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Frotscher/Drüen, KStG § 8b Beteiligung an anderen Körper ... / 2.2.2 Begünstigte Leistungen

Dr. Marion Frotscher
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Rz. 49

Die Steuerfreistellung erfasst alle Bezüge, die der Definition nach unter § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a EStG fallen. § 8b Abs. 1 KStG definiert diese Bezüge dadurch, dass auf die genannte Vorschrift "dem Sinne nach" verwiesen wird. Damit wird klargestellt, dass nur die dort enthaltene Definition in Bezug genommen wird, nicht aber die Qualifikation dieser Bezüge als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die Steuerfreistellung nach Abs. 1 erfordert daher nicht, dass die genannten Bezüge bei der Körperschaft zu den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG gehören, was bei Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und VVaG nach § 8 Abs. 2 KStG nie der Fall wäre. Vielmehr sind die Bezüge bei der empfangenden Körperschaft bereits dann aus dem Einkommen auszuscheiden, wenn sie der Definition in § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 oder 10 Buchst. a EStG entsprechen, unabhängig davon, zu welcher Einkunftsart diese Bezüge bei der Körperschaft gehören. Auch wenn es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb handelt, was bei Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und VVaG immer der Fall ist, gehören diese Bezüge nicht zum Einkommen und unterliegen damit nicht der KSt.

 

Rz. 50

§ 8b Abs. 1 KStG verwendet den neutralen Begriff "Bezüge" anstelle des Begriffs der Einnahmen oder der Einkünfte. Das Gesetz nimmt daher den in § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG als "sonstige Bezüge" und in § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG für Kapitalherabsetzung und Liquidation verwendeten Begriff auf. Bei "Bezüge" handelt es sich um einen Oberbegriff, der alle Formen von steuerbaren Leistungen einer Körperschaft an ihre Anteilseigner umfasst. Es muss sich nicht um "Einnahmen" i. e. S. handeln, sondern es genügt, dass eine Leistung in den genannten Vorschriften definiert ist, um sie unter den Begriff der "Bezüge" zu fassen.

 

Rz. 50a

Zu ...

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