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Frotscher/Drüen, KStG § 8b Beteiligung an anderen Körper ... / 6.1 Ausdehnung bei Zwischenschalten einer Personengesellschaft

Dr. Marion Frotscher
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Rz. 559

Nach Abs. 6 S. 1 gelten alle Regelungen der Abs. 1–5 auch, soweit einem KSt-Subjekt Bezüge oder Gewinne über eine Personengesellschaft zugerechnet werden. Eine Personengesellschaft ist ertragsteuerlich selbst nicht Steuersubjekt, sondern vermittelt die von ihr erzielten Einkünfte den an ihr beteiligten Gesellschaftern. Verfahrensrechtlich erfolgt dies durch die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung nach § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO. Abs. 6 S. 1 bestimmt nun, dass es für die Anwendung des § 8b Abs. 1–5 KStG nicht auf die Personengesellschaft ankommt, sondern auf die an ihr beteiligten Gesellschafter. Erfüllt einer dieser Gesellschafter bei direkter Beteiligung an der Körperschaft die Voraussetzungen für die Steuerfreistellung der Bezüge und Gewinne nach § 8b KStG, bleibt diese Steuerfreistellung auch erhalten, wenn er die Bezüge und Gewinne über die Personengesellschaft bezieht. Dies gilt nicht nur für Mitunternehmerschaften, sondern auch für vermögensverwaltende Personengesellschaften.[1] Hier ergibt sich der Durchgriff nicht aus Abs. 6, sondern aus § 39 AO.[2]

 

Rz. 560

Die Regelung gilt nur, soweit der Körperschaft Bezüge und Gewinne aus der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft zugerechnet werden. Die Körperschaft muss also die Stellung eines Mitunternehmers haben.[3] Es kann sich um eine land- und forstwirtschaftlich tätige Mitunternehmerschaft nach § 13 Abs. 7 EStG, um eine gewerblich tätige Mitunternehmerschaft nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 EStG oder um eine selbstständig tätige Mitunternehmerschaft nach § 18 Abs. 4 EStG handeln. Bei einer selbstständig tätigen Mitunternehmerschaft werden jedoch freiberufliche Einkünfte wegen der Beteiligung einer Körperschaft nicht vorkommen.

 

Rz. 561

Es kann sich auch um eine Beteiligung an einer dopp...

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