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Vorbemerkung zu §§ 2371 ff. BGB / 1. Pflichten des Verkäufers

Anke Warlich
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Rz. 12

Der Verkäufer ist zur Verschaffung des Eigentums an dem Vertragsgegenstand (Erbschaft bzw. Erbteil) verpflichtet, § 433 Abs. 1 BGB. Der Käufer ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn nicht der Verkäufer, sondern der Käufer Erbe geworden wäre. Maßgebend ist dabei die Erbenstellung, wie sie sich zum Zeitpunkt des Verkaufs darstellt. Ein Erbteil, der dem Verkäufer nach dem Abschluss des Kaufvertrages durch Nacherbfolge oder infolge des Wegfalls eines Miterben anfällt, ist im Zweifel nicht als mitverkauft anzusehen (§ 2373 S. 1 BGB). Der Verkauf erstreckt sich im Zweifel auch nicht auf ein Vorausvermächtnis (§ 2373 S. 1 BGB).

 

Rz. 13

Neben die allgemeinen kaufvertraglichen Regelungen treten die Sonderbestimmungen der §§ 2371 ff. BGB. Während der Verkäufer nach Vertragsschluss nach den allgemeinen Grundsätzen haftet (§ 437 BGB), besteht für den Zeitraum zwischen Erbfall und Verkauf eine besondere schuldrechtliche Haftung, §§ 2374, 2375 BGB. Der Alleinerbe hat die Erbschaftsgegenstände, so wie sie zur Zeit des Erbfalls vorhanden waren, dem Käufer in Natur zu verschaffen. Die Verschaffungspflicht richtet sich nach dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses, jedoch erfolgt eine Rückbeziehung auf den Zeitpunkt des Erbfalls hinsichtlich des Umfangs dergestalt, dass zwischenzeitliche Veränderungen durch den Surrogationsgrundsatz des § 2374 BGB und die Wertersatzpflicht nach § 2375 BGB ausgeglichen werden.[27] Die Herausgabepflicht erstreckt sich auch auf diejenigen Gegenstände, die der Verkäufer vor dem Verkauf aufgrund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Erbschaftsgegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erlangt hat, das sich auf die Erbschaft bezog (§ 2374 BGB). Hat der Verkäufer vor dem Verkauf Erbschaft...

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