Fachbeiträge & Kommentare zu Heilmittel

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Sommer, SGB V § 91 Gemeinsa... / 2.16 Verbindlichkeit der Beschlüsse (Abs. 6)

Rz. 50 Abs. 6 regelt die Verbindlichkeit der Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses. Das bedeutet eine unmittelbare Außenwirkung der Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses. In der Normenhierarchie werden die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses direkt unterhalb des Gesetzes angesiedelt (BSG, Beschluss v. 10.3.2010, B 3 KR 36/09 B). Die Beschlüsse binden ...mehr

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Sommer, SGB V § 73 Kassenär... / 2.15 Verordnung von Heilmitteln (Abs. 10)

Rz. 102 Mit Wirkung zum 13.5.2017 ist Abs. 10 angefügt worden, der sich auf die Nutzung elektronischer Programme für vertragsärztliche Verordnungen von Heilmitteln bezieht. Vertragszahnärzte sind davon nicht tangiert. Inhaltlich entspricht Abs. 10 dem bisherigen Abs. 8 Satz 9 und 10, soweit sie auf Heilmittel bezogen waren. Nach Abs. 10 Satz 1 dürfen Vertragsärzte für die Ve...mehr

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Sommer, SGB V § 73 Kassenär... / 1.3 Kassenärztliche Versorgung

Rz. 4 Die Überschrift "Kassenärztliche Versorgung" ist begrifflich lange überholt, weil schon im Ersten Titel des Zweiten Abschnitts des Vierten Kapitels auf die vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Versorgung abgestellt und in Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift die vertragsärztliche Versorgung zum Gegenstand der Vorschrift gemacht worden ist. Warum die Überschrift nicht lä...mehr

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Sommer, SGB V § 73 Kassenär... / 2.8.1 Umfang der vertragsärztlichen Versorgung

Rz. 53 § 73 Abs. 2 ist eine Zentralnorm der vertragsärztlichen Versorgung (Matthäus, in: jurisPK-SGB V, § 73 Rz. 115). Gemeinsam mit den vom GBA erlassenen normkonkretisierenden Richtlinien wird der Umfang der vertragsärztlichen Versorgung bestimmt. Als Beispiele sind folgende Ergänzungen zu nennen: Ärztliche Behandlung (Nr. 1): Richtlinie zu Untersuchungs- und Behandlungsmeth...mehr

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Sommer, SGB V § 73 Kassenär... / 2.13.2 Leistungen außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung

Rz. 87 Zu den Leistungen außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung zählen im Übrigen die Leistungen in einer zeitlich begrenzten vor- und nachstationären Behandlung im Krankenhaus (§ 115a), die ambulant im Krankenhaus durchgeführten Operationen und stationsersetzenden Eingriffe (§ 115b), die Leistungen, die im Krankenhaus teilstationär erbracht werden, sowie die ambulante ...mehr

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Sommer, SGB V § 73 Kassenär... / 2.16 Blankoverordnung nach Abs. 11

Rz. 105 Der Absatz sieht die Möglichkeit des Vertragsarztes von Blankoverordnungen vor. Heilmittel können gemäß § 125a auch in der Weise verordnet werden, dass die Heilmittelerbringer aufgrund einer durch den Vertragsarzt festgestellten Diagnose und der Indikation für eine Heilmittelbehandlung selbst über die Auswahl und die Dauer der Therapie sowie die Frequenz der Behandlu...mehr

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Sommer, SGB V § 73 Kassenär... / 2.14.1 Praxissoftware

Rz. 96 Der mit Wirkung zum 13.5.2017 eingeführte Abs. 9 regelt die Voraussetzungen für die Verwendung von elektronischen Programmen (Praxissoftware) für die Verordnung von Arzneimitteln und sonstigen nach § 31 in die Arzneimittelversorgung einbezogenen Produkten in der vertragsärztlichen Versorgung. Satz 1 entspricht dem bisherigen Abs. 8 Satz 7 und macht Angaben zu den Inha...mehr

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Sommer, SGB V § 71 Beitrags... / 2.2 Bedeutung der Beitragssatzstabilität

Rz. 12 Der Grundsatz der Beitragssatzstabilität gehört zu den allgemeinen Grundsätzen (§§ 69 bis 71) des Ersten Abschnitts des Vierten Kapitels, welches die Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern regelt. Normadressaten sind Vertragspartner und Leistungserbringer. Die Norm schließt somit auch die jeweiligen Verbände ein, sofern sie für einzelne Vergütungsver...mehr

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Sommer, SGB V § 71 Beitrags... / 2.7 Vorlagepflicht

Rz. 21 Die seit 1993 bestehende Vorlagepflicht und Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde soll dazu dienen, die Geltung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität in den Vergütungsverträgen abzusichern ( BT-Drs 11/2237, S. 191). Die gesetzliche Vorgabe, bestimmte Verträge und Vergütungsvereinbarungen der Aufsichtsbehörde vorzulegen, lässt die allgemeine staatliche Aufsicht ü...mehr

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Sommer, SGB V § 73 Kassenär... / 2.3 Dokumentation der Patientendaten durch den Hausarzt

Rz. 31 Besonders wichtige Aufgaben der hausärztlichen Versorgungsfunktionen sind die Dokumentation der Patientendaten aus der ambulanten und stationären Versorgung sowie die im Einverständnis mit dem Patienten zu erfolgende Datenübermittlung an weiterbehandelnde Vertragsärzte oder Krankenhausärzte im Rahmen der berufsrechtlichen Bestimmungen. Allerdings ist das Verhältnis zu...mehr

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Sommer, SGB V § 73 Kassenär... / 2.13 Sicherung der wirtschaftlichen Verordnungsweise (Abs. 8)

Rz. 84 Die Sicherung der wirtschaftlichen Verordnungsweise gemäß Abs. 8 der Vorschrift bezieht sich auf die vertragsärztliche Verordnung von Arzneimitteln, Verbandmitteln und Heilmitteln innerhalb der vertragsärztlichen Versorgung. Insbesondere die Arzneimittelausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung haben inzwischen ein Ausgabenvolumen erreicht, welches in der ambulant...mehr

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Sommer, SGB V § 73 Kassenär... / 2.14.2 Zertifizierungsverfahren

Rz. 99 Das Verfahren der Zertifizierung ist im Dokument "Zertifizierungsrichtlinie der KBV" beschrieben, welches aktuell in der Version 4.1 (Stand: 15.11.2018) erschienen und im Internet veröffentlicht ist. Die Richtlinie ist aber nicht nur auf die Verordnung von Arzneimitteln bezogen, sondern auf weitere 11 Zertifizierungsthemen (z. B. Verordnung von Heilmitteln, Labordaten...mehr

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§ 3 Pfändung von Sozialleis... / I. Dienst- und Sachleistungen

Rz. 5 Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen (z.B. Krankenpflege, Haushaltshilfe, Heilmittel) unterliegen nicht der Pfändung (§ 54 Abs. 1 SGB I). Es handelt sich hierbei um zweckgebundene Leistungen, die höchstpersönlich gewährt werden und somit nicht übertragbar sind.[4]mehr

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§ 3 Pfändung von Sozialleis... / B. Sozialleistungen im Einzelnen

Rz. 4 Die einzelnen Sozialleistungen sind in den §§ 18 ff. SGB I aufgeführt. Hierzu zählen insbes.:mehr

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Jung, SGB VII § 30 Heilmittel

1 Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift definiert den Begriff der Heilmittel entsprechend der Praxis, die sich in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 32 SGB V) herausgebildet hat. Im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung müssen die Versicherten keinen Eigenanteil in Höhe von 10 % der Kosten für ambulant erbrachte Heilmittel an die abgebende Stelle zahlen (vgl. §§ 32 A...mehr

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Jung, SGB VII § 30 Heilmittel / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift definiert den Begriff der Heilmittel entsprechend der Praxis, die sich in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 32 SGB V) herausgebildet hat. Im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung müssen die Versicherten keinen Eigenanteil in Höhe von 10 % der Kosten für ambulant erbrachte Heilmittel an die abgebende Stelle zahlen (vgl. §§ 32 Abs. 2, 61 Sat...mehr

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Jung, SGB VII § 30 Heilmittel / 2 Rechtspraxis

Rz. 2 Heilmittel sind alle ärztlich verordneten Dienstleistungen, die einem Heilzweck dienen oder einen Heilerfolg sichern und nur von entsprechend ausgebildeten Personen erbracht werden dürfen. Hierzu gehören insbesondere Maßnahmen der physikalischen Therapie sowie der Sprach- und Beschäftigungstherapie. Es genügt, wenn das Mittel in Bezug auf eine Gesundheitsstörung schädi...mehr

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Jung, SGB VII § 30 Heilmittel / 3 Rechtsprechung

Rz. 6 BSG, Urteil v. 30.1.2001, B 3 KR 6/00 R, Rz. 15. BSG, Beschluss v. 16.9.1999, B 3 KR 2/99 B. BSG, Urteil v. 18.1.1996, 1 RK 8/95.mehr

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Jung, SGB VII § 29 Arznei- ... / 2.1 Begriff

Rz. 2 Abs. 1 Satz 1 bestimmt den Begriff der Arznei- und Verbandmittel. Arznei- und Verbandmittel i. S. d. Unfallversicherung sind alle ärztlich verordneten, zur ärztlichen und zahnärztlichen Behandlung erforderlichen Mittel. Auch nur apothekenpflichtige Arznei- und Verbandmittel, d. h. nicht verschreibungspflichtige, können Arznei- und Verbandmittel im Sinne der Unfallversi...mehr

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Sommer, SGB V § 296 Datenüb... / 2.3 Vereinbarungen durch Spitzenorganisationen (Abs. 3)

Rz. 16 Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmen im Vertrag nach § 295 Abs. 3 Nr. 5 Näheres über die nach Abs. 2 Nr. 3 anzugebenden Arten und Gruppen von Arznei-, Verband- und Heilmitteln (Satz 1). Der Vertrag regelt Einzelheiten der Datenübermittlung einschließlich einer einheitlichen Datensatzstruktur und der Aufbereitung...mehr

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Sommer, SGB V § 305a Beratu... / 2.1 Beratungspflicht (Satz 1)

Rz. 3 Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind berechtigt und verpflichtet, die Vertragsärzte über die von ihnen erbrachten, verordneten oder veranlassten Leistungen hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit zu beraten. Beratungen durch die Krankenkassen oder durch von ihnen beauftragte Dritte sind unzulässig. Die Beratungspflichten der Kassenärztlichen Vereinigungen sind gemäß Sat...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / b) Sonderbedarf

Rz. 483 Für die Vergangenheit kann allerdings Sonderbedarf nach § 1613 Abs. 2 BGB geltend gemacht werden. Sonderbedarf ist danach ein unregelmäßiger außergewöhnlich hoher Bedarf. Beschränkt ist die Ersatzpflicht für die Vergangenheit allerdings auf ein Jahr nach seiner Entstehung, es sei denn, der Verpflichtete wurde zuvor in Verzug gesetzt oder der Anspruch ist rechtshängig ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.1 Heilbäder

Rz. 34 Der Heilbäderbegriff wird in Abschn. 12.11 Abs. 3 UStAE erläutert. Hier muss nach der Rechtslage bis 30.6.2015 und der Rechtslage ab 1.7.2015 unterschieden werden. Rz. 35 Nach Abschn. 12.11 Abs. 3 UStAE in der bis 30.6.2015 geltenden Fassung fielen unter die begünstigten Heilbäder Heilbäder aus anerkannten, natürlichen Heilquellen (Mineralquellen, Thermalquellen, Gasqu...mehr

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Umsatzsteuer bei Apotheken: Insolvenz des Abrechnungsdienstleisters

Leitsatz Ein selbstständiger Apotheker, der Heil- und Arzneimittel an eine Krankenkasse liefert, vereinnahmt das Entgelt bereits bei Zahlung der Krankenkasse an das beauftragte Inkassounternehmen. Das Entgelt wird aus Sicht des Apothekers nicht uneinbringlich, wenn über das Vermögen des Inkassounternehmers das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Sachverhalt Der Kläger betreibt ...mehr

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Sommer, SGB V § 24e Versorg... / 2.2 Begriffsbestimmung: Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel

Rz. 4 Der Begriff des Arzneimittels wird unterschiedlich definiert. Danach sind Arzneimittel sächliche Mittel, die auf den Organismus überwiegend von innen wirken. Sie sind deshalb einzunehmen, einzuführen oder – damit sie von innen auf den Organismus wirken – auf der Haut aufzutragen (BSG, Urteil v. 16.7.1968, 9 RV 1070/65). Eine weitere Definition enthält § 2 des Gesetzes ...mehr

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Sommer, SGB V § 24e Versorg... / 2.5 Leistungsgrund und Kassenwechsel

Rz. 13 Beginnt eine Mitgliedschaft bzw. ein Versicherungsverhältnis während des Zeitraums, für den grundsätzlich Leistungen wegen der Schwangerschaft oder wegen der Entbindung notwendig werden, besteht ab diesem Tag auch ein Leistungsanspruch (vgl. § 40 Abs. 1 SGB I). Im Übrigen besteht ein Leistungsanspruch nur, wenn an dem Tag, an dem die Leistung verordnet wird (Versicher...mehr

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Sommer, SGB V § 24d Ärztlic... / 3 Materialien und Rechtsprechung

Rz. 25 Im Internet auf der Homepage des Gemeinsamen Bundesausschusses (unter: www.g-ba.de, zuletzt abgerufen am 31.3.2022) finden sich folgende Richtlinien: Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (Mutterschafts-Richtlinien). Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über ...mehr

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Sommer, SGB V § 24e Versorg... / 3 Materialien

Rz. 15 Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinie/AM-RL), Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinie/HeilM-RL), Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung vo...mehr

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Sommer, SGB V § 24e Versorg... / 2.1 Allgemeines

Rz. 3 Aus dem unter Rz. 2 aufgeführten Grund bedurfte es einer extra Anspruchsgrundlage, damit die Kosten für Arzneimittel (vgl. Rz. 4), Verbandmittel (vgl. Rz. 5), Heilmittel (vgl. Rz. 6) sowie Hilfsmittel (vgl. Rz. 7), die wegen der gesundheitlichen Folgen einer Schwangerschaft oder wegen der Entbindung notwendig sind, von der Krankenkasse zu übernehmen sind. Damit haben Versic...mehr

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Sommer, SGB V § 24e Versorg... / 2.3.2 Begriff: Schwangerschaftsbeschwerden und Abgrenzung zur Krankheit

Rz. 9 Nach § 24e Abs. 2 HS 2 gilt die unter Rz. 8 aufgeführte Zuzahlungsfreiheit sowie die Nichtanwendung der Festbetragsregelung lediglich bei Schwangerschaftsbeschwerden und während der Entbindung. Unter Schwangerschaftsbeschwerden versteht die Rechtsprechung Befindlichkeitsstörungen, die für die Schwangerschaft typisch sind und mit ihr kommen und gehen (BSG, Urteil v. 15....mehr

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Sommer, SGB V § 24e Versorg... / 2.3.1 Überblick

Rz. 8 Nach § 24e Satz 2 HS 2 sind bei Schwangerschaftsbeschwerden (Definition: Rz. 9 ff.) und im Zusammenhang mit der Entbindung (Definition: Rz. 12) die sonst bei Krankheit von der Versicherten üblicherweise zu entrichtenden Zuzahlungen nach § 31 Abs. 3 i. V. m. § 61 Abs. 1 (bei der Abnahme von Arznei- und Verbandmitteln: 10 % des Abgabepreises, mindestens 5,00 EUR und höchst...mehr

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Sommer, SGB V § 24d Ärztlic... / 2.2 Ärztliche Betreuung

Rz. 4 Nach § 24d Satz 1 hat die Versicherte Anspruch auf eine ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft, bei der Entbindung und nach der Entbindung. Die Inhalte und den Umfang dieser ärztlichen Betreuung regeln die gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 beschlossenen Mutterschafts-Richtlinien (Fundstelle: Rz. 25). Sie dienen der Sicherung einer nach den Regeln der ärztlichen Kunst...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Heilpraktiker, Dentist, Krankengymnast

Rn. 157 Stand: EL 156 – ET: 02/2022 Die weiteren im Katalog genannten medizinischen Heil(hilfs)berufe der Heilpraktiker, Dentisten und Krankengymnasten weisen nach Voraussetzungen und Tätigkeitsbild erhebliche Unterschiede auf: Heilpraktiker (HeilpraktikerG v 17.02.1939, RGBl 1939, 251, idF v 23.10.2001, BGBl I 2001, 2702) ist eine in der Bundesrepublik geschützte Berufsbezeic...mehr

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Sommer, SGB V § 32 Heilmittel

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Das zum 1.1.1993 in Kraft getretene GSG hat zu einigen eher technischen Änderungen und Ergänzungen im Bereich des Abs. 2 geführt. Rz. 2 Durch das 2. GKV-NOG v. 23.6.1997 (BGBl. I S. 1520) ist der Anteil der Zuzahlung von 10 auf 15 v. H. erhöht worden. Rz. 3 Das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) hat Abs. 1 um einen Satz erw...mehr

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Sommer, SGB V § 32 Heilmittel / 2.1 Leistungsanspruch (Abs. 1, 1b und 1c)

Rz. 5 Der Versicherte hat einen Sachleistungsanspruch auf Versorgung mit Heilmitteln, der ab 9.6.2021 (vgl. Rz. 3d) auch die Erbringung von Heilmitteln im Wege der Videobehandlung umfasst, soweit sie nicht nach § 34 ausgeschlossen sind. § 34 Abs. 4 ist Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Rechtsverordnung, nach der Heilmittel (§ 32) und Hilfsmittel (§ 33) von der Kostenpf...mehr

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Sommer, SGB V § 32 Heilmittel / 1 Allgemeines

Rz. 4 Die Vorschrift knüpft an den früheren § 182 Abs. 1 Nr. 1b RVO an. Während das SGB V den Begriff des Hilfsmittels in § 33 Abs. 1 Satz 1 näher umreißt, fehlt im Gesetz eine Definition dafür, was unter einem Heilmittel zu verstehen ist. Grundsätzlich erfasst der Begriff alle persönlichen medizinischen Dienstleistungen, die von nichtärztlichen, nach § 124 zugelassenen Leis...mehr

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Sommer, SGB V § 32 Heilmittel / 3 Rechtsprechung und Literatur

Rz. 13 Zum Heilmittelbegriff: BSG, Urteil v. 18.5.1978, 3 RK 11/77. BSG, Urteil v. 10.5.1995, 1 RK 18/94 (antiallergene Matratzenbezüge). BSG, Beschluss v. 16.9.1999, B 3 KR 2/99 B. Rz. 14 Zum Heilmittelbegriff und zur Abgrenzung zum Hilfsmittel: BSG, Urteil v. 18.1.1996, 1 RK 8/95 (antiallergene Matratzenbezüge). BSG, Urteil v. 30.1.2001, B 3 KR 6/00 R (Therapie-Dreirad). BSG, Urt...mehr

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Sommer, SGB V § 32 Heilmittel / 2.4 Zuzahlung (Abs. 2)

Rz. 9 Die ursprünglich im Entwurf des 2. GKV-NOG vorgesehene Regelung, den Krankenkassen Möglichkeiten zur eigenverantwortlichen Gestaltung der Art und des Umfangs der durch diese Vorschrift geregelten Leistungen ihrer Satzung zu geben, ist im Gesetzgebungsverfahren aufgegeben worden. Vielmehr sollen nunmehr durch die Erhöhung des Prozentsatzes für die Zuzahlung zu Heilmitte...mehr

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Sommer, SGB V § 32 Heilmittel / 2.3 Versicherte mit langfristigem Behandlungsbedarf (Abs. 1a)

Rz. 8f Abs. 1a ist mit Wirkung zum 1.1.2012 durch des GKV-VStG eingeführt worden. Danach haben Versicherte mit langfristigem Behandlungsbedarf die Möglichkeit, sich auf Antrag die erforderlichen Heilmittel von der Krankenkasse für einen geeigneten Zeitraum genehmigen zu lassen. Die Regelung soll die Behandlungskontinuität der Versicherten fördern und gleichzeitig die verordn...mehr

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Sommer, SGB V § 32 Heilmittel / 2.2 Leistungsausschluss

Rz. 8c Das GMG hat durch die Anfügung von Satz 2 in Abs. 1 (ab 9.6.2021 i. d. F. durch das DVPMG nun Satz 3, vgl. Rz. 3d) deutlich gemacht, dass nunmehr der Leistungsanspruch sowohl durch die gesetzlichen Leistungsausschlüsse in § 34 Abs. 1, ferner durch die Regelungen aufgrund der Rechtsverordnungsermächtigungen in § 34 Abs. 2 und 3 i. d. F. des GMG sowie auch durch die Arz...mehr

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Sommer, SGB V § 32 Heilmittel / 2 Rechtspraxis

2.1 Leistungsanspruch (Abs. 1, 1b und 1c) Rz. 5 Der Versicherte hat einen Sachleistungsanspruch auf Versorgung mit Heilmitteln, der ab 9.6.2021 (vgl. Rz. 3d) auch die Erbringung von Heilmitteln im Wege der Videobehandlung umfasst, soweit sie nicht nach § 34 ausgeschlossen sind. § 34 Abs. 4 ist Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Rechtsverordnung, nach der Heilmittel (§ 32...mehr

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Sommer, SGB V § 32 Heilmittel / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Das zum 1.1.1993 in Kraft getretene GSG hat zu einigen eher technischen Änderungen und Ergänzungen im Bereich des Abs. 2 geführt. Rz. 2 Durch das 2. GKV-NOG v. 23.6.1997 (BGBl. I S. 1520) ist der Anteil der Zuzahlung von 10 auf 15 v. H. erhöht worden. Rz. 3 Das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) hat Abs. 1 um einen Satz erweitert. In Abs. 2 S...mehr

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Sommer, SGB V § 34 Ausgesch... / 2.8 Ausschluss nach Abs. 5 (aufgehoben)

Rz. 22 Nach Abs. 5 sind Heilmittel nach § 32 von der Versorgung ausgeschlossen, wenn sie im Anwendungsgebiet der ausgeschlossenen Arzneimittel i. S. d. Abs. 1 oder aufgrund der nach Abs. 3 ausgeschlossenen Arzneimittel verwendet werden. Voraussetzung ist, dass diese Heilmittel vergleichbar wie ausgeschlossene Arzneimittel verwendet werden. Das Gesetz zur Neuordnung des Arzne...mehr

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Sommer, SGB V § 34 Ausgesch... / 2.6 Ausschluss von Hilfsmitteln (Abs. 4)

Rz. 16 Abs. 4 ermächtigt das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, Hilfsmittel (§ 33) und bisher auch Heilmittel (§ 32) von der Kostenpflicht der gesetzlichen Krankenkasse auszuschließen. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um Heil- und Hilfsmittel von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis (Bagatellmittel) handelt. Da...mehr

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§ 16 Heilungskosten und ver... / III. Erforderliche Kosten

Rz. 6 Der Geschädigte kann den zur Wiederherstellung seiner Gesundheit erforderlichen Geldbetrag verlangen. Der Schädiger hat alle Aufwendungen zu ersetzen hat, die vom Standpunkt eines verständigen Menschen aus bei der gegebenen Sachlage zweckmäßig und angemessen erscheinen, wobei neben der Art der Verletzung auch die gesamten sonstigen Umstände des Falls zu berücksichtigen...mehr

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§ 36 Rechtsübergang / b) Die Schadensersatzgruppen im Einzelnen

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Sommer, SGB V § 125a Heilmi... / 2.3 Vorgaben für den Vertragsabschluss (Abs. 1 Satz 4 bis 8)

Rz. 5 Nach Abs. 1 Satz 4 ist Gegenstand der Verträge eine Form der Heilmittelversorgung, bei der die Heilmittelerbringer aufgrund einer durch einen Vertragsarzt/Vertragszahnarzt festgestellten Diagnose und der Indikation für eine Heilmittelbehandlung selbst über die Auswahl und die Dauer der Therapie sowie die Frequenz der Behandlungseinheiten bestimmen können. Voraussetzung...mehr

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Sommer, SGB V § 125a Heilmi... / 2.4.1 Festlegung der für die Versorgungsform geeigneten Indikationen (Abs. 2 Nr. 1)

Rz. 7 Nach Abs. 2 Nr. 1 haben die Vertragspartner alle Indikationen der Heilmittel-Richtlinien festzulegen, die unter medizinisch-therapeutischen Gesichtspunkten für eine Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung geeignet sind. Maßgeblich für diese Festlegung ist also die Bewertung, ob sich die jeweilige Indikation für diese Versorgungsform anbietet. Die ...mehr

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Sommer, SGB V § 125a Heilmi... / 2.4.2 Weitere Vertragsinhalte (Abs. 2 Nr. 2 bis 5 und 7)

Rz. 8 Nach Abs. 2 haben sich die Vertragspartner darauf zu verständigen, inwieweit bei der Durchführung dieser besonderen Versorgungsform Abweichungen von den Vorgaben der Heilmittel-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses möglich sein sollen und der Leistungserbringer auch die Dauer der jeweiligen Behandlungseinheit selbst bestimmen kann und wie diese Behandlungseinheit ...mehr

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Sommer, SGB V § 125a Heilmi... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift ist Teil des 5. Abschnitts des 4. Kapitels SGB V, der mit "Beziehungen zu Leistungserbringern von Heilmitteln" überschrieben ist und neben der Vorschrift die §§ 124, 125 und 125b umfasst. Aufgrund des TSVG ist auf Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss des Bundestages) der 5. Abschnitt mit Wirkung zum 11.5.2019 grundlegend neu ...mehr