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§ 4 Anlagen zur ZVFV / I. Einführung

Frank-Michael Goebel
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Rz. 97

§ 758a ZPO regelt einerseits in Abs. 1 die richterliche Durchsuchungsanordnung und andererseits in Abs. 4 die Vollstreckung zur Unzeit, d.h. zur Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen. Nachdem von der ZVFV 2012 nur der Durchsuchungsbeschluss erfasst wurde, wurde nunmehr auch ein Formular für die Vollstreckung zur Unzeit eingeführt. Anders als noch nach der ZVFV 2012 werden Antrag und der Beschluss über die Anordnung in zwei Anlagen zur ZVFV aufgeteilt. Anlage 2 ZVFV enthält den hier besprochenen Antrag, während Anlage 3 ZVFV den nachfolgend (E.) noch zu besprechenden Beschlussentwurf enthält.

 

Rz. 98

§ 758a Abs. 6 ZPO ermächtigt das Bundesministerium der Justiz, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats Formulare für den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung einzuführen. Nur insoweit ist das Antragsformular also seit dem 1.9.2024 für die aktuellen und ab dem 1.10.2025 für die neuen Formulare verbindlich. Das zeigt auch § 2 Abs. 1 Nr. 2 ZVFV, der die Nutzungspflicht hierauf (§ 758a Abs. 1 ZPO) beschränkt. Für den isolierten Antrag auf Vollstreckung zur Unzeit, § 758a Abs. 4 ZPO, kann, muss das Formular nach Anlage 2 ZVFV also nicht genutzt werden. In der Praxis werden beide Anträge aber regelmäßig miteinander verbunden sein, sodass sich schon aus diesem Grund gleichwohl auch die optionale Nutzung als Regel empfiehlt. Bei einem kombinierten Antrag wäre prinzipiell eine Beschränkung der Formularnutzung für den Antrag auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung denkbar. Sinnvoll und zweckmäßig wäre ein solches Vorgehen nicht.

 

Rz. 99

Anders als dem Gerichtsvollzieherauftrag oder auch dem Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses oder eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses muss dem Antrag auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung oder ...

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