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Teil II Mietprozessrecht / 1.9 Urkundenprozess

Harald Kinne
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Rz. 331

Der Vermieter kann Ansprüche auch in einem beschleunigten Verfahren mit eingeschränkten Beweismitteln, dem sog. Urkundenprozess, geltend machen, wenn die sämtlichen zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen unstreitig sind oder durch Urkunden bewiesen werden können. Unstreitige, zugestandene oder offenkundige Tatsachen bedürfen im Urkundenprozess keines Beweises durch Urkunden (OLG Köln, Beschluss v. 10.6.2014 , I-11 U 74/14, Juris). Das sehen die §§ 592 bis 600 ZPO vor, die auch für die Mietzahlungsansprüche des Vermieters gelten (für Wohnraummiete: BGH, Urteil v. 20.12.2006, VIII ZR 112/06, NJW 2007, 1061; BGH, Urteil v. 1.6.2005, VIII ZR 216/04, GE 2005, 986; AG Saarbrücken, Urteil v. 13.4.2016, 3 C 313/15, WuM 2016, 415 Rn. 23; für Geschäftsraummiete: BGH, Urteil v. 16.2.2022, XII ZR 17/21, NZM 2022, 292; vgl. auch Börstinghaus, NZM 1998, 89 [90]).

 

Rz. 332

 
Hinweis

Statthaftigkeit des Urkundenprozesses

Der Statthaftigkeit des Urkundenprozesses steht nicht entgegen, dass der Mieter Mängel der Mietsache behauptet (BGH, Urteil v. 16.2.2022, XII ZR 17/21, a.a.O). Denn die Mangelfreiheit der Mietsache gehört nicht zu den zur Begründung des Anspruchs auf Miete erforderlichen Tatsachen, die durch Urkunden belegt werden müssen (LG Hagen, Urteil v. 15.4.2021, 21 O 103/20, BeckRS 2021, 21279); vielmehr begründet die infolge der Mangelhaftigkeit eintretende Mietminderung eine materiell-rechtliche Einwendung des Mieters gegen die Forderung auf Mietzahlung, die im (Urkunden-)Prozess von dem Mieter darzulegen und ggf. zu beweisen ist (BGH, Urteil v. 1.6.2005, VIII ZR 216/04, NJW 2005, 2701).

Die Mietzahlungsklage des Vermieters ist daher im Urkundenprozess auch bei wegen behaupteter anfänglicher Mängel der Mietsache geltend gemachter Minderung oder erhobener Einre...

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