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§ 11 Kapitalabfindung / e) Berechnung durch Gericht

Dr. Klaus Schneider
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Rz. 90

Liegt ein "wichtiger Grund" vor, können etwa 71.000 EUR mit Erfolg eingeklagt werden. Der hier dargestellte Fall ist vom LG Stuttgart (DAR 2007, 467) entschieden worden. Das Gericht geht einen interessanten anderen Weg. Dieser ist im Rahmen von § 287 ZPO akzeptabel und führt zu etwa einem gleich großen Barwert.

 

Rz. 91

Das LG Stuttgart führt aus:

Zitat

"Die bis zum Lebensende zu zahlenden vermehrten Bedürfnisse sind für das Jahr 2004 auf monatlich 170 EUR geschätzt worden. Für die Zukunft ist zu berücksichtigen, dass im Gesundheitswesen mit Preissteigerungen zu rechnen ist, die über die Steigerung der allgemeinen Lebenshaltungskosten hinausgehen. Auf Grund der reformbedingten Einschnitte vor allem bei den Leistungen der Krankenversicherer ist zu erwarten, dass der Kläger für die Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen und für den Erwerb von Heilmitteln einen – deutlich – höheren Eigenanteil zu tragen hat als in der Vergangenheit. Es wird deshalb mit einer Rente von monatlich 300 EUR gerechnet. Anhaltspunkte für diese Höhe können den vom Kläger vorgelegten Belegen aus dem Jahr 2002 entnommen werden. Bei einer Abzinsung von 3,75 Prozent errechnet sich für eine Zeit von 30 Jahren entsprechend der restlichen Lebenserwartung eines Mannes mit 47 Jahren nach der Rentenbarwertformel ein Kapital von 65.275,88 EUR" (Anmerkung: Das LG Stuttgart rechnete seinerzeit noch in DM).

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