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Anlagen V (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung), V- ... / 4.3 Finanzierungskosten

Dipl.-Finanzwirt Kirsten Happe
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Schuldzinsen und andere Finanzierungskosten → Zeilen 46–51

Schuldzinsen und andere Geldbeschaffungskosten sind als WK bei den Einkünften aus V+V abziehbar, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Grund und Boden oder dem Gebäude stehen und der Erzielung von Einnahmen dienen.

Sie können bereits WK sein, bevor die V+V begonnen hat (vorweggenommene Werbungskosten). Voraussetzung solcher vorab entstandener WK ist, dass sich anhand objektiver Umstände feststellen lässt, dass der Steuerpflichtige den Entschluss, Einnahmen aus V+V zu erzielen, endgültig gefasst hat.

Finanzierungskosten für ein unbebautes Grundstück sind bereits als vorab entstandene WK abziehbar, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der späteren Bebauung und Vermietung des Gebäudes besteht. Notargebühren zur Bestellung einer Grundschuld oder Hypothek oder deren Eintragung ins Grundbuch sind grds. WK. Schuldzinsen für ein durch eine Hypothek auf einem anderen Grundstück gesicherten Darlehen sind bei dem Grundstück zu berücksichtigen, für das das Darlehen verwendet wurde (BFH, Urteil v. 6.10.2004, IX R 68/01, BFH/NV 2005 S. 131).

Schuldzinsen, die in der Person des bisherigen Eigentümers vor Übergang des wirtschaftlichen Eigentums entstanden sind (rückständige Zinsen) und aufgrund des Kaufvertrags vom Erwerber bezahlt werden, sind keine sofort abziehbaren Finanzierungskosten, sondern AK des erworbenen Grundstücks.

Ein Disagio oder Damnum ist i. H. des gezahlten Betrags als WK abziehbar, soweit es unter Berücksichtigung der jeweiligen Zinsbelastung die marktüblichen Beträge nicht überschreitet (§ 11 Abs. 2 Satz 4 EStG; BMF, Schreiben v. 20.10.2003, IV C 3 – S 2253 a – 48/03, BStBl 2003 I S. 546; H 11 "Damnum" EStH 2023). Damnum- oder Disagio-Vereinbarungen mit Geschäftsbanken sind regelmäßig als marktü...

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