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Schell, SGB IX § 48 Verordnungsermächtigungen / 2.1 Verordnungsermächtigung für den Bereich der "(interdisziplinären) Früherkennung und Frühförderung"

Siegfried Wurm
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Rz. 3

Die ""rüherkennung und Frühförderung" i. S. d. § 46 besteht aus einem interdisziplinär abgestimmten, "ganzheitlichen" System ärztlicher, medizinisch-therapeutischer, psychologischer, heilpädagogischer und sozialpädagogischer Leistungen. Die notwendigen medizinischen und (heil-)pädagogischen Leistungen werden als Komplexleistung (Zusammenfassung von mehreren einzelnen Leistungen zu einem Leistungskomplex) erbracht. Die Kosten für bestimmte Leistungskomplexe tragen unterschiedliche Rehabilitationsträger – teils auch nur anteilig.

Aufgrund der in der Zeit vom 1.7.2001 bis 31.12.2017 geltenden Vorgängervorschrift (§ 30 a. F.) entwickelten sich in allen Bundesländern die Leistung "Früherkennung und Frühförderung" nur sehr zögerlich und aus Sicht des Gesetzgebers unzulänglich. Das lag insbesondere an den höchst unterschiedlichen Auffassungen darüber, wie in der Praxis eine wirksame Früherkennung und Frühförderung umgesetzt werden kann. Aufgrund dessen erließ das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS) am 24.6.2003 mit Wirkung zum 1.7.2003 die "Frühförderungsverordnung" (BGBl. I S. 998; vgl. Rz. 4, linke Spalte). Hierdurch wurden die Zielsetzung des Gesetzgebers und seine Vorstellung über die Umsetzung des damaligen § 30 wesentlich deutlicher. Dennoch entwickelte sich die "Früherkennung und Frühförderung" von noch nicht eingeschulten Kindern in einigen Bundesländern nicht so wie angedacht. Aufgrund dessen wurde die Frühförderverordnung durch Art. 23 des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) mit Wirkung zum 1.1.2018 (vgl. Art. 26 des Gesetzes v. 23.12.2016) konkretisiert – und zwar vom damals noch zuständigen BMGS. Eine Synopse der bis zum 31.12.2017 geltenden und der ab 1.1.2018 gültigen, konkretisierten Fassung der Frühförderve...

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