Rz. 223
Nach Abs. 2 S. 4 tritt die Steuerbefreiung nicht ein, wenn und soweit in früheren Jahren eine Teilwertabschreibung gewinnmindernd geltend gemacht und nicht durch spätere Zuschreibungen ausgeglichen worden ist. Der Grund für diese Einschränkung liegt darin, dass der Gewinn und damit die Steuerbelastung in früheren Jahren durch die Teilwertabschreibung gemindert worden sind. Tritt jetzt einer der Tatbestände des Abs. 2 (Veräußerung, Liquidation, Kapitalherabsetzung) ein und entsteht dadurch ein Gewinn, wird der Sache und der Höhe nach lediglich die frühere Teilwertabschreibung rückgängig gemacht. Es soll verhindert werden, dass die Teilwertabschreibung sich steuermindernd auswirkt, die darauf beruhende Erhöhung des Veräußerungs-, Liquidations- bzw. Kapitalherabsetzungsgewinns aber steuerlich nicht erfasst werden kann.
Rz. 224
Die Vorschrift erfasst nur Teilwertabschreibungen, die vor Inkrafttreten des § 8b KStG vorgenommen wurden. Im Geltungsbereich des § 8b Abs. 3 KStG sind Teilwertabschreibungen bei der Gewinnermittlung nicht zu berücksichtigen, dürfen also die steuerliche Bemessungsgrundlage nicht mindern. Daher kann es insoweit nicht mehr zu einer steuerwirksamen Teilwertabschreibung kommen, wie sie Abs. 2 S. 4 voraussetzt. Betroffen sind also nur Teilwertabschreibungen in früheren Jahren, die sich noch gewinnmindernd ausgewirkt haben. Allerdings ist es ohne Bedeutung, wie weit die Teilwertabschreibung zurückliegt.
Rz. 225
In persönlicher Hinsicht gilt die Regelung für den Stpfl., der die Teilwertabschreibung mit steuerlicher Wirkung geltend gemacht hat. Fraglich ist aber die Anwendung, wenn die teilwertberichtigte Beteiligung im Wege der Einbringung, Spaltung oder Verschmelzung zum Buchwert auf einen anderen Rechtsträger übergeht. Da in diesen Fällen der ...