Fachbeiträge & Kommentare zu Gesetzesänderung

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.11 Einrichtungen i. S. v. § 4 Nr. 16 S. 1 Buchst. k UStG

Rz. 95 Durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz[1] wurden zum 1.7.2013 Einrichtungen, denen die rechtliche Betreuung nach § 1896 BGB[2] durch Betreuungsbeschluss übertragen wurde, als begünstigte Einrichtungen anerkannt und in den Katalog des § 4 Nr. 16 S. 1 unter Buchst. k UStG aufgenommen. Rechtliche Betreuung erhalten volljährige Personen, die ihre Angelegenheiten au...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.2.4 Jahressteuergesetz 2009

Rz. 17 Durch Art. 7 Nr. 4 Buchst. c des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) wurde die Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 16 UStG für Pflege- und Betreuungsleistungen neu gestaltet und § 4 Nr. 16 UStG neu gefasst, und zwar mWv 1.1.2009. Es wurden die Krankenhausleistungen in § 4 Nr. 14 UStG n. F. übernommen und die Anknüpfung an die Vorschriften des SGB aufgenommen. Hintergrund d...mehr

Urteilskommentierung aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Keine erste Tätigkeitsstätte eines Leiharbeitnehmers beim Entleiher im Rahmen eines unbefristeten Leiharbeitsverhältnisses

Leitsatz Bei einem unbefristeten Leiharbeitsverhältnis kommt eine dauerhafte Zuordnung des Leiharbeitnehmers zu einer ersten Tätigkeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 4 Satz 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes beim Entleiher regelmäßig nicht in Betracht. Normenkette § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Sätze 1 und 2, Abs. 4 Sätze 1 bis 3 EStG, § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG bis zum 31.3.2017, § 1 Abs. 1b AÜG seit dem 1.4.2017 Sachverhalt Der Kläger war seit dem 23.4.2014 bei der Zeitarbeitsfirma (Z) angestellt. Das zunäc...Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) FG München, Urteil vom 21.3.2023, 6 K 1233/20mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Arnold/Gräfl, TzBfG § 3 Beg... / 6.2 Mitbestimmung des Personalrats

Rz. 36 Die gleichen Grundsätze gelten für die Beteiligung des Personalrats nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz und den meisten Personalvertretungsgesetzen der Länder. Diese sehen ebenfalls ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der Einstellung vor, nicht jedoch bei der Befristung. Demzufolge führt die Verletzung dieses Mitbestimmungsrechts nicht zur Unwirksamkeit ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 4.4 Speicherung der IBAN (Abs. 3a)

Rz. 5b Mit Wirkung zum 17.12.2022 wurde durch das JStG 2022[1] die Befugnis geschaffen, zu den Stammdaten in der IDNr-Datenbank die Kontoverbindung zu speichern. Der Gesetzgeber sah im Vorlauf der Gesetzesänderung mehrfach den Bedarf für einen einfachen, unbürokratischen und vor allem missbrauchssicheren Auszahlungsweg, um für die Auskehrung öffentlicher Mittel an alle Bürge...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 139b AO befasst sich mit dem Identifikationsmerkmal für natürliche Personen, der Identifikationsnummer.[1] Obgleich die Zuteilung durch das BZSt nun schon einige Zeit zurückliegt und bisher wenig Beachtung erfahren hat, ist sie gerade in der jüngeren Vergangenheit in den Mittelpunkt des politischen Interesses gerückt. Zwei Kernpfeiler der Digitalisierung der Verwaltu...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Was bedeutet eigentlich Net... / 1. Ausgangslage

Die Norm des § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG n.F. lautet seit dem 1.1.2025: "Ein ... bewirkter Umsatz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 ist steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz nach Absatz 2 im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreitet." Bis dahin war der Wortlaut in § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 UStG a.F. ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Personengesellschaften und ... / 1 Problematik

Personenzusammenschlüsse jeglicher Art – von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts bis zur Personenhandelsgesellschaft – sind unternehmerisch tätig, wenn sie die allgemeinen Voraussetzungen des § 2 UStG erfüllen. Nach einer zum 1.1.2023 vorgenommenen Gesetzesergänzung ist die Rechtsfähigkeit keine Voraussetzung für die Unternehmereigenschaft. Wichtig Rechtsfähigkeit keine Vora...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.5.3.1 Allgemeines

Rz. 130 Die Erteilung einer USt-IdNr. an einen Unternehmer stellt einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar (Rz. 90). Die Wirkung einer einmal erteilten USt-IdNr. beschränkt sich nicht nur auf die eines Ordnungsmerkmals und Kontrollinstruments für innergemeinschaftliche Lieferungen,[1] obwohl das der wichtigste Grund zur Schaffung der Regelung war. Der USt-IdNr. kommen daneb...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4 § 19 Abs. 2 UStG: Gesamtumsatz

Rz. 61 Die in § 19 Abs. 1 UStG bestimmten Umsatzbeträge von 25.000 EUR (bezogen auf das Vorjahr) und 100.000 EUR (Umsatz im laufenden Jahr) beziehen sich gem. § 19 Abs. 2 UStG auf die nach vereinnahmten Entgelten berechnete Summe der steuerbaren Umsätze. Anzahlungen sind im Zeitpunkt der Vereinnahmung dem Gesamtumsatz zuzurechnen.[1]. Die darauf entfallenden Umsatzsteuer geh...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3.2 Fälle der Anzeigepflicht

Rz. 17 Anzeigepflichten gibt es für die folgenden vier Bereiche die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebstätten im Ausland, den Erwerb einer Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften oder deren Aufgabe oder Veränderung, den Erwerb, die Aufgabe oder die Veräußerung einer Beteiligungen an Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mit Sitz od...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.2 Tatbestandserweiterung auf Strafverfahren (Abs. 1 S. 2)

Rz. 44 Mit dem Jahressteuergesetz 2022[1] wurde der Tatbestand der Öffnungsnorm durch Einfügung eines S. 2 in Abs. 1 des § 31a AO ergänzt. Danach ist nunmehr die Offenbarung der geschützten Daten aus dem Besteuerungsverfahren auch zulässig, wenn sie zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer zu Unrecht erlangten Leistung aus öffentlichen Mitteln erforderlich ist. Die ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Bei § 31a AO handelt sich um einen Anwendungsfall des § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO. Die Vorschrift erlaubt den Finanzbehörden, zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung einschließlich der Schwarzarbeit sowie des Leistungsmissbrauchs durch das Steuergeheimnis nach § 30 AO geschützte Daten von betroffenen Personen zu offenbaren. Seit dem 1.8.2002 besteht unter bestimmten Voraus...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 5 Automatisierte Datenübermittlung an die FIU nach Maßgabe des § 31 Abs. 5a GwG (Abs. 2b)

Rz. 88 Auch die Meldepflicht nach § 31b Abs. 2b AO bezieht sich auf die Öffnung des Steuergeheimnisses durch §§ 30 Abs. 4 Nr. 2, 31b Abs. 1 Nr. 5 AO i. V. m. § 28 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 GwG. Der Zitierfehler[1] in § 31b Abs. 2b S. 1 AO ist insoweit unbeachtlich, da er "historisch begründet" ist, § 28 Abs. 1 S. 2 GwG keine weitere Unterteilung enthält und das Zitat des § 31b Abs. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 4 Automatisierte Datenübermittlung an die FIU nach Maßgabe des § 31 Abs. 5 GwG (Abs. 2a)

Rz. 79 § 31b Abs. 2a AO regelt die Datenübermittlungspflicht an die FIU nach Maßgabe des § 31 Abs. 5 GwG. Voraussetzung ist, dass die Weitergabe der Daten der Aufgabenstellung der FIU nach § 28 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 GwG dient und zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist. Der Zitierfehler[1] in § 31b Abs. 2a AO ist insoweit unbeachtlich, da er "historisch begründet" ist, § 28 Abs...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 3.2 Offenbarung auf Antrag der betroffenen Person (Abs. 2 S. 2)

Rz. 58 Auf Antrag der betroffenen Person ist die Finanzbehörde in den Fällen des Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 ebenfalls zur Mitteilung verpflichtet. Die Befugnis hierzu folgt bereits aus § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO.[1] Während aber ein Antrag der betroffenen Person zur Offenbarung i. R.d. § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO nur einen Anspruch auf ermessensgerechte Entscheidung, aber noch...mehr

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§ 7 Übergangsrecht GKG / 32. Zulassung eines Rechtsmittels

Rz. 44 Das Verfahren auf Zulassung eines Rechtsmittels richtet sich nach § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG, da es bereits zum Rechtsmittelzug gehört. Es ist daher neues Recht anzuwenden ist, wenn die Zulassung nach dem Stichtag einer Gesetzesänderung beantragt wurde. Wurde die Zulassung vor der Gesetzesänderung beantragt, erfolgt die Zulassung aber erst nach der Gesetzesänderung, bleib...mehr

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§ 9 Übergangsrecht GNotKG / A. Übersicht

Rz. 1 Die Frage, wann noch die alte Fassung des GNotKG anzuwenden ist und wann bereits die neue Fassung gilt, richtet sich nach § 134 GNotKG: § 134 Übergangsvorschrift (1) 1In gerichtlichen Verfahren, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden oder eingeleitet worden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. 2Dies gilt nicht im Verfahren ü...mehr

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§ 7 Übergangsrecht GKG / A. Übersicht

Rz. 1 Die Frage, wann noch die alte Fassung des GKG anzuwenden ist und wann bereits die neue Fassung gilt, richtet sich nach § 71 GKG: § 71 Übergangsvorschrift (1) 1In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. 2Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem ...mehr

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§ 6 Übergangsrecht RVG / B. Die gesetzliche Grundlage

Rz. 3 Maßgebend für die Frage, ob für den Anwalt altes oder neues Recht gilt, ist die Vorschrift des § 60 RVG, wobei die Regelung in § 60 Abs. 3 RVG für die Änderungen, die das KostBRÄG mit sich gebracht hat, keine Bedeutung hat. § 60 Übergangsvorschrift (1) 1Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenhe...mehr

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§ 8 Übergangsrecht FamGKG / A. Übersicht

Rz. 1 Die Frage, wann noch die alte Fassung des FamGKG anzuwenden ist und wann die neue Fassung gilt, richtet sich nach § 63 FamGKG: § 63 FamGKG (1) 1In Verfahren, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden oder eingeleitet worden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. 2Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem In...mehr

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§ 8 Übergangsrecht FamGKG / XIII. Aussetzung

Rz. 28 Das Verfahren vor und nach Aussetzung ist dasselbe Verfahren, sodass eine zwischenzeitliche Gesetzesänderung ohne Einfluss ist.mehr

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§ 7 Übergangsrecht GKG / 18. Mahnverfahren

Rz. 28 War vor einer Gesetzesänderung ein Mahnverfahren eingeleitet worden und wird nach der Gesetzesänderung beantragt, das streitige Verfahren durchzuführen, so ist strittig, ob für das streitige Verfahren bereits neues Recht anzuwenden ist und damit auch die geänderte Kostenschuldnerschaft nach § 22 Abs. 1 Satz 2 GKG (s. § 3 Rdn 9) oder ob es beim alten Recht bleibt. Rz. ...mehr

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§ 7 Übergangsrecht GKG / 24. Unterbrechung

Rz. 36 Die Unterbrechung eines Verfahrens führt nicht dazu, dass bei Fortsetzung ein neues Verfahren beginnt. Es bleibt auch nach Fortsetzung beim alten Recht, wenn zwischenzeitlich eine Gesetzesänderung eingetreten ist.mehr

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§ 8 Übergangsrecht FamGKG / D. Verfahren, in denen § 63 Abs. 1 FamGKG keine Anwendung findet (§ 63 Abs. 2, 2. Alt. FamGKG)

Rz. 14 Des Weiteren soll ebenfalls das bisherige Recht gelten, wenn es sich um ein Verfahren handelt, das nicht unter § 63 Abs. 1 FamGKG fällt und die Gebühren vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind. Bei Fälligkeit nach Inkrafttreten soll dann neues Recht gelten. Unklar ist, allerdings welche Verfahren hiervon erfasst sein sollen.mehr

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§ 6 Übergangsrecht RVG / XI. Aussetzung

Rz. 37 Ist das Verfahren vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung ausgesetzt und erst danach wieder aufgenommen worden, bleibt es beim bisherigen Recht. Auf den Zeitpunkt der Wiederaufnahme kommt es nicht an, selbst wenn zwischenzeitlich zwei Kalenderjahre vergangen sind. Die Regelung des § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG ist auf diese Fallkonstellation nicht anwendbar.[13]mehr

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§ 7 Übergangsrecht GKG / 25. Urkundenverfahren

Rz. 37 Urkunden- und Nachverfahren sind – im Gegensatz zur Anwaltsvergütung (§ 17 Nr. 5 RVG) – ein einziges Verfahren, so dass es einheitlich beim bisherigen Recht bleibt, wenn das Verfahren vor der Gesetzesänderung eingeleitet worden ist.mehr

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§ 7 Übergangsrecht GKG / 14. Einstweilige Verfügung

Rz. 24 Eine einstweilige Verfügung, die nach dem jeweiligen Stichtag einer Gesetzesänderung eingeleitet wird, richtet sich nach neuem Kostenrecht. Siehe auch "Abänderungsverfahren" (Rdn 11); und "Aufhebungsverfahren" (Rdn 17).mehr

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§ 7 Übergangsrecht GKG / 21. Ruhen des Verfahrens

Rz. 33 Das Ruhen des Verfahrens führt nicht dazu, dass bei Fortsetzung ein neues Verfahren beginnt. Es bleibt auch nach Fortsetzung beim alten Recht, wenn zwischenzeitlich eine Gesetzesänderung eingetreten ist. Die Dauer des Ruhens ist ebenso unerheblich wie die Tatsache, dass die Akte zwischenzeitlich weggelegt worden ist und die Sache nach Fortsetzung gegebenenfalls ein ne...mehr

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§ 6 Übergangsrecht RVG / IV. Antrag auf gerichtliche Entscheidung

Rz. 29 Soweit ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung eine eigene Angelegenheit darstellt, gilt neues Gebührenrecht, wenn der Auftrag zu diesem Antrag nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung erteilt worden ist.mehr

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§ 6 Übergangsrecht RVG / XXII. Hinzutreten weiterer Auftraggeber

Rz. 50 Wird der Anwalt neben dem bisherigen Auftraggeber nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung von weiteren Auftraggebern beauftragt, so ist zu differenzieren: Beispiel 22: Der geschädigte Fahrzeugeigentümer hatte im April 2025 den Rechts...mehr

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§ 9 Übergangsrecht GNotKG / 2. Erstinstanzliche Verfahren

Rz. 6 Auch das GNotKG geht von dem ungeschriebenen Grundsatz aus, dass sich die Kosten nach dem Recht richten, das zum Zeitpunkt der Abrechnung gilt. Als Ausnahme hierzu regelt § 134 Abs. 1 Satz 1 GNotKG, dass trotz einer zwischenzeitlichen Gesetzesänderung noch eine frühere Gesetzesfassung gilt. Vereinfacht lassen sich Regel und Ausnahme zu folgendem Grundsatz zusammenfassen...mehr

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§ 7 Übergangsrecht GKG / III. Ausnahme: Rechtsmittelverfahren (§ 71 Abs. 1 Satz 2 GKG)

Rz. 8 Eine Ausnahme vom Grundsatz des § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG enthält die Regelung des § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG für Rechtsmittelverfahren. Sofern sich ein Verfahren über mehrere Instanzen erstreckt, kann sich für jedes Rechtsmittelverfahren ein anderes Kostenrecht ergeben, wenn sich zwischenzeitlich eine Änderung des GKG oder eines in Bezug genommenen Gesetzes ergeben hat (§ 71...mehr

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§ 6 Übergangsrecht RVG / 3. Ausnahme (§ 60 Abs. 1 Satz 4 RVG)

Rz. 15 Auf den Zeitpunkt der Bestellung oder der Beiordnung kommt es nicht an, soweit eine Beiordnung oder Bestellung auch zukünftige Angelegenheiten erfasst, in denen der beigeordnete oder bestellte Rechtsanwalt erst nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erstmalig beauftragt oder tätig wird. Insoweit ist dann auf den nachfolgenden Auftrag oder den Beginn der nachfol...mehr

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§ 8 Übergangsrecht FamGKG / III. Ausnahme: Rechtsmittelverfahren (§ 63 Abs. 1 Satz 2 FamGKG)

Rz. 9 Eine Ausnahme vom Grundsatz des § 63 Abs. 1 Satz 1 FamGKG enthält die Regelung des § 63 Abs. 1 Satz 2 FamGKG für Rechtsmittelverfahren. Sofern sich ein Verfahren über mehrere Instanzen erstreckt, kann sich für jedes Rechtsmittelverfahren ein anderes Kostenrecht ergeben, wenn sich zwischenzeitlich eine Änderung des FamGKG oder eines in Bezug genommenen Gesetzes ergeben ...mehr

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§ 6 Übergangsrecht RVG / XXXIX. Verfahrenstrennung

Rz. 72 Nach einer Verfahrenstrennung verbleibt es grds. beim bisherigen Recht, auch wenn zwischenzeitlich eine Gebührenänderung eingetreten ist. Infolge der Verfahrenstrennung erhält der Anwalt keinen neuen Auftrag; aus dem ursprünglich gemeinsamen Auftrag werden infolge der Trennung jetzt lediglich zwei verschiedene Angelegenheiten. Rz. 73 Anders verhält es sich jedoch, wenn...mehr

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§ 6 Übergangsrecht RVG / X. Außergerichtliche Vertretung

Rz. 36 Die außergerichtliche Vertretung ist eine Angelegenheit, unabhängig davon, wie lange sie andauert.[11] Wird nachfolgend Klageauftrag erteilt, gilt für den Klageauftrag neues Recht, wenn zwischenzeitlich eine Gesetzesänderung in Kraft getreten ist.[12] Das gilt auch bei einem bedingten Klageauftrag (s. Rdn 7 ff.).mehr

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§ 9 Übergangsrecht GNotKG / 3. Ausnahme: Rechtsmittelverfahren (§ 134 Abs. 1 Satz 2 GNotKG)

Rz. 7 Eine Ausnahme von dem Grundsatz des § 134 Abs. 1 Satz 1 GNotKG enthält die Regelung des § 134 Abs. 1 Satz 2 GNotKG für Rechtsmittelverfahren. Sofern sich ein Verfahren über mehrere Instanzen erstreckt, kann sich für (jedes) Rechtsmittelverfahren ein anderes Kostenrecht ergeben, wenn sich zwischenzeitlich eine Änderung des GNotKG oder eines in Bezug genommenen Gesetzes ...mehr

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§ 7 Übergangsrecht GKG / 19. Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren

Rz. 31 Das PKH-Prüfungsverfahren selbst ist gebührenfrei. Eventuelle Auslagen richten sich nach bisherigem Recht, wenn das PKH-Prüfungsverfahren vor der jeweiligen Gesetzesänderung eingeleitet worden ist, i.Ü. nach neuem Recht. Kommt es nach Durchführung des PKH-Verfahrens zur Hauptsache, ist auf die Antragstellung im Hauptsacheverfahren abzustellen:mehr

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§ 6 Übergangsrecht RVG / XLVII. Verwaltungsverfahren

Rz. 84 Verwaltungsverfahren und Nachprüfungsverfahren sind zwei verschiedene Angelegenheiten (§ 17 Nr. 1 Buchst. a RVG). Ist der Auftrag für das Verwaltungsverfahren vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung erteilt worden, gilt ungeachtet dessen für das Nachprüfungsverfahren neues Recht, wenn der Auftrag für das Nachprüfungsverfahren erst danach erteilt worden ist. Beispie...mehr

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§ 6 Übergangsrecht RVG / LVII. Zwei-Kalenderjahres-Frist

Rz. 98 Erhält der Anwalt nach Ablauf von zwei Kalenderjahren, nachdem der Erstauftrag erledigt worden ist, den Auftrag zu weiterer Tätigkeit, so gilt diese weitere Tätigkeit nach § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG als neue Angelegenheit.[44] Die Gebühren richten sich in diesem Fall für die weitere Tätigkeit nach neuem Recht, wenn der Auftrag dazu nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Rechtsentwicklung

Rn. 1206 Stand: EL 181 – ET: 06/2025 Bis zur Einführung der AbgSt wurden die Gewinne aus der Veräußerung von im PV gehaltene Kapitalanlagen grundsätzlich den nicht steuerbaren Vorgängen auf privater Vermögensebene zugeordnet. § 20 Abs 2 EStG (bis VZ 2008) unterwarf ausnahmsweise Veräußerungsgewinne aus Kapitalanlagen der Besteuerung, wenn die Kapital- bzw Ertragsforderung get...mehr

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§ 7 Übergangsrecht GKG / II. Grundsatz (§ 71 Abs. 1 Satz 1 GKG)

Rz. 6 Das Gesetz geht von dem ungeschriebenen Grundsatz aus, dass sich die Kosten nach dem Recht richten, das zum Zeitpunkt der Abrechnung gilt. Als Ausnahme hierzu regelt § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG, dass trotz einer zwischenzeitlichen Gesetzesänderung noch eine frühere Gesetzesfassung gilt. Rz. 7 Vereinfacht lassen sich Regel und Ausnahme zu folgendem Grundsatz zusammenfassen: Maß...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 Übergangsrecht FamGKG / II. Grundsatz (§ 63 Abs. 1 Satz 1 FamGKG)

Rz. 7 Das Gesetz geht von dem ungeschriebenen Grundsatz aus, dass sich die Gerichtskosten nach dem Recht bestimmen, das zum Zeitpunkt der Abrechnung, also dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Gerichtgebühr, gilt. Als Ausnahme hierzu regelt § 63 Abs. 1 Satz 1 FamGKG, dass trotz einer zwischenzeitlichen Gesetzesänderung noch eine frühere Gesetzesfassung gilt. Rz. 8 Vereinfacht läss...mehr

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§ 6 Übergangsrecht RVG / XXXVII. Unterbrechung

Rz. 69 Ist das Verfahren vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung unterbrochen worden (z.B. nach § 240 ZPO) und erst danach wieder fortgesetzt worden, bleibt es beim bisherigen Recht. Auf den Zeitpunkt der Fortsetzung kommt es nicht an, selbst wenn zwischenzeitlich zwei Kalenderjahre vergangen sind. Die Regelung des § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG ist auf diese Fallkonstellation nicht ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / e) Kapitalersetzendes Darlehen

Rn. 216 Stand: EL 181 – ET: 06/2025 Waren bis zur Einführung der AbgSt grundsätzlich nur laufende Erträge stpfl, sollte mit der Gesetzesänderung eine vollständige steuerliche Erfassung aller Wertveränderungen erreicht werden. Entsprechend sind auch Veräußerungsgewinne aus dem ab dem VZ 2009 erworbenen KapVerm grundsätzlich und unabhängig von der Haltedauer zu versteuern. Im G...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 6 Übergangsrecht RVG / XLIII. Verbundverfahren

Rz. 78 Im Scheidungsverbundverfahren erhält der Anwalt die Gebühren jeweils nur einmal, da das gesamte Verbundverfahren gebührenrechtlich eine einzige Angelegenheit bildet (§ 16 Nr. 4 RVG). Die jeweiligen Gebühren sind daher aus den nach § 23 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 44 Abs. 2 Satz 2 FamGKG zusammengerechneten Werten von Ehesache und Folgesachen zu berechnen. Daher gilt für da...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Änderungen des Rechtsan... / a) Anlass der Änderungen 2021

Rz. 30 Mit dem KostRÄG 2021 ist seinerzeit § 15a Abs. 2 RVG neu eingefügt worden. Sein Satz 1 hatte eingangs folgenden Wortlaut: "Sind mehrere Gebühren teilweise auf dieselbe Gebühr anzurechnen …" Der Gesetzgeber hatte mit der damals neu eingeführten Regelung bezweckt, dass im Falle der Anrechnung mehrerer einzelner Geschäftsgebühren auf eine einheitliche Verfahrensgebühr zw...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 06/2025, Iudex non calcu... / V. Kogels Kritik und eigene Stellungnahme des Verfassers

Kogel tituliert "kein Ende der Diskussion in Sicht", ist es allerdings selbst, der nach einer allgemeinen Ruhephase "in die Verlängerung geht". Ihm ist vorbehaltlos zuzustimmen, soweit sich die Begründung des Bundesgerichtshofs "ausschließlich in einem Satz" des pauschalen Verweises auf Gutdeutsch erschöpft,[29] auf dessen zutreffende Ausführungen er verweist. Die Entscheidun...mehr

Kommentar aus Haufe TVöD Office Premium
Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 6 Begriff der Entbindung

Rz. 6 § 2 Abs. 6, der durch Art. 1 Nr. 1 des Mutterschutzanpassungsgesetzes[1] mit Wirkung vom 1.6.2025 eingefügt wurde, definiert nun den Begriff der Entbindung als eine Lebend- oder eine Totgeburt. Ebenso ordnet er an, dass die Regelungen zur Entbindung im Falle einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche entsprechende Anwendung finden, soweit nicht in diesem oder ei...mehr