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Finanzverwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft / 1.2.5 Verwaltung eingenommener Gelder

Alexander C. Blankenstein
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§ 9a Abs. 3 i. V. m. § 27 WEG stellt die zentrale Bestimmung im Rahmen der Finanzverwaltung dar. Nach ihr hat der Verwalter das Gemeinschaftsvermögen und somit insbesondere eingenommene Gelder zu verwalten. Dem Verwalter ist somit durch das Gesetz eine Verfügungsbefugnis über diese gemeinschaftlichen Gelder eingeräumt. Allerdings kann er nicht frei schalten und walten, da die eingenommenen Gelder – wie auch das sonstige Gemeinschaftsvermögen – zweckbestimmt ist und der Erfüllung der Aufgaben des Verwalters unter Berücksichtigung des Wirtschaftsplans, Verwaltervertrags und der Beschlüsse dient. Die Verwaltung der gemeinschaftlichen Gelder betrifft sämtliche finanziellen Mittel der Wohnungseigentümergemeinschaft, also

  • die Hausgeldzahlungen der Wohnungseigentümer,
  • Beiträge zu Sonderumlagen,
  • Zuflüsse aus Zinseinnahmen,
  • Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung gemeinschaftlicher Einrichtungen,
  • Entgelte für die Nutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen, wie etwa Waschmarkenerlöse.

1.2.5.1 Vermögenstrennung

Oberstes Gebot im Rahmen der Vermögensverwaltung ist die Vermögenstrennung. Insoweit hat der Verwalter zunächst Gelder von ihm verwalteter Wohnungseigentümergemeinschaften strikt von seinem Geschäfts- und erst recht von seinem Privatvermögen getrennt zu halten. Keinesfalls darf es zu einer Vermögensmischung kommen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere mit Blick auf die Maßnahmen der laufenden Erhaltung eine Barkasse zu führen, soweit bestimmte Gegenstände vom Verwalter oder seinen Mitarbeitern selbst angeschafft werden.

 
Praxis-Beispiel

Kauf von Kleinmaterial

Kümmert sich der Verwalter regelmäßig auch um Kleinsterhaltungsmaßnahmen wie etwa das Auswechseln von Glühbirnen im oder außerhalb des Gebäudes und erwirbt er insoweit das entsprechende Material vor Ort in einem Baumarkt, ist für derartige Ba...

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