Rz. 103
Regelungsgrund für die Steuerfreistellung nach Abs. 1 S. 1 ist gedanklich, dass der ausgeschüttete Gewinn auf der Ebene der ausschüttenden Körperschaft einer steuerlichen Vorbelastung unterlegen hat; dies ist jedoch nach Abs. 1 S. 1 nicht Tatbestandsmerkmal der Vorschrift. Grund hierfür ist, dass es im Einzelfall sehr schwierig ist, das Bestehen einer Vorbelastung und deren Höhe mit der erforderlichen Gewissheit festzustellen, und dass diese Feststellung nur auf der Ebene der ausschüttenden Körperschaft möglich ist. Damit würde die Ebene der ausschüttenden Körperschaft mit der des Anteilsinhabers verkoppelt, was vermieden werden sollte. Die Steuerfreistellung nach Abs. 1 S. 1 besteht daher grundsätzlich unabhängig von einer steuerlichen Vorbelastung der ausgeschütteten Gewinne.
Rz. 104
In der Praxis konnte diese Regelung allerdings zu Steuergestaltungen, insbesondere mittels des Instituts der verdeckten Gewinnausschüttung oder hybrider Finanzierungsinstrumente, genutzt werden. Diese Steuergestaltungen waren vor allem im Verhältnis zum Ausland möglich und beruhten auf Qualifikationskonflikten: Nach ausl. Recht konnte ein Vorgang anders zu qualifizieren sein als nach inl. Recht.
Die im Inland ansässige Muttergesellschaft X-AG stattete eine ausl. Tochtergesellschaft mit einer hybriden Finanzierung (z. B. einem beteiligungsähnlichem Genussrecht) aus. Diese wird im Ausland als Fremdkapital eingeordnet, sodass die Zinsen als Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig waren. Nach deutschem Recht handelte es sich aber um Eigenkapital. Zahlungen auf dieses Genussrecht fielen daher unter § 8b Abs. 1 S. 1 KStG.
Rz. 104a
Folge einer solchen Gestaltung waren "weiße", d. h. unbesteuerte Einkünfte. Die Zinsen waren im ausl. Staat Betriebsausgaben, wurden also nic...