Fachbeiträge & Kommentare zu Justiz

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AG und KGaA: Besonderheiten... / 5 Offenlegung des Jahresabschlusses

Nach § 325 HGB sind die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften und diesen gleichgestellten Personengesellschaften zur Offenlegung des Jahresabschlusses bei der das Unternehmensregister führenden Stelle verpflichtet. Die Art und der Umfang der Offenlegungsverpflichtung sind abhängig von der Größe der Gesellschaft. Die Größenkriterien ergeben sich aus den §§ 267 sowi...mehr

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Teil B: Rechtsbehelfe / 45 Klageerzwingungsverfahren, Begriff des Verletzten [Rdn 568]

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Abkürzungsverzeichnis

(Die Gesetze sind im Text in der jeweils gültigen Fassung zitiert.)mehr

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Teil B: Rechtsbehelfe / 65 Untersuchungshaft, Haftbeschwerde (§ 304 StPO) [Rdn 925]

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§ 3 Einzelbestimmungen der ... / E. Strukturierte Daten und gemeinsame Koordinierungsstelle

Rz. 49 § 5 ZVFV im Wortlaut § 5 Strukturierte Datensätze; gemeinsame Koordinierungsstelle (1) Die Länder dürfen die Formulare als strukturierte Datensätze zum Zweck der Übermittlung an Gerichtsvollzieher oder Gerichte bereitstellen. Hierfür sind die Formulare in das gültige XJustiz-Format zu übertragen. Für die als strukturierte Datensätze bereitgestellten Formulare gelten die...mehr

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Teil B: Rechtsbehelfe / 68 Untersuchungshaft, Informelle Überprüfung der Haftfortdauer durch StA und Gericht [Rdn 1003]

Rdn 1004 Literaturhinweise: s. die Hinweise unter: → Untersuchungshaft, Allgemeines, Teil B Rdn 847. Rdn 1005 1.a) StA und Gericht haben in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen die Voraussetzungen hinsichtlich der Anordnung und Durchführung der U-Haft zu prüfen. Sie müssen insbesondere selbstständig überwachen, ob der Haftbefehl aufzuheben ist (§ 120) oder außer Vollzug g...mehr

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Teil B: Rechtsbehelfe / 74 Wiederaufnahme, Allgemeines [Rdn 1102]

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Teil B: Rechtsbehelfe / 78 Wiederaufnahme, Antragsgründe, EGMR-Entscheidung [Rdn 1179]

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Teil A: Rechtsmittel / 104 Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Form, Allgemeines [Rdn 1508]

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Teil B: Rechtsbehelfe / 62 Untersuchungshaft, Allgemeines [Rdn 847]

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FF 09/2024, Verbesserung des Schutzes von gewaltbetroffenen Personen im familiengerichtlichen Verfahren

Pressemitteilung Nr. 70/2024 des Bundesministeriums der Justiz vom 24.7.2024 Einführung Das Bundesministerium der Justiz hat heute einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von gewaltbetroffenen Personen im familiengerichtlichen Verfahren, zur Stärkung des Verfahrensbeistands und zur Anpassung sonstiger Verfahrensvorschriften veröffentlicht. Der Entw...mehr

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FF 09/2024, Verbesserung de... / 1. Stärkung gewaltbetroffener Personen – Einführung eines Wahlgerichtsstands

Es soll ein Wahlgerichtsstand eingeführt werden. Damit kann ein von Partnerschaftsgewalt betroffener Elternteil nach der Trennung vom gewaltausübenden Elternteil in einem Kindschafts-, Abstammungs- oder Kindesunterhaltsverfahren nicht mehr über den aktuellen Aufenthaltsort des Kindes aufgespürt werden, wenn er aus Sicherheitsgründen seinen und den Aufenthaltsort des Kindes g...mehr

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Teil B: Rechtsbehelfe / 39 Justizverwaltungsakte, Anfechtung (§§ 23 ff. EGGVG), Weitergabe und Aufbewahrung von Daten [Rdn 501]

Rdn 502 Literaturhinweise: s. die Hinw. bei → Justizverwaltungsakte, Anfechtung (§§ 23 ff. EGGVG), Allgemeines, Teil B Rdn 324. Rdn 503 1. Der Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG kann bei einer Anfechtung von Entscheidungen, die in Zusammenhang mit der Weitergabe und Aufbewahrung von Daten ergangen sind, in folgenden Fällen eröffnet sein: Rdn 504 2.a) Lehnt das Bundesamt für Ju...mehr

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Teil D: Vergütung und Kosten / 41 Vergütungsfestsetzung, Erinnerung [Rdn 523]

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AGS 09/2024, Kostenbeschwer... / III. Kostenbeschwerde

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die im Urteil des LG enthaltene Kostenentscheidung hatte in der Sache (nur) teilweise Erfolg. 1. Zuständigkeit Da der Angeklagte neben der Revision gegen seine Verurteilung gleichzeitig sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung eingelegt habe, sei der Senat zur Entscheidung über beide Rechtsmittel berufen gewesen (§ 464 Ab...mehr

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Teil B: Rechtsbehelfe / 67 Untersuchungshaft, Haftprüfung, schriftliche, § 117 Abs. 1 StPO [Rdn 980]

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FF 09/2024, Stärkung der Resilienz des Bundesverfassungsgerichts

Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz Nr. 67/2024 vom 23.7.2024 Das Bundesministerium der Justiz und Vertreter der Fraktionen von SPD, Grünen, FDP und CDU/CSU haben sich auf Vorschläge für Grundgesetzänderungen zum besseren Schutz des Bundesverfassungsgerichts verständigt. Durch diese soll der Status des Gerichts als Verfassungsorgan deutlicher ausgeformt werden....mehr

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Anhang 1: Geschäftsanweisun... / Sechster Abschnitt: Besondere Vorschriften über die Beitreibung nach dem Justizbeitreibungsgesetz (Fn 2) und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren

§ 196 Zuständigkeit (1) Der Gerichtsvollzieher ist zuständig, als Vollziehungsbeamter nach dem Justizbeitreibungsgesetz (Fn 2) für die nach dieser Vorschrift beizutreibenden Ansprüche mitzuwirken. Dies gilt nicht, soweit Beitreibungen nach den bestehenden Verwaltungsanordnungen den Vollziehungsbeamten der Justiz übertragen sind. (2) Zwangsgelder, die gegen den Schuldner im Zwa...mehr

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Teil B: Rechtsbehelfe / 46 Klageerzwingungsverfahren, Prozesskostenhilfe/Notanwalt [Rdn 614]

Das Wichtigste in Kürze: Rdn 615 Literaturhinweise: s. die Hinw. bei → Klageerzwingungsverfahren, Allgemeines, Teil B Rdn 512. Rdn 616 1.a) Der Antragsteller kann für das Klageerzwingungsverfahren PKH beantragen (§...mehr

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Teil A: Rechtsmittel / 139 Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Zustellung, Öffentliche Zustellung [Rdn 1938]

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Teil A: Rechtsmittel / 31 Beschwerde, Beschwerdeeinschränkung, Bewährungsbeschluss [Rdn 439]

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Teil B: Rechtsbehelfe / 48 Klageerzwingungsverfahren, Zulässigkeit [Rdn 640]

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Teil A: Rechtsmittel / 74 Rechtsbeschwerde, Entscheidung [Rdn 1097]

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Teil C: Außerordentliche un... / 56 Verfassungsbeschwerde, Begründung, faires Verfahren [Rdn 863]

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Vorwort

Die 1. und die 2. Änderungsverordnung zur Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung sowie die ersten Erfahrungen aus der Praxis mit den seit dem 22.12.2022 einsetzbaren neuen Formularen ließen es als sinnvoll erscheinen, schon nach kurzer Zeit die zweite Auflage folgen zu lassen. Neben den Änderungen und Praxiserfahrungen steht im Fokus dieser deutlich erweiterten Neuauflage a...mehr

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Teil B: Rechtsbehelfe / 94 Wiederaufnahme, Wiederaufnahmeziele [Rdn 1458]

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Teil A: Rechtsmittel / 83 Rechtsbeschwerde, Zulässigkeitsvoraussetzungen [Rdn 1213]

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Teil B: Rechtsbehelfe / 98 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Antrag [Rdn 1527]

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Teil A: Rechtsmittel / 55 JGG-Besonderheiten, Rechtsmittelbeschränkungen [Rdn 809]

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§ 3 Einzelbestimmungen der ... / IV. Anträge zur Vollstreckungszeit

Rz. 8 Ohne eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage in § 758a Abs. 6 ZPO führt der Verordnungsgeber in § 1 Abs. 2 ZVFV i.V.m. der Anlage 2 auch die – optionale und damit nicht verbindliche – Möglichkeit ein, die Vollstreckung zur Nachtzeit, d.h. nach 21.00 Uhr abends und vor 06.00 Uhr morgens, sowie die Vollstreckung an Sonn- und Feiertagen mit dem Formular zu beantragen. An...mehr

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§ 1 Einleitung und Genesis ... / B. Zielsetzung des Verordnungsgebers

Rz. 3 Das Formular für den Auftrag an Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung von Geldforderungen nach der GVFV 2015 und die Formulare für den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung und auf Erlass eines Pfändungs- oder Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach der ZVFV 2012 mussten aufgrund einer Vielzahl von gesetzlichen Änderungen seit 2012 bzw. ...mehr

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Teil A: Rechtsmittel / 99 Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Einfluss Grundgesetz [Rdn 1401]

Das Wichtigste in Kürze: Rdn 1402 Literaturhinweise...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / V. Kontaktdaten des Ansprechpartners bzw. Antragstellers

Rz. 156 Kann bei der Beauftragung des Gerichtsvollziehers aus der konkreten Kontaktsituation des Gerichtsvollziehers mit dem Schuldner die Notwendigkeit der unmittelbaren Rücksprache entstehen, ist dies im Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht weniger relevant. Ungeachtet dessen pflegt auch so mancher Rechtspfleger den schnellen Kontakt. Aktuelles Formular: Hier hat der Vero...mehr

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Teil A: Rechtsmittel / 142 Revision, Allgemeines [Rdn 2009]

Rdn 2010 Literaturhinweise: Amelunxen, Die Revision der Staatsanwaltschaft, 1980 Barton, Schonung der Ressourcen der Justiz oder effektiver Rechtsschutz?, StRR 2014, 404 Basdorf, Formelle und informelle Präklusion im Strafverfahren, StV 1997, 488 ders., Reform des Instanzenzuges in Strafsachen, in: Festschrift für Karlmann Geiß, 2000, S. 31 ders., Was darf das Revisionsgericht, ...mehr

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Teil B: Rechtsbehelfe / 57 Strafbefehl, Einspruch [Rdn 756]

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FF 09/2024, Familienrecht a... / 2 Digitalisierung mit Bedacht und Besonnenheit

Bei aller Euphorie mahnte die Bremer Rechtsanwältin und Präsidentin des Deutschen Anwaltvereines Edith Kindermann aber auch zur Besonnenheit beim Thema Digitalisierung des familienrechtlichen Verfahrens. Die Technik entwickle sich in einer atemberaubenden Geschwindigkeit, in vielen Bereichen könne die Justiz da gar nicht mithalten, meint Kindermann und plädiert daher für ein...mehr

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Teil B: Rechtsbehelfe / 26 Justizverwaltungsakte, Anfechtung (§§ 23 ff. EGGVG), Antrag, formelle und inhaltliche Anforderungen [Rdn 350]

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§ 1 Einleitung und Genesis ... / C. Rechtsgrundlage für den Akt der Exekutive

Rz. 7 Die Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung vom 16.12.2022[11] in der aktuellen Fassung der 2. ÄndVO ZVFV ist ein Akt der Exekutive. Sie beruht auf § 753 Abs. 3 ZPO, soweit der Auftrag an den Gerichtsvollzieher (Anlage 1 ZVFV) nebst der dazugehörigen Forderungsaufstellung (Anlage 6 ZVFV) betroffen ist, auf § 758a Abs. 6 ZPO, soweit der Antrag auf eine richterliche Durc...mehr

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Teil B: Rechtsbehelfe / 71 Untersuchungshaft, Vollzug [Rdn 1042]

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FF 09/2024, Verbesserung de... / Einführung

Das Bundesministerium der Justiz hat heute einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von gewaltbetroffenen Personen im familiengerichtlichen Verfahren, zur Stärkung des Verfahrensbeistands und zur Anpassung sonstiger Verfahrensvorschriften veröffentlicht. Der Entwurf verfolgt insbesondere das Ziel, durch verschiedene Anpassungen der Vorschriften fü...mehr

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Teil C: Außerordentliche un... / 54 Verfassungsbeschwerde, Begründung, Beweisverbote [Rdn 816]

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Teil B: Rechtsbehelfe / 86 Wiederaufnahme, Darlegungslast, erweiterte [Rdn 1292]

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Teil B: Rechtsbehelfe / 88 Wiederaufnahme, Geeignetheit von Tatsachen und/oder Beweismitteln [Rdn 1327]

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / III. Angaben zu den Gerichtskosten

Rz. 152 Über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gem. § 829 Abs. 1, §§ 835, 839, 846–848, 857, 858, 886–888 oder § 890 ZPO soll nach § 12 Abs. 6 GKG erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren und der Auslagen für die Zustellung entschieden werden. Dies gilt allerdings nach § 12 Abs. 6 S. 2 GKG nicht bei elektronischen Anträgen auf gerichtliche Han...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / XV. Modul L – Sachpfändung und Verwertung

Rz. 67 Obwohl noch immer vielfach beauftragt, ist die Sachpfändung durch den Gerichtsvollzieher ohne jede praktische Bedeutung im Hinblick auf die Erzielung von Vollstreckungserfolgen. Nur in rund 0,1 % aller beauftragten Sachpfändungen kommt es tatsächlich zum Zugriff auf im Gewahrsam des Schuldners befindliche körperliche Sachen, § 808 ZPO und deren Verwertung nach §§ 814 ...mehr

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Teil B: Rechtsbehelfe / 25 Justizverwaltungsakte, Anfechtung (§§ 23 ff. EGGVG), Anfechtungsgegenstand/Begriff des Justizverwaltungsakts [Rdn 332]

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§ 1 Einleitung und Genesis ... / D. Vom Referentenentwurf zur Verordnung

Rz. 8 Ausgangspunkt der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung war der Referentenentwurf einer "Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung, der Beratungshilfeverordnung und der Verbraucherinsolvenzformularverordnung sowie zur Aufhebung der Gerichtsvollzieherformular-Verordnung" vom 16.6.2022.[12] Bis zum 15.7.2022 wurde den Bundesländern und verschie...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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Teil B: Rechtsbehelfe / 27 Justizverwaltungsakte, Anfechtung (§§ 23 ff. EGGVG), Antrag, Frist [Rdn 358]

Das Wichtigste in Kürze: Rdn 359 Literaturhinweise: s. die Hinw....mehr

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Teil A: Rechtsmittel / 161 Revision, Rücknahme [Rdn 2203]

Rdn 2204 Literaturhinweise: s. die Hinw. bei → Revision, Allgemeines, Teil A Rdn 2009. Rdn 2205 1.a) Gem. § 302 kann die Revision ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Eine Teilrücknahme ist nichts anderes als eine nachträgliche Rechtsmittelbeschränkung, die in gleicher Weise und in gleichem Umfang zulässig ist, wie eine gem. § 344 Abs. 1 von vornherein erklärte Beschrän...mehr