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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 535 Inhalt und Hauptpflichten ... / 9.2 Obhuts- und Anzeigepflichten

Harald Kinne
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Rz. 118

In Erfüllung seiner Obhutspflicht hat der Mieter dafür zu sorgen, dass die gemietete Sache einschließlich der Einrichtungen, die er im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs (mit)nutzt (Gemeinschaftseinrichtungen, Zugänge, Zufahrtswege), keinen Schaden nimmt (BGH, Urteil v. 14.12.2016, VIII ZR 49/16, WuM 2017, 10 – Betäubungsmittel in der Wohnung; LG Berlin, Urteil v. 28.2.2011, 67 S 109/10, ZMR 2011, 873; AG Düsseldorf, Urteil v. 20.1.2015, 42 C 10583/14, GE 2015, 327 – Urinieren im Stehen; s. aber LG Düsseldorf, Urteil v.12.11.2015 , 21 S 13/15, ZMR 2016, 201; AG Hamburg-Harburg, Urteil v. 18.3.2011,641 C 363/10, ZMR 2011, 644: Vermüllung der Wohnung). Dieser allgemeine Satz ist ausfüllungsbedürftig, sodass sich hieran eine umfangreiche Judikatur knüpft. Eine Hausordnung kann hier zur Ausgestaltung der Pflichten im Einzelnen herangezogen werden (vgl. insgesamt zu Obhutspflichten Sternel, Mietrecht, II Rn. 277 ff.).

Der Mieter haftet für Schäden am Parkett der Mietwohnung (LG Potsdam, Urteil v. 19.2.2009, 11 S 115/08, GE 2009, 655), die Beschädigung des Bodenbelags bei der Entfernung des fest verklebten Teppichbodens, für Brandschäden infolge der falschen Aufstellung oder Installation eines Einzelofens, für Brandflecke im Teppichboden durch Besucher). Ist ein Teppichboden bereits nach zwei Jahren verschlissen, spricht dies ebenfalls für eine nicht mehr vertragsgemäße Abnutzung (AG Magdeburg, Urteil v. 19.4.2000, 17 C 3320/99, NZM 2000, 657). Laufspuren und Abdrücke von Tischen, Schränken und Stühlen oder sonstigem Mobiliar sowie leichte Kratzer am Boden sind vom Vermieter hinzunehmen (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, § 535 Rn. 548).

Die Schutz- und Obhutspflichten des Mieters erstrecken sich auch auf Schließanlagen (OLG Brandenburg, Urteil v. 27.4. 2023, 10 U 100/22, G...

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