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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 560 Veränderungen von Betrieb ... / 3.2.2 Form, Absender und Empfänger

Harald Kinne
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Rz. 22

Die Erhöhungserklärung bedarf der Textform (§ 560 Abs. 1 Satz 1).

 
Hinweis

Definition Textform

Textform bedeutet, dass die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben werden muss, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht wird (§ 126b).

Daher ist die eigenhändige Unterschrift des Vermieters nicht mehr erforderlich; der Vermieter kann sich weiterhin einer automatischen Einrichtung bedienen, bei der die eigenhändige Unterschrift entbehrlich ist. Ebenfalls kann er sich des Telefaxes bedienen. Auch in diesen Fällen muss jedoch die gesamte Erklärung durch den Namen einer natürlichen Person abgeschlossen werden (Geissler, NZM 2002, 689; Hähnchen, NJW 2001, 2831). Die Angabe der öffentlichen Körperschaft oder der juristischen Person (GmbH, GmbH & Co. KG, OHG, Kommanditgesellschaft auf Aktien, AG, Genossenschaft) reicht dazu nicht aus. Vielmehr muss entweder der Vor- und Zuname der vertretungsberechtigten Person (Behördenleiter, Geschäftsführer, Vorstand) oder der Name derjenigen Person angegeben werden, die von der vertretungsberechtigten Person zur Abgabe der Mieterhöhungserklärung bevollmächtigt worden ist. Ein Mieterhöhungsverlangen einer juristischen Person, in dem die konkrete natürliche Person nicht benannt ist, die die Erklärung für die juristische Person abgibt, ist unwirksam (LG Hamburg, Urteil v. 15.1.2004, 333 S 82/03, NZM 2005, 255; LG Berlin, Urteil v. 23.6.2003, 62 S 52/03, GE 2003, 1156). Dabei sind auch Angaben im Briefkopf oder im Inhalt des Textes zu berücksichtigen. Denn es genügt, dass sich die Person des Erklärenden aus dem Gesamtinhalt der Willenserklärung bestimmen lässt (LG Berlin, Urteil ...

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