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§ 266, wonach der Schuldner/Mieter zu Teilleistungen nicht berechtigt ist, spielt in der mietrechtlichen Praxis keine Rolle, da die Vorschrift durch § 242 insofern eingeschränkt ist, als der Gläubiger/Vermieter Teilleistungen nicht ablehnen darf, wenn ihm die Annahme unter Würdigung aller Belange und eigener schutzwürdiger Interessen zuzumuten ist (Palandt/Grüneberg, § 266 Rn. 9).
Bei (Teil-)Leistungen des Mieters auf Mietrückstände ist grundsätzlich die Tilgungsbestimmung des Mieters maßgebend (analog § 366). Eine Tilgungsbestimmung des Gläubigers/Vermieters sieht das Gesetz nicht vor, kann jedoch vereinbart werden. Bei einer entsprechenden Formularklausel sind § 307 – angemessene Regelung – und § 305c – überraschende Klausel – zu beachten.
Wird die Miete zum Ende eines Monats beglichen, so hängt die Erfüllungswirkung (für den auslaufenden oder aber den bevorstehenden Monat) zunächst davon ab, ob die Auslegung das Vorliegen einer Tilgungsbestimmung ergibt. Ist ein tatsächlicher Wille nicht zu ermitteln, oder ist er von Irrtum oder Unkenntnis beeinflusst, so kann sich eine Tilgungsbestimmung – und damit ein Ausschluss des § 366 Abs. 2 BGB – auch aus dem mutmaßlichen Willen des Leistenden ergeben. Bei behördlichen Leistungen für Unterkunft und Heizung muss der Vermieter den in § 22 SGB II geregelten Auftrag der Sozialbehörden als (ggf. auch stillschweigend verfolgtes) Leistungsinteresse gegen sich gelten lassen. Dieses Interesse ist darauf gerichtet, die Unterkunft des Anspruchsberechtigten zu sichern, um dadurch gegenwärtigen und künftigen Wohnbedarf zu sichern. Kann diesem Leistungsinteresse durch eine von mehreren denkbaren Verbuchung des eingegangenen Betrages entsprochen werden, so ist eine andere Behandlung der Zahlung wegen Nichtbeachtung der (stillschweigende...