Fachbeiträge & Kommentare zu Heizung

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Jung, SGB XII § 35 Bedarfe ... / 2.5 Bedarfe für Heizung (Abs. 5)

2.5.1 Begriff der Heizung Rz. 121 Eine Legaldefinition des Begriffs der Heizung existiert weder im SGB XII noch im SGB II (§ 22 Abs. 1 Satz 1). Auch aus den Vorläuferregelungen (§ 29 SGB XII bzw. § 3 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 der VO zu § 22 BSHG – Regelsatzverordnung [RSV]) lässt sich hierzu nichts entnehmen. In der Vergangenheit gab es graduelle Unterschiede in den Formulierung...mehr

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Jung, SGB XII § 35 Bedarfe ... / 2.5.1 Begriff der Heizung

Rz. 121 Eine Legaldefinition des Begriffs der Heizung existiert weder im SGB XII noch im SGB II (§ 22 Abs. 1 Satz 1). Auch aus den Vorläuferregelungen (§ 29 SGB XII bzw. § 3 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 der VO zu § 22 BSHG – Regelsatzverordnung [RSV]) lässt sich hierzu nichts entnehmen. In der Vergangenheit gab es graduelle Unterschiede in den Formulierungen, die unnötigerweise Un...mehr

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Jung, SGB XII § 35 Bedarfe ... / 2.5.2.1 Tatsächliche Aufwendungen für Heizung

Rz. 127 Mangels abstrakter Definition ist letztlich im Einzelfall zu entscheiden, welche konkreten Aufwendungen den Bedarfen für Heizung zuzurechnen sind. Grundsätzlich zählen dazu die (vertraglich geschuldeten) Vorauszahlungen an Vermieter, Energieversorgungsunternehmen (Gas- bzw. Stromheizung), Fernwärmeunternehmen (Heizung mit Fernwärme) oder für Brennstoffe (Öl und Gasta...mehr

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Jung, SGB XII § 35 Bedarfe für Unterkunft und Heizung

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift trat ursprünglich in der durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3305) geänderten Fassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) am 1.1.2005 (Art. 70 Abs. 1 des genan...mehr

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Jung, SGB XII § 35a Aufwend... / 2.3.1 Bedarfe für Unterkunft und Heizung

Rz. 54 Von Abs. 3 erfasst sind nach seinem Wortlaut ausschließlich Bedarfe für Unterkunft und Heizung. Hierzu gehören nicht nur die laufenden Bedarfe i. S. v. § 35 Abs. 1, sondern auch einmalige Leistungen wie beispielsweise Umzugskosten. Dafür spricht die Systematik des § 35a, der in Abs. 2 Satz 5 auch die Übernahme von u. a. Umzugskosten regelt. Direktzahlungen für nicht vo...mehr

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Jung, SGB XII § 35 Bedarfe ... / 2.7 Gesamtangemessenheitsgrenze (Abs. 7)

Rz. 160 Mit Abs. 7 wurde zum 1.1.2023 erstmals eine Gesamtangemessenheitsgrenze zur Beurteilung der Angemessenheit der Bedarfe für Unterkunft und Heizung im SGB XII eingeführt, die im SGB II bereits seit dem 1.8.2016 existiert (vgl. § 22 Abs. 10 SGB II). Die bis zum 31.07.2016 getrennte Prüfung der Angemessenheit von einerseits Bedarfen für Unterkunft und andererseits für Hei...mehr

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Jung, SGB XII § 35 Bedarfe ... / 2.1 Grundsatz (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 17 Nach Abs. 1 Satz 1 werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung (grundsätzlich) in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.mehr

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Jung, SGB XII § 35 Bedarfe ... / 1.3 Prüf- und Mitteilungspflichten (Abs. 2)

Rz. 9 Abs. 2 regelt Prüf- und Mitteilungspflichten des Trägers der Sozialhilfe im Zusammenhang mit der (Un-)Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie der Karenzzeit. Satz 1 bestimmt, dass der Träger der Sozialhilfe – trotz Einführung der Karenzzeit in Abs. 1 Satz 2 bis 6 – bei Neuzugängen (bereits) zu Beginn der Karenzzeit prüft, ob die Aufwendungen für...mehr

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Jung, SGB XII § 35 Bedarfe ... / 2.3.2.6.4 Unzumutbarkeit nach dem Tod eines Hausgemeinschaftsmitglieds (Abs. 3 Satz 4)

Rz. 110 Ebenso wie in § 22 Abs. 1 Satz 8 SGB II wurde mit dem Bürgergeld-Gesetz zum 1.1.2023 in § 35 Abs. 3 Satz 4 ferner eine Sonderregelung für den Fall des Todes eines Mitglieds der Haushaltsgemeinschaft eingeführt. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung vor dessen Tod angemessen, ist die Senkung der Aufwendunge...mehr

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Jung, SGB XII § 35 Bedarfe ... / 1 Allgemeines

1.1 Überblick Rz. 2 § 35 trifft eigenständige Regelungen für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach dem Dritten und (über die Verweisung in § 42a Abs. 1) nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Diese Leistungen wurden nicht als Pauschale mit in die Regelbedarfsbemessung einbezogen, weil die regionalen Unterschiede, was die Kosten angeht, so gravierend sind,...mehr

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Jung, SGB XII § 35 Bedarfe ... / 2.5.2.3 Angemessenheit der Heizkosten

Rz. 132 Bei der Prüfung der Angemessenheit der Heizkosten ist wie bei den Aufwendungen für die Unterkunft ein konkret-individueller Maßstab anzulegen. Eine Pauschalierung der Leistungen für die Heizung, die nur nach Maßgabe von Abs. 5 Sätze 2 und 3 möglich ist, lässt Abs. Abs. 1 Satz 1 nicht zu (vgl. BSG, Urteil v. 20.8.2009, B 14 AS 65/08 R Rz. 23 m. w. N. zu § 22 Abs. 1 SG...mehr

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Jung, SGB XII § 35 Bedarfe ... / 2.2.2.3 Aufteilung von Unterkunftskosten

Rz. 34 Wie schon im Recht der Sozialhilfe nach dem BSHG (vgl. BVerwG, Urteil v. 21.1.1988, 5 C 68/85 Rz. 10) sind die Kosten der Unterkunft (und Heizung; dazu noch weiter unten) i. d. R. nach sog. Kopfteilen aufzuteilen, wenn mehrere Personen in einer Wohnung leben (BSG, Urteil v. 31.10.2007, B 14/11b 7/07 R Rz. 19 m. w. N.; zur Kopfteilmethode im Allgemeinen: BSG, Urteil v....mehr

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Jung, SGB XII § 35 Bedarfe ... / 3 Literatur

Rz. 172 Bätge, Zur Rechtmäßigkeit von kommunalen Satzungen nach den §§ 22a ff. SGB II und zum maßgeblichen Rechtsschutz, Sozialrecht aktuell 2011, 131. Becker, Grundsicherung für Arbeitsuchende 2.0 – Die Neuregelungen durch das RBEG vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtslage und Rechtsprechung, ZFSH SGB 2011, 185. Berlit, Neuere Rechtsprechung zu den Kosten der Unterkunft u...mehr

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Jung, SGB XII § 35 Bedarfe ... / 1.4 Anerkennung unangemessener Bedarfe (Abs. 3)

Rz. 11 Abs. 3 enthält Ausnahmen von dem Grundsatz in Abs. 1 Satz 1, dass nur angemessene Aufwendungen für Unterkunft und Heizung anerkannt werden. Er bestimmt in den Sätzen 2 bis 4, unter welchen Voraussetzungen und für welchen (Regel-)Zeitraum unangemessene Aufwendungen in tatsächlicher Höhe als Bedarf anzuerkennen sind. Da die Karenzzeit lediglich für die Unterkunftskosten...mehr

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Jung, SGB XII § 35 Bedarfe ... / 1.8 Gesamtangemessenheitsgrenze (Abs. 7)

Rz. 15 In Abs. 7 werden die Regelungen des § 22 Abs. 10 SGB II zur Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zum 1.1.2023 auch im SGB XII eingeführt. Nach Auffassung des Gesetzgebers hat sich diese (bereits seit dem 1.8.2016 geltende) Regelung im SGB II bewährt, weil höhere Aufwendungen für die Un...mehr

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Jung, SGB XII § 35 Bedarfe ... / 2.5.2.2 Tatsächliche Kosten der Warmwasserversorgung (Abs. 5 Satz 1)

Rz. 130 Ebenso wie bei den Heizkosten ist die Abgrenzung, was genau zu den Kosten der (zentralen) Wassererwärmung gehört, am Einzelfall vorzunehmen. Dabei ist zu beachten, dass es immer nur um die Kosten für die Erwärmung und nicht Wasserkosten selbst geht. Letztere sind Gegenstand der Kosten der Unterkunft in Form der Nebenkosten (s. o.). Rz. 131 Was die Nachforderung von Ko...mehr

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Jung, SGB XII § 35 Bedarfe ... / 2.3.1.1 Beschränkung auf Bedarfe für Unterkunft

Rz. 45 Die Karenzzeit gilt nach dem unmissverständlichen Wortlaut des Abs. 1 Satz 2 ausschließlich für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft. Sie soll Personen, die erstmals nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII leistungsberechtigt sind, davor bewahren, bereits in den ersten 6 Monaten nach Leistungsbeginn Bemühungen zur Kostensenkung nachweisen zu müssen, un...mehr

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Jung, SGB XII § 35 Bedarfe ... / 2.5.3 Pauschalierung von Heizbedarfen (Abs. 5 Satz 2 und 3)

Rz. 140 Abs. 5 Satz 2 eröffnet auch betreffend die Leistungen für Heizung und Wassererwärmung die Möglichkeit, diese durch monatliche Pauschalen abzugelten. Dies war mit Einführung des SGB XII zum 1.1.2005 gegenüber dem Recht des BSHG eine Neuerung (vgl. BT-Drs. 15/1514 S. 60). Abs. 5 Satz 3 soll sicherstellen, dass die Bemessung der Pauschale nach bedarfsdeckenden Kriterien...mehr

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Jung, SGB XII § 35 Bedarfe ... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift trat ursprünglich in der durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3305) geänderten Fassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) am 1.1.2005 (Art. 70 Abs. 1 des genannten Gesetzes) als ...mehr

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Jung, SGB XII § 35 Bedarfe ... / 2.6.1 Unterkunft i. S. v. § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 (Abs. 6 Satz 1)

Rz. 143 Abs. 6 Satz 1 betrifft leistungsberechtigte Personen, die in einer Unterkunft nach § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 leben. Das sind Leistungsberechtigte, die nicht in einer Wohnung i. S. v. § 42a Abs. 2 Satz 1 wohnen, weil ihnen zur Erbringung von Leistungen nach Teil 2 des SGB IX allein oder zu zweit ein persönlicher Wohnraum und zusätzliche Räumlichkeiten zur g...mehr

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Jung, SGB XII § 35 Bedarfe ... / 2.4 Pauschalierung von Unterkunftsbedarfen (Abs. 4)

Rz. 113 Wie sich aus der Kommentierung zu Abs. 1 und 3 ergibt, bemessen sich die Leistungen für Unterkunft (und Heizung) grundsätzlich nach dem tatsächlichen (angemessenen) Aufwand. Abs. 4 lässt daneben eine Pauschalierung der Kosten der Unterkunft nach Ermessen des Trägers der Sozialhilfe (vgl. den Wortlaut des Satz 1: "kann") zu (vgl. zur Pauschalierung von Bedarfen für He...mehr

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Jung, SGB XII § 35 Bedarfe ... / 2.3.1.3 Beginn und Dauer der Karenzzeit (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 51 Die Karenzzeit findet Anwendung auf Bewilligungszeiträume, die frühestens im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung, also am 1.1.2023, beginnen. Ihre Dauer beträgt ein Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach dem SGB XII bezogen werden (Abs. 1 Satz 2). Die Formulierung "ab Beginn des Monats" deutet darauf hin, dass die Karenzzeit für volle Kalende...mehr

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Jung, SGB XII § 35 Bedarfe ... / 1.1 Überblick

Rz. 2 § 35 trifft eigenständige Regelungen für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach dem Dritten und (über die Verweisung in § 42a Abs. 1) nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Diese Leistungen wurden nicht als Pauschale mit in die Regelbedarfsbemessung einbezogen, weil die regionalen Unterschiede, was die Kosten angeht, so gravierend sind, dass eine bu...mehr

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Jung, SGB XII § 35 Bedarfe ... / 1.2 Grundnorm und Karenzzeit (Abs. 1)

Rz. 7 Die Grundnorm des Abs. 1 Satz 1 regelt, dass Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden, soweit diese angemessen sind. Es handelt sich dabei um eine Klarstellung; denn § 35 sah schon in seiner bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung grundsätzlich nur die Übernahme angemessener Unterkunftskosten vor; dies war allerdings in de...mehr

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Jung, SGB XII § 35 Bedarfe ... / 2.6.2 Sonstige Unterkunft i. S. v. § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 (Abs. 6 Satz 2)

Rz. 155 § 35 Abs. 6 Satz 2 erfasst leistungsberechtigte Personen, die in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 leben. Dies sind Personen, die weder in einer Wohnung i. S. v. § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 (i. V. m. Satz 2) noch in einem persönlichen Wohnraum und zusätzlichen Räumlichkeiten nach § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 (i. V. m. Satz 3) noch in einer stationä...mehr

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Jung, SGB XII § 35 Bedarfe ... / 2.6 Leistungen bei besonderer Wohnform (Abs. 6)

Rz. 142 § 35 Abs. 6 enthält Sonderregelungen für die Anerkennung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung für leistungsberechtigte Personen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII, die nicht in einer Wohnung, sondern in einer besonderen Wohnform leben. Er verweist in den Sätzen 1 und 2 auf § 42a Abs. 5 und 6 bzw. Abs. 7, welche die Bedarfe für Leistungsberechtigte nach dem Viert...mehr

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Jung, SGB XII § 35 Bedarfe ... / 2.3 Angemessenheit der Unterkunftskosten

Rz. 43 Nach dem Grundsatz in Abs. 1 Satz 1 müssen die Aufwendungen nicht nur tatsächlich angefallen, sondern auch angemessen sein. Abweichendes gilt nach der Übergangsregelung des § 141 Abs. 3 aus Anlass der COVID-19-Pandemie für die Zeit bis zum 31.12.2022 für Bewilligungszeiträume, die zwischen dem 1.3.2020 und 30.6.2020 begonnen haben, für die Dauer von 6 Monaten (vgl. zu ...mehr

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Jung, SGB XII § 35 Bedarfe ... / 2.3.2.6.3 Wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Kostensenkung (Abs. 3 Satz 3)

Rz. 107 Mit dem zum 1.1.2023 in § 35 eingefügten Abs. 3 Satz 3 wird der schon seit Januar 2011 im SGB II geltende, seit dem 1.1.2023 in § 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II geregelte Mehrkostenvergleich auch im SGB XII eingeführt. Gemäß Abs. 3 Satz 3 muss eine Absenkung der nach Abs. 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei ...mehr

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Jung, SGB XII § 35 Bedarfe ... / 1.5 Möglichkeit der Pauschalierung von Unterkunftsbedarfen (Abs. 4)

Rz. 12 Abs. 4 ermöglicht es dem Sozialhilfeträger, die Unterkunftsbedarfe für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich unter den dort geregelten Voraussetzungen durch eine monatliche Pauschale festzusetzen.mehr

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Jung, SGB XII § 35 Bedarfe ... / 2.2.2 Tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft

Rz. 19 Welche Aufwendungen konkret zu den tatsächlichen Unterkunftskosten zählen, hängt davon ab, um welche Art von Unterkunft es sich handelt. 2.2.2.1 Unterkunftskosten bei Mietwohnungen Rz. 20 Bei Anmietung einer Mietwohnung zählen zu den Aufwendungen der Unterkunft der vertraglich geschuldete Mietzins einschließlich aller Nebenkosten. Das sind insbesondere die Betriebskoste...mehr

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Jung, SGB XII § 35 Bedarfe ... / 2 Rechtspraxis

2.1 Grundsatz (Abs. 1 Satz 1) Rz. 17 Nach Abs. 1 Satz 1 werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung (grundsätzlich) in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. 2.2 Bedarfe für Unterkunft 2.2.1 Begriff der Unterkunft Rz. 18 Unter einer Unterkunft versteht das BSG (Urteil v. 14.4.2011, B 8 SO 19/09 R Rz. 10, sowie Urteil v. 19.5.2021, B 14 AS 19/2...mehr

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Jung, SGB XII § 35 Bedarfe ... / 2.6.3 Keine Karenzzeit

Rz. 159 § 35 Abs. 6 Satz 3 bestimmt, dass die in Abs. 1 Satz 2 bis 6 geregelte Karenzzeit für die von Abs. 6 Satz 1 und 2 erfassten Leistungsberechtigten nicht gilt. Diese haben also im ersten Jahr ab Beginn des Leistungsbezugs keinen Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft, soweit diese unangemessen sind (s. o.).mehr

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Jung, SGB XII § 35 Bedarfe ... / 2.2 Bedarfe für Unterkunft

2.2.1 Begriff der Unterkunft Rz. 18 Unter einer Unterkunft versteht das BSG (Urteil v. 14.4.2011, B 8 SO 19/09 R Rz. 10, sowie Urteil v. 19.5.2021, B 14 AS 19/20 R Rz. 18 jeweils zu § 22 SGB II) jede Einrichtung oder Anlage, die geeignet ist, vor den Unbilden des Wetters und der Witterung zu schützen und eine gewisse Privatsphäre (einschließlich der Möglichkeit, private Gegen...mehr

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Jung, SGB XII § 35 Bedarfe ... / 2.3.1 Karenzzeit (Abs. 1 Satz 2 bis 6)

Rz. 44 Nach dem zum 1.1.2023 eingefügten Abs. 1 Satz 2 gilt für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft seither eine Karenzzeit von einem Jahr, innerhalb der diese Bedarfe – abweichend von dem in Satz 1 geregelten Grundsatz – in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden. Ob die Aufwendungen für Unterkunft während dieser Zeit angemessen sind, ist also unerhebli...mehr

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Jung, SGB XII § 35 Bedarfe ... / 2.3.2.6.2 Verfahrensrechtliche (Un-)Zumutbarkeit der Kostensenkung

Rz. 100 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist zu beachten, dass die Obliegenheit der Betroffenen, ihre Unterkunftskosten zu senken, erst entsteht, wenn ihnen bereits bekannt bzw. in geeigneter Weise bekannt gemacht worden ist, dass ihre tatsächlichen Unterkunftskosten die Angemessenheitsschwelle überschreiten (BSG, Urteil v. 23.3.2010, B 8 SO 24/08 R Rz. 21); ies gilt auch f...mehr

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Jung, SGB XII § 35 Bedarfe ... / 2.9 Rechtsschutzfragen

Rz. 169 Die Leistungen für Unterkunft, Heizung (und Wassererwärmung) nach § 35 werden zwar i. d. R. gemeinsam mit den Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes gewährt. Diese Leistungsgewährung erfolgt aber im Rahmen einer abtrennbaren, und damit prozessual eigenständigen Verfügung (vgl. BSG, Urteil v. 14.4.2011, B 8 SO 18/09 R Rz. 10 m. w. N.). Leistungsberec...mehr

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Jung, SGB XII § 35 Bedarfe ... / 2.3.2.5 Konkrete Angemessenheit (§ 35 Abs. 3 Satz 1)

Rz. 86 Während sich die abstrakt angemessenen Aufwendungen nach wohnungsmarktbezogenen (abstrakten) Umständen (Referenzmiete, Wohnraumgröße, Vergleichsraum und abstrakt angemessener Wohnstandard) bestimmen (s. o.), kommt es im Rahmen der konkreten Angemessenheit der Bedarfe für Unterkunft (und Heizung) auf personenbezogene (konkrete) Umstände im Einzelfall an (vgl. zur dogma...mehr

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Jung, SGB XII § 35 Bedarfe ... / 2.3.2 Überschreitung der Angemessenheitsgrenze

Rz. 56 Abs. 3 Satz 1 legt den Grundsatz fest, dass – unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles – auch unangemessen hohe Aufwendungen für Unterkunft (und Heizung; dazu weiter unten) als Bedarf anzuerkennen sind. Satz 2 schränkt diesen Grundsatz allerdings ein. Danach gilt Satz 1 für die Aufwendungen für Heizung und nach Ablauf der Karenzzeit für Unterkunft (nu...mehr

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Jung, SGB XII § 35 Bedarfe ... / 1.7 Sonderregelung für besondere Wohnformen und sonstige Unterkünfte (Abs. 6)

Rz. 14 Abs. 6 verweist in den Sätzen 1 und 2 auf Sonderregelungen in § 42a für Leistungsberechtigte nach dem Vierten Kapitel des SGB XII, die in einer besonderen Wohnform nach § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 oder in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 leben. Beide Sätze sind gegenüber der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung unverändert geblieben, ...mehr

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Jung, SGB XII § 35 Bedarfe ... / 1.9 Übermittlung und Verarbeitung von Daten (Abs. 8)

Rz. 16 Abs. 8 regelt die Übermittlung und Verarbeitung von Daten aus der Erhebung von qualifizierten Mietspiegeln zur Bestimmung der Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft und verweist insofern auf § 22 Abs. 11 und 12 SGB II, die zum 1.7.2022 in Kraft getreten sind. Ebenfalls zum 1.7.2022 wurde in dem damaligen Abs. 6 des § 35 bestimmt, dass § 22 Abs. 11 und 12 S...mehr

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Jung, SGB XII § 35 Bedarfe ... / 2.2.1 Begriff der Unterkunft

Rz. 18 Unter einer Unterkunft versteht das BSG (Urteil v. 14.4.2011, B 8 SO 19/09 R Rz. 10, sowie Urteil v. 19.5.2021, B 14 AS 19/20 R Rz. 18 jeweils zu § 22 SGB II) jede Einrichtung oder Anlage, die geeignet ist, vor den Unbilden des Wetters und der Witterung zu schützen und eine gewisse Privatsphäre (einschließlich der Möglichkeit, private Gegenstände zu verwahren) zu gewä...mehr

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Jung, SGB XII § 35 Bedarfe ... / 2.3.2.2.5 Konkreter Wohnungsmarkt

Rz. 83 Steht nach alledem fest, auf welchen Betrag sich die (abstrakt) angemessenen Unterkunftskosten in dem jeweiligen Fall belaufen, ist schließlich zu prüfen, ob die Berechtigten nach der Struktur des jeweiligen örtlichen Wohnungsmarktes tatsächlich auch die konkrete Möglichkeit haben (bzw. in dem jeweils streitigen Zeitraum hatten), eine abstrakt als angemessen eingestuf...mehr

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Jung, SGB XII § 35 Bedarfe ... / 2.3.2.4 Keine Besonderheiten bei Wohneigentum

Rz. 85 Die Bemessung der Angemessenheitsgrenze der Unterkunftskosten bei Haus- oder Wohnungseigentum erfolgt nach denselben Kriterien wie bei Leistungsberechtigten, die in Mietwohnungen leben. Eine unterschiedliche Beurteilung ist weder angezeigt noch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG zu rechtfertigen (vgl. BSG, Urteil v. 15.4.2008, B 14/7b AS 34/06 R Rz. 35, und bereits Urte...mehr

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Jung, SGB XII § 35 Bedarfe ... / 2.3.2.1 Angemessenheit der Grundmiete

Rz. 60 Das BSG (vgl. Urteil v. 7.11.2006, B 7b AS 18/06 R Rz. 19 – Grundsatzentscheidung – sowie nachfolgend z. B. Urteil v. 17.12.2009, B 4 AS 27/09 R Rz. 15; Urteil v. 13.4.2011, B 14 AS 106/10 R Rz. 15; Urteil v. 20.12.2011, B 4 AS 19/11 R Rz. 14) hat für den Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II, die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte fortführ...mehr

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Jung, SGB XII § 35 Bedarfe ... / 2.3.2.2 Abstrakt angemessene Aufwendungen

Rz. 61 Die Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen hat unter Anwendung der Produkttheorie ("Wohnungsgröße in Quadratmeter multipliziert mit dem Quadratmeterpreis") in einem mehrstufigen Verfahren zu erfolgen: 1. Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße für die leistungsberechtigte(n) Person(en), 2. Bestimmung des angemessenen Wohnungsstandards, 3. Ermittlu...mehr

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Jung, SGB XII § 35 Bedarfe ... / 2.3.2.2.2 Wohnungsstandard

Rz. 66 Nach Feststellung der Obergrenze der angemessenen Wohnungsgröße ist als weiterer Faktor der Wohnungsstandard zu berücksichtigen. Dieser ist angemessen, wenn die Wohnung nach Ausstattung, Lage, Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht, ohne gehobenen Wohnstandard aufzuweisen (BSG, Urteil v. 18.11.2014, B 4 AS 9/14 R Rz. 18). Wohnungen, die nicht ...mehr

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Jung, SGB XII § 35 Bedarfe ... / 2.3.2.3 Angemessenheit von Nebenkosten

Rz. 84 Die kalten Betriebskosten sind Bestandteil der Unterkunftskosten und nicht – wie die Heizkosten – getrennt zu berücksichtigen (BSG, Urteil v. 19.10.2010, B 14 AS 50/10 Rz. 33 f. m. w. N.). Auch insoweit ist schlüssig eine abstrakte Angemessenheitsgrenze zu ermitteln, wobei der Aufwand nicht so hoch ist wie bei der Grundmiete. Die Nebenkosten können auch bereits bei de...mehr

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Jung, SGB XII § 35 Bedarfe ... / 2.2.2.1 Unterkunftskosten bei Mietwohnungen

Rz. 20 Bei Anmietung einer Mietwohnung zählen zu den Aufwendungen der Unterkunft der vertraglich geschuldete Mietzins einschließlich aller Nebenkosten. Das sind insbesondere die Betriebskosten i. S. d. BetrKV (vgl. z. B. BSG, Urteil v. 22.9.2009, B 4 AS 8/09 R Rz. 16 und 19 m. w. N., sowie Urteil v. 19.10.2010, B 14 AS 50/10 R Rz. 33 f., und § 556 Abs. 1 BGB) sowie die Koste...mehr

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Jung, SGB XII § 35 Bedarfe ... / 2.3.1.2 Begünstigter Personenkreis

Rz. 47 In den Genuss der Karenzzeit kommen zunächst Personen, die erstmals nach Einführung der Karenzzeit zum 1.1.2023 Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII erhalten. Dass es sich dabei um Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel handeln muss, ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut des Abs. 1 Satz 2 ("Leistungen nach diesem Buch"), jedoch aus ...mehr

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Jung, SGB XII § 35 Bedarfe ... / 2.3.2.6 Senkung der Unterkunftskosten (Abs. 3 Satz 2)

Rz. 90 Nach Abs. 3 Satz 2 können die Aufwendungen der Unterkunft nach Ablauf der Karenzzeit und die Aufwendungen für Heizung (für die keine Karenzzeit gilt; s. o.) nur für eine Übergangszeit übernommen werden, sofern sie nach entsprechender Beurteilung (der abstrakten und konkreten Angemessenheit) als unangemessen hoch anzusehen sind. Die Betroffenen trifft eine Obliegenheit...mehr