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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung ... / 1 Allgemeines

Holger Kordt
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Rz. 1

Bei § 31a AO handelt sich um einen Anwendungsfall des § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO. Die Vorschrift erlaubt den Finanzbehörden, zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung einschließlich der Schwarzarbeit sowie des Leistungsmissbrauchs durch das Steuergeheimnis nach § 30 AO geschützte Daten von betroffenen Personen zu offenbaren. Seit dem 1.8.2002 besteht unter bestimmten Voraussetzungen und für bestimmte Tatsachen eine entsprechende Pflicht.

Wegen des unpräzisen und alles andere als stringenten Aufbaus ist die systematische Durchdringung der Norm erschwert.[1] Durch die auch redaktionelle[2] Neustrukturierung der Vorschrift durch das JStG 2024[3] dürfte diese Kritik kaum umfassend befriedet worden sein.

§ 31a AO wird aber – unabhängig davon, dass die Regelung unsystematisch aufgebaut ist und teilweise einschränkender Auslegung bedarf (Rz. 24) – in ihren Grundsätzen der "Ausdrücklichkeitsanforderung" gerecht. Diese setzt voraus, dass die Zulässigkeit der Offenbarung geschützter Daten ausdrücklich und nicht nur mittelbar durch Auslegung der Rechtsnorm hergeleitet werden kann.[4] Soweit von der "Ausdrücklichkeitanforderung" abweichend der Versuch unternommen wurde, in die Regelung weitere Offenbarungsermächtigungen hineinzuinterpretieren (Rz. 44, 47), hat der Gesetzgeber insoweit in 2022 eine rechtsklare und ausdrückliche Regelung geschaffen (Rz. 2, 44 und 47), die aber, der Regelung des § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO entsprechend, erst ab Wirksamkeit der Änderung greift (Rz. 47). Die "Ergänzung" der Norm in 2024 (Rz. 33) geht zwar teilweise fehl, das Gewollte ergibt sich aber bereits rechtsklar aus dem bisherigen und insoweit fortbestehenden Tatbestand (Rz. 34).

Schließlich löste sich der Gesetzgeber mit Einfügung der Nr. 4 in Abs. 1 S. 1[5] von der Erforderlichkeit der Offenbarung gesc...

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