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Sommer, SGB V § 115 Dreiseitige Verträge und Rahmenempfe ... / 2.2 Vertragsinhalte (Abs. 2)

Klaus Limpinsel
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Rz. 3

Abs. 2 nennt 6 Handlungsfelder, die in den dreiseitigen Verträgen geregelt werden sollen; weitere können hinzutreten (vgl. "insbesondere"), falls die Vertragsparteien auf Landesebene eine Regelung für notwendig halten oder die Rahmenempfehlungen der Bundesebene dies vorgeben. In der Praxis hat sich herauskristallisiert, dass auf der jeweiligen Landesebene Verträge zu den einzelnen Handlungsfeldern geschlossen werden, nicht aber ein umfassender dreiseitiger Vertrag, der alle Handlungsfelder abdeckt. Dies erleichtert die Modifizierung eines separat kündbaren Vertrags, falls sich in einem Handlungsfeld notwendige Anpassungen ergeben. Es ist jedoch auch nicht zu verkennen, dass die in Abs. 2 vorgegebenen Handlungsfelder inhaltlich zu unterschiedlich sind, als dass sie in einem einheitlichen dreiseitigen Vertrag geregelt werden könnten. Das Wort "Verträge" im Abs. 1 bestätigt im Übrigen die geübte Praxis, sodass zu jedem Handlungsfeld des Abs. 2 separate dreiseitige Verträge in den Bundesländern entstanden sind.

 

Rz. 4

Die Förderung des Belegarztwesens und der Praxiskliniken wird in den dreiseitigen Verträgen nach Abs. 2 Nr. 1 als Möglichkeit angesehen, unter Kostengesichtspunkten der ambulanten Behandlung Vorrang einzuräumen. Es wird offenbar davon ausgegangen, dass Belegärzte, die als niedergelassene Vertragsärzte ihre Patienten sowohl ambulant wie stationär betreuen (§ 121 Abs. 2), unter dem Strich kostengünstig arbeiten. Diese Annahme ist bisher weder bewiesen, noch kann sie als generelle Aussage richtig sein. Zutreffend ist jedoch, dass es ein Kompetenzgerangel, wer wann den Patienten ambulant oder stationär behandelt, bei der belegärztlichen Behandlung nicht gibt. Diagnostische Untersuchungsergebnisse aus dem ambulanten Bereich werden in den stationären Bereich probl...

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