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Jansen, SGB X § 74 Übermittlung bei Verletzung der Unter ... / 2 Rechtspraxis

Britta Berg
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Rz. 3

§ 74 Abs. 1 unterscheidet, ob bereits ein gerichtliches Verfahren wegen eines Unterhaltsanspruchs oder über den Versorgungsausgleich anhängig ist (Satz 1 Nr. 1) oder die Daten zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen oder Ausgleichsansprüchen im Rahmen des Versorgungsausgleichs außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens benötigt werden (Satz 1 Nr. 2) oder ob es um die Anwendung der sog. Öffnungsklausel des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG im Besteuerungsverfahren geht (Satz 1 Nr. 3). Je nach Fallgestaltung unterscheidet sich, an wen und in welchem Umfang Sozialdaten übermittelt werden dürfen.

Mit der Übermittlungsbefugnis zur Feststellung von Unterhaltsansprüchen soll vermieden werden, dass eine Bedürftigkeit von Unterhaltsberechtigten dadurch eintritt, dass sich der Unterhaltspflichtige seiner Verantwortung entzieht. Würde das zugelassen, müssten letztlich der Staat oder die Versichertengemeinschaft eintreten. § 74 entspricht somit dem Gedanken des § 48 SGB I und stellt daher die genannten Unterhaltsleistungen in ihrer sozialen Funktion den Sozialleistungen gleich.

Mit der zum 1.9.2009 durch das VAStrRefG neu eingefügten Nr. 3 sollen für einen relativ kleinen Personenkreis steuerliche Ungleichbehandlungen von im Versorgungsausgleich ausgleichsberechtigten Personen vermieden werden.

Abs. 2 ermächtigt die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu Datenübermittlungen an das Bundesamt für Justiz, sofern es um die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen im Ausland geht.

2.1 Gerichtliches oder Vollstreckungsverfahren wegen Unterhaltsansprüchen (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a)

 

Rz. 4

Eine Datenübermittlung kommt nur gegenüber dem Gericht in Betracht, im Vollstreckungsverfahren auch gegenüber dem beauftragten Gerichtsvollzieher.

Hierunter fallen ausschließlich Verfahren nach zivilrechtlichen Vorschriften

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