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Sommer, SGB V § 125 Verträge / 2.3 Inkrafttreten der Bundesverträge (Abs. 1 Satz 3)

Klaus Limpinsel
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Rz. 5

Nach Abs. 1 Satz 3 a. F. waren die Verträge mit Wirkung zum 1.10.2020 zu schließen. Der ursprüngliche Termin für das Inkrafttreten, der 1.7.2020, war durch Art. 3 des COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetzes mit Wirkung zum 28.3.2020 auf den 1.10.2020 verschoben worden. Hintergrund war, dass die bereits laufenden Verhandlungen über die Bundesverträge wegen der COVID-19-Pandemie ausgesetzt worden sind, sodass der Termin 1.7.2020 nicht mehr gehalten werden konnte. Den Verhandlungspartnern war deshalb zusätzliche Zeit für die Verhandlungen über den Abschluss der Bundesverträge eingeräumt worden. Maßgeblich war ferner, dass die umfassend geänderte Heilmittel-Richtlinie für Verordnungen von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung erst am 1.10.2020 in Kraft tritt und ein zeitliches Auseinanderfallen des Inkrafttretens der Heilmittelverträge und der HeilM-RL vermieden werden sollte.

Durch das GPVG war das Inkrafttreten der Heilmittelverträge erneut verschoben worden, diesmal auf den 1.1.2021. In der Gesetzesbegründung ist dazu ausgeführt, dass die Vertragsärztinnen und Vertragsärzte gemäß § 73 Abs. 10 für die Verordnung von Heilmitteln nur solche elektronischen Programme nutzen dürfen, die u. a. Informationen der HeilM-RL enthalten und von der KBV für die vertragsärztliche Versorgung zugelassen sind. Allerdings gelingt es nicht allen Unternehmen, die eine entsprechende Praxissoftware anbieten, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss am 19.9.2019 beschlossenen umfassenden Änderungen der HeilM-RL rechtzeitig bis zu dem vorgesehenen Inkrafttreten am 1.10.2020 in die von ihnen vertretenen Praxisverwaltungssysteme zu übernehmen. Um zu verhindern, dass es ab dem 1.10.2020 zu einer hohen Zahl fehlerhafter Heilmittelverordnungen kommt, hat der Gemeinsame Bundesausschuss das I...

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