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§ 6 Übergangsrecht RVG / XXII. Hinzutreten weiterer Auftraggeber

Norbert Schneider
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Rz. 50

Wird der Anwalt neben dem bisherigen Auftraggeber nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung von weiteren Auftraggebern beauftragt, so ist zu differenzieren:

▪ Stellt der Auftrag des weiteren Auftraggebers eine eigene Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG dar, richtet sich die Vergütung nach neuem Recht.
 

Beispiel 22:

Der geschädigte Fahrzeugeigentümer hatte im April 2025 den Rechtsanwalt beauftragt, außergerichtlich seinen Fahrzeugschaden zu regulieren. Im Januar beauftragt der Fahrer denselben Rechtsanwalt mit der Durchsetzung seines Personenschadens.

Es handelt sich um zwei verschiedene Angelegenheiten.[16] Gegenüber dem Eigentümer ist nach altem Recht abzurechnen. Gegenüber dem Fahrer gilt dagegen bereits neues Recht.

▪ Wird durch das Hinzutreten des neuen Auftraggebers lediglich die bereits bestehende Angelegenheit erweitert, ist nach § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG einheitlich nach bisherigem Gebührenrecht abzurechnen.[17]
▪ Kommt es dabei infolge des Hinzutretens des weiteren Auftraggebers zu einer Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG, bleibt es auch für die Berechnung der Erhöhung beim bisherigen Recht.[18]
 

Beispiel 23:

A und B waren als Gesamtschuldner verklagt worden. A hatte noch im Mai 2025 den Rechtsanwalt R mit seiner Vertretung beauftragt. B beauftragt ebenfalls den R mit seiner Vertretung, allerdings erst im Juni 2025.

Es gilt insgesamt altes Recht, da nur eine Angelegenheit vorliegt und der Auftrag zur Angelegenheit vor dem 1.6.2025 erteilt worden ist.

[16] LG Passau, Urt. v. 29.4.2015 – 3 S 101/14, NJW-RR 2015, 1216 = NZV 2016, 38 = NJW-Spezial 2015, 509; AG Lörrach, Urt. v. 18.2.2019 – 6 C 1185/18, zfs 2019, 406 = AGS 2019, 355 = RVGreport 2019, 253 = RVGprof. 2019, 147.
[17] OLG Karlsruhe, Beschl. v. 2.4.1976 – 11 W 37/76, MDR 1976, 676; OLG München 16.8.1978 – 11 W 18...

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