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Teil A: Rechtsmittel / 52 JGG-Besonderheiten, Heimunterbringung, einstweilige [Rdn 778]

Dr. Holger Niehaus, Dr. Peter Kotz
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Das Wichtigste in Kürze:

1. Der Richter kann gem. § 71 Abs. 2 JGG die einstweilige Unterbringung in einem geeigneten Heim der Jugendhilfe anordnen.
2. Die Jugendgerichtshilfe soll als Haftvermeidungshilfe zu Unterbringungsmöglichkeiten Stellung nehmen.
3. Auf den Unterbringungsbeschluss werden im Wesentlichen die die Untersuchungshaft betreffenden Verfahrensvorschriften der StPO angewendet. Allerdings ist keine Unterbringungsverschonung zulässig und es findet keine 6-Monatsprüfung gem. § 121 statt.
4. Ein Unterbringungsbeschluss kann nachträglich in einen Haftbefehl umgewandelt werden.
 

Rdn 779

 

Literaturhinweise:

Bindel-Kögel/Heßler, Vermeidung von Untersuchungshaft bei Jugendlichen im Spannungsfeld zwischen Jugendhilfe und Justiz, 1999

Bussmann/England, Vermeidung von U-Haft an Jugendlichen und Heranwachsenden, ZJJ 2004, 280

Cornel, Untersuchungshaft bei Jugendlichen und Heranwachsenden, StV 1994, 628

Lüthke, Vorläufige Maßnahmen nach den §§ 71, 72 JGG, insbesondere die Unterbringung in offenen Einrichtungen als Alternative zur Untersuchungshaft bei Jugendlichen, Zbl 1982, 125

Thomsen, Haftvermeidung nach §§ 71 Abs. 2, 72 Abs. 4 JGG und fehlende strafrechtliche Verantwortlichkeit (§ 3 JGG) – ein Fall in der Praxis, ZJJ 2009, 52

s.a. die Hinw. bei → JGG-Besonderheiten, Allgemeines, Teil A Rdn 603.

 

Rdn 780

1.a) Der Richter kann gem. § 71 Abs. 2 JGG die einstweilige Unterbringung in einem geeigneten Heim der Jugendhilfe anordnen, wenn dies auch im Hinblick auf die zu erwartenden Maßnahmen geboten ist, um den Jugendlichen vor einer weiteren Gefährdung seiner Entwicklung, insbesondere vor der Begehung neuer Straftaten zu bewahren (Unterbringung im Hinblick auf die Entwicklungsgefährdung). Unter denselben Voraussetzungen, unter denen ein Haftbefehl erlassen werden kann, kann nach § 72 Abs. 4 JGG auch die einstweilige Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe i.S.d. § 71 Abs. 2 JGG angeordnet werden Unterbringung zur U-Haftvermeidung; auchBurhoff, EV, Rn 2826; zu den Standards Bindel-Kögel/Heßler, S. 90 ff.; zu einem Fall aus jugendrichterlicher Sicht Thomsen ZJJ 2009, 52).

 

☆ Es muss sich nicht um ein fluchtsicheres Heim handeln ( Lüthke , S. 129). Allerdings muss das Heim in dem Unterbringungsbefehl konkret genannt sein."fluchtsicheres" Heim handeln (Lüthke, S. 129). Allerdings muss das Heim in dem Unterbringungsbefehl konkret genannt sein.

 

Rdn 781

b) Die Vorschrift wird angewendet auf Jugendliche; in Verfahren vor den allgemeinen Gerichten jedoch nur als Ermessensvorschrift (§ 104 Abs. 2 JGG), auf Heranwachsende nicht, selbst wenn materiell Jugendstrafrecht auf sie angewandt wird, da sie bereits volljährig sind (§ 109 Abs. 1 S. 1 JGG).

 

Rdn 782

2. Von der vorläufigen Festnahme eines Jugendlichen zum Zwecke der einstweiligen Heimunterbringung ist die Jugendgerichtshilfe zu unterrichten, weil dann im Sinne des § 72a Satz 2 JGG zu erwarten ist, dass der Jugendliche dem Richter vorgeführt wird. Von der JGH wird auch erwartet, dass sie zur beabsichtigten Heimunterbringung Stellung nimmt und Hilfe leistet (zur Missachtung dieser Vorschrift in der Praxis: Bussmann/England ZJJ 2004, 280).

 

Rdn 783

3.a) Der Unterbringungsbeschluss entspricht dem Haftbefehl hinsichtlich der Vorführung vor dem Richter, der Benachrichtigungs- und Belehrungspflichten und des Haftprüfungsverfahrens. Daher gelten die §§ 114 bis 115a, 117 – 118b, 120, 125 und 126, d.h. die Rechtsmittel gegen Haftentscheidungen, sinngemäß (→ JGG-Besonderheiten, Untersuchungshaft, Teil A Rdn 933; → Untersuchungshaft, Haftbeschwerde, § 304, Teil B Rdn 925 ff.; → Untersuchungshaft, Haftprüfung, mündliche §§ 117 Abs. 1, 118 Abs. 1, Teil B Rdn 953 ff.; → Untersuchungshaft, Haftprüfung, schriftliche § 117 Abs. 1, Teil B Rdn 980 ff.).

 

☆ Eine weitere Beschwerde gem. § 310 ist möglich (OLG Hamburg NJW 1963, 1167; Brunner/Dölling , § 71 Rn 13; Eisenberg/Kölbel , § 71 Rn 16; Ostendorf/ Sommerfeld , § 71 Rn 14; D/S/S- Diemer , § 71 Rn 21; HK-JGG/ Blessing , § 71 Rn 23; → Untersuchungshaft, Haftprüfung, weitere Beschwerde, § 310 , Teil B Rdn 1062 ff.).weitere Beschwerde gem. § 310 ist möglich (OLG Hamburg NJW 1963, 1167; Brunner/Dölling, § 71 Rn 13; Eisenberg/Kölbel, § 71 Rn 16; Ostendorf/Sommerfeld, § 71 Rn 14; D/S/S-Diemer, § 71 Rn 21; HK-JGG/Blessing, § 71 Rn 23; → Untersuchungshaft, Haftprüfung, weitere Beschwerde, § 310, Teil B Rdn 1062 ff.).

 

Rdn 784

b) Allerdings gelten folgende Ausnahmen: Eine Außervollzugsetzung eines nach § 71 Abs. 2 JGG erlassenen Unterbringungsbeschlusses, d.h. eine "Unterbringungsverschonung" kommt nicht in Betracht (D/S/S-Diemer, § 71 Rn 21). Ebenso wenig findet bei der vorläufigen Unterbringung nach § 71 Abs. 2 JGG nach sechs Monaten eine Nachprüfung durch das OLG statt, da § 121 nicht im Katalog der anzuwendenden Vorschriften aufgeführt wird (KG, Entsch. v. 5.12.1989 – (4) 1 HEs 111/89, JR 1990, 216; OLG Bamberg, Beschl. v. 23.6.2015 – 1 Ws 319/15, StraFo 2015, 329; OLG Celle, Beschl. v. 5.7.1965 – HEs 24/65, NJW 1965, 2069; OLG Naumburg, Beschl. v. 7...

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