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OLG Köln Beschluss vom 10.06.2014 - 11 U 74/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Urkundenprozess, Werklohnklage

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Statthaftigkeit des Urkundesprozesses setzt zwar die Vorlage zumindest einer Urkunde voraus. An der Rechtsprechung, nach der im Übrigen aber auch im Urkundenprozess unstreitige, zugestandene oder offenkundige Tatsachen eines Beweises nicht bedürfen, ist festzuhalten.

2. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung kann der Werkunternehmer seinen Werklohnanspruch im Urkundenprozess geltend machen, soweit die anspruchsbegründenden Voraussetzungen, nämlich die Beauftragung der Werkleistung, die Höhe des Werklohns und die Fälligkeit des Anspruches durch Urkunden belegt werden können oder zugestanden, unstreitig oder offenkundig sind. Dabei kann er sich auch auf die geprüfte Schlussrechnung stützen, soweit diese unstreitig bleibt.

 

Normenkette

ZPO §§ 592 ff.

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 10.04.2014; Aktenzeichen 91 O 4/14)

 

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Köln vom 10.4.2014 - 91 O 4/14 - durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

 

Gründe

I. Die zulässige Berufung hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist, eine Entscheidung des Senats durch Urteil auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint, beabsichtigt der Senat, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Das angefochtene Urteil entspricht der Sach- und Rechtslage. Das LG hat der Klage zu Recht im Urkundenprozess nach §§ 592 ff. ZPO im zuerkannten Umfange durch Vorbehalts...

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