Rz. 13
Außenlärm
Der Mieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus kann nicht erwarten, dass Geräusche von Außen überhaupt nicht mehr wahrgenommen werden; anders ist es nur bei Baumängeln (Trittschallschutz) oder vermeidbarem Lärm, für den der Mieter beweispflichtig ist (AG Berlin-Charlottenburg, Urteil v. 25.11.2004, 211 C 476/02, GE 2005, 1199).
Hat der Mieter den Einbau von Isolierglasfenstern geduldet und der Vermieter die Miete entsprechend erhöht, entspricht der damit erreichte Schallschutz jedoch nicht den geltenden Standards, hat der Mieter einen Anspruch auf Mängelbeseitigung (AG Berlin-Köpenick, Urteil v. 9.10.2007, 5 C 117/05, WuM 2007, 25).
Der Mieter einer Wohnung hat Anspruch auf Schutz vor der Lärmbelästigung in der Wohnung durch Schalldruck, hörbare Schallwellen und Schwingungen durch Basstöne von Life-Bands, die in einer im Haus gelegenen Diskothek auftreten (AG Berlin-Mitte, Urteil v. 28.3.2001, 17 C 482/00, MM 2001, 356) oder durch Entsorgung von Hausmüll in – in dem unter der Wohnung gelegenen Müllraum stehenden – Müllgefäße, Biotonnen und Glascontainern (AG Berlin-Schöneberg, Urteil v. 30.1.2001, 11 C 388/00, MM 2001, 357). Er kann Schutz gegen Störungen durch Klopfgeräusche der Heizung (LG Münster, Urteil v. 2.11.2000, 8 S 167/00, WuM 2000, 691; LG Mannheim, Urteil v. 23.11.1997, 4 S 95/77, ZMR 1978, 84) und gegen Heizungsgeräusche verlangen, die den Ruhepegel eines Schlafraums nachts um 10 dB(A) überschreiten, selbst wenn die Geräusche noch unterhalb der Grenze der DIN 4109 von 30 dB(A) liegen (LG Berlin, Urteil v. 4.4.2000, 64 S 485/99, GE 2000, 812). Das im Schlafzimmer des Mieters herabgeführte Hauptwasserrohr muss gegen Geräusche entsprechend den technischen Normen geschützt sein (LG Berlin MM 1986, 81).
Der Vermieter ist auch verpflichte...