungs- und Beweisfunktion. Die Vertragsparteien sollen durch das Formerfordernis eine sachkundige Beratung erfahren[1] und auf die Bedeutung und das Risiko eines Kaufvertrages über eine Erbschaft hingewiesen und vor einem übereilten Abschluss gewarnt werden.[2] Daneben bezweckt die Formvorschrift im Interesse der Beteili...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Nutzungen und Lasten

Rz. 2 Nutzungen sind sowohl Früchte i.S.v. § 99 BGB als auch Nutzungen gem. § 100 BGB. Diese verbleiben für die Zeit bis zum Abschluss des Kaufvertrages dem Verkäufer. Rz. 3 Die Lasten einschließlich der Zinszahlungen, die auf die Zeit vor dem Erbschaftskauf entfallen, hat nach S. 2 der Verkäufer zu tragen. Dies gilt jedoch nicht für die von der Erbschaft zu entrichtenden Abg...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Ausgleichungspflicht

Rz. 6 Vorteile aus einer Ausgleichungspflicht kommen nur beim Kauf eines Erbteils in Betracht.[13] Die Ausgleichungspflicht führt zu einer Vergrößerung des dem Käufer bei der Auseinandersetzung zufallenden Teils der Erbschaft. Die von einem Miterben zur Ausgleichung zu bringenden Beträge sind Vorempfänge aus der Erbschaft und müssen deshalb dem Käufer der Erbschaft zugutekom...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Beweislast

Rz. 6 Die Auslegungsregeln sind anzuwenden, wenn nach Anwendung der allgemeinen Auslegungsregeln Zweifel bestehen, ob ein nachträglich angefallener Erbteil, ein dem Verkäufer zugewendetes Vorausvermächtnis oder Familienpapiere und Familienbilder mitverkauft sind.[15] Die Auslegungsregeln bestimmen zugleich auch die Beweislast. Die Beweislast trifft denjenigen, der einen von ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 2382 BGB regelt die Haftung des Käufers im Außenverhältnis zu den Nachlassgläubigern; für das Innenverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer regelt § 2378 BGB die Verpflichtung des Käufers zur Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten. Zweck der Norm ist es, den Gläubigern das Vermögen des Erblassers als Haftungsobjekt zu erhalten.[1] Der Käufer wird daher wie ein Gesam...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 In Ergänzung zu § 2374 BGB verpflichtet Abs. 1 den Verkäufer zum Wertersatz, wenn er ohne Kenntnis des Käufers vor Abschluss des Erbschaftskaufs einen Erbschaftsgegenstand verbraucht, veräußert oder belastet hat, ohne dass hierfür dem Nachlass ein Gegenwert zugeflossen ist. Die Regelung entspricht dem mutmaßlichen Parteiwillen und dem Zweck des Erbschaftskaufs, dass de...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Kein formgültiges Rechtsgeschäft erforderlich

Rz. 5 Str. ist, ob die Anwendung des § 2030 BGB ein formgültiges Rechtsgeschäft verlangt. Dies ist mit der h.M. zu verneinen.[6] Das Schutzbedürfnis des Erben wird durch die Formnichtigkeit des Erbschaftskaufs kaum verringert. Auch ein formnichtiger Erbschaftskaufvertrag wird regelmäßig vollzogen werden. Bei der Übertragung eines Erbteils wird durch eine Beurkundung des Über...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Freistellung von einer Haftung nach Abs. 2

Rz. 6 Abs. 2 enthält eine Freistellung des Verkäufers von einer Haftung wegen Verschlechterung, Untergang oder einer aus sonstigen Gründen eingetretenen Unmöglichkeit der Herausgabe eines Erbschaftsgegenstandes. Auch Abs. 2 bezieht sich nur auf die Zeit vor Abschluss des Kaufvertrages, danach gelten die allgemeinen Vorschriften (§§ 437 ff. BGB).[14] Die Freistellung gilt una...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Vorbemerkung zu §§ 2371 ff.... / 2. Erbteilskauf

Rz. 10 Auch wenn die §§ 2371 ff. BGB stets nur den Verkauf der "Erbschaft" nennen, sind sie nach allg. Meinung auf den Verkauf eines Erbteils durch einen Miterben entsprechend anwendbar (§ 1922 Abs. 2 BGB).[24] Verkauft ein Miterbe sein Anteil am noch nicht auseinandergesetzten Nachlass, dann ist Gegenstand des Kaufvertrages die quotenmäßig bestimmte Teilhaberschaft an der G...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Nutzungen und Lasten (S. 2)

Rz. 3 Mit Abschluss des Kaufvertrages gehen auch die Nutzungen und Lasten auf den Käufer über. S. 2 nimmt die Regelung des § 2379 BGB auf und bestimmt, dass der Käufer ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Nutzungen beanspruchen kann und die Lasten zu tragen hat.[7] Die außerordentlichen Lasten i.S.v. § 2379 S. 3 BGB hat der Käufer auch schon für die Zeit vor Vertragssc...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Wegfall eines Vermächtnisses oder einer Auflage

Rz. 3 Durch den Wegfall eines Vermächtnisses[5] erfährt die Erbschaft einen unmittelbaren, bei einem Verschaffungsvermächtnis (§ 2170 BGB) einen mittelbaren Vermögenszuwachs. Dieser vermögenswerte Vorteil steht nach § 2372 BGB dem Käufer zu. Das Gleiche gilt bei einem Wegfall der Leistungspflicht aus einer Auflage (§ 1940 BGB). Rz. 4 Vorteile aus dem Wegfall eines Vermächtnis...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Ersatzpflicht nach Abs. 1

Rz. 2 Verbraucht werden können Sachen (§ 92 BGB) und Rechte, indem sie für Zwecke und zum Vorteil des Verkäufers verwendet werden. Als Verbrauch ist es daher auch anzusehen, wenn der Verkäufer mit Mitteln der Erbschaft eigene Verbindlichkeiten tilgt oder eine Nachlassforderung gegen eine persönliche Verbindlichkeit aufrechnet.[5] Verbrauch ist auch möglich durch Verbindung, ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Vorbemerkung zu §§ 2371 ff.... / 1. Pflichten des Verkäufers

Rz. 12 Der Verkäufer ist zur Verschaffung des Eigentums an dem Vertragsgegenstand (Erbschaft bzw. Erbteil) verpflichtet, § 433 Abs. 1 BGB. Der Käufer ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn nicht der Verkäufer, sondern der Käufer Erbe geworden wäre. Maßgebend ist dabei die Erbenstellung, wie sie sich zum Zeitpunkt des Verkaufs darstellt. Ein Erbteil, der dem Verkäufer n...mehr