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zfs 08/2024, zfs Aktuell / 2 Digitalisierung der Justiz

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2.1 Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz

Am 16.7.2024 ist das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz v. 12.7.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl I Nr. 234 v. 16.7.2024). Es ist überwiegend am 17.7.2024 in Kraft getreten. Mit dem Gesetz soll die Digitalisierung der Justiz durch Anpassungen des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Aktenführung weiter gefördert werden.

2.2 Gesetz zur Förderung der Videokonferenztechnik

Am 18.7.2024 ist ferner das Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten v. 15.7.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl I Nr. 237 v. 18.7.2024). Es ist überwiegend am 19.7.2024 in Kraft getreten und entspricht dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses. Das Gesetz stellt klar, dass in allen Gerichtsbarkeiten Videokonferenzen nur möglich sind, wenn sich die Fälle dafür eignen und ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stehen. Liegen diese Voraussetzungen vor, kann der Vorsitzende den Prozessparteien und ihren Vertretern die Videoverhandlung sowohl gestatten als diese auch anordnen. Ordnet er die Videoverhandlung an, kann ein Verfahrensbeteiligter hiergegen innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen. Beantragt eine Prozesspartei eine Videokonferenz, soll der Vorsitzende dem Antrag stattgeben. Die Ablehnung eines Antrags auf Teilnahme per Videokonferenz ist kurz zu begründen. In der ZPO sind die betreffenden Regelungen in § 128a ZPO n.F. zu finden. Das Gesetz ermächtigt die Bundesregierung und die Landesregierungen zudem, zum Zwecke der Erprobung vollvirtuelle Videoverhandlungen zuzulassen, bei der sämtliche Verfahrensbeteiligten (einschließlich der Richter) per Video an der Verhandlung teilnehmen.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesrates v. 12.6.2024

Autor: Karsten Funke

Karsten Funke, Richter am Landgericht, München

zfs 8/20...

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