Fachbeiträge & Kommentare zu Gesetzesänderung

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Bauliche Veränderung: Altve... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall geht es um die Frage, ob eine Vereinbarung, die von § 20 Abs. 1 WEG abweicht, nach § 47 WEG noch anwendbar ist. Bauliche Veränderungen und Altvereinbarungen In Rechtsprechung und Schrifttum wird die Auffassung vertreten, die gesetzliche Vermutung des § 47 Satz 2 WEG gelte bereits dann, wenn die Altvereinbarung gegenüber der damaligen Gesetzeslage herabg... mehr

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Gesetzesänderung zur Digitalisierung von Immobilien-Transaktionen (ErbStB 2026, Heft 9, S. 288)

Gesetz zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen der Notare Dipl.-Finw. Karl-Heinz Günther, StB[*] Der Bundestag hat am 7.5.2026 das "Gesetz zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften und... mehr

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Gesetzesänderung im Bereich des Gutachterausschusswesens und der Grundbesitzbewertung (ErbStB 2026, Heft 9, S. 290)

Gesetz zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen der Notare Dipl.-Finw. (FH) Robert Marquardt[*] Mit dem Gesetz zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen de... mehr

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Gesetzesänderung im Bereich... / II. Die Kaufpreissammlung (§ 195 BauGB)

1. Aufgaben und Befugnisse des Gutachterausschusses sowie Bedeutung der Kaufpreissammlung Der Gutachterausschuss führt eine Kaufpreissammlung, wertet sie aus und ermittelt Bodenrichtwerte und sonstige für die Wertermittlung erforderliche Daten (§ 193 Abs. 5 Satz 1 BauGB). Zu den sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten gehören nach § 193 Abs. 5 Satz 2 BauGB insb.... mehr

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Gesetzesänderung im Bereich... / 4. Eignung der Gesetzesänderungen zur Bewältigung des in den Gesetzgebungsmaterialien beschriebenen Problems

a) Ausgangspunkt und gesetzgeberische Instrumente Ausgangspunkt der Prüfung ist das in den Gesetzgebungsmaterialien beschriebene Problem eines langsamen und unvollständigen Datenrücklaufs an die Gutachterausschüsse, der dazu führt, dass vollständige Datensätze zu Immobilientransaktionen häufig nicht oder nur verspätet vorliegen und Immobilienpreisindizes regelmäßig revidiert ... mehr

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Gesetzesänderung im Bereich... / 5. Eignung der Gesetzesänderungen zu § 196 BauGB und § 179 BewG zur Erreichung der in den Gesetzgebungsmaterialien beschriebenen Ziele

a) Ausgangspunkt und gesetzgeberische Instrumente Ausgangspunkt der Prüfung ist das in den Gesetzgebungsmaterialien beschriebene Ziel, die für die Grundbesitzbewertung und andere steuerliche Wertermittlungsanlässe zentralen Bodenrichtwerte standardisiert und elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln, um (voll-)automationsgestützte Bewertungsverfahren zu ermöglichen.... mehr

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Gesetzesänderung im Bereich... / III. Bodenrichtwerte (§ 196 BauGB) und die Grundbesitzbewertung unbebauter Grundstücke (§ 179 BewG)

1. Bodenrichtwerte und ihre Bedeutung Auf Grund der Kaufpreissammlung sind nach § 196 Abs. 1 Satz 1 BauGB flächendeckend durchschnittliche Lagewerte für den Boden unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungszustands zu ermitteln (Bodenrichtwerte). In bebauten Gebieten sind Bodenrichtwerte mit dem Wert zu ermitteln, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut ... mehr

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Gesetzesänderung zur Digita... / 3. Grundbuchordnung

Art. 3 betrifft die Änderung der GBO. Hier wurde in § 29 Abs. 3 GBO ein neuer Abs. 4 eingefügt, wonach nun auch der beglaubigte Ausdruck oder die beglaubigte Abschrift eines elektronischen Dokuments genügt, das den Voraussetzungen des § 137 Abs. 1 GBO entspricht. Der Form des § 29 Abs. 3 Satz 1 GBO genügt auch der beglaubigte Ausdruck oder die beglaubigte Abschrift eines ele... mehr

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Gesetzesänderung zur Digita... / 2. Elektronische Rechtsverkehr-Verordnung

Die elektronische Rechtsverkehr-Verordnung wurde mit Art. 2 entsprechend an die neuen elektronischen Übermittlungsmöglichkeiten angepasst. Dies betrifft § 1 (Geltungsbereich der Verordnung), Kapitel 6 (Elektronischer Rechtsverkehr zwischen Gerichten und Notaren zur Genehmigung notarieller Rechtsgeschäfte) und Kapitel 7 (Elektronischer Notar-Verwaltungs-Austausch). Die Neurege... mehr

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Gesetzesänderung im Bereich... / 3. Umsetzung: Gesetzesänderungen zu § 195 BauGB

Mit dem Gesetz wurden die bisherigen Abs. 2 und 3 des § 195 BauGB zu Abs. 4 und 5 umgestaltet. An ihre Stelle sind ein neuer Abs. 2 und ein neuer Abs. 3 getreten. a) § 195 Abs. 2 BauGB n.F. Nach § 195 Abs. 2 Satz 1 BauGB n.F. sind zur Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung diejenigen, die einen Vertrag i.S.v. § 195 Abs. 1 Satz 1 BauGB schließen oder ein Angebot oder eine... mehr

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Gesetzesänderung im Bereich... / 4. Umsetzung: Gesetzesänderungen zu § 196 BauGB und § 179 BewG

Mit dem Gesetz werden § 196 Abs. 2 BauGB und § 179 Satz 2 BewG geändert. a) § 196 Abs. 2 BauGB n.F. § 196 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird zum 1.10.2026 wie folgt geändert: mehr

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Gesetzesänderung im Bereich... / c) Konsistenz der Daten zwischen LANGUSTE und "BORIS"

Hinzu tritt das Problem der Datenkonsistenz zwischen verwaltungsinternen und öffentlichen Systemen. LANGUSTE ist ein rein verwaltungsinternes Tool; Steuerpflichtige greifen weiterhin über Bodenrichtwert-Informationssysteme (BORIS) und Grundstücksmarktberichte auf die vom Gutachterausschuss veröffentlichten Bodenrichtwerte und sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen D... mehr

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Gesetzesänderung im Bereich... / IV. Fazit

Die Gesetzesänderungen zu §§ 195 und 196 BauGB sowie § 179 BewG sind im Normensystem konsequent, zielführend und ihrem Anspruch nach zeitgemäße Antworten auf die Erfordernisse einer datenbasierten, digitalisierten steuerlichen Immobilienbewertung: Sie schärfen die Datentiefe der Kaufpreissammlung, standardisieren die elektronische Übermittlung der Bodenrichtwerte und knüpfen... mehr

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Gesetzesänderung im Bereich... / e) Gesamtbewertung

Im Ergebnis sind die Gesetzesänderungen zu § 196 BauGB und § 179 BewG formell und systematisch geeignet, die in den Gesetzgebungsmaterialien beschriebenen Ziele eines standardisierten, elektronisch gestützten Bewertungsverfahrens zu tragen. Sie schaffen den normativen Rahmen für eine bundeseinheitliche, digitale Bereitstellung der Bodenrichtwerte und knüpfen konsequent an § ... mehr

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Gesetzesänderung zur Digita... / 1. Allgemeines

Der Bundestag hat am 7.5.2026 das "Gesetz zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen der Notare" verabschiedet (BT-Drucks. 21/3735). Am 12.6.2026 hat der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt (BR-Drucks. 301/26). Das Gesetz ist zwischenzeitlich im BGBl. I 2026, Nr. 192 ver... mehr

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Gesetzesänderung zur Digita... / 5. Erbschaft- und Schenkungsteuer

Die Art. 9 bis 11 betreffen das ErbStG. § 34 Abs. 1 ErbStG wurde dahingehend neu gefasst, dass die Notare Anzeigen elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle nach Maßgabe des § 93c AO zu erstatten haben. Die Einfügung eines neuen § 34 Abs. 3 ErbStG betrifft den Fall, dass einem Notar die erforderliche Identifikationsnummer n... mehr

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Gesetzesänderung im Bereich... / b) Steuerungslücke durch Verzicht auf Sanktionsmechanismen

Für das Verständnis des gesetzgeberischen Steuerungskonzepts ist ergänzend hervorzuheben, dass der RefE aus dem November 2024 zusätzlich Ordnungswidrigkeitstatbestände vorsah, die insb. Fälle erfassten, in denen die nach § 195 BauGB geforderten Mitteilungen nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gemacht wurden und dies zumindest fahrlässig geschah. Di... mehr

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Gesetzesänderung zur Digita... / [Ohne Titel]

Dipl.-Finw. Karl-Heinz Günther, StB[*] Der Bundestag hat am 7.5.2026 das "Gesetz zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen der Notare" verabschiedet (BT-Drucks. 21/3735) und wurde im BGBl. I 2026, Nr. 192 veröffentlicht. Mit dem Gesetz soll die umfassende Digitalisie... mehr

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Gesetzesänderung im Bereich... / d) Gesamtbewertung: steuerungsrechtlich nur eingeschränkt geeignete Lösung

Sicher ist demgegenüber, dass Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft mit zusätzlichen Mitteilungspflichten belastet werden, die Zeit, Geld und Nerven kosten, ohne dass der praktische Mehrwert der Neuregelung derzeit überzeugend erkennbar wäre. In den Gesetzgebungsmaterialien selbst wird davon ausgegangen, dass die Gutachterausschüsse Informationen von Beteiligten von jä... mehr

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Gesetzesänderung im Bereich... / 3. Problem, Handlungsbedarf und Ziele nach den Gesetzgebungsmaterialien

Die BT-Drucks. 21/3735 beschreibt den Hintergrund des Gesetzes und den damit verbundenen Handlungsbedarf wie folgt: Mit der KONSENS Liegenschafts- und Grundstücksdatenbank (LANGUSTE) werden die technischen Voraussetzungen geschaffen, um die Bodenrichtwerte nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zentral über eine amtlich zu bestimmende Schnittstelle elektronisch an die Finanz... mehr

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Gesetzesänderung im Bereich... / 1. Bodenrichtwerte und ihre Bedeutung

Auf Grund der Kaufpreissammlung sind nach § 196 Abs. 1 Satz 1 BauGB flächendeckend durchschnittliche Lagewerte für den Boden unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungszustands zu ermitteln (Bodenrichtwerte). In bebauten Gebieten sind Bodenrichtwerte mit dem Wert zu ermitteln, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre (§ 196 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Der... mehr

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Gesetzesänderung im Bereich... / a) § 196 Abs. 2 BauGB n.F.

§ 196 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird zum 1.10.2026 wie folgt geändert: mehr

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Gesetzesänderung im Bereich... / b) Fehlende technische Infrastruktur

Die formale Normsetzung ist jedoch nur die eine Seite; ihre praktische Eignung hängt vollständig an der technischen Infrastruktur. Nach den Materialien soll die KONSENS-Liegenschafts- und Grundstücksdatenbank LANGUSTE erst die Voraussetzungen schaffen, um Bodenrichtwerte im vorgeschriebenen Datensatz über die "amtlich bestimmte Schnittstelle" elektronisch an die Finanzbehörd... mehr

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Gesetzesänderung im Bereich... / d) Fragmentierung der bewertungsrelevanten Daten

Für die Grundbesitzbewertung und ertragsteuerliche Wertermittlungsanlässe (etwa Kaufpreisaufteilungen) werden neben Bodenrichtwerten auch Liegenschaftszinssätze, Vergleichs- und Sachwertfaktoren sowie weitere von den Gutachterausschüssen ermittelte Daten benötigt. Diese werden über BORIS und Grundstücksmarktberichte bereitgestellt. Solange LANGUSTE im Kern nur Bodenrichtwert... mehr

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Gesetzesänderung im Bereich... / I. Einführung

Mit dem Gesetz zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen der Notare vom 22.6.2026 (BGBl. I 2026, Nr. 192) sind u.a. das BauGB und das BewG geändert worden. Die Änderungen betreffen die Vorschriften über die Kaufpreissammlung (§ 195 BauGB) und die Bodenrichtwerte (§ ... mehr

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Gesetzesänderung im Bereich... / b) § 195 Abs. 3 BauGB n.F.

§ 195 Abs. 3 Satz 1 BauGB n.F. verpflichtet den Gutachterausschuss, die Mitteilungsverpflichteten bei der Aufforderung zur Mitteilung auf ihre Pflichten gem. § 195 Abs. 2 BauGB n.F. hinzuweisen. Beraterhinweis Durch diesen Hinweis soll den Mitteilungspflichtigen laut der Gesetzgebungsmaterialien ihre Verpflichtung vor Augen geführt werden und so die Bereitschaft, zu einer züg... mehr

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Gesetzesänderung zur Digita... / 4. Grunderwerbsteuer

Änderungen des GrStG wurden mit den Art. 5 bis 8 vollzogen. Hier betreffen die gesetzlichen Anpassungen insb. den Rechtsverkehr mit den Notaren, der nun im Wesentlichen elektronisch erfolgen soll. Dem BMF werden in Art. 5 zu § 22a GrEStG entsprechende Ermächtigungen erteilt, i.R. einer Rechtsverordnung Einzelheiten der Datenübermittlung und Datenbereitstellung zu regeln sowie... mehr

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Gesetzesänderung im Bereich... / a) Ausgangspunkt und gesetzgeberische Instrumente

Ausgangspunkt der Prüfung ist das in den Gesetzgebungsmaterialien beschriebene Problem eines langsamen und unvollständigen Datenrücklaufs an die Gutachterausschüsse, der dazu führt, dass vollständige Datensätze zu Immobilientransaktionen häufig nicht oder nur verspätet vorliegen und Immobilienpreisindizes regelmäßig revidiert werden müssen. Dem soll durch die Neuregelung des... mehr

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Gesetzesänderung im Bereich... / c) Bedeutungsgehalt der Daten

§ 195 Abs. 3 Satz 1 BauGB n.F. verpflichtet den Gutachterausschuss, den Mitteilungsverpflichteten "Informationen zum Bedeutungsgehalt der angeforderten Daten" zugänglich zu machen. Diese Pflicht ist als eigenständiges Steuerungsinstrument konzipiert und soll die Mitteilungsbereitschaft der Beteiligten erhöhen. Auf den ersten Blick erscheint dies als sinnvolle Ergänzung zur g... mehr

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Gesetzesänderung im Bereich... / [Ohne Titel]

Dipl.-Finw. (FH) Robert Marquardt[*] Mit dem Gesetz zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen der Notare vom 22.6.2026 (BGBl. I 2026, Nr. 192) sind u.a. das BauGB und das BewG geändert worden. Die Änderungen betreffen die Vorschriften über die Kaufpreissammlung (§ 19... mehr

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Gesetzesänderung im Bereich... / 2. Grundbesitzbewertung unbebauter Grundstücke

Der Grundbesitzwert unbebauter Grundstücke bestimmt sich nach § 179 Satz 1 BewG regelmäßig nach der Grundstücksfläche und den Bodenrichtwerten i.S.d. § 196 BauGB. Die Gutachterausschüsse ermitteln die Bodenrichtwerte nach dem BauGB und teilen sie den FA mit (§ 179 Satz 2 BewG). Bei der Wertermittlung ist stets der Bodenrichtwert anzusetzen, der vom Gutachterausschuss zuletzt... mehr

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Gesetzesänderung im Bereich... / b) § 179 Satz 2 BewG n.F.

§ 179 Satz 2 BewG wird zum 1.10.2026 wie folgt geändert: mehr

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Gesetzesänderung im Bereich... / a) Ausgangspunkt und gesetzgeberische Instrumente

Ausgangspunkt der Prüfung ist das in den Gesetzgebungsmaterialien beschriebene Ziel, die für die Grundbesitzbewertung und andere steuerliche Wertermittlungsanlässe zentralen Bodenrichtwerte standardisiert und elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln, um (voll-)automationsgestützte Bewertungsverfahren zu ermöglichen. Die Neuregelung setzt hierfür im Wesentlichen an... mehr

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Gesetzesänderung im Bereich... / a) § 195 Abs. 2 BauGB n.F.

Nach § 195 Abs. 2 Satz 1 BauGB n.F. sind zur Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung diejenigen, die einen Vertrag i.S.v. § 195 Abs. 1 Satz 1 BauGB schließen oder ein Angebot oder eine Annahme i.S.v. § 195 Abs. 1 Satz 2 BauGB erklären, verpflichtet, dem Gutachterausschuss auf dessen Aufforderung hin die erforderlichen Daten über das betroffene Grundstück mitzuteilen. Ber... mehr

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Gesetzesänderung im Bereich... / 2. Problem, Handlungsbedarf und Ziele nach den Gesetzgebungsmaterialien

Die BT-Drucks. 21/3735 stellt den Hintergrund des Gesetzes und den damit verbundenen Handlungsbedarf wie folgt dar: In der Praxis zeigt sich, dass die Beteiligten eines Immobilienvertrags oft nicht, zu spät oder nur teilweise die erforderlichen Daten an die Gutachterausschüsse übermitteln (BT-Drucks. 21/3735, 2). Dies beeinträchtigt die Qualität der Datenerhebung erheblich (B... mehr

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Gesetzesänderung im Bereich... / 1. Aufgaben und Befugnisse des Gutachterausschusses sowie Bedeutung der Kaufpreissammlung

Der Gutachterausschuss führt eine Kaufpreissammlung, wertet sie aus und ermittelt Bodenrichtwerte und sonstige für die Wertermittlung erforderliche Daten (§ 193 Abs. 5 Satz 1 BauGB). Zu den sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten gehören nach § 193 Abs. 5 Satz 2 BauGB insb. mehr

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Riester-Rente / 5.2.2 Kinderzulage

Der Zulageberechtigte erhält für jedes Kind eine Kinderzulage, für das ihm gegenüber Kindergeld festgesetzt worden ist. Gegen die Anknüpfung an den Kindergeldbezug bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.[1] Abweichungen zwischen der Festsetzung und der konkreten Auszahlung ergeben sich z. B., wenn das Kind in einem Heim untergebracht ist und das Kindergeld an die Behö... mehr

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Pauschalierung der Einkomme... / 1.3 Pauschalierung bei Sachzuwendungen an Arbeitnehmer

§ 37b Abs. 2 EStG übernimmt die Pauschalierungsgrundsätze des Abs. 1 für die Besteuerung von betrieblich veranlassten Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen. Die Vorschrift erfasst nur originäre Sachzuwendungen des Arbeitgebers an seine eigenen Arbeitnehmer. Nicht vom Regelungsbereich der Vorschrift erfasst werden somit Sachzuwendungen Dritter an Arbeit... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 1 Allgemeines

Rz. 1 In den nationalen Gesetzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union war bislang überwiegend die internationale Rechtshilfe, also die Unterstützung von Gerichten bei Rechtspflegeaufgaben, geregelt. Dies wurde ergänzt durch die Amtshilfe in Steuersachen, insbesondere durch das EUAHiG [1], das EUBeitrG [2] und bi- und multilaterale Abkommen zum Informationsaustausch in St... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4b... / 4.4.1 Terminologische Präzisierung und ausdrückliche Kennzeichnung als Aktivierungsverbot

Rz. 117 Der zentrale Reformbedarf liegt bereits im Tatbestand des Satzes 1. Die Formulierung, der Versicherungsanspruch sei dem Betriebsvermögen nicht zuzurechnen, weist sprachlich auf die persönliche oder wirtschaftliche Zurechnung nach § 39 AO hin. Tatsächlich ordnet § 4b für den Betriebsvermögensvergleich ein Aktivierungsverbot an. Bei unwiderruflichem Bezugsrecht folgt d... mehr

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bAV: Direktversicherung, Pe... / 6.2.2 Pflichtpauschalierung mit 15 % für Sonderzahlungen

Sonderzahlungen an umlagefinanzierte Pensionskassen muss der Arbeitgeber mit einem abgeltenden Steuersatz von 15 % pauschalieren.[1] Dies gilt auch dann, wenn an die Versorgungseinrichtung keine weiteren laufenden Beiträge oder Zuwendungen geleistet werden. Sonderzahlungen mit Arbeitslohncharakter Steuerpflichtige Sonderzahlungen sind Zahlungen des Arbeitgebers, die an die Ste... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 163 Ab... / 2.3.3.3 Übergangsregelungen bei Änderung der Rechtslage, der Rechtsprechung und von Verwaltungsanweisungen

Rz. 107 Ein besonders wichtiger Unterfall von Treu und Glauben liegt vor, wenn die Dispositionen des Stpfl. durch Gesetzesänderung, Feststellung der Verfassungswidrigkeit begünstigender Vorschriften, eine Änderung von Verwaltungsanweisungen oder eine Änderung der Rspr. beeinträchtigt werden. Dann kann es der Grundsatz des Vertrauensschutzes erforderlich machen, durch Überga... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 5.1 Zinsen bei Erstattungen

Rz. 29 Erstattungszinsen nach § 233a AO sind beim Stpfl. gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3 EStG in allen Fällen, in denen die Steuer im Zeitpunkt der Gesetzesänderung noch nicht bestandskräftig festgesetzt war, einkommensteuerpflichtige Erträge aus Kapitalforderungen.[1] Darin liegt kein Verstoß gegen Verfassungsrecht.[2] Rz. 29a Auch bei der KSt[3] und § 7 Abs. 1 GewStG gehören Na... mehr

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Windkraftanlagen / 8 Besteuerung

Bei der Besteuerung von Windkraftanlagen sind vor allem die Umsatzsteuer, die Einkommenssteuer und die Gewerbesteuer zu beachten. Die Einkünfte aus dem Betrieb von Windkraftanlagen, sei es durch Errichtung oder Betrieb, werden als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Körperschaftsteuer, dem Solidaritätszuschlag und der Gewerbesteuer unterworfen (§ 8 Abs. 1 und 2 KStG, § 1 SolzG,... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 5.3 Begrenzung des Unterschiedsbetrags bei Erstattungen (Abs. 3 S. 3)

Rz. 94 Ergibt sich ein negativer Unterschiedsbetrag (Mindersoll), da die anzurechnenden Beträge höher als die festgesetzte Steuer liegen, so wird der zu verzinsende Betrag möglicherweise eingeschränkt. Zinsen sollen insoweit nicht festgesetzt und ausgezahlt werden, als die anzurechnenden Beträge nicht gezahlt worden sind. Da dies vor allem für die Vorauszahlungen gilt und di... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 9.2.2 Erlass aus sachlichen Gründen

Rz. 147 Ein Erlass aus sachlichen Gründen ist vor allem geboten, wenn die Verzinsung zwar dem Wortlaut entspricht, jedoch nach dem Zweck des zugrunde liegenden Gesetzes nicht mehr zu rechtfertigen ist und dessen Wertungen zuwiderläuft.[1] Dies gilt auch dann, wenn für den Stpfl. nach der konkreten Sachverhaltsgestaltung kein Zinsvorteil entstehen konnte.[2] Nachzahlungszinsen... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 1.1 Regelungsgeschichte des § 237 AO

Rz. 1 Mit der Zinspflicht nach Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung nach § 237 AO sollen die Vorteile (teilweise) abgeschöpft werden, die der Rechtsbehelfsführer aus der zeitweisen Nichtzahlung der Steuer oder Vergütungsrückforderung zieht oder ziehen könnte.[1] Insofern enthält die Vorschrift ein Gegenstück zu den Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge nach § 236 AO . Es ... mehr

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Verluste/Verlustabzug / 7.14 Beispiel

Ein Ehepaar wird zusammenveranlagt. Es erzielt 2025 Einkünfte aus mehreren Einkunftsarten. Dabei bezieht es seine Einkünfte aus Kapitalvermögen in die Veranlagung mit ein.[1] Darüber hinaus hat das Finanzamt aus dem VZ 2024 einen verbleibenden Verlustvortrag aus nicht Verrechnungsbeschränkungen ­unterliegenden "normalen" Einkünften i. H. v. ./. 2.200.000 EUR sowie aus Einkün... mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 11 A... / 2.5.3.1 Vorbelastung mit Gewerbesteuer

Rz. 512 § 11 Abs. 5 S. 1 AStG ordnet die Minderung des Gewerbeertrages durch den Ansatz des Kürzungsbetrages an. Rz. 513 Als Voraussetzung für die Anwendung des Kürzungsbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer müssen die Hinzurechnungsbeträge beim Stpfl. der Gewerbesteuer unterlegen haben (§ 11 Abs. 5 S. 1 AStG). Hinzurechnungsbeträge können je nach Konstellation – neben der Ein... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 3.1.3 Ausschluß der Vier-Tages-Vermutung; Beweisfragen

Rz. 164 Kein Zugang innerhalb der Vier-Tages-Frist: Grundsätzlich hat die Finanzbehörde zu beweisen, dass der Verwaltungsakt dem Adressaten zugegangen ist.[1] Die Vermutung des Abs. 2 gilt nicht, wenn die Postsendung nicht oder später als am vierten Tag nach Aufgabe zur Post zugegangen ist. Die Vermutung des Abs. 2 erbringt keinen Beweis, der dem Stpfl. den Gegenbeweis aufer... mehr