Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Sommer, SGB V § 115 Dreiseitige Verträge und Rahmenempfe ... / 2.2 Vertragsinhalte (Abs. 2)

Klaus Limpinsel
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rz. 3

Abs. 2 nennt 6 Handlungsfelder, die in den dreiseitigen Verträgen geregelt werden sollen; weitere können hinzutreten (vgl. "insbesondere"), falls die Vertragsparteien auf Landesebene eine Regelung für notwendig halten oder die Rahmenempfehlungen der Bundesebene dies vorgeben. In der Praxis hat sich herauskristallisiert, dass auf der jeweiligen Landesebene Verträge zu den einzelnen Handlungsfeldern geschlossen werden, nicht aber ein umfassender dreiseitiger Vertrag, der alle Handlungsfelder abdeckt. Dies erleichtert die Modifizierung eines separat kündbaren Vertrags, falls sich in einem Handlungsfeld notwendige Anpassungen ergeben. Es ist jedoch auch nicht zu verkennen, dass die in Abs. 2 vorgegebenen Handlungsfelder inhaltlich zu unterschiedlich sind, als dass sie in einem einheitlichen dreiseitigen Vertrag geregelt werden könnten. Das Wort "Verträge" im Abs. 1 bestätigt im Übrigen die geübte Praxis, sodass zu jedem Handlungsfeld des Abs. 2 separate dreiseitige Verträge in den Bundesländern entstanden sind.

 

Rz. 4

Die Förderung des Belegarztwesens und der Praxiskliniken wird in den dreiseitigen Verträgen nach Abs. 2 Nr. 1 als Möglichkeit angesehen, unter Kostengesichtspunkten der ambulanten Behandlung Vorrang einzuräumen. Es wird offenbar davon ausgegangen, dass Belegärzte, die als niedergelassene Vertragsärzte ihre Patienten sowohl ambulant wie stationär betreuen (§ 121 Abs. 2), unter dem Strich kostengünstig arbeiten. Diese Annahme ist bisher weder bewiesen, noch kann sie als generelle Aussage richtig sein. Zutreffend ist jedoch, dass es ein Kompetenzgerangel, wer wann den Patienten ambulant oder stationär behandelt, bei der belegärztlichen Behandlung nicht gibt. Diagnostische Untersuchungsergebnisse aus dem ambulanten Bereich werden in den stationären Bereich probl...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Nachweispflicht bei Einbringungen nach § 22 Abs. 3 UmwStG
    512
  • Fahrten der Kinder zur Schule als Werbungskosten bzw. außergewöhnliche Belastungen
    303
  • Gewährleistungsrückstellung darf den Pauschalsatz von 0,5 % übersteigen.
    265
  • Fahrtkosten für Besuche eines pflegebedürftigen Angehörigen als außergewöhnliche Belastung
    242
  • Steuerschuldnerschaft bei Schrottmaterialien (zu § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG)
    221
  • Vermietung zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden
    199
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    197
  • Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigung (zu § 13b UStG)
    168
  • Steuerbefreiung bei Vermietungsleistungen (zu § 4 Nr. 12 UStG)
    137
  • Nachträgliche Befristung unbefristeter Arbeitsverträge
    136
  • Umsatzsteuer bei Doppelzahlung einer Rechnung
    132
  • Aufwendungen für Grabpflege als haushaltsnahe Dienstleistung?
    130
  • Steuerfreiheit der Umsätze aus unterrichtender Tätigkeit
    130
  • Geschäftsveräußerung im Ganzen (zu § 1 Abs. 1a UStG)
    129
  • Aufteilung von Hotelumsätzen nach Umsatzsteuersätzen: Bewertung des Frühstücks
    119
  • Angabe des Zeitpunkts der Leistung in der Rechnung
    115
  • Frotscher/Geurts, EStG § 21 Vermietung und Verpachtung / 5.3.2.5 Größerer Erhaltungsaufwand (§ 82b EStDV)
    114
  • Behandlung der Marktprämie nach dem EEG (zu § 1 Abs. 1 UStG)
    113
  • Einbau einer Klimaanlage als nachträglicher Herstellungsaufwand eines Gebäudes
    108
  • Mietverhältnis zwischen GbR und Gesellschafter über diesem zurechenbaren Grundstücksanteil nicht anzuerkennen
    103
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Steuern
Steuern sparen: Anleitung zur Einkommensteuererklärung 2025
Anleitung zur Einkommensteuererklaerung 2025
Bild: Haufe Shop

Diese Anleitung bietet Ihnen zuverlässige Erläuterungen zu den Vordrucken und viele Hinweise auf legale Steuersparmöglichkeiten, damit Sie die gesetzlich vorgesehenen Abzugsmöglichkeiten voll ausschöpfen können.


Newsletter Steuern
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Steuern Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Onlinetraining Smartsteuer Schäffer-Poeschel Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software Komplettlösungen Steuern Kanzleimanagement Lösungen Steuern im Unternehmen Lösungen für die Steuererklärung Steuer-Kommentare

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren