Fachbeiträge & Kommentare zu Gesetz

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 3.4.5 Gewinnminderungen (Abs. 4 a. F. i. V. m. Abs. 3 S. 3)

Rz. 340 Ungeklärt war, ob die Ausnahmetatbestände des Abs. 4 a. F. auch für die Gewinnminderungen des Abs. 3 S. 3 gelten, ob also Gewinnminderungen steuerlich zu berücksichtigen sind, wenn entsprechende Gewinne nach Abs. 4 a. F. steuerpflichtig wären. M. E. war das der Fall, da nur Gewinnminderungen bei Anteilen ausgeschlossen sind, die in Abs. 2 genannt sind. Das lässt sich...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 3.2.6 Ausschluss bei vorheriger Übertragung stiller Reserven

Rz. 240 Durch Gesetz v. 7.12.2006[1] wurde S. 5 in Abs. 2 eingefügt. Danach gilt S. 4, d. h. der Ausschluss der Steuerfreiheit der Veräußerungsgewinne, auch dann, wenn der Buchwert der Anteile vor der Veräußerung nach § 6b EStG gemindert worden ist, etwa durch Übertragung einer Reinvestitionsrücklage. Der Gewinn, der in die Reinvestitionsrücklage eingestellt worden ist, war...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 2.2.2 Begünstigte Leistungen

Rz. 49 Die Steuerfreistellung erfasst alle Bezüge, die der Definition nach unter § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a EStG fallen. § 8b Abs. 1 KStG definiert diese Bezüge dadurch, dass auf die genannte Vorschrift "dem Sinne nach" verwiesen wird. Damit wird klargestellt, dass nur die dort enthaltene Definition in Bezug genommen wird, nicht aber die Qualifikation dieser Be...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 5.3 Rechtsfolge

Rz. 548 Als Rechtsfolge bestimmt Abs. 5, dass 5 % der nach Abs. 1 steuerlich nicht erfassten Bezüge als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben gelten. Die Vorschrift regelt damit den Tatbestand (Vorliegen der mit den steuerlich nicht erfassten Einnahmen in Zusammenhang stehenden Betriebsausgabe) und die Rechtsfolge (Nichtabziehbarkeit). Abs. 5 verdrängt damit § 3c EStG in volle...mehr

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Finanzverwaltung der Wohnun... / 1.1 Fehlende Insolvenzfähigkeit

Von besonderer Bedeutung für die Finanzverwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaften ist die Tatsache, dass sich der Gesetzgeber im Rahmen des WEG-Änderungsgesetzes im Jahr 2007[1] bewusst gegen eine Insolvenzfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgesprochen und insoweit in § 11 Abs. 3 WEG a. F. ausdrücklich angeordnet hatte, dass ein Insolvenzverfahren über das V...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 2.4.5 Fehlende Vorbelastung bei internationalen Schachteldividenden (S. 4)

Rz. 129 Infolge der Steuerfreistellung nach Abs. 1 S. 1 hat das durch die DBA ab einer bestimmten Beteiligungshöhe (regelmäßig 25 %) und u. U. bei Erfüllung einer Aktivitätsklausel eingeräumte "internationale Schachtelprivileg" seine Bedeutung weitgehend verloren, da Abs. 1 S. 1 die Steuerfreistellung – solange keine Streubesitzbeteiligung i. S. v. Abs. 4 von weniger als 10 ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 4.5.1 Beginn des Kalenderjahrs

Rz. 474 Abs. 4 S. 1 stellt nur auf die Beteiligungshöhe zu Beginn des Kalenderjahrs ab, also auf einen Zeitpunkt. Darüber hinaus wird keine Haltedauer gefordert. Wenn eine Beteiligung z. B. zu Beginn des Kalenderjahrs bestanden hat und vor oder nach der Gewinnausschüttung unterjährig verkauft wird, ist dies unschädlich.[1] Nach dem Wortlaut des Gesetzes gilt dies auch, falls...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 10.1 Anwendungsbereich

Rz. 641 Durch Gesetz v. 14.8.2007[1] wurde die Steuerfreistellung nach Abs. 1–6 bei Steuergestaltungen unter Nutzung bestimmter Finanztransaktionen durch sonst nicht nach Abs. 1–6 berechtigte Körperschaften ausgeschlossen. Diese Gestaltungen werden als nicht gerechtfertigte Umgehungen der Steuerpflicht unterworfen. Die Vorschrift hat daher den Charakter einer Norm zur Verhin...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 10.2.1 Tatbestand

Rz. 648 In sachlicher Hinsicht erfasst die Vorschrift Steuergestaltungen durch Sachdarlehen und Pensionsgeschäfte, die dazu dienen, der "überlassenden Körperschaft" – jedenfalls wirtschaftlich – die Steuerfreistellung der Dividende bzw. der Veräußerungsgewinne zu verschaffen. Gegenstand des Sachdarlehens sind daher Anteile, auf die die Abs. 1, 2 dem Grunde nach anzuwenden si...mehr

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Grenzabmarkung und Grenzsch... / 2.1 Liegenschaftskataster

Bei der Ermittlung und Feststellung (d. h. der amtlichen Bestätigung) von Grundstücksgrenzen sowie ihre Abmarkung durch örtlich erkennbare Grenzmarken oder Grenzzeichen kommt dem Liegenschaftskataster eine zentrale Bedeutung zu. Das Liegenschaftskataster ist keine bundesweite katastermäßige Erfassung der Liegenschaften, sondern es handelt sich entgegen dem Sprachgebrauch um 1...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 2.4.1 Allgemeines

Rz. 103 Regelungsgrund für die Steuerfreistellung nach Abs. 1 S. 1 ist gedanklich, dass der ausgeschüttete Gewinn auf der Ebene der ausschüttenden Körperschaft einer steuerlichen Vorbelastung unterlegen hat; dies ist jedoch nach Abs. 1 S. 1 nicht Tatbestandsmerkmal der Vorschrift.[1] Grund hierfür ist, dass es im Einzelfall sehr schwierig ist, das Bestehen einer Vorbelastun...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 3.6.3.3 Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 399 In sachlicher Hinsicht ist Voraussetzung, dass der Gesellschafter ein Darlehen gegeben oder Sicherheiten geleistet hat. Unerheblich ist dabei, ob es sich um ein Darlehen an eine in- oder ausländische Gesellschaft handelt.[1] Ein Darlehen beruht auf einem Vertrag nach § 488 BGB, durch den dem Darlehensnehmer ein Geldbetrag in vereinbarter Höhe für eine bestimmte Zeit ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 3.2.4 Behaltefrist

Rz. 222 Ursprünglich war Voraussetzung für die Steuerfreiheit von Veräußerungs- und gleichgestellten Gewinnen, dass die Körperschaft die veräußerten Anteile im Zeitpunkt der Veräußerung seit mindestens einem Jahr im Betriebsvermögen gehalten hat (Behaltefrist). Zweck dieser Behaltefrist war es, den Wertpapierhandel, insbesondere von Banken, aus der Steuerbefreiung auszuschei...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 3.3.2 Pauschale Ermittlung der nicht abziehbaren Betriebsausgaben (Abs. 3 S. 1, 2)

Rz. 244 Durch Gesetz v. 22.12.2003[1] wurde Abs. 3 mit Wirkung ab Vz 2004 um S. 1 und S. 2 ergänzt. Dadurch wurde die bis dahin nur für ausl. Dividenden geltende pauschale Ermittlung der nicht abziehbaren Betriebsausgaben auf steuerfrei gestellte Veräußerungs- und ähnliche Gewinne ausgedehnt. Regelungsgrund ist, dass Gewinnausschüttungen (für die Abs. 5 gilt) und Veräußerung...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 3.4.1 Grundlagen

Rz. 258 Der durch Gesetz v. 7.12.2006[1] aufgehobene und nur noch auf vor dem 13.12.2007 zur Eintragung ins Handelsregister angemeldete Einbringungen anzuwendende Abs. 4 a. F.[2] enthält eine Reihe von Ausnahmen zu Abs. 2. Das bedeutet, dass bei Vorliegen der Tatbestände des Abs. 4 a. F. die Veräußerung von Anteilen zu steuerpflichtigen Gewinnen führt.[3] Diese Ausnahmerege...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 3.2.3.1 Anwendungsbereich

Rz. 202 S. 2, eingeführt durch Gesetz v. 22.12.2003[1] mit Wirkung ab Vz 2004, enthält eine Definition des Begriffs "Veräußerungsgewinn". Durch den Verweis auf S. 1 wird klargestellt, dass diese Definition nur für die von S. 1 erfassten Veräußerungsgewinne gilt, nicht dagegen für die nach S. 3 ebenfalls von der Besteuerung freigestellten sonstigen Gewinne. Diese Definition w...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 10.3 Anwendung auf Wertpapier-Pensionsgeschäfte

Rz. 662 Abs. 10 S. 4 dehnt die Anwendung der für Sachdarlehen geltenden Regelungen der S. 1–3 auf Vergütungen aus sog. echten Pensionsgeschäften in Wertpapieren i. S. d. § 340b Abs. 2 HGB aus. Bei einem echten Pensionsgeschäft werden Wertpapiere (Anteile an Kapitalgesellschaften) von dem Pensionsgeber auf den Pensionsnehmer (üblicherweise eine Bank) mit der Verpflichtung übe...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 4.1 Beseitigung der Europarechtswidrigkeit

Rz. 455 Die Steuerpflicht von Ausschüttungen bei Streubesitzbeteiligungen von weniger als 10 % nach § 8b Abs. 4 KStG wurde durch Gesetz v. 21.3.2013[1] eingeführt, um die Europarechtswidrigkeit[2] der bisherigen Rechtslage zu beseitigen.[3] Vor Einführung des § 8b Abs. 4 KStG war zwar sowohl auf Ausschüttungen an inländische Anteilseigner als auch an ausländische Anteilseign...mehr

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Grenzabmarkung und Grenzsch... / 1 Einführung

Nach dem in § 903 BGB geregelten Grundsatz kann jeder Grundstückseigentümer, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, einerseits mit seinem Grundstück nach Belieben verfahren und andererseits andere von jeder Einwirkung ausschließen. Diese Eigentümerbefugnisse beschränken sich nicht nur auf die Grundstücksfläche als solche, sondern erstrecken sich auch auf...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 6.1 Ausdehnung bei Zwischenschalten einer Personengesellschaft

Rz. 559 Nach Abs. 6 S. 1 gelten alle Regelungen der Abs. 1–5 auch, soweit einem KSt-Subjekt Bezüge oder Gewinne über eine Personengesellschaft zugerechnet werden. Eine Personengesellschaft ist ertragsteuerlich selbst nicht Steuersubjekt, sondern vermittelt die von ihr erzielten Einkünfte den an ihr beteiligten Gesellschaftern. Verfahrensrechtlich erfolgt dies durch die geso...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 5.2 Bezüge i. S. d. Abs. 1

Rz. 537 Sachlich knüpft Abs. 5 an Bezüge an, die nach Abs. 1 nicht im Einkommen erfasst werden. Erfasst werden daher auch Bezüge aus einer Investmentgesellschaft, soweit diese Bezüge auf Ausschüttungen von Körperschaften i. S. d. Abs. 1 zurückzuführen sind.[1] Rz. 538 Abs. 5 gilt nur, wenn die Gewinnausschüttungen bei dem Anteilseigner der Steuerfreistellung nach Abs. 1 S. 1 ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 8 Ausnahme bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen (Abs. 8)

Rz. 616 Durch Gesetz v. 22.12.2003[1] ist § 8b KStG um Abs. 8 ergänzt worden. Nach dieser Vorschrift sind die Abs. 1–7 nicht anzuwenden auf Anteile, die von Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen gehalten werden und die den Kapitalanlagen zuzurechnen sind. Die Regelung ist nicht auf inl. Versicherungsunternehmen beschränkt, sondern gilt auch im Rahmen der beschränkten ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 3.2.5 Ausschluss bei vorheriger Teilwertabschreibung

Rz. 223 Nach Abs. 2 S. 4 tritt die Steuerbefreiung nicht ein, wenn und soweit in früheren Jahren eine Teilwertabschreibung gewinnmindernd geltend gemacht und nicht durch spätere Zuschreibungen ausgeglichen worden ist. Der Grund für diese Einschränkung liegt darin, dass der Gewinn und damit die Steuerbelastung in früheren Jahren durch die Teilwertabschreibung gemindert worden...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 4.10 Kreditwirtschaftliche Verbundgruppen

Rz. 518 § 8b Abs. 4 S. 8 KStG enthält eine Sonderregelung für Ausschüttungen auf Streubesitzbeteiligungen in kreditwirtschaftlichen Verbundgruppen. Ein derartiger Verbund ist z. B. der Sparkassenverbund. Innerhalb dieses Verbunds sind die Unternehmen häufig wechselseitig beteiligt. Handelt es sich dabei um Streubesitzbeteiligungen, wären Ausschüttungen innerhalb dieses Verbu...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 1.1 Systematische Stellung der Vorschrift

Rz. 1 § 8b KStG enthält eine Regelung zur Ermittlung des Einkommens. Bei der Einkommensermittlung nach § 8b KStG werden bestimmte Einnahmen bei Erreichen einer Schwelle von 10 % (Abs. 1) bzw. Veräußerungsgewinne (Abs. 2) abgezogen bzw. bestimmte Gewinnminderungen (Abs. 3) hinzugerechnet und dadurch aus der Bemessungsgrundlage für die Steuerberechnung ausgeschieden. Nach der ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 2.1.1 Systematische Zusammenhänge

Rz. 19 Abs. 1 regelt, dass – vorbehaltlich des Abs. 4 – bestimmte Bezüge aus einer Beteiligung an einer Körperschaft bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben, wenn der Anteilseigner selbst eine Körperschaft ist. Im Ergebnis werden diese Ausschüttungen damit von der KSt (vollständig) freigestellt. Damit soll eine Kumulierung der Steuerbelastung bei der Durchschü...mehr

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Finanzverwaltung der Wohnun... / 1.2.5 Verwaltung eingenommener Gelder

§ 9a Abs. 3 i. V. m. § 27 WEG stellt die zentrale Bestimmung im Rahmen der Finanzverwaltung dar. Nach ihr hat der Verwalter das Gemeinschaftsvermögen und somit insbesondere eingenommene Gelder zu verwalten. Dem Verwalter ist somit durch das Gesetz eine Verfügungsbefugnis über diese gemeinschaftlichen Gelder eingeräumt. Allerdings kann er nicht frei schalten und walten, da di...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 3.4.4.1 Sperrfrist von 7 Jahren

Rz. 298 Nach Abs. 4 S. 2 Nr. 1 a. F. gilt die Ausnahmeregelung des Abs. 4 S. 1 a. F. nicht, wenn der Gewinn, dessen Steuerpflicht infrage steht, später als 7 Jahre nach dem Zeitpunkt der Einbringung i. S. d. Abs. 4 S. 1 a. F. eintritt. Dies bedeutet, dass folgende Veräußerungen und gleichgestellten Vorgänge nach Ablauf der Sperrfrist von 7 Jahren steuerfrei möglich sind:[1]...mehr

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Finanzverwaltung der Wohnun... / 2.2 Erhaltungsrücklage

Bereits das Gesetz sieht die Bildung einer Erhaltungsrücklage in § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG als Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung an, auf die ein jeder Wohnungseigentümer nach § 18 Abs. 2 WEG Anspruch hat.[1] Stets sollte der Verwalter mit Blick auf etwaigen erheblichen Finanzbedarf der Gemeinschaft im Fall des Erfordernisses größerer Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentu...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 3.5 Nichtabziehbarkeit von Gewinnminderungen im Zusammenhang mit Anteilen (Abs. 3 S. 3)

Rz. 344 Abs. 3 S. 3 wendet sich an die gleichen Stpfl. wie Abs. 2, also an alle KSt-Subjekte. Es wird nicht zwischen unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtigen KSt-Subjekten unterschieden.[1] Die Norm ist verfassungskonform. Sie verstößt weder gegen die in Art. 3 GG geregelte Belastungsgleichheit[2] noch gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot.[3] Die Tatsache, dass b...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 3.6.3.5 Möglichkeit des Drittvergleichs

Rz. 420 Abs. 3 S. 7 ermöglicht dem Gesellschafter bzw. der nahe stehenden Person den Nachweis eines dem Drittvergleich entsprechenden Verhaltens. Hintergrund dieser Regelung ist, dass Abs. 3 S. 4, 5 bei der Darlehens- oder Sicherheitengewährung durch einen wesentlich beteiligten Gesellschafter oder eine nahe stehende Person eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung unterstel...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 2.4.2 Fehlende Vorbelastung beim Leistenden

Rz. 110 Abs. 1 S. 2 macht die Anwendung des S. 1, d. h. die Steuerfreistellung von Bezügen einer Körperschaft, davon abhängig, dass diese Bezüge das Einkommen der auskehrenden Körperschaft nicht gemindert haben. Rz. 111 Anwendbar ist diese Regelung auf alle Bezüge, die gem. § 8b Abs. 1 S. 1 KStG steuerfrei sind, also nicht mehr nur auf verdeckte Gewinnausschüttungen als sonst...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 2.4.3 Sonderfall verdeckte Gewinnausschüttung

Rz. 122 Voraussetzung für die Steuerfreistellung bei dem empfangenden Gesellschafter ist, dass die Leistung bei der auskehrenden Körperschaft das Einkommen nicht gemindert hat. Da die verdeckte Gewinnausschüttung eine Auskehrung auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage darstellt, die jedoch eine betriebliche Veranlassung vortäuscht, ist dies so zu verstehen, dass die (aus deut...mehr

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Entlastung des Verwalters / 3.1 Allgemein

Mit der Entlastung billigen die Wohnungseigentümer die zurückliegende Amtsführung des Verwalters für den jeweils genannten Zeitraum als dem Gesetz, der Gemeinschaftsordnung und seinen vertraglichen Pflichten entsprechend. Gleichzeitig sprechen die Wohnungseigentümer dem Verwalter auf diese Weise für die künftige Verwaltertätigkeit ihr Vertrauen aus.[1] Dabei hat die Entlastu...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 3.6.3.4 Rechtsfolgen

Rz. 408 Rechtsfolge ist, dass Gewinnminderungen der Darlehen oder aus der Inanspruchnahme der Sicherheiten bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen sind.[1]"Gewinnminderung" im Zusammenhang mit Abs. 3 S. 4 ist die Vermögensminderung, die in der Bilanz des wesentlich beteiligten Gesellschafters oder der ihm nahe stehenden Person infolge der Gewährung des Dar...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 3.4.3 Erwerb von einem nicht begünstigten Steuerpflichtigen (Abs. 4 S. 1 Nr. 2 a. F.)

Rz. 286 Der Ausnahmetatbestand des Abs. 4 S. 1 Nr. 1 a. F. richtet sich gegen Kapitalgesellschaften, die ein an sich nicht steuerbefreites Wirtschaftsgut dadurch der Steuerfreistellung zu unterwerfen versuchen, dass sie es in Anteile an einer Kapitalgesellschaft "umwandeln", also versuchen, den sachlichen Geltungsbereich der Vorschrift zu umgehen. Der Ausnahmetatbestand des...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 9 Ausnahme von Abs. 7 und 8 bei EU-Muttergesellschaften (Abs. 9)

Rz. 634 Durch Gesetz v. 9.12.2004[1] ist Abs. 9 angefügt worden. Danach gelten Abs. 7 und 8 nicht für Bezüge, auf welche die EU-Staaten die Mutter-Tochter-Richtlinie[2] anzuwenden haben. Dadurch soll vermieden werden, dass nach Abs. 7, 8 eine Besteuerung eintritt, die europarechtswidrig ist. Die Regelung gilt grundsätzlich ab Vz 2004. Abs. 9 regelt nur die Unanwendbarkeit des...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 5.1 Übersicht

Rz. 519 Sind die Einkünfte aus einer Beteiligung nicht im Einkommen enthalten, fragt sich, wie damit zusammenhängende Betriebsausgaben steuerlich zu behandeln sind. Grundsätzlich regelt § 3c EStG, dass Betriebsausgaben, die mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, steuerlich nicht abgezogen werden dürfen. Diese Regelung wirft aber me...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 10.4 Beteiligung von Personengesellschaften

Rz. 669 Die Tatbestände des Abs. 10 für Sachdarlehen und Wertpapierpensionsgeschäfte sind nach S. 1, 4 nur anwendbar, wenn auf beiden Seiten Körperschaften beteiligt sind. Dies beruht darauf, dass die Steuerfreistellung nach Abs. 1, 2 nur für Körperschaften gilt und Finanztransaktionen daher bei Ausschluss dieser Steuerfreistellung nur bei Körperschaften zu Steuervorteilen f...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 4.2 Anwendungszeitraum

Rz. 457 Gem. § 34 Abs. 7a S. 2 KStG a. F. ist § 8b Abs. 4 KStG erstmals auf Ausschüttungen anzuwenden, die nach dem 28.2.2013 zufließen. Damit gilt die Regelung für alle Ausschüttungen, die seit der Zustimmung des Bundesrats am 1.3.2013 zugeflossen sind. Für zuvor zugeflossene Bezüge kann eine EU-/EWR Kapitalgesellschaft eine Erstattung der einbehaltenen KapESt beantragen.[1...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 3.2.3.4 Buchwert

Rz. 218 Der um die Veräußerungskosten geminderte Veräußerungspreis (bzw. der an dessen Stelle tretende Wert) ist zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns dem Buchwert der Anteile gegenüberzustellen. Aus dem Ansatz des Buchwerts ergibt sich, dass die Ermittlung des Veräußerungsgewinns, und damit der Ansatz der pauschalierten nicht abzugsfähigen Aufwendungen, nur für bilanzieren...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 2.3.2 Kapitalertragsteuer

Rz. 92 Erbringt eine inl. Körperschaft Leistungen an einen inl. oder ausl. Anteilseigner, der ebenfalls eine Körperschaft ist, gehören die Bezüge nach Abs. 1 bei dem Empfänger zwar nicht zum Einkommen und sind daher steuerlich nicht belastet; es stellt sich aber die Frage, ob KapESt einzubehalten ist. Nach § 43 Abs. 1 S. 3 EStG unterliegen ausdrücklich auch die Bezüge, die n...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 2 Regelungsinhalt

Rz. 2 Zur Form der Kündigung, Zugang und dgl. wird zunächst auf die Erläuterungen zu § 542 Bezug genommen. Die notwendig von allen Vermietern oder Mietern gemeinsam getragene und ebenso notwendig an alle von mehreren Vertragspartnern gerichtete Kündigungserklärung muss der Schriftform genügen. Der Begriff ist in § 126 Abs. 1 legal definiert, danach muss die Urkunde von dem Au...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 1 Widerspruch – § 574b Abs. 1

Rz. 1 Die Norm entspricht inhaltlich dem bis 31. 8. 2001 geltenden § 556 a Abs. 5 und 6 BGB a. F. ; sie regelt Form und Frist des auf Härtegründe gestützten Widerspruchs des Mieters gegen die ordentliche Kündigung des Vermieters (vgl. zum Anwendungsbereich die Kommentierung zu § 574 BGB). Die Norm dient nach Vorstellung des Gesetzgebers der Rechtssicherheit und der Rechtskla...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 3.4.2 Ausschluss bei einbringungsgeborenen Anteilen

Rz. 264 Die Anwendung des Abs. 2 auf Veräußerungs- und gleichgestellte Gewinne ist nach Abs. 4 S. 1 Nr. 1 a. F. ausgeschlossen, wenn die Anteile einbringungsgeboren nach § 21 UmwStG a. F. sind. Einbringungsgeboren sind Anteile, wenn der Anteilseigner sie durch eine Sacheinlage nach § 20 Abs. 1 UmwStG a. F. bzw. § 23 Abs. 1–4 UmwStG a. F. erworben und dabei nicht den Teilwert,...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 3 Zurückweisung des Widerspruchs – § 574b Abs. 2

Rz. 4 Der Widerspruch nach § 574b Abs. 1 ist eigentlich an keine Frist gebunden. Der Vermieter kann jedoch einredeweise die Fortsetzung des Mietverhältnisses ablehnen, wenn der Mieter nicht die Frist von zwei Monaten vor Beendung des Mietverhältnisses eingehalten hat. Maßgeblich kommt es auf den Zugang des Widerspruchs beim Vermieter an (den der Mieter beweisen muss). Einer ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 3.6.3.1 Grundlagen

Rz. 375 Nach Abs. 3 S. 4 gehören zu den Gewinnminderungen nach S. 3 (Gewinnminderungen im Zusammenhang mit Anteilen nach Abs. 2) auch Gewinnminderungen im Zusammenhang mit bestimmten Darlehensforderungen und Sicherheiten für diese Darlehen. Diese Gewinnminderungen sind daher steuerlich wie die Gewinnminderungen aus Anteilen nicht abzugsfähig. S. 8 dehnt diese Regelung auf Re...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 10.5 Ausschluss bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts und steuerbefreiten Körperschaften

Rz. 677 Die Regelung des Abs. 10 beruht darauf, dass die Erträge aus den Wertpapieren bei der überlassenden Körperschaft grundsätzlich unter die Steuerfreistellung des Abs. 1, 2 fallen, diese Steuerfreistellung aber aufgrund der Abs. 7, 8 nicht eingreift. Diese Situation liegt bei nicht steuerbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts bzw. nach § 5 KStG steuerbefrei...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 3.2.1 Begünstigte Körperschaftsteuersubjekte

Rz. 152 Abs. 2 begünstigt alle KSt-Subjekte i. S. d. § 1 Abs. 1 KStG. Das Gesetz enthält insoweit keine Einschränkung auf bestimmte KSt-Subjekte. Es handelt sich also um die gleichen Rechtsformen wie bei Abs. 1.[1] Die Steuerfreistellung nach Abs. 2 tritt auch ein, wenn die Beteiligung an einer Körperschaft zu einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einer ...mehr

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Jahreswechsel 2024/2025: Ar... / 4 Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) und arbeitsrechtliche Folgen

Das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG), das am 1.11.2024 in Kraft getreten ist, ermöglicht es in § 2 SBGG volljährigen Menschen durch eine Erklärung gegenüber dem Standesamt, die Änderung ihres Geschlechtseintrags und die Änderung ihrer Vornamen zu bewirken. Die gewünschte Änderung muss drei Monate vor der Erklärung gegenüber dem Stan...mehr